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Abrechnungszeitraum der Nebenkosten: Warum zwölf Monate gelten und wann er sich ändern darf

Prüfwissen

Rechtsstand: Oktober 2026

Abrechnungszeitraum der Nebenkosten: Warum zwölf Monate gelten und wann er sich ändern darf

Oben auf jeder Nebenkostenabrechnung steht ein Zeitraum. Die meisten lesen darüber hinweg. Dabei hängt an diesen zwei Daten viel: ob die Abrechnung rechtzeitig kam, ob Kosten aus anderen Jahren darin stecken und ob der Vermieter überhaupt so abrechnen durfte.

Phil Holthaus und Johann Slawski, die Gründer von nebify

Von Phil Holthaus & Johann Slawski, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 22.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Abrechnungszeitraum der Nebenkosten umfasst zwölf Monate. Das Gesetz verlangt eine jährliche Abrechnung (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB), aber kein Kalenderjahr.
  • Länger als zwölf Monate ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa einmalig und vereinbart zur Umstellung aufs Kalenderjahr (BGH, VIII ZR 316/10).
  • Kürzer geht: Ein Rumpfzeitraum ist der übliche Weg, um den Turnus zu ändern.
  • Kalte Betriebskosten dürfen nach dem Abflussprinzip abgerechnet werden, Heizkosten nur nach dem Verbrauch im Zeitraum (BGH, VIII ZR 49/07 und VIII ZR 156/11).
  • Am Ende des Zeitraums hängt die Frist: Die Abrechnung muss binnen zwölf Monaten kommen.

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Inhalt
  1. 1. Kurz beantwortet
  2. 2. Abrechnungszeitraum der Nebenkosten: Was das Gesetz verlangt
  3. 3. Kalenderjahr oder abweichender Zeitraum?
  4. 4. Abrechnungszeitraum der Nebenkosten ändern
  5. 5. Abrechnungszeitraum länger als 12 Monate: Was dann gilt
  6. 6. Abflussprinzip und Leistungsprinzip
  7. 7. Abrechnungszeitraum und Nutzungszeitraum
  8. 8. Fristen, die am Abrechnungszeitraum hängen
  9. 9. Fehlende Rechnungen und Teilabrechnung
  10. 10. Typische Fehler beim Abrechnungszeitraum
  11. 11. So prüfst du den Abrechnungszeitraum
  12. 12. Was du tun kannst
  13. 13. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Der Abrechnungszeitraum der Nebenkosten beträgt zwölf Monate, muss aber nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Welcher Zeitraum gilt, ergibt sich aus dem Mietvertrag oder der bisherigen Praxis. Ändern darf der Vermieter den Turnus, indem er einmal einen kürzeren Rumpfzeitraum abrechnet. Einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten hat der Bundesgerichtshof nur in einem Ausnahmefall gebilligt: einmalig, vereinbart und zur Umstellung auf das Kalenderjahr. Vom Ende des Zeitraums an hat der Vermieter zwölf Monate Zeit für die Abrechnung.

Abrechnungszeitraum der Nebenkosten: Was das Gesetz verlangt

Die Regeln zum Abrechnungszeitraum stehen in einem einzigen Absatz des BGB:

„Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.“
§ 556 Abs. 3 S. 1 bis 4 BGB

„Jährlich“ heißt: Jeder Abrechnungszeitraum umfasst zwölf Monate. Von dieser Regel darf nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden (§ 556 Abs. 5 BGB). Eine Klausel im Mietvertrag, nach der nur alle zwei Jahre abgerechnet wird, ist deshalb unwirksam.

Der letzte Satz ist ebenfalls wichtig: Teilabrechnungen schuldet der Vermieter nicht. Fehlt ihm eine einzelne Rechnung, etwa für die Grundsteuer, muss er deshalb nicht vorab über den Rest abrechnen. Er kann aber auch nicht beliebig warten, denn die Frist läuft für die ganze Abrechnung.

