
Mieterrechte
Nebenkostenvorauszahlung erhöhen: Darf der Vermieter das?
Mit der Abrechnung kommt oft gleich die nächste Nachricht: Ab sofort zahlst du mehr Vorauszahlung. Das ist grundsätzlich erlaubt – aber nicht in beliebiger Höhe. Hier liest du, welche Regeln für die Anpassung gelten, wie du nachrechnest, ob die neue Vorauszahlung angemessen ist, und wann du sie selbst senken kannst.

Von Phil & Johann, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.
Zuletzt aktualisiert am 17.10.2026
Das Wichtigste in Kürze
- Der Vermieter darf die Vorauszahlungen nach einer Abrechnung anpassen, durch Erklärung in Textform – Brief oder E-Mail reicht (§ 560 Abs. 4 BGB). Deine Zustimmung braucht er nicht.
- Angemessen ist, was voraussichtlich im laufenden Jahr an Kosten anfällt. Basis ist die letzte Abrechnung; einen pauschalen Sicherheitszuschlag von 10 % hat der BGH abgelehnt.
- Ist die Abrechnung inhaltlich falsch, ist die Erhöhung nur so weit berechtigt, wie sie auf korrekten Zahlen beruht.
- Das Recht gilt für beide Seiten: Nach einem Guthaben kannst du die Vorauszahlung auch senken.
- Bei einer Pauschale gelten strengere Regeln: Erhöhen nur, wenn der Mietvertrag es vorsieht, und nur mit Begründung.
Inhalt
- 1. Darf der Vermieter die Vorauszahlung erhöhen?
- 2. Die vier Voraussetzungen
- 3. Ist deine Erhöhung zulässig? Typische Fälle
- 4. Was ist eine angemessene Höhe?
- 5. Rechenbeispiel: Ist die Erhöhung zu hoch?
- 6. Erhöhung zu hoch? So gehst du vor
- 7. Du kannst die Vorauszahlung auch senken
- 8. Pauschale statt Vorauszahlung: andere Regeln
- 9. Häufige Fragen
Darf der Vermieter die Vorauszahlung erhöhen?
Ja – nach einer Abrechnung und auf eine angemessene Höhe. Vorauszahlungen sind Abschläge auf die tatsächlichen Betriebskosten. Zeigt die Abrechnung, dass deine Abschläge die Kosten nicht decken, darf der Vermieter sie für die Zukunft anpassen. Das Gesetz formuliert es so:
„Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.“
In dem Satz stecken drei Botschaften: Die Anpassung ist an eine Abrechnung gebunden, sie darf nur so hoch ausfallen, wie es angemessen ist – und sie steht jeder Vertragspartei zu, also auch dir. Schon beim Abschluss des Mietvertrags dürfen Vorauszahlungen übrigens nur in angemessener Höhe vereinbart werden (§ 556 Abs. 2 S. 2 BGB). Von diesen Regeln darf der Mietvertrag nicht zu deinem Nachteil abweichen (§ 560 Abs. 6 BGB).
Die vier Voraussetzungen
- 1
Vorauszahlungen sind vereinbart
§ 560 Abs. 4 BGB gilt nur, wenn du laut Mietvertrag monatliche Vorauszahlungen leistest, über die abgerechnet wird. Für eine Betriebskostenpauschale gelten andere Regeln (siehe unten).
- 2
Es liegt eine Abrechnung vor
Die Anpassung ist nur „nach einer Abrechnung“ möglich. Grundlage ist eine Abrechnung, die die formellen Mindestanforderungen erfüllt. Auch eine verspätete Abrechnung reicht: Die Nachzahlung entfällt dann zwar, eine Anpassung für die Zukunft bleibt aber möglich (BGH, Urteil vom 16.06.2010, VIII ZR 258/09).
- 3
Die Erklärung ist in Textform
Textform heißt: eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB). Ein Brief, eine E-Mail oder ein Hinweis in der Abrechnung genügt, eine Unterschrift ist nicht nötig. Ein Anruf reicht nicht.
- 4
Die neue Höhe ist angemessen
Der Vermieter darf die Vorauszahlung nur auf eine „angemessene Höhe“ anpassen. Was das heißt, hat der BGH konkretisiert – dazu gleich mehr.
Ab wann gilt die neue Vorauszahlung? Für Vorauszahlungen nennt das Gesetz keinen festen Zeitpunkt. Üblich ist die nächste Mietzahlung nach Zugang der Erklärung oder ein Monat, den der Vermieter nennt. Rückwirkend erhöhen kann er Vorauszahlungen nach überwiegender Ansicht nicht. Eine eigene Begründung schreibt das Gesetz – anders als bei der Pauschale – nicht vor. Weicht die neue Höhe aber deutlich von dem ab, was sich aus der Abrechnung ergibt, sollte der Vermieter erklären können, warum.
