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Glückliches Paar trägt Umzugskartons in eine helle Wohnung

Mieterrechte beim Einzug

Rechtsstand: Oktober 2026

Nebenkostenabrechnung bei Mieterwechsel: Was du nach dem Einzug zahlst

Die meisten Mieterwechsel finden nicht am 1. Januar statt. Trotzdem rechnet der Vermieter meist für das ganze Kalenderjahr ab. Deine Abrechnung muss das Jahr deshalb zwischen dir und deinem Vormieter aufteilen. Genau dabei passieren viele Fehler.

Phil und Johann, die Gründer von nebify

Von Phil & Johann, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 28.09.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Ziehst du unterm Jahr ein, zahlst du nur für die Tage ab Mietbeginn. Die Monate davor trägt der Vormieter, bei Leerstand der Vermieter.
  • Kosten ohne Verbrauchsmessung wie Grundsteuer, Versicherung oder Hausmeister werden nach Tagen aufgeteilt.
  • Für Heizung und Warmwasser ist beim Nutzerwechsel eine Zwischenablesung vorgeschrieben (§ 9b HeizkostenV). Die Heiz-Grundkosten dürfen nach Gradtagszahlen verteilt werden.
  • Angerechnet werden nur die Vorauszahlungen, die du selbst gezahlt hast.
  • Häufigster Fehler: Die Abrechnung setzt zwölf Monate an, obwohl du nur einen Teil des Jahres dort gewohnt hast.
Inhalt
  1. 1. Kurz beantwortet
  2. 2. Mieterwechsel: Wer bekommt welche Abrechnung?
  3. 3. Zeitanteilige Aufteilung der Nebenkosten
  4. 4. Heizkosten beim Einzug: Zwischenablesung und Gradtagszahlen
  5. 5. Rechenbeispiel: Einzug am 1. Juli
  6. 6. Typische Fehler nach dem Einzug
  7. 7. So prüfst du deine erste Abrechnung
  8. 8. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Bei einem Mieterwechsel zahlst du nur für deine eigene Mietzeit. Der Vermieter rechnet die Kosten des Hauses weiter für den üblichen Abrechnungszeitraum ab, meist das Kalenderjahr. Dein Anteil wird dann auf die Tage ab deinem Mietbeginn begrenzt. Für Heizung und Warmwasser gilt eine Sonderregel: Der Verbrauch wird über eine Zwischenablesung getrennt, die Grundkosten der Heizung werden oft nach Gradtagszahlen verteilt, die Wintermonate also stärker gewichtet. Steht in deiner Abrechnung kein eigener Nutzungszeitraum, ist das ein Warnsignal.

Mieterwechsel: Wer bekommt welche Abrechnung?

Der Abrechnungszeitraum gilt für das ganze Haus und ändert sich durch deinen Einzug nicht. Der Vermieter muss für dich auch keine eigene Abrechnung zum Einzugstag erstellen. Stattdessen bekommen Vormieter und Nachmieter nach Ende des Abrechnungsjahres jeweils eine eigene Abrechnung über ihren Teil des Jahres:

Vormieter

zahlt vom Beginn des Abrechnungszeitraums bis zu seinem Auszug. Seine Abrechnung kommt zur selben Zeit wie deine.

Leerstand

Stand die Wohnung zwischendurch leer, trägt der Vermieter diese Tage selbst.

Du

zahlst ab deinem Mietbeginn bis zum Ende des Abrechnungszeitraums, beim ersten Mal also nur für einige Monate.

Die Abrechnungsfrist läuft ab dem Ende des Abrechnungszeitraums: Die Abrechnung muss dir spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats danach zugehen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB). Ziehst du am 1. Juli 2025 ein und rechnet der Vermieter nach Kalenderjahr ab, ist das der 31. Dezember 2026. Kommt die Abrechnung später, darf er grundsätzlich keine Nachzahlung mehr verlangen.

Zeitanteilige Aufteilung der Nebenkosten

Für die meisten Positionen gibt es keine Messung pro Wohnung. Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Hausmeister, Hausreinigung, Gartenpflege und Allgemeinstrom werden zuerst nach dem vereinbarten Schlüssel auf die Wohnungen verteilt, meist nach Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB). Der so ermittelte Jahresanteil deiner Wohnung wird dann nach Tagen geteilt: Wohnst du 184 von 365 Tagen dort, trägst du 184/365 davon.

  • Nach Tagen

    Grundsteuer, Versicherungen, Hausmeister, Reinigung, Garten, Allgemeinstrom, Aufzug und Müll nach Fläche. In der Abrechnung steht dann etwa „184/365 Tage“ oder „6/12 Monate“.

  • Nach Personen

    Wird Müll oder Wasser nach Köpfen verteilt, zählen Personentage oder Personenmonate. Deine Haushaltsgröße darf nur für deine Mietzeit angesetzt werden.

