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Personenzahl in der Nebenkostenabrechnung: So rechnest du Personentage nach

Prüfwissen Verteilerschlüssel

Rechtsstand: Oktober 2026

Personenzahl in der Nebenkostenabrechnung: So rechnest du Personentage nach

Wird Wasser oder Müll nach Köpfen verteilt, entscheidet eine einzige Zahl über deinen Anteil: wie viele Personen in deiner Wohnung gezählt werden, und wie viele im ganzen Haus. Ist sie falsch, stimmen gleich mehrere Zeilen nicht. Hier erfährst du, wie du sie prüfst und Personentage selbst nachrechnest.

Phil Holthaus und Johann Slawski, die Gründer von nebify

Von Phil Holthaus & Johann Slawski, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 19.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach der Personenzahl darf die Nebenkostenabrechnung nur verteilen, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. Sonst gilt die Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB).
  • Gezählt wird die tatsächliche Belegung. Das Melderegister allein reicht nicht (BGH, VIII ZR 82/07).
  • Ändert sich die Personenzahl im Jahr, wird nach Personentagen gerechnet: Personen × Tage, für jeden Abschnitt einzeln.
  • Dein Anteil hängt auch an der Gesamtzahl im Haus. Frag bei der Belegeinsicht, wie sie ermittelt wurde.
  • Teile Änderungen schriftlich mit und widersprich falschen Zahlen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang.

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Inhalt
  1. 1. Kurz beantwortet
  2. 2. Wann nach Personenzahl abgerechnet werden darf
  3. 3. Wer zählt in der Nebenkostenabrechnung als Person?
  4. 4. Warum das Melderegister nicht reicht
  5. 5. Personentage berechnen: Rechenbeispiel
  6. 6. Personen, Fläche oder Verbrauch: Was der Schlüssel bedeutet
  7. 7. Personenzahl geändert: Geburt, Auszug, Trennung
  8. 8. Die Gesamtpersonenzahl des Hauses prüfen
  9. 9. Typische Fehler bei der Personenzahl
  10. 10. So prüfst du die Personenzahl in deiner Abrechnung
  11. 11. Was du tun kannst
  12. 12. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Die Personenzahl in der Nebenkostenabrechnung zählt nur, wenn ein Personenschlüssel vereinbart ist, und dann muss sie der tatsächlichen Belegung entsprechen. Typisch ist das bei Wasser, Abwasser und Müll. Ändert sich die Zahl im Laufe des Jahres, rechnet man mit Personentagen oder Personenmonaten. Die Zahl aus dem Melderegister genügt dafür nicht. Prüfe deine eigene Zahl, die Zeiträume und die Gesamtzahl des Hauses, denn alle drei bestimmen deinen Anteil.

Wann nach Personenzahl abgerechnet werden darf

Das Gesetz kennt als Regelfall die Wohnfläche. Wer etwas anderes will, muss es vereinbaren:

„Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.“
§ 556a Abs. 1 S. 1 BGB

Ein Personenschlüssel braucht also eine Grundlage im Mietvertrag. Entweder steht er dort direkt, etwa „Müll und Wasser nach der Zahl der Bewohner“. Oder der Vertrag erlaubt dem Vermieter, den Schlüssel nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das ist zulässig (BGH, Urteil vom 05.11.2014, VIII ZR 257/13). Im entschiedenen Fall hatte die Vermieterin mit der ersten Abrechnung Wasser, Abwasser und Müll nach Personen verteilt.

Steht nichts im Vertrag und der Vermieter wechselt eigenmächtig auf Personen, ist das ein Fehler. Gibt es Wasserzähler in allen Wohnungen, ist für das Wasser ohnehin der Verbrauch der passende Maßstab (§ 556a Abs. 1 S. 2 BGB).

Wer zählt in der Nebenkostenabrechnung als Person?

Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Maßgeblich ist, was dein Mietvertrag sagt. Im Fall, den der BGH 2008 entschieden hat, ging es um die Zahl der „in einer Mietwohnung ständig lebenden Personen“. Solche Formulierungen zielen auf die tatsächliche Belegung, nicht auf Meldeadressen oder Namen im Mietvertrag.

  • Mitmieter und Partner

    Wer dauerhaft mit dir in der Wohnung lebt, zählt in aller Regel mit, egal ob er im Mietvertrag steht.

  • Kinder

    Ob und ab wann Kinder zählen, regelt das Gesetz nicht. Sieh in deinen Vertrag. Steht dort nichts Besonderes, zählt im Zweifel jeder, der ständig dort lebt.

  • Besuch

    Wer nur zu Besuch ist, lebt nicht ständig in der Wohnung. Eine feste Grenze in Wochen gibt es im Gesetz nicht.

  • Pendler und Studierende

    Wohnt jemand überwiegend woanders, etwa am Studienort, spricht viel dafür, dass er nicht ständig in deiner Wohnung lebt. Halte das schriftlich fest.

Weil das Gesetz hier wenig vorgibt, entscheidet am Ende der Einzelfall. Wichtig ist, dass du dem Vermieter die Belegung mit Datum mitgeteilt hast. Dann kann er sich später nicht auf eine ältere Zahl berufen.

Warum das Melderegister nicht reicht

Für den Vermieter wäre es bequem, die Personenzahl beim Einwohnermeldeamt zu erfragen. Der Bundesgerichtshof hat dem eine Absage erteilt:

„Ist vertraglich eine Umlegung der Betriebskosten nach der Kopfzahl der in einer Mietwohnung ständig lebenden Personen vereinbart, ist das Register nach dem Melderechtsrahmengesetz keine hinreichend exakte Grundlage für die Feststellung der wechselnden Personenzahl in einem Mietshaus mit einer Vielzahl von Wohnungen.“
BGH, Urteil vom 23.01.2008, VIII ZR 82/07, Leitsatz

Der Vermieter muss die tatsächliche Belegung der Wohnungen feststellen, etwa zu bestimmten Stichtagen. Dass das mehr Aufwand macht, ändert nichts. Für dich heißt das: Frag nach, woher die Zahlen stammen. Steht in der Abrechnung nur eine Gesamtzahl ohne Stichtag oder Quelle, ist das ein Anlass für die Belegeinsicht.

Personentage berechnen: Rechenbeispiel

Ändert sich die Belegung im Laufe des Jahres, rechnet man nicht mit einer festen Kopfzahl, sondern mit Personentagen: Personen × Tage, für jeden Abschnitt mit gleicher Belegung. Ein Beispiel mit frei gewählten Zahlen für 2025 (365 Tage): Bis zum 30. Juni wohnt ihr zu zweit, ab dem 1. Juli zu dritt. Im übrigen Haus leben 14 Personen das ganze Jahr. Die Müllkosten des Hauses betragen 1.075,20 €.

Personentage im Beispiel
ZeitraumRechnungPersonentage
1.1. bis 30.6.20252 × 181 Tage362
1.7. bis 31.12.20253 × 184 Tage552
Deine Wohnung gesamt914
Übrige Wohnungen14 × 365 Tage5.110
Haus gesamt6.024
Richtig: 1.075,20 € × 914 ÷ 6.024
163,14 €
Falsch, drei Personen ganzjährig: × 1.095 ÷ 6.205
189,74 €
Zu viel bei dieser einen Position
26,60 €

Müllkosten im Beispiel: Durchschnitt laut Mieterbund für 2024 je m² und Monat × 560 m² × 12. Belegung frei gewählt.

Der Betrag wirkt überschaubar. Werden aber Müll, Wasser und Abwasser nach Personen verteilt, steckt derselbe Fehler in jeder dieser Zeilen. Manche Abrechnungen rechnen mit Personenmonaten statt Personentagen. Das ist gröber, aber nachvollziehbar, solange es für alle Wohnungen gleich gemacht wird.

