
Mieterrechte
Nebenkostenabrechnung nach Auszug: Was dir zusteht
Die Schlüssel sind abgegeben, die neue Wohnung ist bezogen – und Monate später meldet sich die alte Wohnung noch einmal: mit der Nebenkostenabrechnung. Hier erfährst du, wann sie kommen muss, wie dein Anteil berechnet wird, was mit deiner Kaution passiert und was du tun kannst, wenn gar keine Abrechnung kommt.

Von Phil & Johann, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.
Zuletzt aktualisiert am 02.10.2026
Das Wichtigste in Kürze
- Auch nach dem Auszug muss dein Vermieter über deine Vorauszahlungen abrechnen – innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums, aber nicht früher als sonst.
- Du zahlst nur für deine Mietzeit. Für Heizung und Warmwasser schreibt die Heizkostenverordnung beim Nutzerwechsel eine Zwischenablesung vor.
- Die Kosten der Zwischenablesung trägt nach dem BGH grundsätzlich der Vermieter, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist.
- Ist eine Nachzahlung zu erwarten, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Abrechnung zurückhalten – orientiert an der zu erwartenden Nachzahlung.
- Kommt keine Abrechnung, kannst du Vorauszahlungen unter Umständen zurückfordern. Einwendungen musst du auch nach dem Auszug innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang erheben.
Inhalt
- 1. Muss der Vermieter nach dem Auszug abrechnen?
- 2. Wann die Abrechnung kommen muss
- 3. Nur deine Mietzeit: so wird aufgeteilt
- 4. Zwischenablesung und Nutzerwechselgebühr
- 5. Kaution: Wie viel darf einbehalten werden?
- 6. Keine Abrechnung? Vorauszahlungen zurückfordern
- 7. Abrechnung erhalten: prüfen, Fristen, Verjährung
- 8. Checkliste für deinen Auszug
- 9. Häufige Fragen
Muss der Vermieter nach dem Auszug noch abrechnen?
Ja. Ob du noch in der Wohnung lebst, spielt für die Abrechnungspflicht keine Rolle. Hast du Betriebskostenvorauszahlungen geleistet, muss dein Vermieter darüber abrechnen (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB) – auch über die Monate bis zu deinem Auszug. Er muss das aber nicht sofort tun: Zu Teilabrechnungen ist er ausdrücklich nicht verpflichtet (§ 556 Abs. 3 S. 4 BGB). In der Regel bekommst du deine letzte Abrechnung deshalb erst, wenn er das ganze Haus für den regulären Abrechnungszeitraum abrechnet. Ergibt sich ein Guthaben, muss er es dir auszahlen. Ergibt sich eine Nachzahlung, schuldest du sie auch nach dem Auszug.
Diese letzte Abrechnung geht besonders leicht unter: Sie kommt Monate später, an eine neue Adresse, für eine Wohnung, an die du kaum noch denkst. Dabei ist sie oft die letzte Gelegenheit, Geld aus dem alten Mietverhältnis zurückzuholen – und sie entscheidet mit darüber, wann du den Rest deiner Kaution wiedersiehst.
Wann die Abrechnung kommen muss
Für den Vermieter gilt nach deinem Auszug dieselbe Frist wie für alle anderen Mieter im Haus: Die Abrechnung muss dir spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB). Entscheidend ist das Ende des Abrechnungszeitraums, nicht der Tag, an dem du ausgezogen bist. Ziehst du im Frühjahr aus und rechnet dein Vermieter nach Kalenderjahr ab, kann die Abrechnung also mehr als eineinhalb Jahre später kommen – und trotzdem pünktlich sein.
| Mietende | Abrechnungszeitraum | Abrechnung spätestens bei dir |
|---|---|---|
| 31.03.2025 | 01.01.–31.12.2025 | 31.12.2026 |
| 30.04.2026 | 01.01.–31.12.2026 | 31.12.2027 |
| 31.10.2025 | 01.07.2025–30.06.2026 | 30.06.2027 |
Kommt die Abrechnung später, kann der Vermieter eine Nachzahlung grundsätzlich nicht mehr verlangen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB). Ein Guthaben steht dir dagegen auch aus einer verspäteten Abrechnung zu.
Maßgeblich ist der Zugang bei dir, nicht das Datum auf dem Schreiben. Teile deinem Vermieter deine neue Anschrift deshalb in Textform mit, am besten schon im Übergabeprotokoll, und richte einen Nachsendeauftrag ein. Kann er dir die Abrechnung nicht zustellen, weil er deine Adresse nicht kennt, ist Streit darüber programmiert, wer die Verspätung zu vertreten hat.