  • Nach Verbrauch

    Kalt- und Warmwasser mit eigenem Zähler: Maßgeblich ist der Zählerstand bei deinem Einzug. Ohne Zwischenstand bleibt nur eine Schätzung.

Ob nach Tagen oder nach ganzen Monaten gerechnet wird, macht meist nur wenige Euro aus. Entscheidend ist, dass überhaupt eine Begrenzung auf deine Mietzeit stattfindet und beide Mieter zusammen nicht mehr als 100 % tragen.

Heizkosten beim Einzug: Zwischenablesung und Gradtagszahlen

Bei Heizung und Warmwasser wäre eine reine Aufteilung nach Tagen ungenau, denn im Januar wird viel mehr geheizt als im Juli. Die Heizkostenverordnung verlangt deshalb beim Nutzerwechsel eine Ablesung:

„Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.“
§ 9b Abs. 1 HeizkostenV

Die Verbrauchskosten werden nach dieser Zwischenablesung aufgeteilt. Für die Grundkosten der Heizung erlaubt § 9b Abs. 2 HeizkostenV zwei Wege: nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig. Die Grundkosten des Warmwassers werden immer zeitanteilig verteilt. War eine Zwischenablesung nicht möglich oder technisch zu ungenau, werden alle Heiz- und Warmwasserkosten nach diesen Ersatzmaßstäben aufgeteilt (§ 9b Abs. 3). Abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag bleiben möglich (§ 9b Abs. 4).

Gradtagszahlen gewichten jeden Monat danach, wie viel im Durchschnitt geheizt wird. Üblich ist diese Tabelle in Promille des Jahres:

Jan

170

Feb

150

Mär

130

Apr

80

Mai

40

Jun

13,33

Jul

13,33

Aug

13,33

Sep

30

Okt

80

Nov

120

Dez

160

Ziehst du im Sommer ein, übernimmst du damit einen kleineren Teil der Heizsaison, als der Kalender vermuten lässt: Juli bis Dezember sind die Hälfte des Jahres, aber nur 41,7 % der Gradtage. Ziehst du dagegen im Oktober ein, entfallen auf Oktober bis Dezember 36 % der Heiz-Grundkosten, obwohl es nur ein Viertel des Jahres ist.

Notiere bei der Wohnungsübergabe die Stände aller Heizkostenverteiler und Wasserzähler im Protokoll, am besten mit Foto. Dann kannst du die Zwischenablesung des Messdienstes später nachprüfen.

Rechenbeispiel: Einzug am 1. Juli

Ein Beispiel mit frei gewählten Zahlen: Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr, du ziehst am 1. Juli ein und wohnst 184 von 365 Tagen in der Wohnung. Auf die Wohnung entfallen im ganzen Jahr 240,00 € Grundsteuer und 300,00 € Heiz-Grundkosten.

Grundsteuer, 184/365 Tage
120,99 €
Heiz-Grundkosten zeitanteilig
151,23 €
Heiz-Grundkosten nach Gradtagen (41,7 %)
125,00 €
Falsch: Grundsteuer für 12 Monate
240,00 €

Bei einem Sommereinzug fallen die Heiz-Grundkosten nach Gradtagen etwas niedriger aus als nach Tagen. Bei einem Einzug im Herbst ist es umgekehrt. Beide Methoden sind erlaubt. Nicht erlaubt ist es, dir die Kosten des ganzen Jahres zu berechnen: Allein bei der Grundsteuer wären das hier 119,01 € zu viel.

Typische Fehler in der Abrechnung nach dem Einzug

  • Zwölf Monate statt deiner Mietzeit

    Der Klassiker: Der Anteil der Wohnung wird für das ganze Jahr berechnet, obwohl du erst im Juli eingezogen bist. Es fehlt ein Nutzungszeitraum oder ein Faktor wie „184/365“.

  • Vorauszahlungen falsch angerechnet

    Abgezogen werden dürfen nur deine eigenen Vorauszahlungen, also etwa sechs Monatsbeträge. Prüfe, ob alle angerechnet sind, die du tatsächlich gezahlt hast.

  • Leerstand auf dich verschoben

    Stand die Wohnung vor deinem Einzug leer, trägt der Vermieter diese Zeit. Sie darf weder dir noch den anderen Mietern im Haus zugeschlagen werden.

  • Keine Zwischenablesung

    Wird der Heizverbrauch einfach nach Tagen geteilt, obwohl eine Ablesung möglich gewesen wäre, frag nach dem Grund. Die Ersatzverteilung ist nur vorgesehen, wenn die Zwischenablesung nicht möglich oder zu ungenau war.

  • Nutzerwechselgebühr auf dich umgelegt

    Die Gebühr des Messdienstes für die Zwischenablesung ist nach dem BGH keine Betriebskostenposition (Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 19/07). Du zahlst sie nur, wenn dein Mietvertrag das ausdrücklich regelt.

  • Personenzahl für das ganze Jahr

    Bei einer Verteilung nach Personen darf dein Haushalt nur für deine Monate zählen.

