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Kontoführungsgebühren und Bankgebühren: Warum sie nicht in deine Nebenkosten gehören

Prüfwissen Kostenarten

Rechtsstand: Oktober 2026

Kontoführungsgebühren und Bankgebühren: Warum sie nicht in deine Nebenkosten gehören

Nein, Kontoführungsgebühren darf dein Vermieter nicht in die Nebenkostenabrechnung schreiben. Bankgebühren, Porto und Buchhaltung sind Verwaltungskosten, und die trägt er selbst. Trotzdem tauchen sie auf, oft versteckt in Sammelposten oder in einer übernommenen Hausgeldabrechnung.

Phil Holthaus und Johann Slawski, die Gründer von nebify

Von Phil Holthaus & Johann Slawski, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 12.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Nein, Kontoführungsgebühren und andere Bankgebühren sind bei Wohnraum nicht umlagefähig. Sie zählen zu den Verwaltungskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV).
  • Auch eine Klausel im Mietvertrag ändert daran nichts: Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam (§ 556 Abs. 5 BGB).
  • Typische Verstecke sind Sammelposten wie „Sonstiges“ oder „Allgemeine Kosten“ und die Hausgeldabrechnung bei vermieteten Eigentumswohnungen.
  • Umlagefähig bleiben die Kosten der Berechnung und Aufteilung durch den Messdienst bei Heizung und Wasser. Das ist keine Kontoführung.
  • Bei Gewerbe ist das anders: Dort können Verwaltungskosten vertraglich umgelegt werden.

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Inhalt
  1. 1. Kurz beantwortet
  2. 2. Warum Bankgebühren nicht umlagefähig sind
  3. 3. Welche Bankgebühren betroffen sind
  4. 4. Mietkonto, Kautionskonto, Hausgeldkonto
  5. 5. Wo sich Kontoführungsgebühren verstecken
  6. 6. Eigentumswohnung: Hausgeld ist nicht deine Abrechnung
  7. 7. Gebühren und Pauschalen im Mietvertrag
  8. 8. Rechenbeispiel: Was umgelegte Bankgebühren ausmachen
  9. 9. Ausnahme Gewerbe
  10. 10. Typische Fehler bei Bank- und Verwaltungsgebühren
  11. 11. So prüfst du deine Abrechnung
  12. 12. Was du tun kannst
  13. 13. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Nein, Kontoführungsgebühren gehören bei einer Mietwohnung nie in die Nebenkosten. Die Betriebskostenverordnung zählt die Kosten der Einrichtungen, die zur Verwaltung des Gebäudes nötig sind, zu den Verwaltungskosten und nimmt sie von den Betriebskosten aus. Dazu gehört das Bankkonto, über das der Vermieter Mieten und Rechnungen abwickelt. Dasselbe gilt für Buchungsgebühren, Lastschriftentgelte, Porto und Mahnkosten. Steht so etwas in deiner Abrechnung, kannst du es streichen lassen und zu viel Gezahltes zurückfordern.

Warum Bankgebühren nicht umlagefähig sind

Die Betriebskostenverordnung sagt in § 1 zuerst, was Betriebskosten sind, und dann, was ausdrücklich nicht dazugehört. An erster Stelle stehen die Verwaltungskosten:

„die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten)“
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV: gehören nicht zu den Betriebskosten

Ein Bankkonto für Mieteingänge und Rechnungen ist eine solche Einrichtung der Verwaltung. Es dient nicht dem Gebrauch des Hauses, sondern dem Geldverkehr des Eigentümers. Ein eigenes Urteil des Bundesgerichtshofs speziell zu Kontoführungsgebühren gibt es nicht. Es braucht auch keins, denn der Wortlaut ist eindeutig.

