Häufige Fehler in der Nebenkostenabrechnung

Verspätete Abrechnung

Jeder zehnte Vermieter versäumt die gesetzliche Frist für die Nebenkostenabrechnung. Kommt die Abrechnung zu spät, ist eine Nachforderung in der Regel ausgeschlossen – es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Das regelt § 556 Abs. 3 BGB.

Die 12-Monats-Frist

Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen. Für das Jahr 2024 bedeutet das: Zustellung bis zum 31. Dezember 2025. Für 2025 gilt der 31. Dezember 2026.

Keine Nachzahlung bei Fristversäumnis

Kommt die Nebenkostenabrechnung zu spät, darf der Vermieter keine Nachzahlung mehr fordern (§ 556 Abs. 3 BGB). Ausnahme: Er kann nachweisen, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat, zum Beispiel durch einen Versand-Fehler des Dienstleisters.

Deine eigene Widerspruchsfrist

Als Mieter hast du nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung 12 Monate Zeit, Widerspruch einzulegen. Selbst wenn du die Nachzahlung bereits überwiesen hast, kannst du innerhalb dieser Frist noch widersprechen und Rückforderung stellen.

Vorauszahlungen einbehalten

Stellt der Vermieter gar keine Nebenkostenabrechnung aus, bist du berechtigt, künftige Vorauszahlungen einzubehalten, bis eine ordentliche Abrechnung vorliegt. Nachzahlungsforderungen verjähren zudem nach 3 Jahren.

Konkretes Beispiel

Du erhältst im März 2026 eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2024. Die Zustellfrist war der 31. Dezember 2025. Da der Vermieter die Frist versäumt hat, musst du die geforderte Nachzahlung nicht zahlen, solange er keine außergewöhnlichen Gründe nachweisen kann.

Prüfe deine eigenen Fristen

Trag die beiden Daten ein und sieh sofort, ob deine Abrechnung pünktlich war und wie lange du noch Zeit zum Widersprechen hast.

Beantworte eine oder beide Fragen — dein Ergebnis erscheint sofort, sobald du ein Datum einträgst.

Ende des Abrechnungszeitraums, z. B. 31.12.2025

Datum im Briefkasten oder per Mail

Beide Fristen ergeben sich aus § 556 Abs. 3 BGB. Diese Berechnung dient der ersten Orientierung.

Was tun bei verspäteter Abrechnung?

1

Eingangsdatum dokumentieren

Notiere oder fotografiere das Datum, an dem du die Nebenkostenabrechnung erhalten hast. Bei Briefen gilt das Datum des Eingangs im Briefkasten.

2

Abrechnungszeitraum prüfen

Schau, für welches Jahr die Abrechnung gilt. Daraus ergibt sich die Zustellfrist des Vermieters (12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums).

3

Fristversäumnis feststellen

Vergleiche das Eingangsdatum mit der gesetzlichen Frist. Liegt die Zustellung danach, ist die Nachzahlungsforderung hinfällig.

4

Schriftlich widersprechen

Teile dem Vermieter in Textform mit (aus Beweisgründen am besten per Einschreiben), dass die Abrechnung die Frist nach § 556 Abs. 3 BGB nicht eingehalten hat und du daher keine Nachzahlung leisten wirst.

5

Guthaben trotzdem einfordern

Zeigt die verspätete Abrechnung ein Guthaben zu deinen Gunsten, kannst du dieses trotzdem vom Vermieter einfordern. Die Fristversäumnis schadet dir hier nicht.

Fristberechnung

Zugang zählt, nicht das Datum auf der Abrechnung

Für die 12-Monats-Frist ist nicht das Datum entscheidend, das auf der Abrechnung steht, sondern der Tag, an dem sie tatsächlich bei dir im Briefkasten lag. Bei Streit über das genaue Zugangsdatum trägt der Vermieter die Beweislast.

  • Abrechnungszeitraum 2024 (01.01.–31.12.2024) → Zustellfrist bis 31.12.2025
  • Kommt die Abrechnung erst am 2.1.2026 an, ist die Frist um 2 Tage überschritten
  • Eine Nachforderung ist dann grundsätzlich ausgeschlossen — unabhängig vom Erstellungsdatum auf dem Dokument

Sonderfall Fristende

Wann verschiebt sich die Frist?

Fällt das Ende der 12-Monats-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Frist automatisch auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB). Das gilt für die Zustellfrist des Vermieters genauso wie für deine eigene Widerspruchsfrist.

1

Ende Abrechnungszeitraum

z. B. 31.12.2024

2

+ 12 Monate Zustellfrist

gesetzliche Frist

3

Fristende

auf Sa/So/Feiertag → nächster Werktag

Willst du sicher wissen, ob deine Frist schon lief?

Jetzt kostenlos prüfen lassen →

Häufige Fragen zur verspäteten Abrechnung

Was gilt als Abrechnungszeitraum?
Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr, für das die Betriebskosten erfasst werden, in der Regel vom 1. Januar bis 31. Dezember. Er darf maximal 12 Monate umfassen. Ende des Abrechnungszeitraums plus 12 Monate ergibt die Zustellfrist des Vermieters.
Wann gilt die Abrechnung als zugestellt?
Die Nebenkostenabrechnung gilt als zugestellt, wenn sie in deinen Briefkasten eingeworfen wurde. Bei Streit über das genaue Datum trägt der Vermieter die Beweislast. Empfehlenswert ist daher der Versand per Einschreiben.
Kann der Vermieter die Verspätung nachträglich entschuldigen?
Ja, wenn er nachweist, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat. Das ist zum Beispiel möglich bei krankheitsbedingtem Ausfall oder einem Fehler eines beauftragten Dienstleisters. Die Beweislast liegt beim Vermieter.
Was, wenn die Abrechnung ein Guthaben zeigt und zu spät kommt?
Ein Guthaben kannst du trotz verspäteter Abrechnung einfordern. Die Zustellfrist schützt nur dich als Mieter vor Nachzahlungen, nicht den Vermieter vor der Rückzahlung eines Guthabens.
Gilt die Frist auch für meine erste Abrechnung nach dem Einzug?
Ja, auch für den ersten anteiligen Abrechnungszeitraum nach deinem Einzug gilt die 12-Monats-Frist. Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des betreffenden Abrechnungszeitraums zustellen.

War deine Abrechnung pünktlich?

Lade deine Nebenkostenabrechnung hoch und lass nebify prüfen, ob die Zustellfrist eingehalten wurde und ob weitere Fehler vorliegen.

Geld-zurück-Garantie: Finden wir keine Fehler, bekommst du dein Geld zurück.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Quellen: Mietrecht.com; Deutscher Mieterbund; § 556 Abs. 3 BGB