
Prüfwissen Verteilung
Leerstand in der Nebenkostenabrechnung: Wer die Kosten trägt
Stehen im Haus Wohnungen leer, laufen Grundsteuer, Versicherung, Hausmeister und Treppenhauslicht trotzdem weiter. Wer diesen Anteil zahlt, ist klar geregelt: der Vermieter. In der Abrechnung fällt er aber gern unter den Tisch, und dann zahlen die übrigen Mieter mit.

Von Phil & Johann, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.
Zuletzt aktualisiert am 13.10.2026
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Verteilung nach Wohnfläche trägt der Vermieter die Kosten leerstehender Wohnungen selbst (BGH, VIII ZR 159/05).
- Die Gesamtkosten dürfen nicht nur auf die vermieteten Wohnungen verteilt werden. Die Gesamtfläche im Schlüssel muss das ganze Haus umfassen.
- Bei Wasser und Warmwasser nach Verbrauch verschieben sich Kosten zulässig auf die Bewohner, bei erheblichem Leerstand gibt es Grenzen (BGH, VIII ZR 183/09 und VIII ZR 9/14).
- Woran du es erkennst: Gesamtfläche oder Einheiten kleiner als im Haus oder im Vorjahr.
- Bei 20 % Leerstand zahlst du so ein Viertel zu viel. Widersprich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung.
Inhalt
Kurz beantwortet
Die Nebenkosten leerer Wohnungen zahlt der Vermieter, nicht du. Ihr Anteil an Grundsteuer, Versicherung, Hausmeister, Reinigung oder Allgemeinstrom bleibt beim Vermieter. Rechnet die Abrechnung nur mit der Fläche der vermieteten Wohnungen, wird dieser Anteil auf alle anderen verteilt, und dein Betrag steigt. Bei Kosten nach gemessenem Verbrauch ist eine Verschiebung dagegen bis zu einer Grenze hinzunehmen.
Wer Leerstandskosten trägt: die Rechtslage
Haben du und dein Vermieter keinen anderen Schlüssel vereinbart, werden die Betriebskosten nach Wohnfläche verteilt:
„Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.“
Gemeint ist der Anteil deiner Wohnung an der Fläche aller Wohnungen der Abrechnungseinheit, nicht nur der vermieteten. Der Bundesgerichtshof hat das klar entschieden: Sind die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche umzulegen, hat der Vermieter die auf leerstehende Wohnungen entfallenden Kosten grundsätzlich selbst zu tragen. Das gilt auch für verbrauchsabhängige Kosten, die mangels Zähler nach Fläche verteilt werden (Urteil vom 31.05.2006, VIII ZR 159/05).
Der Vermieter kann den vereinbarten Schlüssel deshalb nicht einfach ändern, wenn mehrere Wohnungen leer stehen. Eine Anpassung kommt laut BGH nur unter den Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht (§ 313 BGB). Das ist eine hohe Hürde, denn das Leerstandsrisiko trägt nach der gesetzlichen Verteilung gerade der Vermieter.
Leerstand bei Wasser, Heizung und Warmwasser
Bei Kosten, die nach gemessenem Verbrauch verteilt werden, sieht es anders aus. In einer leeren Wohnung wird kaum Wasser verbraucht. Die Kosten verteilen sich deshalb automatisch auf die Wohnungen mit Verbrauch. Für das Wasser hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kosten im Normalfall, wenn die Wohnungen im Wesentlichen vermietet sind, einheitlich nach dem erfassten Verbrauch umgelegt werden dürfen, auch Fixkosten wie Grundgebühren oder Zählermiete. Die Grenze liegt dort, wo erheblicher Leerstand zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter mit diesen Fixkosten führt (Urteil vom 06.10.2010, VIII ZR 183/09).
Bei Heizung und Warmwasser schreibt die Heizkostenverordnung eine Aufteilung vor: bei Heizung und Warmwasser jeweils mindestens 50 und höchstens 70 % nach Verbrauch, der Rest nach Fläche (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 HeizkostenV). Den Flächenanteil der leeren Wohnungen trägt der Vermieter. Auch bei hohem Leerstand bleibt es grundsätzlich bei der verbrauchsabhängigen Verteilung. Im Einzelfall kann der Vermieter aber verpflichtet sein, den Verbrauchsanteil auf das gesetzliche Minimum von 50 % abzusenken, und leerstandsbedingte Kostenverschiebungen können nach Treu und Glauben begrenzt werden (BGH, Urteil vom 10.12.2014, VIII ZR 9/14).
Diese Grenzen greifen nur bei erheblichem Leerstand. Eindeutiger ist der Fehler, wenn Flächenkosten nur auf vermietete Wohnungen verteilt wurden.