Vorauszahlung erhöht: Ist deine Erhöhung zulässig?
Die meisten Erhöhungen kommen mit der Abrechnung oder kurz danach. Manche kommen aber mitten im Jahr, per Rundschreiben oder mit einem Pauschalzuschlag. So ordnest du die häufigsten Fälle ein:
In der Regel zulässig
- Erhöhung mit oder nach der Abrechnung, in Textform, auf deine Kosten ÷ 12
- Aufschlag für eine konkret belegte Steigerung, etwa einen neuen Gebühren- oder Preisbescheid
- Erhöhung nach einer verspäteten Abrechnung (nur für die Zukunft)
- Höhere Abschläge, weil das letzte Jahr nur wenige Sommermonate umfasste
In der Regel nicht zulässig
- Erhöhung im laufenden Jahr ohne neue Abrechnung, etwa „wegen der Energiepreise“
- Pauschaler Sicherheitszuschlag von 10 % ohne konkrete Kostensteigerung
- Erhöhung, die auf nicht umlagefähigen oder falsch verteilten Kosten beruht (insoweit)
- Rückwirkende Erhöhung für vergangene Monate
- Erhöhung nur mündlich oder am Telefon
Eine Erhöhung ohne Abrechnung musst du nicht zahlen. Was in einem Rundschreiben als „Anpassung“ bezeichnet wird, ist dann rechtlich nur eine Bitte. Zahlst du freiwillig mehr, um eine hohe Nachzahlung zu vermeiden, ist das deine Entscheidung. Hat der Vermieter dagegen nach einer Abrechnung erhöht, ist die Erhöhung nicht schon deshalb unwirksam, weil die Abrechnung Fehler hat. Sie ist nur in der Höhe begründet, die sich aus den korrekten Zahlen ergibt.
Formulierungsbeispiel: Erhöhung ohne Abrechnung
Betreff: Ihr Schreiben vom [Datum] zur Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben die monatliche Vorauszahlung ab [Monat] von [Betrag] € auf [Betrag] € erhöht. Eine Anpassung ist nach § 560 Abs. 4 BGB nur nach einer Abrechnung möglich. Eine Abrechnung, auf die sich die Erhöhung stützt, liegt mir nicht vor. Ich zahle die Vorauszahlung deshalb weiter in bisheriger Höhe. Nach Ihrer nächsten Abrechnung prüfe ich eine Anpassung gern.
Mit freundlichen Grüßen, [Name]
Das Beispiel ist eine Formulierungshilfe, keine Rechtsberatung. Stützt sich die Erhöhung doch auf eine Abrechnung, die du übersehen hast, gilt der Abschnitt „Erhöhung zu hoch?“ weiter unten.
Was ist eine angemessene Höhe?
Eine feste Grenze in Euro oder Prozent gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat aber einen klaren Maßstab gesetzt: Eine Anpassung ist nur dann angemessen, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt (BGH, Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 294/10). Daraus folgen vier Regeln:
Ausgangspunkt ist die letzte Abrechnung
Teile deine Kosten aus der letzten Abrechnung durch zwölf – das ist die Vorauszahlung, die deine Kosten voraussichtlich deckt, wenn sich nichts ändert.
Konkret absehbare Änderungen dürfen einfließen
Der Vermieter darf eine konkret zu erwartende Entwicklung berücksichtigen, etwa einen höheren Gaspreis, den der Versorger bereits angekündigt hat, oder einen neuen Gebührenbescheid. Er sollte dir sagen können, welche Kosten steigen und warum.
Kein pauschaler Sicherheitszuschlag
Einen abstrakten Aufschlag von 10 % „zur Sicherheit“, der nicht durch konkret zu erwartende Steigerungen einzelner Kostenarten gerechtfertigt ist, hat der BGH ausdrücklich abgelehnt.
Nur korrekte Zahlen zählen
Eine Anpassung ist nur insoweit begründet, als sie auf einer auch inhaltlich korrekten Abrechnung beruht (BGH, Urteile vom 15.05.2012, VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11). Stecken zum Beispiel nicht umlagefähige Verwaltungskosten in der Abrechnung, dürfen sie die neue Vorauszahlung nicht erhöhen.
Achte außerdem auf Einmaleffekte. Enthielt die letzte Abrechnung Kosten, die im laufenden Jahr nicht wieder anfallen, spricht der Maßstab des BGH dagegen, sie in die Vorauszahlung hochzurechnen. Umgekehrt gilt: Hast du im letzten Abrechnungsjahr nur wenige Monate in der Wohnung gewohnt, etwa nur im Sommer, sagen deine Heizkosten wenig über ein ganzes Jahr aus. Dann kann eine deutlich höhere Vorauszahlung berechtigt sein.
