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Nutzerwechselgebühr beim Auszug: Warum in der Regel dein Vermieter zahlt

Prüfwissen Kostenarten

Rechtsstand: Oktober 2026

Nutzerwechselgebühr beim Auszug: Warum in der Regel dein Vermieter zahlt

Nein, die Nutzerwechselgebühr gehört in aller Regel nicht in deine Nebenkostenabrechnung. Trotzdem taucht sie nach einem Auszug oft auf, mal als Zwischenablesung, mal als Sonderkosten. Hier liest du, was der Bundesgerichtshof entschieden hat und wie du die Position streichst.

Phil Holthaus und Johann Slawski, die Gründer von nebify

Von Phil Holthaus & Johann Slawski, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 05.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Nein, die Nutzerwechselgebühr ist nicht umlagefähig. Der BGH ordnet sie den Verwaltungskosten zu, die der Vermieter trägt, wenn der Mietvertrag nichts anderes regelt (VIII ZR 19/07).
  • Der Grund: Betriebskosten müssen laufend entstehen. Die Gebühr fällt nur einmal an, wenn jemand während des Abrechnungsjahres aus- oder einzieht.
  • Die Zwischenablesung ist bei Heizung und Warmwasser Pflicht (§ 9b HeizkostenV). Wer sie bezahlt, regelt die Verordnung nicht.
  • Weder der Nachmieter noch die übrigen Mieter im Haus dürfen die Gebühr über die Nebenkosten mittragen.
  • Steht sie in deiner Abrechnung, prüfe deinen Mietvertrag und widersprich schriftlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang.

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Inhalt
  1. 1. Kurz beantwortet
  2. 2. Was ist eine Nutzerwechselgebühr?
  3. 3. Nutzerwechselgebühr umlagefähig? Das BGH-Urteil
  4. 4. Zwischenablesung ist Pflicht, die Kosten regelt sie nicht
  5. 5. Nutzerwechselgebühr: Wer zahlt bei Auszug und Einzug?
  6. 6. Wenn dein Mietvertrag eine Klausel enthält
  7. 7. Was beim Auszug trotzdem umlagefähig bleibt
  8. 8. So taucht die Gebühr in der Abrechnung auf
  9. 9. Typische Fehler rund um den Nutzerwechsel
  10. 10. So prüfst du deine Auszugsabrechnung
  11. 11. Was du tun kannst
  12. 12. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Nein, die Nutzerwechselgebühr musst du in der Regel nicht zahlen. Der Bundesgerichtshof hat 2007 entschieden: Die Kosten der Zwischenablesung und der getrennten Abrechnung beim Auszug sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten. Sie trägt der Vermieter, solange im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Das gilt für die Gebühr bei Heizung und Warmwasser genauso wie beim Kaltwasser. Steht der Betrag in deiner letzten Abrechnung, kannst du ihn beanstanden und zurückfordern.

Was ist eine Nutzerwechselgebühr?

Ziehst du mitten im Abrechnungsjahr aus, müssen die Kosten zwischen dir und deinem Nachmieter aufgeteilt werden. Dafür liest der Messdienst die Wasserzähler und Heizkostenverteiler am Tag des Wechsels ab. Danach rechnet er für beide Mieter getrennt ab. Für diesen Zusatzaufwand stellt er dem Vermieter eine eigene Gebühr in Rechnung.

Der Bundesgerichtshof versteht unter der Nutzerwechselgebühr die durch den Auszug eines Mieters innerhalb der laufenden Abrechnungsperiode veranlassten Kosten der Zwischenablesung und die gegebenenfalls anfallenden Kosten der Bearbeitung des Nutzerwechsels. Gemeint sind also zwei Dinge: die zusätzliche Ablesung und die zusätzliche Rechenarbeit. Beides entsteht nur, weil jemand wechselt.

