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Hausgeld auf den Mieter umlegen? Was aus der Hausgeldabrechnung in deine Nebenkosten darf

Mieterrechte

Rechtsstand: Oktober 2026

Hausgeld auf den Mieter umlegen? Was aus der Hausgeldabrechnung in deine Nebenkosten darf

Du wohnst in einer vermieteten Eigentumswohnung, und statt einer Nebenkostenabrechnung kommt die Hausgeldabrechnung des Verwalters, vielleicht mit einer Nachzahlung. Darf der Vermieter das Hausgeld auf dich als Mieter umlegen? Nur einen Teil davon. Welcher das ist, erfährst du hier.

Phil Holthaus und Johann Slawski, die Gründer von nebify

Von Phil Holthaus & Johann Slawski, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 26.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Hausgeld darf nicht einfach auf den Mieter umgelegt werden. Du zahlst nur die Betriebskosten daraus, die dein Mietvertrag vorsieht.
  • Verwaltervergütung, Reparaturen, Bankgebühren der Gemeinschaft und die Erhaltungsrücklage gehören nicht dazu (§ 1 Abs. 2 BetrKV).
  • Die Hausgeldabrechnung ersetzt keine Nebenkostenabrechnung. Der Vermieter muss eine eigene erstellen, binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums.
  • Auf den Beschluss der Eigentümerversammlung darf er nicht warten (BGH, VIII ZR 249/15).
  • Ohne andere Vereinbarung gilt der Verteilerschlüssel der Eigentümergemeinschaft, meist Miteigentumsanteile (§ 556a Abs. 3 BGB).

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Inhalt
  1. 1. Kurz beantwortet
  2. 2. Hausgeldabrechnung und Nebenkostenabrechnung
  3. 3. Was aus dem Hausgeld auf Mieter umgelegt werden darf
  4. 4. Instandhaltungsrücklage: warum du sie nicht zahlst
  5. 5. Rechenbeispiel: vom Hausgeld zur Nebenkostenabrechnung
  6. 6. Welcher Verteilerschlüssel gilt?
  7. 7. Frist: Warten auf die Eigentümerversammlung zählt nicht
  8. 8. Typische Fehler bei Eigentumswohnungen
  9. 9. So prüfst du die Abrechnung deiner Eigentumswohnung
  10. 10. Was du tun kannst
  11. 11. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Das Hausgeld darf nicht als Ganzes auf den Mieter umgelegt werden, sondern nur der Teil, der aus vereinbarten Betriebskosten besteht. Das Hausgeld ist das, was ein Wohnungseigentümer an die Gemeinschaft zahlt. Darin stecken neben Betriebskosten wie Wasser, Müll oder Hausreinigung auch Kosten, die allein den Eigentümer treffen: die Vergütung des Verwalters, Reparaturen und die Rücklage für künftige Erhaltungsmaßnahmen. Dein Vermieter muss die umlagefähigen Kosten herausrechnen und dir eine eigene Betriebskostenabrechnung schicken, rechtzeitig und auch dann, wenn die Eigentümer ihre Jahresabrechnung noch nicht beschlossen haben.

Hausgeldabrechnung und Nebenkostenabrechnung: zwei verschiedene Abrechnungen

Die Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft, umgangssprachlich Hausgeldabrechnung, regelt das Verhältnis zwischen den Eigentümern. Das Gesetz beschreibt sie so:

„Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.“
§ 28 Abs. 2 WEG
Die beiden Abrechnungen im Vergleich
 HausgeldabrechnungNebenkostenabrechnung
Wer erstellt sie?Der Verwalter der GemeinschaftDein Vermieter (der Eigentümer)
Für wen?Die WohnungseigentümerDich als Mieter
Rechtsgrundlage§ 28 WEG§ 556 BGB, Betriebskostenverordnung
InhaltAlle Kosten der Gemeinschaft, auch Verwaltung, Reparaturen, RücklageNur vereinbarte Betriebskosten
VerteilungGrundsätzlich nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG)Nach Mietvertrag, sonst § 556a BGB
FristBeschluss nach Ablauf des KalenderjahresZwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums

Der Bundesgerichtshof hat 2017 betont, dass beide Abrechnungen rechtlich unabhängig sind und in wesentlichen Punkten unterschiedlichen Voraussetzungen folgen. Ein Beschluss der Eigentümer hat gegenüber dir als Mieter keine Bindungswirkung (VIII ZR 249/15).