Bei allen Veränderungen von Betriebskosten gilt außerdem der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 560 Abs. 5 BGB). Der Vermieter muss also auch bei steigenden Kosten auf ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis achten.
Rechenbeispiel: Ist die Erhöhung zu hoch?
So rechnest du selbst nach. Die Zahlen sind ausgedacht und dienen nur der Veranschaulichung.
Beispiel (ausgedachte Zahlen)
- Deine Kosten laut Abrechnung 2025
- 2.280,00 €
- Gezahlte Vorauszahlungen: 12 × 150 €
- − 1.800,00 €
- Nachzahlung
- 480,00 €
- Schritt 1: 2.280 € ÷ 12 Monate
- 190,00 €
- Schritt 2: Müllgebühren steigen laut neuem Bescheid, dein Anteil + 48 € im Jahr ÷ 12
- + 4,00 €
- Nachvollziehbare neue Vorauszahlung
- 194,00 €
- Der Vermieter verlangt: 190 € + pauschal 10 % Sicherheitszuschlag
- 209,00 €
- Differenz je Monat
- 15,00 €
- Differenz im Jahr
- 180,00 €
Der pauschale Zuschlag ist durch keine konkrete Kostensteigerung belegt. Nach dem Maßstab des BGH lässt sich hier eine Vorauszahlung von rund 194 € begründen, nicht 209 €.
Variante: Die Abrechnung enthält einen Fehler
- Kosten laut Abrechnung
- 2.280,00 €
- Darin enthaltene Verwaltungskosten (nicht umlagefähig)
- − 240,00 €
- Korrekte Kosten
- 2.040,00 €
- 2.040 € ÷ 12 + 4 € Müllgebühren
- 174,00 €
Verwaltungskosten gehören nicht zu den Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Hier ist nicht nur die Nachzahlung um 240 € zu hoch, sondern auch die neue Vorauszahlung um 20 € im Monat.
Zu hohe Vorauszahlungen sind nicht verloren: Sie werden in der nächsten Abrechnung angerechnet, und ein Guthaben bekommst du zurück. Du streckst das Geld aber ein Jahr lang vor – und eine falsche Abrechnung wirkt sich doppelt aus: auf die Nachzahlung und auf die neuen Abschläge.
Erhöhung zu hoch? So gehst du vor
- 1Abrechnung prüfen: Die Erhöhung steht und fällt mit der Abrechnung. Prüfe Zeitraum, Fläche, Verteilerschlüssel und ob nur umlagefähige, vereinbarte Kosten drinstehen. Fordere für auffällige Positionen die Belege an (§ 556 Abs. 4 BGB).
- 2Selbst nachrechnen: Deine Kosten aus der Abrechnung ÷ 12, plus konkret absehbare Steigerungen. Liegt die neue Vorauszahlung deutlich darüber, frag nach dem Grund.
- 3Schriftlich widersprechen: Schreib deinem Vermieter in Textform, welche Höhe du für angemessen hältst und warum, zum Beispiel weil ein pauschaler Zuschlag enthalten ist oder die Abrechnung einen Fehler hat.
- 4Im Zweifel unter Vorbehalt zahlen: Erhöhte Vorauszahlungen sind Teil der Miete. Zahlst du sie nicht, können Rückstände entstehen, auf die der Vermieter eine fristlose Kündigung stützen kann, ohne dich vorher verklagt zu haben (BGH, Urteil vom 18.07.2012, VIII ZR 1/11). Ob die Erhöhung berechtigt war, wird dann erst im Räumungsprozess geprüft. Dieses Risiko lohnt sich selten – zumal zu viel gezahlte Vorauszahlungen mit der nächsten Abrechnung verrechnet werden.
- 5Belege einsehen – oder zurückhalten: Ermöglicht dir der Vermieter keine Einsicht in die Abrechnungsunterlagen, kannst du nach dem BGH ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Lass dich beraten, bevor du davon Gebrauch machst.
- 6Hilfe holen: Bei größeren Beträgen oder wenn der Vermieter nicht reagiert, helfen ein Mieterverein oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Mietrecht.
Formulierungsbeispiel: Widerspruch gegen die Höhe
Betreff: Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung vom [Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anpassung der monatlichen Vorauszahlung auf 209,00 € halte ich nur bis zu einem Betrag von 194,00 € für angemessen. Der darüber hinausgehende Betrag beruht auf einem pauschalen Sicherheitszuschlag von 10 %, der nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 294/10) nicht zulässig ist. Bitte bestätigen Sie mir die korrigierte Höhe bis zum [Datum]. Bis zur Klärung zahle ich den erhöhten Betrag unter Vorbehalt.