Kalenderjahr oder abweichender Zeitraum?

Die meisten Vermieter rechnen nach Kalenderjahr ab, weil auch Grundsteuer, Versicherungen und Gebühren oft jährlich zum 1. Januar laufen. Vorgeschrieben ist das nicht. Möglich sind auch Zeiträume vom 1. Juli bis 30. Juni oder vom 1. Oktober bis 30. September, vor allem bei Heizkosten, weil dann eine ganze Heizperiode in einen Zeitraum fällt.

  • Kalenderjahr

    1. Januar bis 31. Dezember. Passt zu den meisten Bescheiden und Rechnungen. Frist für die Abrechnung: 31. Dezember des Folgejahres.

  • Abweichendes Wirtschaftsjahr

    Etwa 1. Juli bis 30. Juni. Zulässig, solange es zwölf Monate sind und der Turnus gleich bleibt.

  • Unterschiedliche Zeiträume

    Heizkosten und kalte Betriebskosten können in verschiedenen Zwölfmonatszeiträumen abgerechnet werden. Jeder Teil braucht seine eigene rechtzeitige Abrechnung.

Welcher Zeitraum für dich gilt, steht oft im Mietvertrag. Steht dort nichts, ergibt er sich aus den bisherigen Abrechnungen. Lege die letzten zwei Abrechnungen nebeneinander: Schließen die Zeiträume lückenlos aneinander an?

Abrechnungszeitraum der Nebenkosten ändern

Will der Vermieter den Turnus wechseln, etwa vom Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr, gibt es zwei Wege:

Rumpfzeitraum (kürzer)

  • Einmal ein kürzerer Zeitraum, etwa 1. Juli bis 31. Dezember
  • Danach volle Kalenderjahre
  • Für dich in der Regel unproblematisch
  • Frist: zwölf Monate nach Ende des Rumpfzeitraums

Verlängerung (länger)

  • Einmal ein längerer Zeitraum, etwa 18 Monate
  • Nur einmalig und nur mit deiner Zustimmung
  • Vom BGH nur zur Umstellung auf das Kalenderjahr gebilligt
  • Nicht als Dauerlösung und nicht einseitig

Den zweiten Weg hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen. Im entschiedenen Fall hatten Mieter und Vermieter vereinbart, einen Abrechnungszeitraum von zwölf auf neunzehn Monate zu verlängern, um auf das Kalenderjahr umzustellen. Das Gericht sah darin keinen unzulässigen Nachteil für den Mieter: Der einmal längere Zeitraum werde dadurch ausgeglichen, dass die künftigen Abrechnungen einfacher und nachvollziehbarer werden (Urteil vom 27.07.2011, VIII ZR 316/10).

Daraus folgt aber auch: Ohne Zustimmung des Mieters und ohne diesen Zweck ist eine Verlängerung nicht gedeckt. Bekommst du eine Anfrage zur Umstellung, ist ein Rumpfzeitraum für dich meist die übersichtlichere Lösung.

Abrechnungszeitraum länger als 12 Monate: Was dann gilt

Steht in deiner Abrechnung ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und du hast nichts vereinbart, ist sie angreifbar. Das Gesetz verlangt eine jährliche Abrechnung, und Abweichungen zu deinem Nachteil sind unwirksam (§ 556 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 BGB).

Für dich kann ein zu langer Zeitraum mehrere Nachteile haben. Die Abrechnung wird unübersichtlicher. Kosten aus zwei Jahren werden vermischt. Und die Frist für den älteren Teil kann längst abgelaufen sein. Denn für die ersten zwölf Monate hätte der Vermieter bereits zwölf Monate nach deren Ende abrechnen müssen.

Welche Folge ein zu langer Zeitraum genau hat, hat der Bundesgerichtshof nicht allgemein entschieden. Entscheidend sind die Umstände: wie lang der Zeitraum ist, ob eine Vereinbarung besteht und ob eine Nachforderung für den älteren Teil verfristet wäre. Lass eine solche Abrechnung prüfen, bevor du zahlst.