Was aus dem Hausgeld auf Mieter umgelegt werden darf

Maßstab ist allein, was Betriebskosten sind und was dein Mietvertrag vereinbart. Ausdrücklich ausgenommen sind zwei Gruppen:

„die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten)“
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV: gehören nicht zu den Betriebskosten (Nr. 2: Instandhaltung und Instandsetzung)

Umlagefähig, wenn im Mietvertrag vereinbart

  • Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser
  • Heizung und Warmwasser (über die Heizkostenabrechnung)
  • Müllabfuhr und Straßenreinigung
  • Hausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst
  • Allgemeinstrom und Aufzug
  • Hauswart für laufende Arbeiten
  • Sach- und Haftpflichtversicherung des Gebäudes
  • Grundsteuer (meist separat, nicht im Hausgeld)

Bleibt beim Eigentümer

  • Vergütung des WEG-Verwalters
  • Zuführung zur Erhaltungsrücklage
  • Reparaturen und Instandsetzung
  • Sonderumlagen für Sanierung
  • Bank- und Kontoführungsgebühren der Gemeinschaft
  • Kosten der Eigentümerversammlung
  • Rechts- und Beratungskosten der Gemeinschaft

Der BGH hat das 2017 noch einmal ausdrücklich gesagt: Die Kosten der Verwaltung sowie der Instandhaltung und Instandsetzung, die der Eigentümer anteilig trägt, gehören nicht zu den Betriebskosten und können nicht auf den Mieter umgelegt werden (VIII ZR 249/15). Und auch bei den umlagefähigen Kosten zählt der Mietvertrag: Was dort nicht vereinbart ist, zahlst du nicht.

Instandhaltungsrücklage: warum du sie nicht zahlst

Zur ordnungsmäßigen Verwaltung einer Eigentümergemeinschaft gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG „die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage“. Früher hieß sie meist Instandhaltungsrücklage, viele Verwalter verwenden den Begriff bis heute. Mit dem Geld werden später Dach, Fassade, Heizung oder Leitungen erneuert.

Genau das sind Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung, die § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV aus den Betriebskosten ausnimmt. Dazu kommt: Die Rücklage ist eine Ansparung für die Zukunft, keine laufende Ausgabe des Abrechnungsjahres. Sie hat in deiner Nebenkostenabrechnung keinen Platz, auch nicht anteilig oder unter einem anderen Namen wie „Rückstellung“ oder „Reparaturfonds“.

Achte auf Sonderumlagen. Beschließen die Eigentümer eine Sonderumlage, etwa für eine neue Heizungsanlage, ist das ebenfalls Sache des Eigentümers. Als Mieter kannst du höchstens über eine Modernisierungsmieterhöhung betroffen sein, die eigenen Regeln folgt.

Rechenbeispiel: vom Hausgeld zur Nebenkostenabrechnung

Ein Auszug aus der Einzelabrechnung einer Wohnung, frei gewählte Zahlen. Der Mietvertrag vereinbart alle Betriebskosten, die Grundsteuer kommt per Bescheid der Gemeinde dazu.