Mit freundlichen Grüßen, [Name]
Du kannst die Vorauszahlung auch senken
Das Anpassungsrecht steht nach § 560 Abs. 4 BGB jeder Vertragspartei zu. Bekommst du mit der Abrechnung ein deutliches Guthaben, musst du nicht abwarten, ob der Vermieter die Vorauszahlung von sich aus senkt. Du kannst die Anpassung selbst erklären – ebenfalls in Textform und auf eine angemessene Höhe.
Beispiel (ausgedachte Zahlen)
- Gezahlte Vorauszahlungen: 12 × 200 €
- 2.400,00 €
- Deine Kosten laut Abrechnung
- − 2.040,00 €
- Guthaben
- 360,00 €
- Angemessene Vorauszahlung: 2.040 € ÷ 12
- 170,00 €
Formulierungsbeispiel: Senkung der Vorauszahlung
Betreff: Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung nach § 560 Abs. 4 BGB
Sehr geehrte Damen und Herren, auf Grundlage Ihrer Betriebskostenabrechnung für 2025 vom [Datum], die ein Guthaben von 360,00 € ausweist, passe ich die monatliche Vorauszahlung gemäß § 560 Abs. 4 BGB ab [Monat] von 200,00 € auf 170,00 € an.
Mit freundlichen Grüßen, [Name]
Nicht zu knapp senken: Für dich gilt derselbe Maßstab wie für den Vermieter. Beruht das Guthaben auf einem Einmaleffekt, etwa einem ungewöhnlich milden Winter, oder sind Preissteigerungen schon angekündigt, holt dich eine zu niedrige Vorauszahlung mit der nächsten Nachzahlung wieder ein. Und wer ohne Grundlage zu wenig zahlt, riskiert Rückstände.
Pauschale statt Vorauszahlung: andere Regeln
Nicht jeder Mietvertrag sieht Vorauszahlungen vor. Bei einer Betriebskostenpauschale zahlst du einen festen Betrag, über den nicht abgerechnet wird – es gibt also weder Nachzahlung noch Guthaben. Steht in deinem Vertrag „Pauschale“, gelten für Erhöhungen die Absätze 1 bis 3 des § 560 BGB:
Nur mit Vereinbarung
Der Vermieter darf gestiegene Betriebskosten nur anteilig auf dich umlegen, soweit das im Mietvertrag vereinbart ist (§ 560 Abs. 1 S. 1 BGB).
Mit Begründung
Die Erklärung in Textform ist nur wirksam, wenn der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird (§ 560 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ab dem übernächsten Monat
Du schuldest den Mehrbetrag ab Beginn des übernächsten Monats nach der Erklärung. Rückwirkend höchstens bis zum Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres – und nur, wenn der Vermieter innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Erhöhung erklärt (§ 560 Abs. 2 BGB).
Senkungen muss er weitergeben
Ermäßigen sich die Betriebskosten, ist die Pauschale ab diesem Zeitpunkt entsprechend herabzusetzen. Der Vermieter muss dir die Ermäßigung unverzüglich mitteilen (§ 560 Abs. 3 BGB).
Eine einseitige Umstellung von der Pauschale auf Vorauszahlungen mit Abrechnung erlaubt § 560 BGB nicht. Nur für Kosten, die nach erfasstem Verbrauch umgelegt werden können, gibt es eine eng begrenzte Möglichkeit, den Umlagemaßstab für künftige Abrechnungszeiträume zu ändern (§ 556a Abs. 2 BGB). Kündigt dein Vermieter eine Umstellung an, lass dich beraten.
Häufige Fragen zur Erhöhung der Vorauszahlung
Darf der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung einfach erhöhen?
Um wie viel darf die Nebenkostenvorauszahlung steigen?
Darf der Vermieter die Vorauszahlung mitten im Jahr erhöhen?
Darf der Vermieter die Vorauszahlung wegen gestiegener Energiepreise erhöhen?
Muss ich der Erhöhung der Vorauszahlung zustimmen?
Kann ich die Nebenkostenvorauszahlung senken?
Ab wann gilt die neue Vorauszahlung?
Was passiert, wenn ich die erhöhte Vorauszahlung nicht zahle?
Erst die Abrechnung prüfen, dann die Erhöhung
Ist die Abrechnung falsch, ist es oft auch die neue Vorauszahlung. Der kostenlose Vorab-Check zeigt dir in wenigen Minuten, ob sich ein genauerer Blick lohnt – ohne Zahlungsdaten.
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Passende Fälle
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.
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