
Gut zu wissen
Die Verbrauchsinformation, die kaum ein Mieter kennt
Seit über vier Jahren müssen Vermieter ihre Mieter monatlich über den Heizverbrauch informieren — nicht erst mit der Jahresabrechnung. Kaum jemand kennt dieses Recht, und noch weniger nutzen das Kürzungsrecht, wenn es fehlt.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1.1.2022 muss dich dein Vermieter bei fernablesbaren Zählern monatlich über deinen Verbrauch informieren (§ 6a HeizkostenV).
- Die Information muss deinen Verbrauch der letzten 30 Tage plus Vergleichswerte enthalten.
- Fehlt sie, darfst du deinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 3 % kürzen.
- Ob sich das Kürzungsrecht mit anderen Kürzungsrechten addieren lässt, ist gesetzlich nicht geregelt.
Inhalt
Was die monatliche Information enthält
Seit dem 1. Januar 2022 muss dir dein Vermieter, sofern fernablesbare Geräte installiert sind, jeden Monat deinen Verbrauch der letzten 30 Tage in Kilowattstunden mitteilen — inklusive Vergleichswerten zum Vormonat und zum gleichen Monat des Vorjahres (§ 6a HeizkostenV).
Zwei Stufen, ein Grund zur Verwirrung
Für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Dezember 2021 galt zunächst eine schwächere Übergangsregel: mindestens vierteljährlich auf Verlangen oder bei elektronischer Abrechnung, sonst mindestens zweimal im Jahr. Seit dem 1. Januar 2022 gilt die schärfere Pflicht zur monatlichen Information.
Dein Kürzungsrecht bei Verstoß
Bekommst du die monatliche Verbrauchsinformation nicht oder nur unvollständig, kannst du deinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 3 % kürzen. Dieses Kürzungsrecht ist unabhängig davon, ob durch die fehlende Information tatsächlich ein Nachteil entstanden ist.
Lassen sich Kürzungsrechte addieren?
Fehlt zusätzlich die fernablesbare Ausstattung selbst, kann ein weiteres Kürzungsrecht in Betracht kommen. Ob sich die Kürzungssätze bei mehreren Verstößen addieren, wird in der Literatur diskutiert – gesetzlich geregelt ist es nicht. Kläre eine Mehrfachkürzung im Zweifel vorher ab.
Warum das den meisten Mietern entgeht
Viele Mieter erwarten Verbrauchsinformationen nur einmal im Jahr, zusammen mit der Nebenkostenabrechnung. Bekommen sie unterjährig nichts, denken die wenigsten daran, dass hier überhaupt eine gesetzliche Pflicht besteht — und lassen ein einfaches, pauschales Kürzungsrecht ungenutzt liegen.
Was tun, wenn die monatliche Information fehlt?
Postfach und E-Mail-Ordner durchsuchen
Prüfe, ob dein Ablesedienst dir bereits monatliche Mitteilungen per Post, E-Mail oder Kundenportal geschickt hat.
Beim Vermieter oder Ablesedienst nachfragen
Frag schriftlich nach der monatlichen Verbrauchsinformation nach § 6a HeizkostenV, falls du bisher nichts erhalten hast.
Kürzung in der Abrechnung ansetzen
Kürze deinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 3 % und begründe das schriftlich mit dem Verstoß. Prüfe vorher, ob die Voraussetzungen in deinem Fall wirklich vorliegen – im Zweifel über einen Mieterverein oder eine anwaltliche Beratung.
Abrechnung vollständig prüfen lassen
So stellst du sicher, dass neben der Kürzung auch keine weiteren Fehler in deiner Abrechnung stecken.
Häufige Fragen zur Verbrauchsinformation
Seit wann gilt die Pflicht zur monatlichen Verbrauchsinformation?
Was genau muss die monatliche Information enthalten?
In welcher Form muss ich die Information bekommen?
Was, wenn ich noch nie eine monatliche Verbrauchsinformation bekommen habe?
Muss ich die fehlende Information selbst nachweisen?
Hast du nie eine monatliche Information bekommen?
Lade deine Heizkostenabrechnung hoch — wir zeigen dir, ob die Voraussetzungen für eine Kürzung nach der Heizkostenverordnung in deiner Abrechnung dokumentiert sind und welche weiteren Positionen auffällig sind.
Geld-zurück-Garantie: Finden wir keine Fehler, bekommst du dein Geld zurück.
Passende Fälle
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.
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