Abflussprinzip und Leistungsprinzip

Welche Kosten gehören in einen Abrechnungszeitraum? Dafür gibt es zwei Methoden. Beim Leistungsprinzip zählt, für welchen Zeitraum eine Leistung erbracht wurde. Beim Abflussprinzip zählt, wann der Vermieter die Rechnung bezahlt hat.

Für die kalten Betriebskosten hat der Bundesgerichtshof beide Methoden grundsätzlich zugelassen (Urteil vom 20.02.2008, VIII ZR 49/07). Ob der Vermieter in besonderen Fällen eines Mieterwechsels nach Treu und Glauben am Abflussprinzip gehindert sein kann, hat er offengelassen. Für Heizkosten gilt etwas anderes: Sie können nicht nach dem Abflussprinzip, sondern nur nach dem im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoff abgerechnet werden (Urteil vom 01.02.2012, VIII ZR 156/11).

Für dich heißt das: Taucht eine Rechnung aus dem Vorjahr in der aktuellen kalten Abrechnung auf, ist das nicht automatisch falsch. Sie darf dann aber nicht zusätzlich im Vorjahr abgerechnet worden sein. Bei den Heizkosten muss der Brennstoffverbrauch des Zeitraums angesetzt werden, nicht der Öl- oder Gaseinkauf.

Abrechnungszeitraum und Nutzungszeitraum

Der Abrechnungszeitraum gilt für das ganze Haus. Dein Nutzungszeitraum ist die Zeit, in der du in diesem Zeitraum Mieter warst. Ziehst du im Juli ein, ist der Abrechnungszeitraum weiter das Kalenderjahr, dein Nutzungszeitraum aber nur Juli bis Dezember.

Die Abrechnung muss deinen Anteil auf deinen Nutzungszeitraum begrenzen. Bei Heizung und Warmwasser schreibt die Heizkostenverordnung beim Nutzerwechsel eine Zwischenablesung vor (§ 9b Abs. 1 HeizkostenV). Ein eigener Abrechnungszeitraum für dich entsteht durch den Einzug nicht.

Auch die Frist läuft nicht ab deinem Einzug oder Auszug, sondern ab dem Ende des Abrechnungszeitraums des Hauses.

Fristen, die am Abrechnungszeitraum hängen

Vom Ende des Abrechnungszeitraums aus rechnet sich die Frist des Vermieters. Fällt das Ende auf einen Monatsletzten, ist die Rechnung einfach:

Abrechnungszeitraum und spätester Zugang der Abrechnung
AbrechnungszeitraumAbrechnung spätestens
01.01.2025 bis 31.12.202531.12.2026
01.07.2024 bis 30.06.202530.06.2026
01.10.2024 bis 30.09.202530.09.2026
Rumpfzeitraum 01.07.2025 bis 31.12.202531.12.2026

Maßgeblich ist der Zugang bei dir, nicht das Datum auf dem Schreiben. Kommt die Abrechnung später, ist eine Nachforderung in der Regel ausgeschlossen. Ein Guthaben musst du trotzdem bekommen. Für deine Einwendungen läuft eine eigene Frist von zwölf Monaten ab Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).

Nach einer Abrechnung kann jede Seite die Vorauszahlungen in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB). Auch das hängt also am Rhythmus der Abrechnungszeiträume.

Fehlende Rechnungen: Warum der Zeitraum trotzdem abgerechnet werden muss

Manchmal fehlt dem Vermieter am Ende des Zeitraums noch eine Rechnung, etwa ein neuer Grundsteuerbescheid oder die Abrechnung eines Versorgers. Das Gesetz hilft ihm hier nur begrenzt. Teilabrechnungen muss er zwar nicht erstellen (§ 556 Abs. 3 S. 4 BGB). Die Frist von zwölf Monaten gilt aber für die gesamte Abrechnung.