Hausgeld der Wohnung und umlagefähiger Teil
PositionHausgeldFür dich
Wasser und Abwasser412,30 €412,30 €
Müllabfuhr168,90 €168,90 €
Hausreinigung236,40 €236,40 €
Gartenpflege98,00 €98,00 €
Allgemeinstrom54,60 €54,60 €
Gebäudeversicherung187,20 €187,20 €
Verwaltervergütung360,00 €nicht umlagefähig
Reparatur Hauseingangstür74,50 €nicht umlagefähig
Bankgebühren der Gemeinschaft12,80 €nicht umlagefähig
Zuführung Erhaltungsrücklage540,00 €nicht umlagefähig
Grundsteuer (eigener Bescheid)nicht im Hausgeld196,00 €
Summe2.144,70 €1.353,40 €
Abzüglich deiner Vorauszahlungen− 1.320,00 €
Ergebnis33,40 €

Würde der Vermieter einfach das ganze Hausgeld von 2.144,70 € weitergeben, müsstest du 987,30 € für Verwaltung, Reparatur, Bankgebühren und Rücklage mitbezahlen, die du nicht schuldest. Ein negatives Ergebnis bedeutet ein Guthaben für dich. Die Heizkosten sind im Beispiel weggelassen: Sie werden nach der Heizkostenverordnung gesondert verteilt und kommen aus der Abrechnung des Messdienstes.

Welcher Verteilerschlüssel gilt?

„Ist Wohnungseigentum vermietet und haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten abweichend von Absatz 1 nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen. Widerspricht der Maßstab billigem Ermessen, ist nach Absatz 1 umzulegen.“
§ 556a Abs. 3 BGB

Zuerst gilt also dein Mietvertrag. Steht dort zum Beispiel „Verteilung nach Wohnfläche“, muss der Vermieter umrechnen, auch wenn die Gemeinschaft nach Miteigentumsanteilen verteilt. Schweigt der Vertrag, übernimmt er den Schlüssel der Gemeinschaft, in der Regel die Miteigentumsanteile nach § 16 Abs. 2 WEG. Führt dieser Schlüssel zu einem unbilligen Ergebnis, gilt die Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB).

Für dich bedeutet das: Lies zuerst die Betriebskostenklausel deines Mietvertrags und dann die Spalte mit dem Verteilerschlüssel in der Abrechnung. Steht in der Abrechnung „MEA“ oder „Miteigentumsanteile“, der Vertrag nennt aber die Wohnfläche, ist das ein Fehler, der sich oft deutlich auf deinen Anteil auswirkt. Die Miteigentumsanteile sind im Grundbuch eingetragen (§ 16 Abs. 1 WEG) und müssen nicht genau dem Anteil deiner Wohnfläche entsprechen.

Verbrauchsabhängige Kosten wie Heizung, Warmwasser und, wo gemessen, Kaltwasser werden nach Verbrauch verteilt. Die Grundsteuer, die die Gemeinde für deine Wohnung festsetzt, darf der Vermieter direkt mit diesem Betrag weitergeben (BGH, Urteil vom 17.04.2013, VIII ZR 252/12).

Frist: Warten auf die Eigentümerversammlung zählt nicht

Viele Vermieter von Eigentumswohnungen rechnen erst ab, wenn die Eigentümerversammlung die Jahresabrechnung beschlossen hat. Das kann spät im Folgejahr sein. Der Bundesgerichtshof hat dazu klar entschieden:

„Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt.“
BGH, Urteil vom 25.01.2017, VIII ZR 249/15 (Leitsatz, zum WEG in der damaligen Fassung)

Im Fall stand im Mietvertrag sogar handschriftlich, die Betriebskosten würden jährlich nach Genehmigung der Abrechnung in der Eigentümerversammlung abgerechnet. Diese Klausel hielt der BGH für unwirksam, weil sie zum Nachteil des Mieters von der gesetzlichen Frist abweicht (heute § 556 Abs. 5 BGB). Die Nachforderungen für zwei Jahre waren damit ausgeschlossen.

Eine Entlastung ist nur möglich, wenn der Vermieter konkret darlegt, welche Bemühungen er unternommen hat, um rechtzeitig abzurechnen. Der bloße Hinweis auf einen säumigen Verwalter reicht nicht.

