Geprüfte Abrechnung · Nürnberg
Eine einmalige Entrümpelung, abgerechnet wie Müllbeseitigung
Nach dem Auszug eines Mieters ließ der Vermieter den Keller räumen und legte die Kosten auf alle um. Einmalige Aktionen sind keine laufenden Betriebskosten.
- Abrechnungsjahr
- 2025
- Gefordert
- 402,80 €
- Nach Prüfung
- 328,80 €
- Gefundene Fehler
- 1
20. April 2026 · 74,00 € weniger Nachzahlung
Farah mietet in Nürnberg. Die Müllbeseitigung lag deutlich über dem Vorjahr. Grund war eine einmalige Kellerentrümpelung nach dem Auszug eines Mieters.
Fehler
Einmalige Entrümpelung als Müllbeseitigung abgerechnet
74,00 Euro
Umlagefähig sind die laufenden Kosten der Müllbeseitigung: Abfallgebühren, Miete der Tonnen, Kosten einer Müllschleuse. Eine einmalige Entrümpelung ist keine laufend entstehende Kostenart.
Zurückgelassener Sperrmüll ist außerdem dem Verursacher zuzuordnen. Lässt sich dieser nicht mehr belangen, trägt der Vermieter die Kosten, nicht die übrige Mieterschaft.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 8 BetrKV
Häufige Fehlerquelle
Einmalige Aktionen vs. laufende Betriebskosten
Betriebskosten müssen laufend, also wiederkehrend, entstehen, um umlagefähig zu sein. Eine einzelne Entrümpelung ist ein einmaliges Ereignis und fällt damit grundsätzlich nicht unter die Position Müllbeseitigung — selbst wenn sie über denselben Entsorger abgerechnet wird.
Wenn Sperrmüll regelmäßig anfällt
Anders liegt der Fall, wenn im Haus dauerhaft Sperrmüll abgestellt wird und der Vermieter deshalb regelmäßig abfahren lässt. Dann kann es sich um laufende Kosten handeln, die umlagefähig sind.
Entscheidend ist die Regelmäßigkeit. Eine Räumung im Jahr reicht dafür nicht.
Nach demselben Muster — eine einmalige Leistung in einer laufenden Kostenposition — wurde auch bei einer Gartenpflege-Abrechnung eine Neuanlage mit abgerechnet.
Ist deine Müllposition gestiegen?
Wir prüfen, ob eine einmalige Aktion darin steckt.
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