Personen, Fläche oder Verbrauch: Was der Schlüssel für dich bedeutet

Welcher Schlüssel für dich günstiger ist, hängt von deinem Haushalt ab. Wer allein in einer großen Wohnung lebt, fährt mit dem Personenschlüssel meist besser. Eine Familie in einer kleinen Wohnung zahlt nach Personen dagegen mehr als nach Fläche. Ein Beispiel mit denselben Müllkosten von 1.075,20 € für ein Haus mit 560 m² und 16 Bewohnern, ganzjährig:

Anteil an den Müllkosten nach Schlüssel
HaushaltNach FlächeNach Personen
1 Person, 80 m²153,60 €67,20 €
2 Personen, 70 m²134,40 €134,40 €
4 Personen, 75 m²144,00 €268,80 €

Keiner der beiden Schlüssel ist von sich aus falsch. Entscheidend ist, dass der Vermieter den vereinbarten Schlüssel nimmt und ihn richtig anwendet. Einen Anspruch, auf den für dich günstigeren Schlüssel zu wechseln, hast du in der Regel nicht.

Stichtag, Personenmonate, Personentage. Manche Vermieter zählen die Bewohner zu einem Stichtag, andere nach Monaten oder Tagen. Ein einziger Stichtag ist ungenau, wenn sich die Belegung im Jahr ändert. Wichtig ist, dass alle Wohnungen nach derselben Methode gezählt werden. Mischt der Vermieter Stichtag für die anderen und Personentage für dich, stimmt der Bruch nicht mehr.

Personenzahl geändert: Geburt, Auszug, Trennung

Die Änderung der Personenzahl wirkt in der Nebenkostenabrechnung nur, wenn der Vermieter sie kennt. Teile deshalb jede Änderung schriftlich und mit Datum mit: Geburt, Einzug eines Partners, Auszug eines Kindes, Trennung. Manche Mietverträge verlangen das ausdrücklich.

Bei einer Trennung zieht oft eine Person aus, steht aber weiter im Mietvertrag. Für den Personenschlüssel kommt es auf die tatsächliche Belegung an, für die Haftung auf den Vertrag. Beides solltest du auseinanderhalten.

Ziehst du selbst mitten im Jahr ein oder aus, gilt die Personenzahl nur für deine Mietzeit. Für Heizung und Warmwasser gibt es beim Nutzerwechsel eine eigene Regel mit Zwischenablesung (§ 9b HeizkostenV). Die Personenzahl spielt dort keine Rolle.

Die Gesamtpersonenzahl des Hauses prüfen

Dein Anteil ist ein Bruch: deine Personentage geteilt durch die des Hauses. Ist der Nenner zu klein, zahlst du zu viel, auch wenn deine eigene Zahl stimmt. Das passiert etwa, wenn Bewohner anderer Wohnungen nicht gemeldet sind oder leere Wohnungen mit null Personen gezählt werden.

Bei Leerstand gilt beim Flächenschlüssel: Die Kosten leerer Wohnungen trägt der Vermieter selbst (BGH, Urteil vom 31.05.2006, VIII ZR 159/05). Wie das beim Personenschlüssel umzusetzen ist, hat der BGH nicht entschieden. Steigt dein Anteil deutlich, weil im Haus viel leer steht, solltest du das prüfen lassen.

Bei der Belegeinsicht hat der BGH Mietern ausdrücklich erlaubt, die Einzelverbrauchsdaten anderer Wohnungen einzusehen (Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 189/17). Eine eigene Entscheidung zu Personenangaben gibt es nicht. Frag deshalb mindestens, wie die Gesamtzahl ermittelt wurde, zu welchem Stichtag und ob Leerstand berücksichtigt ist.

Typische Fehler bei der Personenzahl

  • Kein Personenschlüssel vereinbart

    Der Vermieter verteilt nach Köpfen, obwohl der Mietvertrag nichts dazu sagt. Dann gilt die Wohnfläche.