Eine Ausnahme sieht das Gesetz vor, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB). Ob das der Fall ist, hängt von den Umständen ab. Dass er selbst oder seine Verwaltung zu spät angefangen hat, gehört in aller Regel nicht dazu.

Für dich ist wichtig: Eine Abrechnung, in der Kosten aus einem späteren Bescheid für ein früheres Jahr auftauchen, solltest du genau ansehen. Prüfe, für welchen Zeitraum der Bescheid gilt und ob der Betrag schon in einer früheren Abrechnung enthalten war. Rückwirkende Grundsteuerbescheide sind dafür ein typisches Beispiel.

Typische Fehler beim Abrechnungszeitraum

  • Mehr als zwölf Monate ohne Vereinbarung

    Der Vermieter fasst 15 oder 18 Monate zusammen, ohne dass du zugestimmt hast. Für den älteren Teil kann die Frist schon abgelaufen sein.

  • Lücke oder Überschneidung

    Der neue Zeitraum beginnt nicht am Tag nach dem Ende des alten. Kosten fehlen oder werden doppelt abgerechnet.

  • Rechnung zweimal angesetzt

    Beim Abflussprinzip taucht eine Rechnung im neuen Jahr auf, die schon im Vorjahr nach Leistung abgerechnet wurde.

  • Heizkosten nach Einkauf

    Statt des Verbrauchs im Zeitraum wird der eingekaufte Brennstoff abgerechnet. Das ist unzulässig (BGH, VIII ZR 156/11).

  • Ganzer Zeitraum trotz Einzug

    Der Abrechnungszeitraum wird als dein Nutzungszeitraum angesetzt, obwohl du später eingezogen bist.

  • Zwei Jahre in einer Abrechnung

    Der Vermieter rechnet zwei Jahre zusammen ab, nachdem er ein Jahr versäumt hat. Ist die Frist für das ältere Jahr abgelaufen, ist eine Nachforderung dafür ausgeschlossen.

Passt der Zeitraum in deiner Abrechnung wirklich zusammen?

Ob Rechnungen aus dem Vorjahr doppelt auftauchen, Heizkosten nach Verbrauch angesetzt sind oder eine Frist schon abgelaufen ist, zeigt sich erst mit Vorjahresabrechnung und Belegen. Im Vorab-Check siehst du in 2 Minuten, ob sich eine Prüfung lohnt.

So prüfst du den Abrechnungszeitraum

  1. 1

    Zeitraum ablesen

    Welche zwei Daten stehen oben in der Abrechnung, und wie viele Monate liegen dazwischen?

  2. 2

    Mit dem Vorjahr vergleichen

    Schließt der Zeitraum lückenlos an den vorigen an? Gab es eine Umstellung, und wurde sie angekündigt oder vereinbart?

  3. 3

    Frist ausrechnen

    Ende des Zeitraums plus zwölf Monate. Ist die Abrechnung danach bei dir angekommen, ist eine Nachzahlung in der Regel ausgeschlossen.

  4. 4

    Rechnungsdaten prüfen

    Bei der Belegeinsicht: Für welchen Zeitraum gilt jede Rechnung? Taucht sie auch im Vorjahr auf?

  5. 5

    Heizkosten gesondert ansehen

    Wird der Verbrauch im Zeitraum abgerechnet, mit Anfangs- und Endbestand bei Öl oder Flüssiggas?

  6. 6

    Nutzungszeitraum kontrollieren

    Stimmt dein Nutzungszeitraum mit Ein- und Auszug laut Mietvertrag überein?

Was du tun kannst

Widersprechen. Einwendungen gegen die Abrechnung musst du spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Bei einem zu langen Zeitraum verlangst du eine Abrechnung über zwölf Monate. Bei einer verspäteten Abrechnung lehnst du die Nachforderung ab.

Belege anfordern. Verlange Einsicht in die Rechnungen, um zu sehen, welche Zeiträume sie betreffen (§ 556 Abs. 4 BGB). Bis die Einsicht gewährt ist, musst du eine Nachzahlung nicht leisten (BGH, VIII ZR 189/17).