So prüfst du deine erste Abrechnung nach dem Einzug

  1. 1

    Zeiträume vergleichen

    Such in der Abrechnung den Abrechnungszeitraum und deinen Nutzungszeitraum. Der Nutzungszeitraum muss mit deinem Mietbeginn laut Vertrag anfangen.

  2. 2

    Faktor nachrechnen

    Nimm eine Position ohne Verbrauchsmessung, etwa die Grundsteuer. Teil deinen Anteil durch den Anteil fürs ganze Jahr. Das Ergebnis sollte deinem Zeitanteil entsprechen, bei Einzug am 1. Juli also rund 0,5.

  3. 3

    Heizkostenabrechnung ansehen

    Auf der Seite des Messdienstes steht meist „Nutzerwechsel“ mit Ablesedatum. Gleich die Zwischenstände mit deinem Übergabeprotokoll ab.

  4. 4

    Vorauszahlungen zählen

    Rechne nach, wie viele Monatsbeträge du bis zum Ende des Abrechnungszeitraums gezahlt hast, und vergleiche mit dem abgezogenen Betrag.

  5. 5

    Einwände schriftlich mitteilen

    Stimmt etwas nicht, schreib dem Vermieter in Textform, welche Position du beanstandest. Dafür hast du zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).

Formulierungsbeispiel: Abrechnung über das ganze Jahr

Betreff: Nebenkostenabrechnung 2025 – Einwendung wegen Mietbeginn am [Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren, mein Mietverhältnis begann am [Datum]. In der Abrechnung vom [Datum] werden mir jedoch die Kosten für den gesamten Abrechnungszeitraum vom [Datum] bis [Datum] berechnet. Ich bitte um eine korrigierte Abrechnung, die nur meinen Nutzungszeitraum berücksichtigt und für die Heizkosten die Zwischenablesung nach § 9b HeizkostenV zugrunde legt. Den unstreitigen Teil zahle ich unter Vorbehalt.

Mit freundlichen Grüßen, [Name]

Das Beispiel ist eine Formulierungshilfe, keine Rechtsberatung. Prüfe vorher, ob die Voraussetzungen in deinem Fall vorliegen.

Häufige Fragen zur Abrechnung beim Mieterwechsel

Muss ich nach dem Einzug Nebenkosten für das ganze Jahr zahlen?
Nein. Du zahlst nur für die Zeit ab Mietbeginn. Die Kosten vor deinem Einzug trägt der Vormieter, stand die Wohnung leer, der Vermieter. Deine Abrechnung sollte deshalb neben dem Abrechnungszeitraum einen eigenen Nutzungszeitraum ausweisen.
Wann bekomme ich meine erste Nebenkostenabrechnung nach dem Einzug?
Mit der regulären Jahresabrechnung für das ganze Haus. Die Frist läuft ab dem Ende des Abrechnungszeitraums, nicht ab deinem Einzug: Ziehst du am 1. Juli 2025 ein und rechnet der Vermieter nach Kalenderjahr ab, muss deine Abrechnung spätestens am 31. Dezember 2026 bei dir sein (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB).
Was ist eine Zwischenablesung?
Beim Nutzerwechsel muss der Vermieter die Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler der Wohnung ablesen lassen (§ 9b Abs. 1 HeizkostenV). So wird der Verbrauch des Vormieters von deinem getrennt. Halte die Zählerstände am Einzugstag am besten auch selbst im Übergabeprotokoll fest.
Warum zahle ich bei Einzug im Herbst mehr Heizgrundkosten als bei Einzug im Frühjahr?
Weil die Grundkosten der Heizung oft nach Gradtagszahlen verteilt werden. Die Wintermonate zählen dabei deutlich mehr als die Sommermonate. Wer im Oktober einzieht, übernimmt mit Oktober bis Dezember 36 % der Jahresgradtage, obwohl es nur ein Viertel des Jahres ist.
Muss ich die Nutzerwechselgebühr des Messdienstes zahlen?
Nur wenn dein Mietvertrag das ausdrücklich vorsieht. Nach dem BGH sind die Kosten der Zwischenablesung beim Nutzerwechsel keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten des Vermieters (Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 19/07).
Darf mir der Vermieter Kosten aus der Leerstandszeit vor meinem Einzug berechnen?
Nein. Kosten, die auf leerstehende Wohnungen entfallen, trägt der Vermieter selbst. Weder darf er sie auf die übrigen Mieter umverteilen noch dir als neuem Mieter für die Monate vor deinem Mietbeginn anrechnen.

Deine erste Abrechnung nach dem Einzug?

Lade sie im kostenlosen Vorab-Check hoch. Wir sehen nach, ob nur deine Mietzeit berechnet wurde und welche Positionen auffällig sind.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Quellen: § 9b HeizkostenV · § 556 BGB · § 556a BGB · Gradtagszahlen (VDI 2067); BGH, Urteil vom 14.11.2007 (VIII ZR 19/07).