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Mieterrechte

Rechtsstand: Oktober 2026

Nebenkostenvorauszahlung erhöhen: Darf der Vermieter das?

Mit der Abrechnung kommt oft gleich die nächste Nachricht: Ab sofort zahlst du mehr Vorauszahlung. Das ist grundsätzlich erlaubt – aber nicht in beliebiger Höhe. Hier liest du, welche Regeln für die Anpassung gelten, wie du nachrechnest, ob die neue Vorauszahlung angemessen ist, und wann du sie selbst senken kannst.

Phil und Johann, die Gründer von nebify

Von Phil & Johann, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 17.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Vermieter darf die Vorauszahlungen nach einer Abrechnung anpassen, durch Erklärung in Textform – Brief oder E-Mail reicht (§ 560 Abs. 4 BGB). Deine Zustimmung braucht er nicht.
  • Angemessen ist, was voraussichtlich im laufenden Jahr an Kosten anfällt. Basis ist die letzte Abrechnung; einen pauschalen Sicherheitszuschlag von 10 % hat der BGH abgelehnt.
  • Ist die Abrechnung inhaltlich falsch, ist die Erhöhung nur so weit berechtigt, wie sie auf korrekten Zahlen beruht.
  • Das Recht gilt für beide Seiten: Nach einem Guthaben kannst du die Vorauszahlung auch senken.
  • Bei einer Pauschale gelten strengere Regeln: Erhöhen nur, wenn der Mietvertrag es vorsieht, und nur mit Begründung.
Inhalt
  1. 1. Darf der Vermieter die Vorauszahlung erhöhen?
  2. 2. Die vier Voraussetzungen
  3. 3. Ist deine Erhöhung zulässig? Typische Fälle
  4. 4. Was ist eine angemessene Höhe?
  5. 5. Rechenbeispiel: Ist die Erhöhung zu hoch?
  6. 6. Erhöhung zu hoch? So gehst du vor
  7. 7. Du kannst die Vorauszahlung auch senken
  8. 8. Pauschale statt Vorauszahlung: andere Regeln
  9. 9. Häufige Fragen

Darf der Vermieter die Vorauszahlung erhöhen?

Ja – nach einer Abrechnung und auf eine angemessene Höhe. Vorauszahlungen sind Abschläge auf die tatsächlichen Betriebskosten. Zeigt die Abrechnung, dass deine Abschläge die Kosten nicht decken, darf der Vermieter sie für die Zukunft anpassen. Das Gesetz formuliert es so:

„Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.“
§ 560 Abs. 4 BGB

In dem Satz stecken drei Botschaften: Die Anpassung ist an eine Abrechnung gebunden, sie darf nur so hoch ausfallen, wie es angemessen ist – und sie steht jeder Vertragspartei zu, also auch dir. Schon beim Abschluss des Mietvertrags dürfen Vorauszahlungen übrigens nur in angemessener Höhe vereinbart werden (§ 556 Abs. 2 S. 2 BGB). Von diesen Regeln darf der Mietvertrag nicht zu deinem Nachteil abweichen (§ 560 Abs. 6 BGB).

Die vier Voraussetzungen

  1. 1

    Vorauszahlungen sind vereinbart

    § 560 Abs. 4 BGB gilt nur, wenn du laut Mietvertrag monatliche Vorauszahlungen leistest, über die abgerechnet wird. Für eine Betriebskostenpauschale gelten andere Regeln (siehe unten).

  2. 2

    Es liegt eine Abrechnung vor

    Die Anpassung ist nur „nach einer Abrechnung“ möglich. Grundlage ist eine Abrechnung, die die formellen Mindestanforderungen erfüllt. Auch eine verspätete Abrechnung reicht: Die Nachzahlung entfällt dann zwar, eine Anpassung für die Zukunft bleibt aber möglich (BGH, Urteil vom 16.06.2010, VIII ZR 258/09).

  3. 3

    Die Erklärung ist in Textform

    Textform heißt: eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB). Ein Brief, eine E-Mail oder ein Hinweis in der Abrechnung genügt, eine Unterschrift ist nicht nötig. Ein Anruf reicht nicht.

  4. 4

    Die neue Höhe ist angemessen

    Der Vermieter darf die Vorauszahlung nur auf eine „angemessene Höhe“ anpassen. Was das heißt, hat der BGH konkretisiert – dazu gleich mehr.