Den Namen „Nutzerwechselgebühr“ findest du nicht in jeder Abrechnung. Die Messdienste und Hausverwaltungen verwenden viele Bezeichnungen. In Prüfungen sehen wir häufig die folgenden:

So heißt die Gebühr in Abrechnungen

Nutzerwechselgebühr, Nutzerwechselkosten
Ablesung und Aufteilung beim Mieterwechsel
Zwischenablesung, Zwischenablesekosten
Sonderablesung der Zähler am Wechseltag
Sonderkosten Nutzerwechsel
Zusatzgebühr des Messdienstes
Zwischenabrechnung, Auszugsabrechnung
getrennte Abrechnung für Vor- und Nachmieter
Wechselgebühr, Gebühr Mieterwechsel
dieselbe Leistung unter anderem Namen

Nutzerwechselgebühr umlagefähig? Was der BGH entschieden hat

Lange war umstritten, wer die Gebühr zahlt. Manche Gerichte sahen sie beim Vermieter, andere beim ausziehenden Mieter. Wieder andere wollten sie auf alle Mieter im Haus verteilen. Der Bundesgerichtshof hat den Streit 2007 entschieden:

„Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen.“
BGH, Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 19/07 (Leitsatz)

Die Begründung ist kurz und gut nachvollziehbar. Das Gesetz definiert Betriebskosten über ein Merkmal, das bei der Nutzerwechselgebühr fehlt:

„Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.“
§ 556 Abs. 1 S. 2 BGB

Laufend heißt nach dem BGH: stetig wiederkehrend. Die Nutzerwechselgebühr fällt im Laufe eines Mietverhältnisses aber nur einmal an, nämlich beim Auszug. Deshalb ist sie schon begrifflich keine Betriebskostenart. Die Betriebskostenverordnung nennt sie folgerichtig an keiner Stelle.

Wer sie trägt, ergibt sich aus § 535 Abs. 1 S. 3 BGB: Der Vermieter hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Im entschiedenen Fall ging es um 30,74 € für den Nutzerwechsel bei den Wasserkosten. Die Revision der Vermieterin blieb ohne Erfolg, die Gebühr blieb bei ihr.

Zwischenablesung ist Pflicht, die Kosten regelt sie nicht

Für Heizung und Warmwasser schreibt die Heizkostenverordnung die Ablesung beim Wechsel ausdrücklich vor:

„Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.“
§ 9b Abs. 1 HeizkostenV

Daraus folgt aber nicht, dass du die Ablesung bezahlst. Der BGH hat festgehalten, dass § 9b HeizkostenV nur regelt, dass abgelesen wird, nicht, wer die Kosten trägt. Beim Kaltwasser gibt es keine vergleichbare Vorschrift. Hat jede Wohnung einen eigenen Wasserzähler, wird beim Wechsel trotzdem häufig abgelesen. Genau darum ging es im Fall des BGH.

Mit den abgelesenen Werten werden deine Verbrauchskosten bis zum Auszugstag berechnet. Die übrigen Heizkosten, also die Grundkosten, werden nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig aufgeteilt, die übrigen Warmwasserkosten zeitanteilig (§ 9b Abs. 2 HeizkostenV). Ist eine Ablesung nicht möglich, wird alles nach diesen Maßstäben verteilt (§ 9b Abs. 3 HeizkostenV).

Die Zwischenablesung schützt dich: Ohne sie würde der Verbrauch nur grob nach Zeit aufgeteilt. Lass dir das Ableseprotokoll mit Datum und Zählerständen geben oder fotografiere die Zähler bei der Wohnungsübergabe selbst.

Nutzerwechselgebühr: Wer zahlt bei Auszug und Einzug?

Weil die Gebühr keine Betriebskostenart ist, darf sie in keiner Betriebskostenabrechnung landen. Das gilt für den ausziehenden Mieter, für den Nachmieter und für alle anderen im Haus. Die Übersicht zeigt die häufigsten Konstellationen:

Wer zahlt die Nutzerwechselgebühr?
SituationWer zahlt
Du ziehst aus, der Mietvertrag regelt nichtsDer Vermieter (BGH, VIII ZR 19/07)
Du ziehst ein, dein Vormieter zog im selben Abrechnungsjahr ausDer Vermieter. Auch der Nachmieter zahlt die Gebühr nicht über die Nebenkosten.
Die Gebühr steckt in den Gesamtkosten aller MieterNiemand über die Nebenkosten. Der BGH hat die Verteilung auf alle Mieter erwogen und abgelehnt.
Der Mietvertrag weist dir die Kosten des Nutzerwechsels ausdrücklich zuMöglicherweise du, wenn die Klausel wirksam ist. Prüfen lassen.
Die Wohnung steht nach deinem Auszug leerDer Vermieter, wie ohne Leerstand auch.
Der Vermieter will die Gebühr von der Kaution abziehenNur mit wirksamer Vertragsklausel. Ohne sie fehlt ihm der Anspruch.

