Geprüfte Abrechnung · Dortmund
Vier Monate zu spät – die Nachzahlung war vom Tisch
Die Abrechnung für 2024 kam erst im April 2026. Vier Monate nach Ablauf der Frist ist eine Nachforderung ausgeschlossen, unabhängig davon, ob sie berechtigt wäre.
- Abrechnungsjahr
- 2024
- Gefordert
- 684,30 €
- Nach Prüfung
- 0,00 €
- Gefundene Fehler
- 1
4. Mai 2026 · 684,30 € weniger Nachzahlung
Sarah und Deniz mieten eine Dreizimmerwohnung in Dortmund. Der Abrechnungszeitraum für ihre Nebenkosten endete am 31. Dezember 2024. Die Abrechnung kam im April 2026, also vier Monate nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Gefordert wurden 684,30 Euro.
Inhaltlich war die Abrechnung in Ordnung. Darauf kam es aber nicht mehr an.
Fehler
Die Abrechnungsfrist war zum Zeitpunkt des Zugangs abgelaufen
684,30 Euro
Der Vermieter muss die Abrechnung bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen. Für das Kalenderjahr 2024 war das der 31. Dezember 2025.
Nach Fristablauf ist eine Nachforderung ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob sie inhaltlich berechtigt gewesen wäre. Eine Ausnahme greift nur, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, etwa weil ein Versorger die Schlussrechnung nachweislich zu spät geliefert hat. Personalmangel oder ein Verwalterwechsel zählen nicht dazu.
Rechtsgrundlage: § 556 Abs. 3 S. 2 und 3 BGB
Zwei Punkte, die dabei oft übersehen werden
Der Zugang zählt, nicht der Versand. Maßgeblich ist, wann die Abrechnung beim Mieter ankommt. Ein Poststempel vom 30. Dezember hilft dem Vermieter nicht, wenn der Brief erst im Januar im Briefkasten liegt.
Ein Guthaben bleibt bestehen. Die Frist schützt nur vor Nachforderungen. Ergibt eine verspätete Abrechnung ein Guthaben, muss der Vermieter es auszahlen.
Was in so einer Lage zu tun ist
Zugangsdatum sichern
E-Mail mit Zeitstempel, Poststempel oder ein Foto des Briefumschlags. Ohne belegbares Datum lässt sich der Fristablauf nicht beweisen.
Schriftlich widersprechen
Ein kurzer Hinweis auf § 556 Abs. 3 BGB genügt. Der Widerspruch sollte nachweisbar versendet werden.
Nicht vorbehaltlos zahlen
Eine Zahlung ohne Vorbehalt kann als Anerkenntnis gewertet werden. Wer bereits gezahlt hat, kann den Betrag zurückfordern.
Vorauszahlungen weiterlaufen lassen
Die laufenden Vorauszahlungen sind davon unberührt und müssen weiter gezahlt werden.
Auch bei formal unwirksamen Abrechnungen ganz ohne Einzelpositionen hilft oft schon der Blick auf die gesetzlichen Mindestangaben statt auf einzelne Zahlen.
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