Ab wann gilt die neue Vorauszahlung? Für Vorauszahlungen nennt das Gesetz keinen festen Zeitpunkt. Üblich ist die nächste Mietzahlung nach Zugang der Erklärung oder ein Monat, den der Vermieter nennt. Rückwirkend erhöhen kann er Vorauszahlungen nach überwiegender Ansicht nicht. Eine eigene Begründung schreibt das Gesetz – anders als bei der Pauschale – nicht vor. Weicht die neue Höhe aber deutlich von dem ab, was sich aus der Abrechnung ergibt, sollte der Vermieter erklären können, warum.

Vorauszahlung erhöht: Ist deine Erhöhung zulässig?

Die meisten Erhöhungen kommen mit der Abrechnung oder kurz danach. Manche kommen aber mitten im Jahr, per Rundschreiben oder mit einem Pauschalzuschlag. So ordnest du die häufigsten Fälle ein:

In der Regel zulässig

  • Erhöhung mit oder nach der Abrechnung, in Textform, auf deine Kosten ÷ 12
  • Aufschlag für eine konkret belegte Steigerung, etwa einen neuen Gebühren- oder Preisbescheid
  • Erhöhung nach einer verspäteten Abrechnung (nur für die Zukunft)
  • Höhere Abschläge, weil das letzte Jahr nur wenige Sommermonate umfasste

In der Regel nicht zulässig

  • Erhöhung im laufenden Jahr ohne neue Abrechnung, etwa „wegen der Energiepreise“
  • Pauschaler Sicherheitszuschlag von 10 % ohne konkrete Kostensteigerung
  • Erhöhung, die auf nicht umlagefähigen oder falsch verteilten Kosten beruht (insoweit)
  • Rückwirkende Erhöhung für vergangene Monate
  • Erhöhung nur mündlich oder am Telefon

Eine Erhöhung ohne Abrechnung musst du nicht zahlen. Was in einem Rundschreiben als „Anpassung“ bezeichnet wird, ist dann rechtlich nur eine Bitte. Zahlst du freiwillig mehr, um eine hohe Nachzahlung zu vermeiden, ist das deine Entscheidung. Hat der Vermieter dagegen nach einer Abrechnung erhöht, ist die Erhöhung nicht schon deshalb unwirksam, weil die Abrechnung Fehler hat. Sie ist nur in der Höhe begründet, die sich aus den korrekten Zahlen ergibt.

Formulierungsbeispiel: Erhöhung ohne Abrechnung

Betreff: Ihr Schreiben vom [Datum] zur Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung

Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben die monatliche Vorauszahlung ab [Monat] von [Betrag] € auf [Betrag] € erhöht. Eine Anpassung ist nach § 560 Abs. 4 BGB nur nach einer Abrechnung möglich. Eine Abrechnung, auf die sich die Erhöhung stützt, liegt mir nicht vor. Ich zahle die Vorauszahlung deshalb weiter in bisheriger Höhe. Nach Ihrer nächsten Abrechnung prüfe ich eine Anpassung gern.

Mit freundlichen Grüßen, [Name]

Das Beispiel ist eine Formulierungshilfe, keine Rechtsberatung. Stützt sich die Erhöhung doch auf eine Abrechnung, die du übersehen hast, gilt der Abschnitt „Erhöhung zu hoch?“ weiter unten.

Was ist eine angemessene Höhe?

Eine feste Grenze in Euro oder Prozent gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat aber einen klaren Maßstab gesetzt: Eine Anpassung ist nur dann angemessen, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt (BGH, Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 294/10). Daraus folgen vier Regeln:

  • Ausgangspunkt ist die letzte Abrechnung

    Teile deine Kosten aus der letzten Abrechnung durch zwölf – das ist die Vorauszahlung, die deine Kosten voraussichtlich deckt, wenn sich nichts ändert.

  • Konkret absehbare Änderungen dürfen einfließen

    Der Vermieter darf eine konkret zu erwartende Entwicklung berücksichtigen, etwa einen höheren Gaspreis, den der Versorger bereits angekündigt hat, oder einen neuen Gebührenbescheid. Er sollte dir sagen können, welche Kosten steigen und warum.

  • Kein pauschaler Sicherheitszuschlag

    Einen abstrakten Aufschlag von 10 % „zur Sicherheit“, der nicht durch konkret zu erwartende Steigerungen einzelner Kostenarten gerechtfertigt ist, hat der BGH ausdrücklich abgelehnt.

