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Werkzeug · Belegeinsicht

Belegeinsicht anfordern: So bekommst du die Rechnungen zu sehen

Kostenloses Schreiben an deinen Vermieter, mit Rechtsgrundlage und Frist

Deine Nebenkostenabrechnung zeigt nur Summen. Was wirklich dahintersteckt, siehst du erst in den Rechnungen und Verträgen. Mit diesem Werkzeug forderst du sie in zwei Minuten an, mit den passenden Paragrafen und Urteilen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Du darfst die Belege zu deiner Nebenkostenabrechnung einsehen, ohne einen Grund zu nennen (§ 556 Abs. 4 BGB).
  • Der Vermieter darf die Belege elektronisch bereitstellen, etwa als PDF per E-Mail.
  • Du kannst auch Zahlungsbelege und die Verbrauchswerte der anderen Mieter verlangen.
  • Solange der Vermieter die Einsicht verweigert, musst du die Nachzahlung nicht zahlen.
  • Die Frist für Einwendungen läuft trotzdem weiter: zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung.
Inhalt
  1. 1. Schreiben erstellen
  2. 2. Dein Recht auf Belegeinsicht
  3. 3. Welche Belege du verlangen kannst
  4. 4. Einsicht, E-Mail oder Kopien?
  5. 5. Nachzahlung zurückhalten
  6. 6. So läuft die Belegeinsicht ab
  7. 7. Worauf du in den Belegen achtest
  8. 8. Wenn der Vermieter nicht reagiert
  9. 9. Häufige Fragen
Phil Holthaus und Johann Slawski, die Gründer von nebify

Von Phil Holthaus & Johann Slawski, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 05.11.2026

Schreiben zur Belegeinsicht erstellen

Deine Angaben bleiben in deinem Browser. Wir speichern sie nicht und sehen sie nicht.

1. Welche Positionen willst du prüfen?

2. Was genau willst du sehen?

3. Abrechnung und Wohnung

4. Absender und Empfänger

5. Wie willst du die Belege sehen?

Einsicht

Dein Schreiben

[Dein Name] [Deine Anschrift] [Vermieter oder Verwaltung] [Anschrift des Vermieters] [Ort], [Datum] Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum [Zeitraum] Bitte um Belegeinsicht nach § 556 Abs. 4 BGB Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Ihre Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum [Zeitraum] erhalten. Bevor ich sie anerkenne, möchte ich sie prüfen. Ich bitte Sie deshalb um Einsicht in die Belege, die der Abrechnung zugrunde liegen (§ 556 Abs. 4 BGB). Konkret geht es um: - die Rechnungen zu den Positionen - die Verträge, auf denen diese Kosten beruhen, zum Beispiel Hausmeister-, Reinigungs-, Wartungs- und Versicherungsverträge Am einfachsten wäre es für mich, wenn Sie mir die Unterlagen elektronisch zur Verfügung stellen, zum Beispiel als PDF per E-Mail. Diese Möglichkeit sieht § 556 Abs. 4 Satz 2 BGB ausdrücklich vor. Ist Ihnen das nicht möglich, nennen Sie mir bitte zwei Termine, an denen ich die Belege bei Ihnen oder Ihrer Verwaltung einsehen kann. Bitte melden Sie sich dazu bis zum [Datum]. Meine Einwendungen gegen die Abrechnung nach § 556 Abs. 3 BGB behalte ich mir ausdrücklich vor. Mit freundlichen Grüßen [Dein Name]

Noch offen: dein Name, Name des Vermieters oder der Verwaltung, Abrechnungszeitraum, mindestens eine Position. Bis dahin stehen Platzhalter in eckigen Klammern im Text.

Schick das Schreiben per E-Mail oder Brief. Wichtig ist, dass du später nachweisen kannst, wann du es geschickt hast. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Rechtsgrundlage

Dein Recht auf Belegeinsicht

„Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zu gewähren. Der Vermieter ist berechtigt, die Belege elektronisch bereitzustellen.“
§ 556 Abs. 4 BGB

Das Recht ist einfach: Du verlangst die Einsicht, und der Vermieter muss sie gewähren. Einen Anlass brauchst du nicht. Ein Verdacht oder ein konkreter Fehler ist nicht nötig. Der Bundesgerichtshof sieht in der Belegeinsicht die Grundlage dafür, dass du die Abrechnung überhaupt prüfen kannst (Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 189/17).