Auch der Umweg über die sonstigen Betriebskosten funktioniert nicht. § 2 Nr. 17 BetrKV erfasst nur Betriebskosten im Sinne des § 1. Was § 1 Abs. 2 ausschließt, kann also auch nicht als „Sonstiges“ vereinbart werden. Und eine Klausel im Mietvertrag hilft dem Vermieter ebenfalls nicht:

„Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
§ 556 Abs. 5 BGB

Welche Bankgebühren betroffen sind

Unter „Bankgebühren“ fassen Abrechnungen ganz Verschiedenes zusammen. Die Tabelle zeigt, was nicht in die Nebenkosten gehört und wo die Grenze zu den umlagefähigen Abrechnungskosten verläuft:

Bank- und Verwaltungsgebühren im Überblick
PositionUmlagefähig?Warum
Kontoführung Miet- oder ObjektkontoNeinEinrichtung der Verwaltung
Buchungs- und ÜberweisungsentgelteNeinZahlungsverkehr des Vermieters
Lastschrift- und SEPA-GebührenNeinEinzug der Mieten ist Verwaltung
Kontoführung des Hausgeldkontos (WEG)NeinVerwaltungskosten der Gemeinschaft
Kosten eines KautionskontosNeinkeine Betriebskostenart
Porto, Mahngebühren, TelefonNeinVerwaltungsaufwand
Gebühr für deine geplatzte LastschriftNicht in der Abrechnungallenfalls gesonderte Forderung gegen dich
Berechnung und Aufteilung durch den MessdienstJa§ 2 Nr. 2 und Nr. 4 a BetrKV

Die letzte Zeile ist wichtig, damit du nicht zu viel streichst. Für Wasser und Heizung nennt die Verordnung die Kosten der Berechnung und Aufteilung ausdrücklich als Betriebskosten. Das ist die Arbeit des Messdienstes, der Verbrauchswerte auf die Wohnungen verteilt. Die Arbeit der Hausverwaltung an der Betriebskostenabrechnung selbst gehört nicht dazu.

Mietkonto, Kautionskonto, Hausgeldkonto: Welches Konto ist gemeint?

Hinter „Kontoführung“ können verschiedene Konten stehen. Für die Nebenkostenabrechnung ist das Ergebnis immer gleich. Für das Gespräch mit dem Vermieter hilft es aber, genau zu benennen, worum es geht:

Welche Konten im Hintergrund laufen

Mietkonto oder Objektkonto
nimmt Mieten und Vorauszahlungen ein, bezahlt Rechnungen des Hauses
Sammelkonto der Hausverwaltung
verwaltet Gelder mehrerer Eigentümer, Gebühren werden oft weiterbelastet
Hausgeldkonto der Eigentümer
Konto der Gemeinschaft, Gebühren stehen in der Hausgeldabrechnung
Kautionskonto
getrennte Anlage deiner Mietsicherheit

Beim Kautionskonto gibt es eine Besonderheit. Der Vermieter muss deine Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen, und die Erträge stehen dir zu (§ 551 Abs. 3 BGB). Die Kosten dieser Anlage sind trotzdem keine Betriebskostenart. In die Nebenkostenabrechnung gehören sie deshalb nicht.

Bei Sammelkonten einer Hausverwaltung werden Bankgebühren oft nach einem internen Schlüssel auf die verwalteten Häuser verteilt. Das ändert nichts an ihrer Natur. Sie gehören zum Aufwand der Verwaltung, den der Eigentümer trägt, meist zusammen mit der Verwaltervergütung.

Für dich zählt am Ende nur eines: Keines dieser Konten dient dem Betrieb des Hauses. Heizung, Wasser, Müll oder Treppenhaus funktionieren ohne Bankkonto genauso. Die Gebühren sind deshalb Verwaltung, egal unter welchem Namen sie in der Abrechnung auftauchen.

Wo sich Kontoführungsgebühren verstecken

Eine eigene Zeile „Kontoführung“ sehen wir in Prüfungen selten. Häufiger stecken Bankgebühren in Positionen, deren Name nichts verrät. Achte auf diese Stellen:

  • Sonstige Betriebskosten

    Ein Betrag ohne Aufschlüsselung unter „Sonstiges“ kann alles enthalten. Ohne Einzelaufstellung ist die Position nicht prüfbar, und Verwaltungskosten haben dort ohnehin nichts verloren.

  • Allgemeine Kosten, Geldverkehr, Nebenkosten der Verwaltung

    Solche Sammelbegriffe tauchen auf, wenn die Buchhaltung des Vermieters ungefiltert in die Abrechnung übernommen wurde.

  • Übernommene Hausgeldabrechnung

    Bei Eigentumswohnungen werden die Kosten der Gemeinschaft weitergereicht. Darin sind Bankgebühren und die Verwaltervergütung fast immer enthalten.