Nur deine Mietzeit: so wird aufgeteilt
Für das Haus ändert sich durch deinen Auszug nichts: Der Vermieter rechnet wie immer den ganzen Abrechnungszeitraum ab. Die Kosten deiner Wohnung werden aber zwischen dir und deinem Nachmieter aufgeteilt – oder, wenn die Wohnung leer stand, zwischen dir und dem Vermieter. Du zahlst nur für die Zeit bis zum Ende deines Mietverhältnisses. Das ist nicht unbedingt der Tag der Schlüsselübergabe: Bist du früher ausgezogen, läuft der Vertrag aber noch, schuldest du die Betriebskosten bis zum Vertragsende.
Kosten nach Wohnfläche oder je Wohnung
Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Hausmeister, Gartenpflege
Zeitanteilig: dein Jahresanteil, umgerechnet auf die Tage oder Monate deiner Mietzeit
Kosten nach Personen
z. B. Müllgebühren, wenn so vereinbart
Für die Personen, die bei dir gewohnt haben, und nur für deine Mietzeit
Wasser mit Wohnungszähler
Kaltwasser, Abwasser
Nach dem Verbrauch zwischen Einzugs- bzw. Jahresanfangs- und Auszugsstand, wenn ein Zwischenstand abgelesen wurde
Heizung und Warmwasser
Zentralheizung, zentrale Warmwasserbereitung
Verbrauchsanteil nach Zwischenablesung, Grundkosten Heizung nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig, Grundkosten Warmwasser zeitanteilig (§ 9b HeizkostenV)
Welcher Verteilerschlüssel für die einzelnen Kostenarten gilt, steht in deinem Mietvertrag; ohne Vereinbarung wird grundsätzlich nach Wohnfläche verteilt, verbrauchsabhängige Kosten nach Verbrauch (§ 556a Abs. 1 BGB). Ob nach Tagen oder nach vollen Monaten umgerechnet wird, handhaben Vermieter unterschiedlich. Wichtig ist, dass es nachvollziehbar ist.
Rechenbeispiel (ausgedachte Zahlen)
Mietende 30.04.2026, Abrechnungszeitraum Kalenderjahr 2026, Vorauszahlung 180 € im Monat.
- Grundsteuer: Jahresanteil der Wohnung 360 €, davon 4 von 12 Monaten
- 120,00 €
- Gebäudeversicherung: 240 € im Jahr, 4/12
- 80,00 €
- Hausmeister: 300 € im Jahr, 4/12
- 100,00 €
- Kalt- und Abwasser: 18 m³ laut Zählerstand × 4,50 €
- 81,00 €
- Heizung und Warmwasser laut Zwischenablesung und Gradtagszahlen
- 390,00 €
- Deine Kosten Januar bis April
- 771,00 €
- Abzüglich Vorauszahlungen 4 × 180 €
- − 720,00 €
- Nachzahlung
- 51,00 €
Die Heizkosten fallen hier vergleichsweise hoch aus, weil Januar bis April Heizmonate sind. Wer im Winter auszieht, trägt deshalb oft mehr als den reinen Zeitanteil der Heizkosten – wer im Sommer auszieht, weniger.
Zwischenablesung und Nutzerwechselgebühr
Bei Heizung und Warmwasser würde eine rein zeitanteilige Aufteilung wenig über deinen tatsächlichen Verbrauch aussagen. Deshalb schreibt die Heizkostenverordnung beim Nutzerwechsel eine Ablesung vor:
„Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.“
- Der verbrauchsabhängige Teil der Kosten wird auf Grundlage der Zwischenablesung zwischen dir und deinem Nachmieter aufgeteilt.
- Die übrigen Heizkosten (Grundkosten) werden nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig aufgeteilt, die übrigen Warmwasserkosten zeitanteilig (§ 9b Abs. 2 HeizkostenV). Gradtagszahlen gewichten die kalten Monate stärker als die warmen.
- Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder wegen des Zeitpunkts technisch nicht genau genug, werden die gesamten Kosten nach diesen Maßstäben aufgeteilt (§ 9b Abs. 3 HeizkostenV).
- Abweichende vertragliche Regelungen bleiben möglich (§ 9b Abs. 4 HeizkostenV). Ein Blick in deinen Mietvertrag lohnt sich also.
Wer zahlt die Nutzerwechselgebühr?
Für die Zwischenablesung und die getrennte Abrechnung stellt der Messdienst dem Vermieter meist eine sogenannte Nutzerwechselgebühr in Rechnung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Diese Kosten entstehen nicht laufend, sondern einmalig wegen des Auszugs. Sie sind deshalb keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung einer anderen vertraglichen Regelung der Vermieter trägt (BGH, Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 19/07). Findest du die Gebühr in deiner Abrechnung und steht in deinem Mietvertrag nichts dazu, kannst du die Position beanstanden. Gibt es eine Klausel, nach der du diese Kosten trägst, hängt es von ihrer Formulierung ab – im Zweifel lass sie prüfen.
