Geprüfte Abrechnung · Freiburg
Aus Heckenschnitt wurde eine neue Hecke
Die Gartenpflege verdoppelte sich, weil der Hof neu bepflanzt wurde. Die erstmalige Anlage einer Fläche ist keine Betriebskostenart.
- Abrechnungsjahr
- 2025
- Gefordert
- 528,70 €
- Nach Prüfung
- 380,70 €
- Gefundene Fehler
- 1
24. März 2026 · 148,00 € weniger Nachzahlung
Nadine mietet im Freiburger Westen. Die Gartenpflege verdoppelte sich gegenüber dem Vorjahr. Die Rechnung erklärte warum: Der Hof war neu bepflanzt worden.
Fehler
Neuanlage statt Pflege
148,00 Euro
Umlagefähig ist die laufende Pflege: Rasenmähen, Heckenschnitt, Laub räumen, Ersatz abgestorbener Pflanzen. Die erstmalige Anlage einer Fläche oder eine grundlegende Umgestaltung ist es nicht.
Die Rechnung wies neben Arbeitsstunden auch Pflanzen, Substrat und Randsteine aus. Der Materialanteil und die Arbeitszeit für die Neuanlage wurden herausgerechnet, der regelmäßige Schnitt blieb in der Abrechnung.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 10 BetrKV; § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV
Der Ersatz einzelner eingegangener Pflanzen bleibt umlagefähig. Erst die Umgestaltung einer Fläche kippt die Position.
Häufige Fehlerquelle
Warum Neuanlagen häufig als „Pflege“ auftauchen
Gartenbaufirmen rechnen nach Auftrag ab, nicht nach Kostenart. Wird im selben Zug eine Fläche neu angelegt oder umgestaltet, landet die komplette Rechnung oft unter der gewohnten Position „Gartenpflege“ — unabhängig davon, dass ein Teil davon rechtlich Instandhaltung ist.
Woran du eine Neuanlage erkennst
Positionen wie Erdaushub, Substrat, Pflanzenlieferung in größerer Stückzahl, Randsteine oder Wegebau sprechen für eine Neuanlage. Reine Arbeitszeit für Mähen, Schneiden und Räumen spricht für laufende Pflege. Bei gemischten Rechnungen lässt sich meist nur der Materialanteil und die zugehörige Arbeitszeit zweifelsfrei herausrechnen.
Der gleiche Mechanismus — Instandhaltung versteckt in einer laufenden Betriebskostenposition — zeigte sich auch in diesem Fall, dort bei Dachrinne und Fassade statt beim Garten.
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