  • Nur korrekte Zahlen zählen

    Eine Anpassung ist nur insoweit begründet, als sie auf einer auch inhaltlich korrekten Abrechnung beruht (BGH, Urteile vom 15.05.2012, VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11). Stecken zum Beispiel nicht umlagefähige Verwaltungskosten in der Abrechnung, dürfen sie die neue Vorauszahlung nicht erhöhen.

Achte außerdem auf Einmaleffekte. Enthielt die letzte Abrechnung Kosten, die im laufenden Jahr nicht wieder anfallen, spricht der Maßstab des BGH dagegen, sie in die Vorauszahlung hochzurechnen. Umgekehrt gilt: Hast du im letzten Abrechnungsjahr nur wenige Monate in der Wohnung gewohnt, etwa nur im Sommer, sagen deine Heizkosten wenig über ein ganzes Jahr aus. Dann kann eine deutlich höhere Vorauszahlung berechtigt sein.

Bei allen Veränderungen von Betriebskosten gilt außerdem der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 560 Abs. 5 BGB). Der Vermieter muss also auch bei steigenden Kosten auf ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis achten.

Rechenbeispiel: Ist die Erhöhung zu hoch?

So rechnest du selbst nach. Die Zahlen sind ausgedacht und dienen nur der Veranschaulichung.

Beispiel (ausgedachte Zahlen)

Deine Kosten laut Abrechnung 2025
2.280,00 €
Gezahlte Vorauszahlungen: 12 × 150 €
− 1.800,00 €
Nachzahlung
480,00 €
Schritt 1: 2.280 € ÷ 12 Monate
190,00 €
Schritt 2: Müllgebühren steigen laut neuem Bescheid, dein Anteil + 48 € im Jahr ÷ 12
+ 4,00 €
Nachvollziehbare neue Vorauszahlung
194,00 €
Der Vermieter verlangt: 190 € + pauschal 10 % Sicherheitszuschlag
209,00 €
Differenz je Monat
15,00 €
Differenz im Jahr
180,00 €

Der pauschale Zuschlag ist durch keine konkrete Kostensteigerung belegt. Nach dem Maßstab des BGH lässt sich hier eine Vorauszahlung von rund 194 € begründen, nicht 209 €.

Variante: Die Abrechnung enthält einen Fehler

Kosten laut Abrechnung
2.280,00 €
Darin enthaltene Verwaltungskosten (nicht umlagefähig)
− 240,00 €
Korrekte Kosten
2.040,00 €
2.040 € ÷ 12 + 4 € Müllgebühren
174,00 €

Verwaltungskosten gehören nicht zu den Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Hier ist nicht nur die Nachzahlung um 240 € zu hoch, sondern auch die neue Vorauszahlung um 20 € im Monat.

Zu hohe Vorauszahlungen sind nicht verloren: Sie werden in der nächsten Abrechnung angerechnet, und ein Guthaben bekommst du zurück. Du streckst das Geld aber ein Jahr lang vor – und eine falsche Abrechnung wirkt sich doppelt aus: auf die Nachzahlung und auf die neuen Abschläge.

Erhöhung zu hoch? So gehst du vor

  1. 1Abrechnung prüfen: Die Erhöhung steht und fällt mit der Abrechnung. Prüfe Zeitraum, Fläche, Verteilerschlüssel und ob nur umlagefähige, vereinbarte Kosten drinstehen. Fordere für auffällige Positionen die Belege an (§ 556 Abs. 4 BGB).
  2. 2Selbst nachrechnen: Deine Kosten aus der Abrechnung ÷ 12, plus konkret absehbare Steigerungen. Liegt die neue Vorauszahlung deutlich darüber, frag nach dem Grund.
  3. 3Schriftlich widersprechen: Schreib deinem Vermieter in Textform, welche Höhe du für angemessen hältst und warum, zum Beispiel weil ein pauschaler Zuschlag enthalten ist oder die Abrechnung einen Fehler hat.
  4. 4Im Zweifel unter Vorbehalt zahlen: Erhöhte Vorauszahlungen sind Teil der Miete. Zahlst du sie nicht, können Rückstände entstehen, auf die der Vermieter eine fristlose Kündigung stützen kann, ohne dich vorher verklagt zu haben (BGH, Urteil vom 18.07.2012, VIII ZR 1/11). Ob die Erhöhung berechtigt war, wird dann erst im Räumungsprozess geprüft. Dieses Risiko lohnt sich selten – zumal zu viel gezahlte Vorauszahlungen mit der nächsten Abrechnung verrechnet werden.
  5. 5Belege einsehen – oder zurückhalten: Ermöglicht dir der Vermieter keine Einsicht in die Abrechnungsunterlagen, kannst du nach dem BGH ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Lass dich beraten, bevor du davon Gebrauch machst.
  6. 6Hilfe holen: Bei größeren Beträgen oder wenn der Vermieter nicht reagiert, helfen ein Mieterverein oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Mietrecht.

