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Prüfwissen Kostenarten

Rechtsstand: Oktober 2026

Zählermiete in der Nebenkostenabrechnung: Wann Miete für Messgeräte erlaubt ist

Viele Vermieter kaufen ihre Messgeräte nicht, sondern mieten sie beim Messdienst. Diese Miete darf in deine Nebenkosten. Bei Heizkostenverteilern, Wärme- und Warmwasserzählern aber nur, wenn der Vermieter sie vorher angekündigt hat und die Mehrheit der Mieter nicht widersprochen hat.

Phil Holthaus und Johann Slawski, die Gründer von nebify

Von Phil Holthaus & Johann Slawski, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 20.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Miete für Wasserzähler ist umlagefähig (§ 2 Nr. 2 BetrKV), ebenso Eichung und Abrechnung.
  • Miete für Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler ist umlagefähig (§ 2 Nr. 4 a BetrKV), aber nur nach vorheriger Mitteilung mit Kosten (§ 4 Abs. 2 HeizkostenV).
  • Widerspricht die Mehrheit der Mieter innerhalb eines Monats, ist die Anmietung unzulässig.
  • Miete für Rauchwarnmelder ist keine Betriebskostenart (BGH VIII ZR 379/20). Ihre Prüfung schon.
  • Auch Gerätemiete muss wirtschaftlich sein. Ein Vergleich mit dem Kaufpreis ist erlaubt.
Neuer Wasserzähler im Karton auf einer Werkbank neben Werkzeug

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Inhalt
  1. 1. Kurz beantwortet: Darf der Vermieter Zählermiete umlegen?
  2. 2. Was die Betriebskostenverordnung erlaubt
  3. 3. Heizkostenverteiler mieten: Ankündigung und Widerspruch
  4. 4. Rauchwarnmelder: Miete nein, Prüfung ja
  5. 5. Ist Mieten teurer als Kaufen?
  6. 6. Typische Fehler bei der Zählermiete
  7. 7. So prüfst du die Gerätemiete
  8. 8. Was du tun kannst
  9. 9. Häufige Fragen

Kurz beantwortet: Darf der Vermieter Zählermiete umlegen?

Ja, die Miete für Wasserzähler und Geräte zur Heizkostenerfassung ist umlagefähig, mit einer wichtigen Hürde bei der Heizung. Die Betriebskostenverordnung nennt die Anmietung von Wasserzählern und von Ausstattung zur Verbrauchserfassung ausdrücklich. Für Heizkostenverteiler sowie Wärme- und Warmwasserzähler verlangt die Heizkostenverordnung aber eine vorherige Mitteilung mit den Kosten. Widerspricht die Mehrheit der Mieter innerhalb eines Monats, darf der Vermieter nicht mieten. Für Rauchwarnmelder gilt eine andere Regel: Deren Miete darf nie umgelegt werden.

Auf einen Blick: Welche Gerätemiete darf in die Abrechnung?
GerätMiete umlagefähig?
KaltwasserzählerJa (§ 2 Nr. 2 BetrKV)
Heizkostenverteiler, WärmezählerJa, nach Ankündigung ohne Mehrheitswiderspruch
WarmwasserzählerJa, nach Ankündigung ohne Mehrheitswiderspruch
RauchwarnmelderNein (BGH VIII ZR 379/20)
Funk-Empfänger, Gateway für die FernablesungAls Teil der Erfassung meist ja, nach Ankündigung

Ob die Anmietung deiner Heizkostenverteiler je angekündigt wurde, steht nicht in der Abrechnung, sondern in einem Schreiben, das oft Jahre alt ist. Wenn du deine Nebenkostenabrechnung prüfen lassen willst, gehen wir jede Position einzeln durch und schicken dir einen Prüfbericht mit fertigem Schreiben an deinen Vermieter.