Notiere bei der Wohnungsübergabe alle Zählerstände selbst und fotografiere die Zähler: Heizkostenverteiler oder Wärmezähler, Warm- und Kaltwasserzähler. Lass die Stände ins Übergabeprotokoll aufnehmen. Strom und Gas mit eigenem Liefervertrag laufen übrigens nicht über die Nebenkostenabrechnung: Hier meldest du den Zählerstand deinem Versorger und bekommst eine eigene Schlussrechnung.
Kaution: Wie viel darf einbehalten werden?
Viele Mieter wundern sich, dass sie nach dem Auszug nicht die ganze Kaution zurückbekommen, obwohl die Wohnung einwandfrei war. Der Grund ist oft die noch ausstehende Nebenkostenabrechnung. Der Bundesgerichtshof hat dazu zwei klare Sätze formuliert:
„Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.“
„Angemessen“ heißt: passend zur erwarteten Nachzahlung
Ein guter Anhaltspunkt sind die Nachzahlungen der Vorjahre und absehbare Preissteigerungen. Musstest du in den letzten Jahren um die 200 € nachzahlen, lässt sich ein Einbehalt in dieser Größenordnung begründen, aber kaum die halbe oder ganze Kaution.
„Zu erwarten“ heißt: Es muss Gründe für eine Nachzahlung geben
Hast du in den Vorjahren regelmäßig ein Guthaben bekommen und haben sich die Kosten nicht erkennbar erhöht, muss der Vermieter erklären können, warum er jetzt mit einer Nachzahlung rechnet.
Der Rest gehört dir
Den Teil der Kaution, den er nicht für die Nebenkosten oder andere berechtigte Forderungen braucht, muss der Vermieter nach einer angemessenen Prüfzeit abrechnen und auszahlen. Die Zinsen und Erträge der Kaution stehen dir zu (§ 551 Abs. 3 BGB). Ob er wegen anderer Forderungen, etwa für Schäden, mehr zurückhalten darf, ist eine eigene Frage.
Nach der Abrechnung wird verrechnet
Liegt die Abrechnung vor, zieht der Vermieter eine berechtigte Nachzahlung vom einbehaltenen Betrag ab und zahlt dir den Rest aus. Ein Guthaben kommt obendrauf. Rechnet er nicht innerhalb seiner Frist ab und hat er die Verspätung zu vertreten, kann er keine Nachzahlung mehr verlangen – dann entfällt in der Regel auch der Grund für den Einbehalt.
Hält dein Vermieter einen auffällig hohen Betrag „wegen der Nebenkosten“ zurück, frag schriftlich nach, wie er auf diese Summe kommt, und fordere die Auszahlung des Rests mit Fristsetzung. Ein Mieterverein oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Mietrecht kann dir sagen, welcher Einbehalt in deinem Fall noch angemessen ist.
Keine Abrechnung? Vorauszahlungen zurückfordern
Manche Vermieter melden sich nach dem Auszug einfach nicht mehr. Während des Mietverhältnisses hättest du ein Druckmittel gehabt: Du kannst die laufenden Vorauszahlungen zurückhalten, bis die fällige Abrechnung kommt (Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB). Nach dem Auszug zahlst du keine Vorauszahlungen mehr – deshalb gibt dir die Rechtsprechung ein anderes Mittel.
- 1
Abrechnung einfordern
Fordere die Abrechnung schriftlich an und setze eine angemessene Frist, zum Beispiel zwei bis vier Wochen. Das geht auch, bevor die Abrechnungsfrist abgelaufen ist – dann als freundliche Erinnerung.
→ Kostenlosen Generator für das Anforderungsschreiben nutzen - 2
Nach Fristablauf: Vorauszahlungen zurückverlangen
Ist das Mietverhältnis beendet und hat der Vermieter innerhalb der Abrechnungsfrist nicht abgerechnet, kannst du die Vorauszahlungen für den nicht abgerechneten Zeitraum zurückverlangen, ohne vorher auf Erteilung der Abrechnung klagen zu müssen (BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 57/04).
- 3
Die Einschränkung beachten
Das gilt nur, soweit du die Abrechnung nicht schon während der Mietzeit durch Zurückhalten der laufenden Vorauszahlungen hättest erzwingen können (BGH, Urteil vom 26.09.2012, VIII ZR 315/11). Praktisch betrifft der Rückzahlungsanspruch deshalb vor allem die Abrechnungszeiträume, deren Frist erst nach deinem Auszug abgelaufen ist.