Der Leitsatz des Urteils macht keinen Unterschied danach, wer gekündigt hat oder warum du ausziehst. Entscheidend ist allein, ob dein Mietvertrag die Kosten ausdrücklich dir zuweist. Fehlt eine solche Regel, ist die Sache klar.

Wenn dein Mietvertrag eine Klausel enthält

Der BGH lässt eine Tür offen: Die Kosten trägt der Vermieter in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung. Eine Vereinbarung, nach der der ausziehende Mieter die Kosten des Nutzerwechsels übernimmt, ist also nicht von vornherein ausgeschlossen.

Ob eine solche Klausel in einem vorgedruckten Formularmietvertrag wirksam ist, hat der BGH in diesem Urteil nicht entschieden. Formularklauseln gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie müssen klar und verständlich sein. Diese Punkte solltest du prüfen:

  • Steht die Gebühr ausdrücklich im Vertrag?

    Ein Hinweis, dass du „die Betriebskosten“ trägst, reicht nicht. Die Betriebskostenverordnung nennt die Nutzerwechselgebühr nirgends, sie ist also auch nicht mitgemeint.

  • Ist die Klausel eindeutig?

    Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB), also meist des Vermieters.

  • Wird die Gebühr getrennt verlangt?

    Auch bei wirksamer Klausel gehört sie nicht in die Gesamtkosten, die auf alle Mieter verteilt werden. Sie ist dann eine eigene Forderung gegen den ausziehenden Mieter.

  • Stimmt der Betrag?

    Lass dir die Rechnung des Messdienstes zeigen. Ein Aufschlag des Vermieters für eigenen Aufwand wäre wiederum Verwaltungsarbeit.

Was beim Auszug trotzdem umlagefähig bleibt

Nicht jede Messdienst-Position in deiner letzten Abrechnung ist falsch. Die laufenden Kosten der Verbrauchserfassung sind Betriebskosten: Miete der Zähler und Heizkostenverteiler, Eichung, die jährliche Ablesung sowie die Berechnung und Aufteilung (§ 2 Nr. 2 und Nr. 4 a BetrKV). Davon zahlst du den Anteil für deine Mietzeit.

Umlagefähig (anteilig für deine Mietzeit)

  • Miete der Wasserzähler und Heizkostenverteiler
  • Jährliche Ablesung und Abrechnung durch den Messdienst
  • Eichung der Wasserzähler
  • Deine Verbrauchskosten bis zum Auszugstag
  • Grundkosten nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig

Kosten des Nutzerwechsels (zahlt der Vermieter)

  • Nutzerwechselgebühr, Zwischenablesung, Sonderablesung
  • Bearbeitungsgebühr für die getrennte Abrechnung
  • Gebühr für eine Schätzung, weil beim Wechsel nicht abgelesen wurde
  • Porto oder Versand der Auszugsabrechnung
  • Aufwand der Hausverwaltung für die Wohnungsübergabe

Prüfe außerdem, ob die Gerätemiete und die jährlichen Abrechnungskosten zeitanteilig zwischen dir und deinem Nachmieter aufgeteilt sind. Ziehst du Ende Juni aus, sollten sie dir nicht für das ganze Jahr berechnet werden.

So taucht die Gebühr in der Abrechnung auf

Die Gebühr steht selten als eigene Zeile in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters. Häufiger findest du sie in der Heizkostenabrechnung des Messdienstes, die der Vermieter beilegt. Dort steht sie bei deinen Einzelkosten, oft mit dem Zusatz Nutzerwechsel oder Zwischenablesung. Manchmal wird sie für Heizung und Wasser getrennt berechnet.

Rechenbeispiel mit frei gewählten Zahlen
PositionBetrag
Dein Heizkostenanteil laut Messdienst412,60 €
darin: Nutzerwechselgebühr Heizung und Warmwasser24,50 €
Dein Wasserkostenanteil138,20 €
darin: Zwischenablesung Wasser12,90 €
Nachzahlung laut Abrechnung96,00 €
Nachzahlung ohne Nutzerwechselkosten58,60 €

In diesem Beispiel macht die Gebühr fast 40 Prozent der Nachzahlung aus. Das ist kein Zufall: Nach einem Auszug sind die Beträge oft klein, weil nur ein Teil des Jahres abgerechnet wird. Eine einmalige Gebühr fällt dann stärker ins Gewicht.