So erkennst du umgelegten Leerstand in der Abrechnung
Leerstand steht fast nie als eigene Zeile in der Abrechnung. Du erkennst ihn am Verteilerschlüssel, also an den Gesamtwerten, durch die geteilt wird:
- Die Gesamtwohnfläche ist kleiner als im Vorjahr, obwohl am Haus nichts umgebaut wurde.
- Die Zahl der Wohneinheiten im Schlüssel ist kleiner als die Zahl der Klingelschilder oder Briefkästen.
- Hinweise wie „vermietete Fläche“, „nur bewohnte Einheiten“ oder „abzüglich Leerstand“ im Schlüssel.
- Dein Anteil in Prozent ist gestiegen, obwohl deine Wohnung gleich groß geblieben ist.
Ein unklarer oder falscher Verteilerschlüssel fällt bei Prüfungen häufig auf, und Leerstand ist eine der typischen Ursachen. Weil der Fehler in jeder Position steckt, die nach Fläche verteilt wird, lohnt es sich, die Gesamtfläche in der Abrechnung mit dem Vorjahr zu vergleichen.
Rechenbeispiel: Was Leerstand dich kostet
Ein Beispiel mit frei gewählten Zahlen: Ein Haus hat 1.000 m² Wohnfläche, 200 m² davon stehen das ganze Jahr leer. Die nach Fläche verteilten Betriebskosten betragen 18.000,00 €. Richtig sind 18,00 € je m² (geteilt durch 1.000 m²). Verteilt der Vermieter nur auf die vermieteten 800 m², werden daraus 22,50 € je m².
| Wohnung | Richtig | Ohne Leerstand | Zu viel |
|---|---|---|---|
| 50 m² | 900,00 € | 1.125,00 € | 225,00 € |
| 70 m² | 1.260,00 € | 1.575,00 € | 315,00 € |
| 90 m² | 1.620,00 € | 2.025,00 € | 405,00 € |
Bei 20 % Leerstand zahlt jeder Mieter also ein Viertel mehr, als er müsste. Der Fehler wirkt in jeder Position, die nach Fläche verteilt wird, und summiert sich entsprechend.
Typische Fehler bei Leerstand
Nur vermietete Fläche im Schlüssel
Der klassische Fehler: Die Gesamtfläche enthält nur die vermieteten Wohnungen. Der Anteil der leeren Wohnungen landet bei allen anderen.
Schlüssel einseitig geändert
Statt nach Fläche wird plötzlich nach „bewohnten Einheiten“ verteilt. Ohne Vereinbarung oder eine Erklärung nach § 556a Abs. 2 BGB, die nur für verbrauchs- oder verursachungsabhängige Maßstäbe gilt, ist das nicht zulässig.
Leerstand bei Mieterwechsel
Steht deine Wohnung vor deinem Einzug oder nach deinem Auszug leer, gehören diese Monate nicht in deine Abrechnung.
Renovierung leerer Wohnungen
Strom, Wasser oder Reinigung für die Sanierung einer leeren Wohnung stehen im Allgemeinstrom oder in der Hausreinigung. Das sind Kosten des Vermieters.
So prüfst du Leerstand in deiner Nebenkostenabrechnung
- 1
Gesamtwerte notieren
Schreib für jede Position die Gesamtfläche, die Einheiten oder Personen auf, durch die geteilt wird, und vergleiche sie mit dem Vorjahr.
- 2
Mit dem Haus abgleichen
Wie viele Wohnungen hat das Haus, wie groß ist es? Exposé, Mietvertrag, Briefkästen oder frühere Abrechnungen helfen.
- 3
Leerstand erfragen
Frag schriftlich, ob und wie lange Wohnungen leer standen und wie sie in der Abrechnung berücksichtigt wurden. Über die Belegeinsicht kannst du die Flächenaufstellung verlangen (§ 556 Abs. 4 BGB).
- 4
Nachrechnen
Teile die Gesamtkosten durch die volle Fläche und multipliziere mit deiner Fläche. Die Differenz zu deinem Betrag ist das, was du zu viel zahlst.
- 5
Schriftlich widersprechen
Verlange eine korrigierte Abrechnung mit der Gesamtfläche aller Wohnungen. Die Frist endet zwölf Monate nach Zugang (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).
Häufige Fragen zu Leerstand und Nebenkosten
Wer zahlt die Nebenkosten für leerstehende Wohnungen?
Darf der Vermieter den Verteilerschlüssel wegen Leerstand ändern?
Gilt das auch für Kosten, die nach Verbrauch abgerechnet werden?
Was gilt bei Heizung und Warmwasser?
Wie erkenne ich, dass Leerstand auf mich umgelegt wurde?
Was ist, wenn nach Personen verteilt wird?
Stehen in deinem Haus Wohnungen leer?
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Passende Fälle
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.
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