Geprüfte Abrechnung · Rostock

Geheizt nach Fläche, nicht nach Verbrauch

Ohne Zählerstände und Verbrauchswerte verteilte die Abrechnung die gesamten Heizkosten nach Wohnfläche. Die Heizkostenverordnung erlaubt das nicht.

Abrechnungsjahr
2024
Gefordert
1.048,00 €
Nach Prüfung
871,00 €
Gefundene Fehler
1

13. November 2025 · 177,00 € weniger Nachzahlung

Sven mietet in Rostock. Seine Heizkostenabrechnung enthielt keine Zählerstände und keinen Verbrauch, sondern verteilte den gesamten Betrag nach Wohnfläche.

Fehler

Heizkosten wurden nicht verbrauchsabhängig abgerechnet

177,00 Euro (15 Prozent von 1.180,00 Euro)

Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heiz- und Warmwasserkosten nach erfasstem Verbrauch verteilt werden. Eine Verteilung ausschließlich nach Fläche ist unzulässig.

Rechtsfolge ist ein pauschales Kürzungsrecht: Der Mieter darf seinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 15 Prozent kürzen. Das gilt unabhängig davon, ob er durch die falsche Verteilung tatsächlich schlechter gestellt wurde.

Rechtsgrundlage: §§ 6, 7 HeizkostenV; § 12 Abs. 1 HeizkostenV

Nachzahlung laut Vermieter1.048,00 €
Heizkostenanteil der Wohnung1.180,00 €
Kürzung 15 Prozent− 177,00 €
Korrigierte Nachzahlung871,00 €

Häufige Fehlerquelle

Warum die 50-bis-70-Prozent-Regel existiert

Die Heizkostenverordnung will einen Anreiz zum Energiesparen setzen: Wird komplett nach Fläche statt nach Verbrauch abgerechnet, spart sparsames Heizen dem einzelnen Mieter nichts. Deshalb schreibt der Gesetzgeber einen Mindestanteil an erfasstem Verbrauch vor.

  • Mindestens 50 Prozent nach erfasstem Verbrauch
  • Höchstens 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch

Wann die Ausnahme greift

In wenigen Fällen darf ohne Verbrauchserfassung abgerechnet werden, etwa in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, oder wenn eine Erfassung technisch nicht möglich ist.

Fehlende oder defekte Zähler zählen nicht dazu. Der Vermieter muss sie ersetzen und darf bis dahin nicht einfach nach Fläche verteilen.

Auch bei doppelt abgerechneten Wasserkosten lohnt sich der Blick auf die zugrunde liegenden Verbrauchswerte statt nur auf die Endbeträge in der Abrechnung.

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Quellen: Heizkostenverordnung (HeizkostenV); § 556 BGB

Häufige Fragen zu diesem Fall

Wie viel muss nach Verbrauch verteilt werden?
Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heiz- und Warmwasserkosten. Der Rest wird als Grundkosten nach Fläche oder umbautem Raum verteilt.
Wann darf ich um 15 Prozent kürzen?
Wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde. Das Kürzungsrecht ist pauschal und setzt keinen konkreten Nachteil voraus.
Gilt das auch bei defekten Zählern?
Ja. Der Vermieter muss defekte Geräte ersetzen. Er darf nicht ersatzweise vollständig nach Fläche verteilen. Bei einzelnen Ausfällen ist eine Schätzung nach der Heizkostenverordnung zulässig.
Gibt es Ausnahmen von der Erfassungspflicht?
In Gebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, sowie in wenigen technischen Sonderfällen wie Passivhäusern.
HeizkostenVerteilerschlüssel

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