Was die Betriebskostenverordnung erlaubt

Für Wasserzähler zählt § 2 Nr. 2 BetrKV zu den Kosten der Wasserversorgung auch:

„die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung“
§ 2 Nr. 2 BetrKV (Auszug)

Fast wortgleich steht es in § 2 Nr. 4 a BetrKV für die „Ausstattung zur Verbrauchserfassung“ bei der Heizung. Gemeint sind Heizkostenverteiler und Wärmezähler, über Nr. 5 a auch Warmwasserzähler. „Andere Arten der Gebrauchsüberlassung“ heißt: Leasing zählt wie Miete.

Weil die Gerätemiete im Katalog steht, muss sie im Mietvertrag nicht eigens genannt sein. Es reicht, dass du Wasser- und Heizkosten trägst.

Heizkostenverteiler mieten: Ankündigung und Widerspruch

Für Geräte, die Wärme und Warmwasser erfassen, setzt die Heizkostenverordnung eine eigene Hürde:

„Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht.“
§ 4 Abs. 2 S. 2 HeizkostenV

Drei Dinge folgen daraus. Die Mitteilung muss vorher kommen, nicht erst mit der Abrechnung. Sie muss die Kosten nennen, eine allgemeine Ankündigung reicht nicht. Und die Mehrheit der Nutzer im Haus kann die Anmietung verhindern, wenn sie binnen eines Monats widerspricht.

Fehlt die Mitteilung ganz, wird die Mietkostenumlage verbreitet als unzulässig angesehen. Dann bleiben nur die Kosten der Verwendung, also Ablesung, Berechnung und Aufteilung, umlagefähig. Bei Kaltwasserzählern gibt es diese Hürde nicht, dort gilt allein die Betriebskostenverordnung.

Tauscht der Vermieter gekaufte Geräte gegen gemietete aus, etwa beim Wechsel auf Funkablesung, ist das eine neue Anmietung. Auch dann muss er vorher ankündigen.

Wurde die Gerätemiete je angekündigt?

Das Schreiben dazu liegt oft Jahre zurück, manchmal gab es nie eins. Wir fragen gezielt danach und rechnen nicht umlagefähige Mieten aus deiner Abrechnung heraus.

Rauchwarnmelder: Miete nein, Prüfung ja

Rauchwarnmelder werden oft im selben Vertrag beim selben Messdienst gemietet. Für ihre Miete gilt aber nicht die Ausnahme der Messgeräte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Miete für Rauchwarnmelder steht den Anschaffungskosten gleich und ist keine sonstige Betriebskostenart (Urteil vom 11.05.2022, VIII ZR 379/20).

Die jährliche Prüfung der Melder darf dagegen als sonstige Betriebskosten umgelegt werden, wenn sie vereinbart ist (Urteil vom 05.10.2022, VIII ZR 117/21). Steht in deiner Abrechnung „Rauchmelder Service“ als Paketpreis, muss der Vermieter den Mietanteil herausrechnen.

Ist Mieten teurer als Kaufen?

Auch für Gerätemiete gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB). Der Vermieter muss nicht den billigsten Anbieter nehmen, aber er darf keine Kosten verursachen, die in keinem vernünftigen Verhältnis stehen.

Ein Beispiel mit angenommenen Zahlen: Ein Haus hat 60 Heizkostenverteiler, die Miete beträgt je Gerät 9 Euro im Jahr, zusammen 540 Euro. Über zehn Jahre sind das 5.400 Euro. Kosten Kauf und Montage vergleichbarer Geräte zusammen 2.400 Euro, zahlen die Mieter über die Laufzeit mehr als das Doppelte. Das allein macht die Miete nicht unzulässig, ist aber ein guter Grund, nach dem Vertrag zu fragen.

Dein Anteil ist meist klein. Bei sechs Heizkörpern sind es im Beispiel 54 Euro im Jahr. Weil er aber jedes Jahr wiederkommt, lohnt der Blick trotzdem.

Typische Fehler bei der Zählermiete

  • Nie angekündigt

    Die Heizkostenverteiler sind gemietet, eine Mitteilung mit Kosten hat es aber nie gegeben.

  • Rauchmelder im Paket

    Miete und Wartung der Rauchmelder stehen als ein Betrag in der Abrechnung, die Miete ist nicht herausgerechnet.