Einer Verlängerung nicht vorschnell zustimmen. Fragt dich der Vermieter, ob er einmal länger abrechnen darf, ist das nur zur Umstellung auf das Kalenderjahr anerkannt. Ein kürzerer Rumpfzeitraum ist für dich meist übersichtlicher.

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Häufige Fragen zum Abrechnungszeitraum

Wie lang ist der Abrechnungszeitraum für Nebenkosten?
Zwölf Monate. Das Gesetz verlangt, dass über die Vorauszahlungen jährlich abgerechnet wird (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB). Der Zeitraum muss aber nicht dem Kalenderjahr entsprechen. Auch 1. Juli bis 30. Juni ist zulässig.
Darf der Abrechnungszeitraum länger als 12 Monate sein?
Grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof anerkannt: eine einmalige, einvernehmliche Verlängerung, um auf das Kalenderjahr umzustellen (Urteil vom 27.07.2011, VIII ZR 316/10). Eine Verlängerung ohne Vereinbarung oder auf Dauer ist nicht gedeckt.
Darf der Vermieter den Abrechnungszeitraum ändern?
Er kann auf einen anderen Zwölfmonatszeitraum umstellen. Das geht am einfachsten mit einem kürzeren Rumpfzeitraum, etwa vom 1. Juli bis 31. Dezember, und danach Kalenderjahren. Für eine Verlängerung über zwölf Monate braucht er deine Zustimmung.
Was ist ein Rumpfjahr in der Nebenkostenabrechnung?
Ein Abrechnungszeitraum, der kürzer als zwölf Monate ist, meist bei einer Umstellung auf einen neuen Turnus. Für das Rumpfjahr gilt die normale Abrechnungsfrist: zwölf Monate nach seinem Ende.
Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung kommen?
Spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB). Für das Kalenderjahr 2025 ist das der 31. Dezember 2026. Danach kann der Vermieter eine Nachzahlung in der Regel nicht mehr verlangen.
Was bedeutet Abflussprinzip in der Nebenkostenabrechnung?
Der Vermieter rechnet die Kosten ab, die er im Abrechnungszeitraum bezahlt hat, egal für welchen Zeitraum die Rechnung gilt. Das ist bei kalten Betriebskosten grundsätzlich zulässig (BGH, VIII ZR 49/07). Heizkosten müssen dagegen nach dem Verbrauch im Abrechnungszeitraum abgerechnet werden (BGH, VIII ZR 156/11).
Gilt für Heizkosten derselbe Abrechnungszeitraum?
Nicht zwingend. Das Gesetz verlangt nur, dass jährlich abgerechnet wird. Heizkosten werden manchmal für einen anderen Zwölfmonatszeitraum abgerechnet als die übrigen Betriebskosten. Jeder Zeitraum muss aber für sich zwölf Monate umfassen und rechtzeitig abgerechnet werden.
Ich bin mitten im Abrechnungszeitraum eingezogen. Was gilt?
Der Abrechnungszeitraum bleibt für das Haus gleich. Deine Abrechnung muss aber auf deinen Nutzungszeitraum begrenzt sein. Für Heizung und Warmwasser ist beim Nutzerwechsel eine Zwischenablesung vorgeschrieben (§ 9b HeizkostenV).

Stimmt der Abrechnungszeitraum in deiner Abrechnung?

Lade deine Nebenkostenabrechnung im kostenlosen Vorab-Check hoch. Wir zeigen dir, ob Zeitraum und Frist passen und ob sich eine Prüfung lohnt.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Quellen: § 556 BGB · § 560 BGB · § 9b HeizkostenV; BGH, Urteile vom 27.07.2011 (VIII ZR 316/10), 20.02.2008 (VIII ZR 49/07), 01.02.2012 (VIII ZR 156/11) und 07.02.2018 (VIII ZR 189/17).