  • Abrechnungs- oder Servicepauschale

    Eine Pauschale für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung ist Verwaltungsarbeit, auch wenn sie als Dienstleistung bezeichnet wird.

  • Kosten eines Dienstleisters

    Rechnet etwa ein Hausmeisterdienst auch Bankgebühren oder Verwaltungszuschläge ab, gehören diese Anteile nicht in die Hauswartkosten.

Vermietete Eigentumswohnung: Hausgeld ist nicht deine Abrechnung

Wohnst du in einer vermieteten Eigentumswohnung, bekommt dein Vermieter jedes Jahr eine Abrechnung der Eigentümergemeinschaft. Sie enthält alle Ausgaben der Gemeinschaft: Betriebskosten, aber auch die Vergütung des WEG-Verwalters, Bankgebühren, Reparaturen und die Zuführung zur Rücklage.

Nur die Betriebskosten darf er an dich weitergeben. Alles andere muss er herausrechnen. In Prüfungen sehen wir häufig, dass die Hausgeldabrechnung fast unverändert übernommen wird. Dann landen Kontoführung und Verwaltervergütung bei dir.

Für die Verteilung gilt ohne andere Vereinbarung der Schlüssel der Eigentümergemeinschaft, meist die Miteigentumsanteile (§ 556a Abs. 3 BGB). Das ändert aber nichts daran, welche Kosten überhaupt umlagefähig sind.

Erkennst du in deiner Abrechnung Begriffe wie Hausgeld, Wirtschaftsplan, Rücklage, Erhaltungsrücklage oder Verwaltervergütung, ist das ein deutliches Zeichen, dass die Abrechnung der Gemeinschaft nicht sauber umgerechnet wurde.

Gebühren und Pauschalen im Mietvertrag

Manche Vermieter versuchen, Verwaltungskosten über den Mietvertrag hereinzuholen: als Verwaltungskostenpauschale, Bearbeitungsgebühr oder Kontoführungspauschale neben Miete und Vorauszahlungen. Der Bundesgerichtshof hat dazu klar entschieden:

„Eine in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale stellt eine zum Nachteil des Mieters von § 556 Abs. 1 BGB abweichende und damit gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksame Vereinbarung dar, sofern aus dem Mietvertrag nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei dieser Pauschale um einen Teil der Grundmiete (Nettomiete) handelt.“
BGH, Urteil vom 19.12.2018, VIII ZR 254/17 (Leitsatz; die Regel steht heute in § 556 Abs. 5 BGB)

Im entschiedenen Fall verlangte die Vermieterin monatlich 34,38 € Verwaltungskostenpauschale. Der Mieter bekam alles zurück, was er darauf gezahlt hatte, insgesamt 601,65 €. Für eine gesondert ausgewiesene Kontoführungs- oder Bankgebührenpauschale gilt dieselbe Überlegung.

Anders ist es nur, wenn eindeutig vereinbart ist, dass ein Betrag Teil der Nettomiete ist. Dann ist er Miete und keine Nebenkostenposition. Er wird dann aber auch nicht abgerechnet und fällt bei Mieterhöhungen unter die Regeln für die Miete.

Rechenbeispiel: Was umgelegte Bankgebühren ausmachen

Die Beträge wirken klein. Über mehrere Jahre und zusammen mit anderen Verwaltungskosten summieren sie sich. Ein Beispiel mit frei gewählten Zahlen für ein Haus mit zwölf gleich großen Wohnungen:

Beispiel: 12 Wohnungen, 840 m², deine Wohnung 70 m²
PositionHaus im JahrDein Anteil
Kontoführung Objektkonto (15 € im Monat)180,00 €15,00 €
Buchungsposten Mieteingänge (0,30 € je Buchung)43,20 €3,60 €
Porto für Abrechnungen und Schreiben60,00 €5,00 €
Summe Bank- und Portokosten283,20 €23,60 €

So haben wir gerechnet: Hauskosten × 70 m² ÷ 840 m². Rund 24 € im Jahr sind kein Vermögen. Wichtiger ist, was sie verraten: Wer Kontoführung umlegt, hat die Abrechnung meist nicht sauber von der Buchhaltung getrennt. Dann stecken oft auch Verwaltervergütung, Abrechnungspauschalen oder Reparaturen darin.