Formulierungsbeispiel: Widerspruch gegen die Höhe

Betreff: Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung vom [Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anpassung der monatlichen Vorauszahlung auf 209,00 € halte ich nur bis zu einem Betrag von 194,00 € für angemessen. Der darüber hinausgehende Betrag beruht auf einem pauschalen Sicherheitszuschlag von 10 %, der nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 294/10) nicht zulässig ist. Bitte bestätigen Sie mir die korrigierte Höhe bis zum [Datum]. Bis zur Klärung zahle ich den erhöhten Betrag unter Vorbehalt.

Mit freundlichen Grüßen, [Name]

Du kannst die Vorauszahlung auch senken

Das Anpassungsrecht steht nach § 560 Abs. 4 BGB jeder Vertragspartei zu. Bekommst du mit der Abrechnung ein deutliches Guthaben, musst du nicht abwarten, ob der Vermieter die Vorauszahlung von sich aus senkt. Du kannst die Anpassung selbst erklären – ebenfalls in Textform und auf eine angemessene Höhe.

Beispiel (ausgedachte Zahlen)

Gezahlte Vorauszahlungen: 12 × 200 €
2.400,00 €
Deine Kosten laut Abrechnung
− 2.040,00 €
Guthaben
360,00 €
Angemessene Vorauszahlung: 2.040 € ÷ 12
170,00 €

Formulierungsbeispiel: Senkung der Vorauszahlung

Betreff: Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung nach § 560 Abs. 4 BGB

Sehr geehrte Damen und Herren, auf Grundlage Ihrer Betriebskostenabrechnung für 2025 vom [Datum], die ein Guthaben von 360,00 € ausweist, passe ich die monatliche Vorauszahlung gemäß § 560 Abs. 4 BGB ab [Monat] von 200,00 € auf 170,00 € an.

Mit freundlichen Grüßen, [Name]

Nicht zu knapp senken: Für dich gilt derselbe Maßstab wie für den Vermieter. Beruht das Guthaben auf einem Einmaleffekt, etwa einem ungewöhnlich milden Winter, oder sind Preissteigerungen schon angekündigt, holt dich eine zu niedrige Vorauszahlung mit der nächsten Nachzahlung wieder ein. Und wer ohne Grundlage zu wenig zahlt, riskiert Rückstände.

Pauschale statt Vorauszahlung: andere Regeln

Nicht jeder Mietvertrag sieht Vorauszahlungen vor. Bei einer Betriebskostenpauschale zahlst du einen festen Betrag, über den nicht abgerechnet wird – es gibt also weder Nachzahlung noch Guthaben. Steht in deinem Vertrag „Pauschale“, gelten für Erhöhungen die Absätze 1 bis 3 des § 560 BGB:

Nur mit Vereinbarung

Der Vermieter darf gestiegene Betriebskosten nur anteilig auf dich umlegen, soweit das im Mietvertrag vereinbart ist (§ 560 Abs. 1 S. 1 BGB).

Mit Begründung

Die Erklärung in Textform ist nur wirksam, wenn der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird (§ 560 Abs. 1 S. 2 BGB).

Ab dem übernächsten Monat

Du schuldest den Mehrbetrag ab Beginn des übernächsten Monats nach der Erklärung. Rückwirkend höchstens bis zum Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres – und nur, wenn der Vermieter innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Erhöhung erklärt (§ 560 Abs. 2 BGB).

Senkungen muss er weitergeben

Ermäßigen sich die Betriebskosten, ist die Pauschale ab diesem Zeitpunkt entsprechend herabzusetzen. Der Vermieter muss dir die Ermäßigung unverzüglich mitteilen (§ 560 Abs. 3 BGB).

Eine einseitige Umstellung von der Pauschale auf Vorauszahlungen mit Abrechnung erlaubt § 560 BGB nicht. Nur für Kosten, die nach erfasstem Verbrauch umgelegt werden können, gibt es eine eng begrenzte Möglichkeit, den Umlagemaßstab für künftige Abrechnungszeiträume zu ändern (§ 556a Abs. 2 BGB). Kündigt dein Vermieter eine Umstellung an, lass dich beraten.