Taucht die Gebühr erst in der Kautionsabrechnung auf, gilt dasselbe. Ohne wirksame Vereinbarung im Mietvertrag hat der Vermieter keinen Anspruch, den er mit deiner Kaution verrechnen könnte.

Typische Fehler rund um den Nutzerwechsel

  • In den Heizkosten versteckt

    Die Gebühr steht in der Messdienst-Abrechnung bei deinen Einzelkosten und wird so Teil der Nachzahlung, ohne dass sie in der Betriebskostenabrechnung auffällt.

  • Auf alle Mieter verteilt

    Der Vermieter packt die Wechselgebühren aller Auszüge in die Gesamtkosten für Heizung oder Wasser. Dann zahlen alle mit, obwohl es keine Betriebskosten sind.

  • Dem Nachmieter berechnet

    Der neue Mieter findet die Gebühr in seiner ersten Abrechnung, weil der Wechsel angeblich auch ihn betrifft.

  • Mehrfach unter neuen Namen

    Neben der Nutzerwechselgebühr stehen zusätzlich „Zwischenablesung“ und „Bearbeitung Nutzerwechsel“. Alle drei sind Kosten des Wechsels.

  • Gerätekosten für das ganze Jahr

    Gerätemiete und jährliche Abrechnungskosten werden dir für zwölf Monate berechnet, obwohl du nur einen Teil des Jahres dort gewohnt hast.

  • Mit der Kaution verrechnet

    Die Gebühr wird von der Kaution abgezogen, ohne dass der Mietvertrag sie dir zuweist.

Steckt die Nutzerwechselgebühr in deiner Heizkostenabrechnung?

In der Messdienst-Abrechnung ist sie oft nur eine kleine Zeile zwischen Gerätemiete und Ablesung. Ob sie bei dir landet oder in den Gesamtkosten aller Mieter steckt, zeigt erst der Abgleich von Abrechnung, Messdienst-Rechnung und Mietvertrag. Genau das prüfen wir.

So prüfst du deine Auszugsabrechnung

  1. 1

    Nach Wechselgebühren suchen

    Markiere Begriffe wie Nutzerwechsel, Zwischenablesung, Sonderablesung, Wechselgebühr oder Zwischenabrechnung, in der Betriebskosten- und in der Heizkostenabrechnung.

  2. 2

    Mietvertrag lesen

    Suche nach einer Regel, wer die Kosten des Nutzerwechsels oder der Zwischenablesung trägt. Fehlt sie, zahlt der Vermieter.

  3. 3

    Zeitanteile kontrollieren

    Passt der Abrechnungszeitraum zu deinem Auszugstag? Sind Gerätemiete und Grundkosten nur für deine Monate angesetzt?

  4. 4

    Zählerstände abgleichen

    Vergleiche die Werte der Zwischenablesung mit dem Übergabeprotokoll oder deinen Fotos vom Auszugstag.

  5. 5

    Belege anfordern

    Verlange die Rechnung des Messdienstes (§ 556 Abs. 4 BGB). Daran siehst du, ob Wechselgebühren in den Gesamtkosten aller Mieter stecken.

Was du tun kannst

Steht die Nutzerwechselgebühr ohne vertragliche Grundlage in deiner Abrechnung, widersprich schriftlich. Nenne die Position, den Betrag und den Grund. Du musst nicht die ganze Abrechnung ablehnen. Den Teil, der stimmt, kannst du zahlen.

Formulierungsvorschlag

„Ihre Abrechnung vom [Datum] enthält eine Nutzerwechselgebühr von [Betrag]. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (VIII ZR 19/07) sind diese Kosten Verwaltungskosten, die mangels anderer Vereinbarung der Vermieter trägt. Mein Mietvertrag enthält keine solche Vereinbarung. Ich bitte um Korrektur und kürze die Nachzahlung um diesen Betrag.“

Einwendungen musst du spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Das gilt auch, wenn du die Nachzahlung schon überwiesen hast. Danach kannst du dich nur noch wehren, wenn du die Verspätung nicht zu vertreten hast.

Bist du unsicher, ob deine Klausel im Mietvertrag wirksam ist, oder hat der Vermieter die Gebühr in den Gesamtkosten versteckt, lohnt der Blick in die Belege. Mit der Rechnung des Messdienstes lässt sich der Betrag genau beziffern.