Dahinter steht ein allgemeiner Grundsatz: Wer über fremdes Geld abrechnet, muss die Ausgaben belegen (§ 259 BGB). Bei den Nebenkosten zahlst du vorab, und der Vermieter rechnet über dieses Geld ab. Deshalb darfst du sehen, wofür es ausgegeben wurde.

Die Einsicht ist auch der wichtigste Schritt, bevor du Widerspruch einlegst. Viele Fehler stehen nicht in der Abrechnung, sondern erst in den Rechnungen: Reparaturen im Hausmeistervertrag, Rechnungen aus dem falschen Jahr oder Kosten für ein anderes Haus. Welche Unterlagen bei welcher Position am meisten verraten, beschreibt unser Ratgeber Belegeinsicht: diese Unterlagen solltest du anfordern.

Umfang

Welche Belege du verlangen kannst

Du darfst alles sehen, was der Abrechnung zugrunde liegt. Je nach Position sind das unterschiedliche Unterlagen:

  • Rechnungen

    Die Rechnungen der Dienstleister und Versorger, etwa von Stadtwerken, Hausmeisterfirma, Gärtner oder Versicherung. Sie zeigen, was genau berechnet wurde und für welchen Zeitraum.

  • Verträge

    Hausmeister-, Reinigungs- und Wartungsverträge zeigen, welche Leistungen enthalten sind. Hier verstecken sich oft Reparaturen und Verwaltungsarbeit, die du nicht zahlen musst.

  • Bescheide

    Grundsteuerbescheid, Müll- und Abwassergebührenbescheide der Gemeinde. Sie zeigen den amtlichen Betrag für das Haus.

  • Zahlungsbelege

    Kontoauszüge, die zeigen, dass und wann gezahlt wurde. Das ist wichtig, wenn nach dem Zeitpunkt der Zahlung abgerechnet wird (BGH, Urteil vom 09.12.2020, VIII ZR 118/19).

  • Verbrauchswerte aller Nutzer

    Ablesebelege für Heizung, Warmwasser oder Wasser, auch die der anderen Wohnungen, soweit danach verteilt wurde (BGH, Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 189/17).

  • Flächen- und Personenlisten

    Die Aufstellung, nach der verteilt wurde. Hier sieht man, ob Leerstand, Gewerbe oder Garagen richtig berücksichtigt sind.

Im Werkzeug oben kreuzt du an, was du sehen willst. Für den Anfang reichen meist die Rechnungen und Verträge der zwei oder drei Positionen, die dir am höchsten vorkommen oder gegenüber dem Vorjahr am stärksten gestiegen sind.

Form

Einsicht, E-Mail oder Kopien?

Der Klassiker ist die Einsicht vor Ort: Du vereinbarst einen Termin beim Vermieter oder der Hausverwaltung und siehst die Unterlagen dort durch. Seit das Gesetz ausdrücklich erlaubt, die Belege elektronisch bereitzustellen, schicken viele Verwaltungen sie inzwischen als PDF. Darum kannst du in deinem Schreiben bitten, wie es das Werkzeug standardmäßig tut. Ob der Vermieter so vorgeht, entscheidet er selbst.

Einen Anspruch auf Papierkopien hast du in einer frei finanzierten Wohnung grundsätzlich nicht. Der Bundesgerichtshof macht nur eine Ausnahme, wenn dir die Einsicht vor Ort nicht zumutbar ist, zum Beispiel weil die Verwaltung in einer weit entfernten Stadt sitzt (Urteil vom 08.03.2006, VIII ZR 78/05). In preisgebundenen Sozialwohnungen kannst du dagegen Kopien gegen Erstattung der Auslagen verlangen (§ 29 Abs. 2 NMV).

Bei der Einsicht vor Ort darfst du dir Notizen machen. Frag zu Beginn, ob du die Belege mit dem Handy fotografieren darfst. Viele Verwaltungen erlauben das, und es erspart dir später die Suche nach einzelnen Zahlen.