Häufige Fragen zur Erhöhung der Vorauszahlung

Darf der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung einfach erhöhen?
Ja, aber nur unter Voraussetzungen: Es müssen Vorauszahlungen vereinbart sein, die Erhöhung muss nach einer Abrechnung erfolgen, in Textform erklärt werden und auf eine angemessene Höhe begrenzt sein (§ 560 Abs. 4 BGB). Deine Zustimmung braucht er dafür nicht. Eine Erhöhung ohne vorherige Abrechnung sieht das Gesetz nicht vor.
Um wie viel darf die Nebenkostenvorauszahlung steigen?
Eine feste Obergrenze in Euro oder Prozent gibt es nicht. Angemessen ist nach dem BGH eine Vorauszahlung, die sich an den voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr orientiert. Grundlage ist die letzte Abrechnung; konkret absehbare Kostensteigerungen dürfen einfließen, ein pauschaler Sicherheitszuschlag von 10 % aber nicht (Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 294/10).
Darf der Vermieter die Vorauszahlung mitten im Jahr erhöhen?
Nach § 560 Abs. 4 BGB nur nach einer Abrechnung. Eine Erhöhung mitten im Abrechnungsjahr, ohne dass eine neue Abrechnung vorliegt, ist danach nicht vorgesehen. Vertragsklauseln, die zu deinem Nachteil davon abweichen, sind unwirksam (§ 560 Abs. 6 BGB). Du kannst aber freiwillig mehr zahlen, wenn du eine hohe Nachzahlung vermeiden willst.
Darf der Vermieter die Vorauszahlung wegen gestiegener Energiepreise erhöhen?
Nicht einseitig im laufenden Jahr. § 560 Abs. 4 BGB erlaubt die Anpassung nur nach einer Abrechnung; eine Sonderregel für Energiepreise gibt es nicht. Bei der Anpassung nach der nächsten Abrechnung darf er konkret absehbare Preissteigerungen, etwa einen schon angekündigten höheren Gas- oder Fernwärmepreis, aber einrechnen. Freiwillig mehr zu zahlen, um eine hohe Nachzahlung zu vermeiden, steht dir jederzeit frei.
Muss ich der Erhöhung der Vorauszahlung zustimmen?
Nein. Die Anpassung ist eine einseitige Erklärung des Vermieters. Sind die Voraussetzungen erfüllt, schuldest du die neue Vorauszahlung auch ohne deine Zustimmung. Ist sie zu hoch, schuldest du sie nur in angemessener Höhe – darüber solltest du dann schriftlich mit dem Vermieter sprechen.
Kann ich die Nebenkostenvorauszahlung senken?
Ja. § 560 Abs. 4 BGB gibt jeder Vertragspartei das Recht zur Anpassung, also auch dir. Ergibt die Abrechnung ein deutliches Guthaben, kannst du die Vorauszahlung durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe senken. Senke aber nicht zu knapp: Steigen die Kosten, kommt die Nachzahlung mit der nächsten Abrechnung.
Ab wann gilt die neue Vorauszahlung?
Das Gesetz nennt für die Anpassung von Vorauszahlungen keinen festen Zeitpunkt. In der Praxis gilt sie meist ab der nächsten Mietzahlung nach Zugang der Erklärung; viele Vermieter nennen einen Monat. Rückwirkend erhöhen kann der Vermieter Vorauszahlungen nach überwiegender Ansicht nicht.
Was passiert, wenn ich die erhöhte Vorauszahlung nicht zahle?
Erhöhte Vorauszahlungen sind Teil der laufenden Miete. Zahlst du sie nicht, können Rückstände entstehen, die im Extremfall eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs tragen. Der Vermieter muss dich vorher nicht auf Zahlung verklagen (BGH, Urteil vom 18.07.2012, VIII ZR 1/11). Im Prozess wird aber geprüft, ob die Erhöhung berechtigt war. Zahl deshalb im Zweifel unter Vorbehalt und kläre die Höhe.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Quellen (abgerufen am 02.10.2026, § 560 BGB erneut am 17.10.2026): § 560 BGB · § 556 BGB · § 556a BGB · § 126b BGB · § 273 BGB · § 543 BGB · § 1 BetrKV · BGH-Pressemitteilung zu VIII ZR 294/10; BGH, Urteile vom 16.06.2010 (VIII ZR 258/09), 28.09.2011 (VIII ZR 294/10), 15.05.2012 (VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11), 18.07.2012 (VIII ZR 1/11).