Prüfung durch nebify

Lass deine Abrechnung prüfen, bevor du zahlst

Die Nutzerwechselgebühr ist oft nur ein kleiner Betrag. In der letzten Abrechnung nach einem Auszug stecken aber häufig weitere Fehler: falsche Zeitanteile, Gerätekosten für das ganze Jahr, geschätzte Werte. Wir prüfen jede Position gegen Mietvertrag und Belege und geben dir ein fertiges Schreiben an deinen Vermieter mit.

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Häufige Fragen zur Nutzerwechselgebühr

Wer zahlt die Nutzerwechselgebühr?
Der Vermieter, wenn dein Mietvertrag nichts anderes regelt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kosten der Verbrauchserfassung und Abrechnung wegen eines Auszugs im laufenden Abrechnungsjahr keine Betriebskosten sind, sondern Verwaltungskosten, die mangels anderer vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen (Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 19/07).
Ist die Nutzerwechselgebühr umlagefähig?
Nein. Betriebskosten müssen laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Nutzerwechselgebühr fällt aber nur einmal an, wenn jemand während des Abrechnungsjahres aus- oder einzieht. Sie darf deshalb weder dir noch den anderen Mietern über die Nebenkostenabrechnung berechnet werden.
Muss der Nachmieter die Nutzerwechselgebühr zahlen?
Nein, jedenfalls nicht über die Nebenkostenabrechnung. Die Gebühr ist keine Betriebskostenart, also gehört sie weder in die Abrechnung des ausziehenden noch in die des einziehenden Mieters. Nur eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag kann daran etwas ändern.
Darf der Vermieter die Nutzerwechselgebühr von der Kaution abziehen?
Nur, wenn er einen Anspruch darauf hat, also wenn dein Mietvertrag dir diese Kosten wirksam auferlegt. Ohne eine solche Regel trägt er die Gebühr selbst und darf sie auch nicht mit deiner Kaution verrechnen.
Was kostet eine Nutzerwechselgebühr?
Das hängt vom Messdienst und vom Vertrag mit dem Vermieter ab. Im Fall, den der Bundesgerichtshof 2007 entschieden hat, ging es um 30,74 € für den Nutzerwechsel bei den Wasserkosten. Werden Heizung, Warmwasser und Kaltwasser getrennt abgelesen, kann die Summe höher sein. Für dich ist der Betrag aber unerheblich, solange dein Vertrag die Kosten nicht dir zuweist.
Ist die Zwischenablesung beim Auszug Pflicht?
Für Heizung und Warmwasser ja. Nach § 9b Abs. 1 HeizkostenV muss der Gebäudeeigentümer bei einem Nutzerwechsel im Abrechnungszeitraum eine Zwischenablesung vornehmen. Wer die Kosten dafür trägt, regelt die Verordnung nicht. Das hat der BGH ausdrücklich so festgehalten.
Gilt das auch, wenn ich selbst gekündigt habe?
Der Leitsatz des BGH macht keinen Unterschied danach, wer gekündigt hat oder warum du ausziehst. Entscheidend ist, ob dein Mietvertrag die Kosten des Nutzerwechsels ausdrücklich dir zuweist.
Was gilt, wenn im Mietvertrag steht, dass ich die Kosten trage?
Dann kann der Vermieter die Gebühr von dir verlangen, wenn die Klausel wirksam ist. Ob eine solche Klausel in einem vorgedruckten Formularvertrag hält, hat der BGH im Urteil von 2007 nicht entschieden. Unklare Klauseln gehen zu Lasten des Vermieters (§ 305c Abs. 2 BGB). In die Gesamtkosten, die auf alle Mieter verteilt werden, gehört die Gebühr auch dann nicht.
Bis wann kann ich der Nutzerwechselgebühr widersprechen?
Bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Das gilt auch, wenn du die Nachzahlung schon überwiesen hast. Nach Ablauf der Frist kannst du Einwendungen nur noch geltend machen, wenn du die Verspätung nicht zu vertreten hast.

Steht eine Nutzerwechselgebühr in deiner letzten Abrechnung?

Lade deine Auszugsabrechnung im kostenlosen Vorab-Check hoch. Wir sehen nach, ob Gebühren und Zeitanteile stimmen und ob sich eine Prüfung lohnt.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Quellen: § 556 BGB · § 556a BGB · § 535 BGB · § 1 BetrKV · § 2 BetrKV · § 9b HeizkostenV · BGH, VIII ZR 19/07; BGH, Urteil vom 14.11.2007 (VIII ZR 19/07).