Zahlung

Nachzahlung zurückhalten, bis du die Belege gesehen hast

Fordert die Abrechnung eine Nachzahlung, musst du sie nicht zahlen, solange der Vermieter dir die berechtigte Belegeinsicht verweigert. Das hat der Bundesgerichtshof gleich zweimal bestätigt, zuletzt für die Zahlungsbelege (Urteil vom 09.12.2020, VIII ZR 118/19). Ohne Einsicht könntest du die Abrechnung nicht prüfen, deshalb muss der Vermieter erst die Belege zeigen.

Wichtig sind zwei Grenzen. Erstens gilt das nur für die Nachzahlung aus der Abrechnung, nicht für die Miete und nicht für die laufenden Vorauszahlungen. Zweitens bleibt die Nachzahlung offen, sie ist nicht erlassen. Stimmen die Belege, zahlst du danach. Im Schreiben kannst du ankreuzen, dass du die Nachzahlung bis zur Einsicht zurückhältst. Dann steht das Urteil gleich mit drin.

Hast du die Nachzahlung schon gezahlt, kannst du die Belege trotzdem einsehen. Findest du einen Fehler und erhebst rechtzeitig Einwendungen, muss der Vermieter zu viel Gezahltes zurückzahlen.

Ablauf

So läuft die Belegeinsicht ab

  1. 1

    Schreiben erstellen und schicken

    Fülle das Werkzeug oben aus, kopiere den Text in eine E-Mail oder druck ihn aus. Heb einen Nachweis auf, wann du geschickt hast, etwa die gesendete E-Mail.

  2. 2

    Antwort abwarten

    Zwei Wochen sind eine faire Frist. Die Verwaltung schickt dir Termine oder die Belege als PDF.

  3. 3

    Einsicht vorbereiten

    Nimm Abrechnung, Mietvertrag und die Abrechnung des Vorjahrs mit. Markiere vorher die Positionen, die dir auffallen.

  4. 4

    Belege durchgehen

    Vergleiche jeden Rechnungsbetrag mit der Abrechnung. Achte auf Zeitraum, Adresse und darauf, was genau abgerechnet wurde.

  5. 5

    Einwendungen schreiben

    Was nicht stimmt, beanstandest du schriftlich, spätestens bis zum Ende des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 BGB).

Prüfen

Worauf du in den Belegen achtest

  • Falscher Zeitraum

    Die Rechnung betrifft das Vorjahr oder umfasst mehr als zwölf Monate. Dann wurden Kosten doppelt oder zu viel abgerechnet.

  • Falsches Haus

    Rechnungsadresse oder Leistungsort passen nicht zu deinem Haus. Bei großen Verwaltungen landen Rechnungen manchmal beim falschen Objekt.

  • Reparaturen in der Rechnung

    Hausmeister, Gärtner oder Wartungsfirma haben auch repariert oder erneuert. Diese Anteile gehören nicht in die Nebenkosten.

  • Summe stimmt nicht

    Die Rechnungen ergeben zusammen weniger als der Betrag in der Abrechnung. Frag nach der fehlenden Rechnung.

  • Verwaltungskosten versteckt

    Gebühren für Abrechnung, Kontoführung oder Verwaltung stecken in anderen Positionen. Sie sind nicht umlagefähig.

Weißt du, welche Kosten du wirklich zahlen musst?

In den Belegen siehst du die Zahlen. Ob ein Betrag umlagefähig ist, ob er im Mietvertrag vereinbart wurde und richtig verteilt ist, zeigt sich erst im Zusammenspiel von Abrechnung, Mietvertrag und Rechnung. Genau das prüfen wir.

Keine Antwort

Wenn der Vermieter nicht reagiert

Antwortet der Vermieter nicht, schick nach Ablauf deiner Frist eine kurze Erinnerung und setz eine zweite Frist von einer Woche. Zahle die Nachzahlung in dieser Zeit nicht, wenn du sie zurückhalten willst. Das Recht dazu hast du, solange die Einsicht verweigert wird.

Behalte die Einwendungsfrist im Blick. Wird die Zeit knapp, schreib deine Einwendungen schon jetzt, so genau es eben geht, und weise darauf hin, dass du die Belege noch nicht einsehen konntest. Wie du einen Widerspruch aufbaust, steht in unserem Ratgeber Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung. Was du tun kannst, wenn danach Funkstille herrscht, liest du unter Vermieter reagiert nicht auf Widerspruch.