  • Kauf und Miete zugleich

    Die Geräte wurden gekauft, trotzdem steht eine Gerätemiete in der Abrechnung, etwa nach einem Wechsel des Messdienstes.

  • Gewerbe nicht getrennt

    Zähler einer Gewerbeeinheit werden über alle Wohnungen verteilt.

So prüfst du die Gerätemiete

  1. 1

    Position finden

    In der Heizkostenabrechnung des Messdienstes heißt sie oft „Gerätemiete“, „Miete Erfassungsgeräte“ oder „Zählermiete“. Unter Wasser steht sie manchmal als „Wasserzähler Miete“.

  2. 2

    Ankündigung erfragen

    Bitte den Vermieter um die Mitteilung nach § 4 Abs. 2 HeizkostenV mit Datum und Kosten. Liegt keine vor, ist die Miete bei Heizung und Warmwasser angreifbar.

  3. 3

    Rauchmelder trennen

    Steht ein Paketpreis für Rauchmelder in der Abrechnung, frag nach dem Mietanteil.

  4. 4

    Vertrag mit dem Messdienst anfordern

    Per Belegeinsicht (§ 556 Abs. 4 BGB). Daraus siehst du Laufzeit, Preis je Gerät und ob Geräte gekauft oder gemietet sind.

Was du tun kannst

Hat der Vermieter die Anmietung nie angekündigt, widersprich der Gerätemiete in der Heizkostenabrechnung schriftlich. Steht die Rauchmelder-Miete darin, widersprich diesem Teil. Für beides hast du zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).

Kündigt der Vermieter eine neue Anmietung an, sprich mit deinen Nachbarn. Widerspricht die Mehrheit innerhalb eines Monats, ist die Anmietung unzulässig.

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In Heizkostenabrechnungen verstecken sich viele kleine Posten: Gerätemiete, Ablesung, Abrechnungsgebühr, Rauchmelder. Wir prüfen jeden davon mit Rechtsgrundlage und schicken dir ein fertiges Schreiben an deinen Vermieter.

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Häufige Fragen zur Zählermiete

Ist die Miete für Heizkostenverteiler umlagefähig?
Ja, nach § 2 Nr. 4 a BetrKV. Der Vermieter muss die Anmietung aber vorher mit den Kosten mitteilen. Widerspricht die Mehrheit der Mieter innerhalb eines Monats, ist sie unzulässig (§ 4 Abs. 2 HeizkostenV).
Darf der Vermieter die Miete für Wasserzähler umlegen?
Ja. § 2 Nr. 2 BetrKV nennt ausdrücklich die Kosten der Anmietung von Wasserzählern samt Eichung und Abrechnung. Ein Widerspruchsrecht der Mieter wie bei der Heizung gibt es für Kaltwasserzähler nicht.
Ist die Miete für Rauchmelder umlagefähig?
Nein. Der BGH hat die Miete von Rauchwarnmeldern den Anschaffungskosten gleichgestellt (Urteil vom 11.05.2022, VIII ZR 379/20). Umlagefähig ist nur die regelmäßige Prüfung, wenn sie vereinbart ist (Urteil vom 05.10.2022, VIII ZR 117/21).
Was passiert, wenn der Vermieter die Anmietung nie angekündigt hat?
Dann fehlt die Voraussetzung aus § 4 Abs. 2 HeizkostenV. Die Gerätemiete für Heizung und Warmwasser wird dann verbreitet als nicht umlagefähig angesehen. Ablesung, Berechnung und Aufteilung bleiben umlagefähig.
Wie viele Mieter müssen widersprechen?
Die Mehrheit der Nutzer des Gebäudes, und zwar innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung. Einzelne Widersprüche reichen nicht.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Quellen: § 1 BetrKV · § 2 BetrKV · § 556 BGB · § 556a BGB · § 4 HeizkostenV · BGH VIII ZR 379/20; BGH, Urteile vom 11.05.2022 (VIII ZR 379/20) und 05.10.2022 (VIII ZR 117/21).