Typische Fehler bei vermieteten Eigentumswohnungen

  • Hausgeld komplett weitergereicht

    Statt einer Betriebskostenabrechnung kommt die Einzelabrechnung des Verwalters, und die Gesamtsumme wird mit deinen Vorauszahlungen verrechnet.

  • Verwaltervergütung drin

    Die Kosten des WEG-Verwalters stehen als „Verwaltung“ oder versteckt in einer Sammelposition in deiner Abrechnung.

  • Rücklage als Nebenkosten

    Die Zuführung zur Erhaltungs- oder Instandhaltungsrücklage wird anteilig umgelegt.

  • Reparaturen in Hauswart oder Reinigung

    Kleinreparaturen oder Instandsetzung laufen in der WEG-Abrechnung unter umlagefähigen Positionen mit. Erkennbar nur an den Rechnungen.

  • Plan- statt Ist-Kosten

    Abgerechnet werden die Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan, nicht die tatsächlichen Kosten des Jahres.

  • Grundsteuer doppelt

    Die Grundsteuer steht einmal mit dem Betrag aus dem Bescheid und noch einmal in einer Sammelposition.

  • Falscher Schlüssel

    Der Mietvertrag nennt die Wohnfläche, abgerechnet wird nach Miteigentumsanteilen, oder umgekehrt.

Weißt du, welche Zeilen deiner Hausgeldabrechnung Betriebskosten sind?

Hausgeldabrechnungen sind lang, die Bezeichnungen je Verwalter verschieden, und Reparaturen verstecken sich oft in harmlos klingenden Positionen. Wir trennen umlagefähige von nicht umlagefähigen Kosten und gleichen sie mit deinem Mietvertrag ab.

So prüfst du die Abrechnung deiner Eigentumswohnung

  1. 1

    Art der Abrechnung feststellen

    Hast du eine eigene Betriebskostenabrechnung bekommen oder nur die Hausgeldabrechnung des Verwalters? Im zweiten Fall fordere eine Betriebskostenabrechnung an.

  2. 2

    Datum prüfen

    Ist die Abrechnung binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums bei dir angekommen? Sonst sind Nachforderungen in der Regel ausgeschlossen.

  3. 3

    Positionen sortieren

    Markiere Verwaltung, Rücklage, Reparaturen, Bankgebühren, Versammlungs- und Rechtskosten. Diese Beträge gehören nicht in deine Abrechnung.

  4. 4

    Mit dem Mietvertrag abgleichen

    Welche Betriebskosten sind vereinbart, welcher Verteilerschlüssel steht dort?

  5. 5

    Belege anfordern

    Jahresabrechnung der Gemeinschaft und Rechnungen, besonders für Hauswart, Reinigung und Gartenpflege.

  6. 6

    Schriftlich widersprechen

    Nenne die Positionen, die du nicht zahlst, und den Grund. Frist: zwölf Monate nach Zugang (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).

Was du tun kannst

  • Betriebskostenabrechnung verlangen

    Hast du nur die Hausgeldabrechnung, bitte schriftlich um eine Abrechnung nach § 556 BGB mit Gesamtkosten, Schlüssel, deinem Anteil und deinen Vorauszahlungen.

  • Nicht umlagefähiges streichen

    Zahle nur den Betrag, der auf vereinbarte Betriebskosten entfällt, und begründe die Kürzung.

  • Verspätung geltend machen

    Kam die Abrechnung nach Fristablauf, weise die Nachforderung zurück. Den Beschluss der Eigentümer abzuwarten, entschuldigt den Vermieter nicht.

  • Belegeinsicht nehmen

    Du kannst Einsicht in die Belege verlangen (§ 556 Abs. 4 BGB). Der Vermieter darf sie auch elektronisch bereitstellen.