  • Alte Personenzahl

    Ein Auszug oder eine Trennung wurde gemeldet, die Abrechnung rechnet trotzdem mit der alten Zahl für das ganze Jahr.

  • Ganzjährig statt Personentage

    Eine Geburt oder ein Einzug im Herbst wird für zwölf Monate angesetzt.

  • Zahl aus dem Melderegister

    Die Gesamtzahl stammt erkennbar vom Meldeamt. Das genügt laut BGH nicht (VIII ZR 82/07).

  • Leerstand mit null Personen

    Leere Wohnungen zählen nicht mit, die übrigen Haushalte tragen ihren Anteil.

  • Gesamtzahl fehlt

    In der Abrechnung steht nur deine Personenzahl, nicht die des Hauses. Dann kannst du den Anteil nicht nachrechnen.

Kannst du die Personenzahl des ganzen Hauses überprüfen?

Deine eigene Zahl kennst du, die der anderen Wohnungen nicht. Ob die Gesamtzahl stimmt, Leerstand richtig behandelt wurde und der Schlüssel überhaupt vereinbart ist, zeigt sich erst mit Mietvertrag und Belegen. Im Vorab-Check siehst du in 2 Minuten, ob sich eine Prüfung lohnt.

So prüfst du die Personenzahl in deiner Abrechnung

  1. 1

    Schlüssel im Mietvertrag suchen

    Steht dort, dass nach Personen verteilt wird oder dass der Vermieter den Schlüssel bestimmen darf? Wenn nicht, gilt die Fläche.

  2. 2

    Deine Zahl und Zeiträume prüfen

    Stimmen Personen und Zeitraum für jeden Abschnitt? Gleich mit deinen Mitteilungen an den Vermieter ab.

  3. 3

    Personentage nachrechnen

    Personen × Tage je Abschnitt, dann addieren. Vergleiche mit der Zahl in der Abrechnung.

  4. 4

    Gesamtzahl hinterfragen

    Wie viele Personentage hat das Haus? Woher stammt die Zahl, und wie wurde Leerstand behandelt?

  5. 5

    Betroffene Positionen markieren

    Ein Fehler wirkt in jeder Zeile, die nach Personen verteilt wird, oft Wasser, Abwasser und Müll.

Was du tun kannst

Widersprechen. Einwendungen musst du spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Nenne die richtige Personenzahl mit Zeiträumen und die betroffenen Positionen.

Belege anfordern. Verlange Einsicht in die Unterlagen, aus denen sich die Personenzahlen ergeben (§ 556 Abs. 4 BGB). Solange der Vermieter eine berechtigte Belegeinsicht verweigert, musst du eine Nachzahlung nicht leisten (BGH, VIII ZR 189/17).

Für die Zukunft vorsorgen. Teile jede Änderung schriftlich mit Datum mit und bewahre eine Kopie auf. Dann hast du bei der nächsten Abrechnung einen Beleg in der Hand.

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Lass deine Abrechnung prüfen, bevor du zahlst

Beim Personenschlüssel hängt alles an Zahlen, die du nur zur Hälfte kennst: deiner eigenen Belegung und der des ganzen Hauses. Wir prüfen, ob der Schlüssel vereinbart ist, ob deine Personentage stimmen und ob die Gesamtzahl plausibel ist, und liefern dir ein fertiges Schreiben an deinen Vermieter.