Ausnahme Gewerbe: Verwaltungskosten können vereinbart sein

Alles oben gilt für Wohnraum. Bei Geschäftsräumen dürfen die Parteien Verwaltungskosten vertraglich auf den Mieter umlegen. Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebilligt:

„Die Umlage von „Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung“ in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume ist weder überraschend im Sinne von § 305 c BGB, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.“
BGH, Urteil vom 09.12.2009, XII ZR 109/08 (Leitsatz, Auszug)

Ob Bankgebühren bei einem Gewerbemietvertrag umgelegt werden dürfen, hängt also vom Wortlaut deines Vertrags ab. Fehlt eine Regelung zu Verwaltungskosten, bleiben sie auch hier beim Vermieter.

Typische Fehler bei Bank- und Verwaltungsgebühren

  • Kontoführung als eigene Position

    Die Abrechnung nennt „Kontoführung“ oder „Bankgebühren“ offen und verteilt sie nach Wohnfläche auf alle Mieter.

  • Hausgeld ungefiltert übernommen

    Bankgebühren, Verwaltervergütung und Rücklage der Eigentümergemeinschaft landen in der Betriebskostenabrechnung.

  • Versteckt unter Sonstiges

    Ein unerklärter Betrag unter „Sonstige Betriebskosten“ enthält Porto, Kontoführung oder eine Abrechnungsgebühr.

  • Pauschale im Mietvertrag

    Neben Miete und Vorauszahlung wird monatlich eine Verwaltungs- oder Kontoführungspauschale verlangt.

  • Eigene Mahnkosten auf alle verteilt

    Mahngebühren oder Rücklastschriftkosten einzelner Mieter landen in den Gesamtkosten des Hauses.

Steckt Verwaltung in deinen Sammelposten?

Bankgebühren stehen selten offen in der Abrechnung. Ob ein Betrag unter „Sonstiges“ oder „Allgemeine Kosten“ Kontoführung, Porto oder Verwaltervergütung enthält, siehst du erst in den Rechnungen und Kontoauszügen hinter der Abrechnung. Genau dort setzen wir an.

So prüfst du deine Abrechnung auf Bankgebühren

  1. 1

    Positionen mit Verwaltungsbezug markieren

    Suche nach Kontoführung, Bank, Gebühren, Geldverkehr, Porto, Verwaltung, Allgemeine Kosten, Sonstiges und Hausgeld.

  2. 2

    Sammelposten aufschlüsseln lassen

    Verlange für jede Sammelposition eine Einzelaufstellung. Ohne sie lässt sich nicht prüfen, was darin steckt.

  3. 3

    Mietvertrag auf Pauschalen prüfen

    Steht neben Miete und Vorauszahlung eine Verwaltungs- oder Kontoführungspauschale, ist sie in aller Regel unwirksam.

  4. 4

    Belege ansehen

    Fordere Rechnungen und, bei Eigentumswohnungen, die Abrechnung der Gemeinschaft an (§ 556 Abs. 4 BGB). Dort siehst du Bankgebühren schwarz auf weiß.

  5. 5

    Messdienstkosten nicht mitstreichen

    Kosten für Ablesung, Berechnung und Aufteilung von Heizung und Wasser sind umlagefähig. Streiche nur, was tatsächlich Verwaltung ist.

Was du tun kannst

Widersprich der Abrechnung schriftlich und nenne die Positionen, die du nicht zahlst. Begründe kurz: Kontoführung, Bankgebühren und Porto sind Verwaltungskosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV und bei Wohnraum nicht umlagefähig. Den übrigen Teil der Abrechnung kannst du zahlen.

Ist die Gebühr in einem Sammelposten versteckt, verlange zuerst die Aufschlüsselung und Einsicht in die Belege. Solange der Vermieter einem berechtigten Verlangen nach Belegvorlage nicht nachkommt, musst du eine Nachzahlung insoweit nicht leisten (BGH, Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 189/17).

Die Frist: Einwendungen musst du spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Zahlst du eine unwirksame Pauschale aus dem Mietvertrag, kannst du die gezahlten Beträge zurückverlangen, wie im Fall des BGH.

