Geprüfte Abrechnung · Freiburg

Aus Heckenschnitt wurde eine neue Hecke

Die Gartenpflege verdoppelte sich, weil der Hof neu bepflanzt wurde. Die erstmalige Anlage einer Fläche ist keine Betriebskostenart.

Abrechnungsjahr
2025
Gefordert
528,70 €
Nach Prüfung
380,70 €
Gefundene Fehler
1

24. März 2026 · 148,00 € weniger Nachzahlung

Nadine mietet im Freiburger Westen. Die Gartenpflege verdoppelte sich gegenüber dem Vorjahr. Die Rechnung erklärte warum: Der Hof war neu bepflanzt worden.

Fehler

Neuanlage statt Pflege

148,00 Euro

Umlagefähig ist die laufende Pflege: Rasenmähen, Heckenschnitt, Laub räumen, Ersatz abgestorbener Pflanzen. Die erstmalige Anlage einer Fläche oder eine grundlegende Umgestaltung ist es nicht.

Die Rechnung wies neben Arbeitsstunden auch Pflanzen, Substrat und Randsteine aus. Der Materialanteil und die Arbeitszeit für die Neuanlage wurden herausgerechnet, der regelmäßige Schnitt blieb in der Abrechnung.

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 10 BetrKV; § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV

Nachzahlung laut Vermieter528,70 €
Anteil Neuanlage− 148,00 €
Korrigierte Nachzahlung380,70 €

Der Ersatz einzelner eingegangener Pflanzen bleibt umlagefähig. Erst die Umgestaltung einer Fläche kippt die Position.

Häufige Fehlerquelle

Warum Neuanlagen häufig als „Pflege“ auftauchen

Gartenbaufirmen rechnen nach Auftrag ab, nicht nach Kostenart. Wird im selben Zug eine Fläche neu angelegt oder umgestaltet, landet die komplette Rechnung oft unter der gewohnten Position „Gartenpflege“ — unabhängig davon, dass ein Teil davon rechtlich Instandhaltung ist.

Woran du eine Neuanlage erkennst

Positionen wie Erdaushub, Substrat, Pflanzenlieferung in größerer Stückzahl, Randsteine oder Wegebau sprechen für eine Neuanlage. Reine Arbeitszeit für Mähen, Schneiden und Räumen spricht für laufende Pflege. Bei gemischten Rechnungen lässt sich meist nur der Materialanteil und die zugehörige Arbeitszeit zweifelsfrei herausrechnen.

Der gleiche Mechanismus — Instandhaltung versteckt in einer laufenden Betriebskostenposition — zeigte sich auch in diesem Fall, dort bei Dachrinne und Fassade statt beim Garten.

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Quellen: Betriebskostenverordnung (BetrKV); § 556 BGB

Häufige Fragen zu diesem Fall

Was gehört zur umlagefähigen Gartenpflege?
Rasenmähen, Heckenschnitt, Laub räumen, Unkrautentfernung, Bewässerung und der Ersatz einzelner eingegangener Pflanzen.
Und was nicht?
Die erstmalige Anlage einer Fläche, eine grundlegende Umgestaltung, das Fällen gesunder Bäume sowie größere Materialanschaffungen wie Randsteine oder Zäune.
Wie erkenne ich den Unterschied in der Rechnung?
Umlagefähige Pflege besteht überwiegend aus Arbeitsstunden. Taucht nennenswertes Material auf, also Pflanzen, Substrat, Steine, spricht das für eine Neuanlage.
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