Geprüfte Abrechnung · Kassel

Dachrinne und Fassade, versteckt in der Hausreinigung

Hinter zwei harmlos klingenden Positionen steckten eine Dachrinnenerneuerung und ein Fassadenanstrich. Beides sind Instandhaltungskosten und gehören nicht in die Abrechnung.

Abrechnungsjahr
2025
Gefordert
742,10 €
Nach Prüfung
493,60 €
Gefundene Fehler
2

23. Juni 2026 · 248,50 € weniger Nachzahlung

Miriam wohnt seit sechs Jahren in einem Altbau in Kassel und legt jede Abrechnung neben die des Vorjahres. Zwei Positionen fielen ihr dabei auf. Die Hausreinigung stieg von 410 auf 890 Euro, die Gartenpflege von 260 auf 520 Euro. Beide Bezeichnungen klingen unauffällig, der Sprung tat es nicht.

Auf Nachfrage kamen die Rechnungen. Darin standen eine Dachrinnenerneuerung und ein Fassadenanstrich.

Fehler

Dachrinnenerneuerung, abgerechnet als Hausreinigung

168,50 Euro

Die Rechnung wies Materialkosten und den Austausch von Rinnenteilen aus. Das ist Instandsetzung und damit Sache des Vermieters. Umlagefähig wäre nur die regelmäßige Reinigung der Dachrinne gewesen.

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV

Fehler

Fassadenanstrich, abgerechnet als Gartenpflege

80,00 Euro

Ein Anstrich erhält die Bausubstanz und verlängert ihre Lebensdauer. Er zählt zur Instandhaltung, unabhängig davon, unter welcher Überschrift er in der Abrechnung auftaucht.

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV

Nachzahlung laut Vermieter742,10 €
Dachrinnenerneuerung− 168,50 €
Fassadenanstrich− 80,00 €
Korrigierte Nachzahlung493,60 €

Die Grenze zwischen Betriebskosten und Instandhaltung

Betriebskosten entstehen laufend durch den normalen Gebrauch des Gebäudes: Müllabfuhr, Beleuchtung, Gartenpflege, Wartung. Instandhaltung beseitigt Verschleiß oder erneuert Bauteile.

Eine gute Faustregel: Steht auf der Rechnung ein Austausch, eine Erneuerung oder ein nennenswerter Materialeinsatz, spricht das für Instandhaltung. Reine Arbeitsleistung im festen Turnus spricht für Betriebskosten.

So kommt man dahinter

1

Vorjahr danebenlegen

Sprünge einzelner Positionen sind das verlässlichste Warnsignal. Ohne Vergleichsjahr fällt eine getarnte Reparatur kaum auf.

2

Belege gezielt anfordern

Nicht die ganze Abrechnung anzweifeln, sondern die auffälligen Positionen benennen. Das erhöht die Chance auf eine schnelle Antwort.

3

Rechnung auf Materialposten prüfen

Ersatzteile, Material und Entsorgungskosten sind ein Hinweis auf Instandsetzung.

4

Anteilig kürzen statt pauschal streichen

Enthält eine Rechnung beides, wird nur der Instandhaltungsanteil herausgerechnet. Das ist leichter durchzusetzen als eine Streichung der gesamten Position.

Wie stark eine solche Vermischung ausfallen kann, zeigt auch dieser Fall, in dem sich die Hausmeisterkosten binnen eines Jahres mehr als verdreifachten.

Springt bei dir eine Position ohne Erklärung?

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Quellen: Betriebskostenverordnung (BetrKV); § 556 BGB

Häufige Fragen zu diesem Fall

Wie unterscheide ich Betriebskosten von Instandhaltung?
Betriebskosten entstehen laufend durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, etwa Müllabfuhr, Beleuchtung oder Gartenpflege. Instandhaltung beseitigt Verschleiß und Schäden oder erneuert Bauteile. Sie ist Sache des Vermieters und darf nicht umgelegt werden.
Woran erkenne ich versteckte Instandhaltung?
Auffällig sind Positionen, die im Vorjahresvergleich stark springen, sowie unspezifische Sammelbezeichnungen. Sicherheit bringt nur die Rechnung. Steht dort ein Materialeinsatz, ein Austausch oder eine Erneuerung, handelt es sich um Instandhaltung.
Was gilt bei Wartungsverträgen?
Reine Wartung ist umlagefähig, etwa die jährliche Prüfung einer Heizung oder eines Aufzugs. Enthält der Vertrag auch Reparaturen oder Ersatzteile, muss dieser Anteil herausgerechnet werden.
Kann ich zu Unrecht gezahlte Beträge zurückfordern?
Ja. Für bereits gezahlte Beträge gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Bei laufenden Abrechnungen ist zusätzlich die Einwendungsfrist von zwölf Monaten ab Zugang zu beachten.
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