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Häufige Fragen zur Personenzahl in der Abrechnung

Darf der Vermieter die Nebenkosten nach Personenzahl abrechnen?
Nur wenn das vereinbart ist. Ohne Vereinbarung gilt die Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB). Der Mietvertrag kann einen Personenschlüssel festlegen oder dem Vermieter erlauben, den Schlüssel nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 05.11.2014, VIII ZR 257/13).
Wie berechne ich Personentage?
Personen mal Tage, für jeden Zeitraum mit gleicher Belegung. Wohnen in einem Jahr mit 365 Tagen zwei Personen 181 Tage und danach drei Personen 184 Tage in der Wohnung, sind das 2 × 181 + 3 × 184 = 914 Personentage. Dein Anteil ist deine Zahl geteilt durch die Personentage des ganzen Hauses.
Darf der Vermieter die Personenzahl aus dem Melderegister nehmen?
Nein, jedenfalls nicht allein. Der Bundesgerichtshof hält das Melderegister nicht für eine hinreichend exakte Grundlage, um die wechselnde Personenzahl in einem Haus mit vielen Wohnungen festzustellen (Urteil vom 23.01.2008, VIII ZR 82/07). Der Vermieter muss die tatsächliche Belegung ermitteln.
Muss ich dem Vermieter mitteilen, wenn sich die Personenzahl ändert?
Das regelt meist der Mietvertrag. Unabhängig davon ist es in deinem Interesse: Zieht jemand aus, sinkt dein Anteil nur, wenn der Vermieter davon weiß. Teile Änderungen schriftlich mit Datum mit und bewahre eine Kopie auf.
Zählt ein Baby in der Nebenkostenabrechnung als Person?
Das Gesetz regelt das nicht. Maßgeblich ist der Wortlaut deines Mietvertrags, etwa ob von allen in der Wohnung lebenden Personen die Rede ist. Steht dort nichts Besonderes, zählt im Zweifel jeder, der ständig in der Wohnung lebt.
Was ist, wenn die Personenzahl in der Abrechnung falsch ist?
Dann ist dein Anteil an allen Positionen falsch, die nach Personen verteilt werden. Widersprich schriftlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB), nenne die richtige Zahl mit Datum und verlange eine korrigierte Abrechnung.
Kann ich prüfen, wie viele Personen im ganzen Haus gezählt wurden?
Du kannst Belegeinsicht verlangen (§ 556 Abs. 4 BGB). Der BGH hat entschieden, dass Mieter auch die Einzelverbrauchsdaten anderer Wohnungen einsehen dürfen (VIII ZR 189/17). Für Personenangaben gibt es keine eigene Entscheidung. Frag deshalb mindestens, wie die Gesamtzahl ermittelt wurde und zu welchem Stichtag.
Was bedeutet „Personenmonate“ in der Nebenkostenabrechnung?
Statt Tage zählt der Vermieter Monate: Personen × Monate mit dieser Belegung. Zwei Personen für sechs Monate und drei Personen für sechs Monate ergeben 2 × 6 + 3 × 6 = 30 Personenmonate. Das ist etwas gröber als Personentage, aber zulässig, wenn alle Wohnungen gleich behandelt werden.
Ist der Personenschlüssel für Singles günstiger?
Meist ja. Wer allein in einer größeren Wohnung lebt, trägt nach Personen einen kleineren Anteil als nach Fläche. Familien in kleinen Wohnungen zahlen nach Personen dagegen mehr. Welcher Schlüssel gilt, bestimmt aber der Mietvertrag, nicht die Frage, was günstiger ist.
Wer zahlt den Personenanteil einer leeren Wohnung?
Beim Flächenschlüssel trägt der Vermieter die Kosten leerer Wohnungen selbst (BGH, Urteil vom 31.05.2006, VIII ZR 159/05). Wie das beim Personenschlüssel umzusetzen ist, hat der BGH nicht entschieden. Steigt dein Anteil auffällig, weil im Haus viel leer steht, lass das prüfen.

Stimmt die Personenzahl in deiner Abrechnung?

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Quellen: § 556 BGB · § 556a BGB · § 9b HeizkostenV; BGH, Urteile vom 23.01.2008 (VIII ZR 82/07), 05.11.2014 (VIII ZR 257/13), 31.05.2006 (VIII ZR 159/05) und 07.02.2018 (VIII ZR 189/17).