Prüfung durch nebify

Lass deine Abrechnung prüfen, bevor du zahlst

Bei einer vermieteten Eigentumswohnung prallen zwei Abrechnungswelten aufeinander: die der Eigentümer und die des Mietrechts. Wer nicht weiß, welche Zeilen der Hausgeldabrechnung umlagefähig sind, zahlt schnell Verwaltung und Rücklage mit. Wir trennen das sauber und prüfen dazu Frist und Verteilerschlüssel.

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Häufige Fragen zu Hausgeld und Mietern

Darf der Vermieter das Hausgeld auf den Mieter umlegen?
Nicht als Ganzes. Umlegen darf er nur Betriebskosten, die im Mietvertrag vereinbart sind (§ 556 Abs. 1 BGB). Im Hausgeld stecken aber auch Kosten der Verwaltung und der Instandhaltung, etwa Verwaltervergütung, Reparaturen und die Erhaltungsrücklage. Diese gehören nicht zu den Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV) und bleiben beim Eigentümer.
Muss ich als Mieter die Instandhaltungsrücklage zahlen?
Nein. Die Rücklage, die das Gesetz heute Erhaltungsrücklage nennt (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG), dient der Erhaltung des Gebäudes. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind keine Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV). Steht die Zuführung zur Rücklage in deiner Nebenkostenabrechnung, ist sie zu streichen.
Reicht die Hausgeldabrechnung als Nebenkostenabrechnung?
In der Regel nicht. Die Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft hat laut BGH für das Mietverhältnis keine Bindungswirkung und folgt anderen Regeln (VIII ZR 249/15). Der Vermieter muss dir eine eigene Betriebskostenabrechnung mit den umlagefähigen Kosten, dem Verteilerschlüssel, deinem Anteil und deinen Vorauszahlungen erstellen.
Darf der Vermieter mit der Abrechnung warten, bis die Eigentümerversammlung beschlossen hat?
Nein. Der Vermieter einer Eigentumswohnung muss grundsätzlich auch dann innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen, wenn der Beschluss der Eigentümer über die Jahresabrechnung noch fehlt (BGH, Urteil vom 25.01.2017, VIII ZR 249/15).
Nach welchem Schlüssel wird bei einer vermieteten Eigentumswohnung abgerechnet?
Nach dem Mietvertrag. Ist dort nichts vereinbart, gilt der Maßstab, nach dem die Kosten zwischen den Wohnungseigentümern verteilt werden, meist Miteigentumsanteile (§ 556a Abs. 3 BGB). Widerspricht dieser Maßstab billigem Ermessen, wird nach Wohnfläche verteilt.
Zahlt der Mieter einer Eigentumswohnung die Grundsteuer?
Ja, wenn die Betriebskosten vereinbart sind. Die Grundsteuer läuft meist nicht über das Hausgeld, weil die Gemeinde sie für jede Wohnung einzeln festsetzt. Diesen Betrag darf der Vermieter direkt weitergeben (BGH, Urteil vom 17.04.2013, VIII ZR 252/12).
Darf ich die Hausgeldabrechnung einsehen?
Du hast das Recht auf Einsicht in die Belege, die deiner Abrechnung zugrunde liegen (§ 556 Abs. 4 BGB). Bei einer Eigentumswohnung sind das in der Praxis vor allem die Jahresabrechnung der Gemeinschaft und die Rechnungen dazu. Frag gezielt danach, wenn dir Positionen unklar sind.
Sind Kontoführungsgebühren der Eigentümergemeinschaft umlagefähig?
In der Regel nicht. Bankgebühren für die Verwaltung des Gemeinschaftskontos gehören zu den Kosten der Verwaltung, die keine Betriebskosten sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV).

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Quellen: § 556 BGB · § 556a BGB · § 1 BetrKV · § 16 WEG · § 19 WEG · § 28 WEG; BGH, Urteile vom 17.04.2013 (VIII ZR 252/12) und 25.01.2017 (VIII ZR 249/15).