Beispiel
Dein Mietverhältnis endete am 30.06.2026, abgerechnet wird nach Kalenderjahr. Für 2025 lief die Abrechnungsfrist bis 31.12.2026, also nach deinem Auszug. Kommt bis dahin keine Abrechnung, kommt eine Rückforderung der Vorauszahlungen für 2025 in Betracht; dasselbe gilt später für Januar bis Juni 2026 (Frist bis 31.12.2027). Für 2024 endete die Frist am 31.12.2025, also noch während deiner Mietzeit. Hier hättest du die laufenden Vorauszahlungen zurückhalten können – eine Rückforderung scheidet nach dem BGH insoweit aus. Eine Nachzahlung für 2024 kann der Vermieter allerdings auch nicht mehr verlangen.
Ob sich eine Rückforderung in deinem Fall lohnt und wie du sie am besten durchsetzt, solltest du vor einer Klage mit einem Mieterverein oder einer Anwältin bzw. einem Anwalt besprechen.
Abrechnung erhalten: prüfen, Fristen, Verjährung
Kommt die Abrechnung, gelten für dich dieselben Rechte wie während der Mietzeit. Achte bei einer Auszugsabrechnung zusätzlich auf diese Punkte:
- Wurde nur deine Mietzeit abgerechnet, also bis zum Ende des Mietverhältnisses und nicht das ganze Jahr?
- Sind alle Vorauszahlungen bis zum Mietende angerechnet, auch die des letzten Monats?
- Passen die Zählerstände zu deinem Übergabeprotokoll?
- Gibt es eine Zwischenablesung für Heizung und Warmwasser, oder wurde ohne Begründung geschätzt?
- Steht eine Nutzerwechselgebühr oder eine Gebühr für die Auszugsabrechnung drin, obwohl dein Mietvertrag dazu nichts regelt?
- Werden dir Kosten für die Zeit nach deinem Mietende angelastet, etwa weil die Wohnung danach leer stand?
Einwendungsfrist
Zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Danach kannst du Fehler grundsätzlich nicht mehr geltend machen.
Belegeinsicht
Du darfst die Belege einsehen (§ 556 Abs. 4 BGB). Der Vermieter darf sie elektronisch bereitstellen – praktisch, wenn du inzwischen weit weg wohnst.
Verjährung
Guthaben und Nachforderung verjähren in der Regel drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Abrechnung zugegangen ist (§§ 195, 199 BGB).
Nicht verwechseln: Die kurze Verjährung von sechs Monaten ab Rückgabe der Wohnung (§ 548 Abs. 1 BGB) betrifft Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung, also etwa Schäden. Für die Nebenkostenabrechnung gelten die Abrechnungsfrist und die regelmäßige Verjährung.
Checkliste für deinen Auszug
Mit ein paar Minuten Vorbereitung bei der Wohnungsübergabe ersparst du dir später viel Ärger:
- 1Zählerstände für Heizung, Warm- und Kaltwasser notieren, fotografieren und ins Übergabeprotokoll aufnehmen lassen.
- 2Neue Anschrift in Textform mitteilen, zum Beispiel per E-Mail oder im Protokoll, und einen Nachsendeauftrag einrichten.
- 3Notieren, bis wann du Vorauszahlungen gezahlt hast, und die Kontoauszüge aufheben.
- 4Die letzten Abrechnungen behalten: Sie zeigen, mit welcher Nachzahlung zu rechnen ist, und helfen beim Streit um die Kaution.
- 5Im Kalender vormerken, bis wann die Abrechnung spätestens da sein muss.
- 6Wenn die Abrechnung kommt: Zugangsdatum notieren, prüfen und Einwendungen innerhalb von zwölf Monaten erheben.
Ist die letzte Abrechnung da und kommt sie dir zu hoch vor, kannst du sie mit dem kostenlosen nebify Vorab-Check in wenigen Minuten einschätzen lassen. Die vollständige Prüfung zeigt dir, welche Positionen nicht stimmen, und liefert ein fertiges Schreiben an deinen ehemaligen Vermieter.
Häufige Fragen zur Abrechnung nach dem Auszug
Muss der Vermieter nach meinem Auszug noch eine Nebenkostenabrechnung machen?
Wie lange hat der Vermieter nach dem Auszug Zeit für die Abrechnung?
Darf der Vermieter wegen der Nebenkosten meine Kaution einbehalten?
Wer zahlt die Zwischenablesung beim Auszug?
Was kann ich tun, wenn nach dem Auszug keine Abrechnung kommt?
Muss ich eine Nachzahlung auch nach dem Auszug noch bezahlen?
Kann ich nach dem Auszug noch Einwände gegen die Abrechnung erheben?
Letzte Abrechnung erhalten?
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Passende Fälle
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.
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