Einen ausformulierten Mustertext zum Abschreiben findest du außerdem im Ratgeber Belegeinsicht: Muster und Vorlage.

Wie die Prüfung deiner Nebenkostenabrechnung bei nebify abläuft und was du dafür brauchst, erklären wir Schritt für Schritt.

Prüfung durch nebify

Lass die Abrechnung prüfen, bevor du Belege wälzt

Belege zeigen, was bezahlt wurde, aber nicht, ob du es zahlen musst. Wir prüfen deine Abrechnung mit Mietvertrag und Rechtsprechung und sagen dir, bei welchen Positionen sich die Belegeinsicht lohnt und welche Einwände du erheben kannst.

  • Vorab-Checkkostenlos

    Abrechnung hochladen und in 2 Minuten sehen, ob sich eine Prüfung lohnt.

  • Prüfbericht24,90 €

    Jede Position mit Rechtsgrundlage geprüft, dazu ein fertiges Widerspruchsschreiben an deinen Vermieter.

  • Pro Service44,90 €

    Prüfbericht plus persönliche Begleitung bei der Klärung mit deinem Vermieter (8 Wochen).

  • Prüfbericht in 48 Stunden, sobald alle Unterlagen da sind
  • Geprüft von Menschen und Software
  • Geld-zurück-Garantie, einmalig pro Abrechnung, kein Abo

FAQ

Häufige Fragen

Muss ich begründen, warum ich die Belege sehen will?

Nein. Nach § 556 Abs. 4 BGB muss der Vermieter dir auf Verlangen Einsicht gewähren. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass du kein besonderes Interesse darlegen musst. Dein allgemeines Interesse, die Abrechnung zu kontrollieren, genügt (Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 189/17).

Darf mir der Vermieter die Belege auch per E-Mail schicken?

Ja. Nach § 556 Abs. 4 Satz 2 BGB darf er die Belege elektronisch bereitstellen, zum Beispiel als PDF oder über ein Portal. Du kannst darum bitten. Ob er so vorgeht oder dich zur Einsicht einlädt, entscheidet der Vermieter.

Habe ich ein Recht auf Kopien der Belege?

Bei frei finanzierten Wohnungen grundsätzlich nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass du dort Einsicht verlangen kannst, aber keine Kopien, außer die Einsicht vor Ort ist dir nicht zumutbar, etwa weil die Verwaltung sehr weit entfernt sitzt (Urteil vom 08.03.2006, VIII ZR 78/05). Für preisgebundene Sozialwohnungen gilt § 29 Abs. 2 NMV: Dort kannst du Kopien gegen Erstattung der Auslagen verlangen.

Muss ich die Nachzahlung zahlen, bevor ich die Belege gesehen habe?

Nein. Solange der Vermieter dir eine berechtigte Belegeinsicht verweigert, musst du die Nachforderung nicht zahlen (BGH, Urteil vom 09.12.2020, VIII ZR 118/19). Das gilt aber nur für die Nachzahlung, nicht für deine laufende Miete und die Vorauszahlungen.

Darf ich auch die Verbrauchswerte meiner Nachbarn sehen?

Ja, soweit danach verteilt wurde. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass du die Ablesebelege und Verbrauchswerte der anderen Wohnungen einsehen darfst, um die Verteilung zu prüfen (Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 189/17).

Stoppt die Bitte um Belegeinsicht die Frist für Einwendungen?

Nein. Die zwölf Monate für Einwendungen laufen ab Zugang der Abrechnung weiter (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Fordere die Belege deshalb früh an. Merkst du, dass die Zeit knapp wird, erhebe deine Einwendungen vorsorglich schon vor der Einsicht.

Was kostet mich die Belegeinsicht?

Die Einsicht selbst ist kostenlos. Kosten können nur entstehen, wenn du Kopien verlangst und darauf ausnahmsweise einen Anspruch hast. Dann darf der Vermieter die Auslagen berechnen.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Quellen (abgerufen am 05.11.2026): § 556 BGB · § 259 BGB · § 29 NMV; BGH, Urteile vom 07.02.2018 (VIII ZR 189/17), 09.12.2020 (VIII ZR 118/19) und 08.03.2006 (VIII ZR 78/05)

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