Prüfung durch nebify

Lass deine Abrechnung prüfen, bevor du zahlst

Bankgebühren sind selten allein. Wo Kontoführung in der Abrechnung steht, finden sich oft weitere Verwaltungskosten, versteckt in Sammelposten, Hausgeld oder Dienstleisterrechnungen. Wir gehen jede Position mit Mietvertrag und Belegen durch und sagen dir, welche Beträge du zurückfordern kannst.

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Häufige Fragen zu Kontoführungsgebühren und Bankgebühren

Sind Kontoführungsgebühren Nebenkosten?
Nein. Kontoführungsgebühren gehören zu den Kosten der Einrichtungen, die für die Verwaltung des Gebäudes nötig sind. Die Betriebskostenverordnung nimmt diese Verwaltungskosten ausdrücklich aus (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV). Bei einer Mietwohnung darf der Vermieter sie nicht in die Nebenkostenabrechnung schreiben.
Sind Bankgebühren umlagefähig?
Bei Wohnraum nicht. Das gilt für die Kontoführung, für Buchungs- und Überweisungsentgelte, für Lastschriftgebühren und für die Kosten des Kontos einer Eigentümergemeinschaft. All das ist Zahlungsverkehr des Vermieters und damit Verwaltung.
Darf der Vermieter Kontoführungsgebühren umlegen, wenn es im Mietvertrag steht?
Nein. Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von der gesetzlichen Definition der Betriebskosten abweicht, ist unwirksam (§ 556 Abs. 5 BGB). Der Bundesgerichtshof hat das 2018 für eine gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale entschieden (VIII ZR 254/17).
Wer zahlt die Gebühr für eine geplatzte Lastschrift?
Das ist keine Frage der Nebenkostenabrechnung. Platzt die Lastschrift, weil dein Konto nicht gedeckt war, kann der Vermieter die Bankgebühr unter Umständen gesondert als Schaden verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB). Lag der Fehler bei ihm oder seiner Bank, nicht. In die Gesamtkosten aller Mieter gehört sie in keinem Fall.
Was ist mit Bankgebühren in der Hausgeldabrechnung?
Die Hausgeldabrechnung einer Eigentümergemeinschaft enthält fast immer Bankgebühren, Verwaltervergütung und Rücklagen. Vermietet ein Eigentümer seine Wohnung, muss er diese Positionen herausrechnen, bevor er die Kosten an dich weitergibt.
Gehören Porto und Mahngebühren in die Nebenkostenabrechnung?
Nein. Porto für die Abrechnung, Mahnschreiben, Telefon und Büromaterial sind Verwaltungskosten. Eine Mahngebühr für eine eigene verspätete Zahlung kann der Vermieter allenfalls gesondert von dir verlangen, nicht über die Betriebskosten aller Mieter.
Sind die Kosten für die Erstellung der Abrechnung umlagefähig?
Teilweise. Die Kosten der Berechnung und Aufteilung durch einen Messdienst sind bei Wasser und Heizung ausdrücklich umlagefähig (§ 2 Nr. 2 und Nr. 4 a BetrKV). Die Arbeit der Hausverwaltung oder des Vermieters an der Betriebskostenabrechnung selbst ist dagegen Verwaltung und bleibt beim Vermieter.
Gilt das auch für Gewerbemietverträge?
Nein. Bei Geschäftsräumen kann der Vermieter Verwaltungskosten vertraglich auf den Mieter umlegen. Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel über die Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebilligt (Urteil vom 09.12.2009, XII ZR 109/08).
Wie viel Geld bekomme ich zurück?
Meist geht es bei Kontoführung um kleine Beträge pro Wohnung. Sie sind aber oft ein Zeichen, dass weitere Verwaltungskosten in der Abrechnung stecken, etwa Verwaltergebühr oder Abrechnungspauschalen. Einwendungen musst du innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung erheben.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Quellen: § 1 BetrKV · § 2 BetrKV · § 556 BGB · § 556a BGB · BGH, VIII ZR 254/17 · BGH, XII ZR 109/08; BGH, Urteile vom 19.12.2018 (VIII ZR 254/17), 07.02.2018 (VIII ZR 189/17) und 09.12.2009 (XII ZR 109/08).