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Sonstige Betriebskosten: was unter Nummer 17 fallen darf und was nie

Prüfwissen Kostenarten

Rechtsstand: Oktober 2026

Sonstige Betriebskosten: was unter Nummer 17 fallen darf und was nie

Nur wenn sie im Mietvertrag einzeln benannt sind, musst du sonstige Betriebskosten zahlen. Hinter der Sammelposition „Sonstiges“ stecken oft Dinge, die nie vereinbart wurden oder gar keine Betriebskosten sind. Hier erfährst du, was erlaubt ist, was nie dazugehört und wie du die Position prüfst.

Phil Holthaus und Johann Slawski, die Gründer von nebify

Von Phil Holthaus & Johann Slawski, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 20.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Sonstige Betriebskosten musst du nur zahlen, wenn sie im Mietvertrag einzeln genannt sind (BGH, Urteil vom 07.04.2004, VIII ZR 167/03).
  • Sie sind laufende Kosten, die in § 2 Nr. 1 bis 16 BetrKV nicht vorkommen, etwa Dachrinnenreinigung, Feuerlöscherprüfung oder eine Gemeinschaftssauna.
  • Verwaltung, Reparaturen, Bankgebühren, Rücklagen und Mietgeräte gehören nie dazu, auch nicht unter „Sonstiges“.
  • Der Mieterbund nennt im Schnitt 0,07 € pro m² und Monat für alle sonstigen Betriebskosten zusammen (Abrechnungsjahr 2024).
  • Gleiche jeden Posten mit dem Vertrag ab und widersprich spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung.

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Inhalt
  1. 1. Kurz beantwortet
  2. 2. Was sind sonstige Betriebskosten?
  3. 3. Die drei Voraussetzungen
  4. 4. Sonstige Betriebskosten im Mietvertrag: was dort stehen muss
  5. 5. Sonstige Betriebskosten: Liste typischer Posten
  6. 6. Was nie zu den sonstigen Betriebskosten gehört
  7. 7. Wie hoch sind sonstige Betriebskosten?
  8. 8. Wie verteilt wird
  9. 9. Typische Fehler
  10. 10. So prüfst du die sonstigen Betriebskosten
  11. 11. Was du tun kannst
  12. 12. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Sonstige Betriebskosten musst du nur zahlen, wenn dein Mietvertrag sie einzeln aufzählt. Für die üblichen Kostenarten wie Grundsteuer, Wasser oder Müll genügt der Satz, dass du die Betriebskosten trägst. Bei der Nummer 17 nicht. Dort muss stehen, welche Kosten konkret gemeint sind. Außerdem müssen es echte Betriebskosten sein: laufend, keine Verwaltung, keine Reparatur. Alles, was diese Hürden nicht nimmt, gehört nicht in deine Abrechnung, egal unter welchem Namen es dort steht.

Was sind sonstige Betriebskosten?

Die Betriebskostenverordnung zählt in § 2 auf, welche Kosten ein Vermieter umlegen darf. Die Nummern 1 bis 16 nennen feste Kostenarten von der Grundsteuer bis zur Wäschepflege. Die letzte Nummer ist ein Auffangtatbestand:

„sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.“
§ 2 Nr. 17 BetrKV

Die Nummer 17 ist also kein Freibrief. Sie verweist auf § 1, und dort steht, was Betriebskosten überhaupt sind: Kosten, die durch das Eigentum oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Hauses laufend entstehen. Und § 1 Abs. 2 nimmt zwei Gruppen ausdrücklich aus: Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten.

Der Grund für die Nummer 17 ist einfach. Häuser sind verschieden. Manche haben eine Sauna, eine Rauchabzugsanlage oder viele Bäume, die die Dachrinnen verstopfen. Für solche Kosten soll es einen Platz geben. Aber nur, wenn der Mieter beim Vertragsschluss weiß, worauf er sich einlässt.

Die drei Voraussetzungen

Ein Posten darf nur dann als sonstige Betriebskosten in deiner Abrechnung stehen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind:

  • Echte Betriebskosten. Die Kosten entstehen laufend, also wiederkehrend. Ein mehrjähriger Rhythmus genügt (BGH, Urteil vom 11.11.2009, VIII ZR 221/08). Verwaltung und Reparatur sind ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2 BetrKV).
  • Keine andere Nummer. Der Posten ist nicht schon in den Nummern 1 bis 16 erfasst. Die Heizungswartung etwa gehört in Nummer 4, die Aufzugswartung in Nummer 7. Unter Sonstiges darf sie nicht noch einmal auftauchen.
  • Einzeln vereinbart. Der Mietvertrag nennt den konkreten Posten. So hat es der BGH entschieden (VIII ZR 167/03).

Fehlt eine der drei Voraussetzungen, ist der Posten nicht umlagefähig. Du musst nicht alle drei widerlegen. Meist ist die fehlende Vereinbarung der einfachste und sicherste Einwand.

Sonstige Betriebskosten im Mietvertrag: was dort stehen muss

Für die Nummern 1 bis 16 genügt es, wenn der Vertrag sagt, dass du „die Betriebskosten“ trägst (BGH, Urteil vom 10.02.2016, VIII ZR 137/15). Für die Nummer 17 hat der BGH strengere Regeln aufgestellt:

„Sonstige Betriebskosten […] sind nur dann umlagefähig, wenn die Umlegung der im einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden ist.“
BGH, Urteil vom 07.04.2004, VIII ZR 167/03, Leitsatz b
Typische Formulierungen und ihre Folge
Im Mietvertrag stehtWas du zahlen musst
„Betriebskosten nach § 2 BetrKV“die Nummern 1 bis 16, aber keine sonstigen Betriebskosten
„Sonstige Betriebskosten“ ohne Aufzählungnichts aus der Nummer 17
Zeile „Sonstige: ______“ leer oder gestrichennichts aus der Nummer 17
„Sonstige: Wartungskosten“fraglich, weil nicht klar ist, welche Anlagen gemeint sind
„Sonstige: Dachrinnenreinigung, Wartung Feuerlöscher“genau diese beiden Posten, sonst nichts

Kommen nach Vertragsschluss neue Kosten dazu, etwa für eine neu eingebaute Anlage, ist die Lage schwieriger. Ob der Vermieter sie ohne deine Zustimmung aufnehmen darf, hängt von den Klauseln deines Vertrags ab und ist rechtlich nicht einheitlich geklärt. Steht ein neuer Posten unter Sonstiges, der im Vertrag nicht vorkommt, frag nach, worauf der Vermieter die Umlage stützt.

Sonstige Betriebskosten: Liste typischer Posten

Die folgenden Posten können sonstige Betriebskosten sein, wenn sie laufend anfallen und im Vertrag stehen. Die Liste ist nicht abschließend. Sie zeigt, was in Abrechnungen häufig vorkommt.

Typische sonstige Betriebskosten
PostenHinweis
Dachrinnenreinigungnur im Turnus, nicht bei Verstopfung (BGH, VIII ZR 167/03)
Prüfung der Elektroanlagenwiederkehrende Prüfung der Betriebssicherheit (BGH, VIII ZR 123/06)
Prüfung von Feuerlöschernvom Mieterbund als denkbare sonstige Betriebskosten genannt
Wartung von RauchwarnmeldernWartung ja, Miete oder Leasing der Geräte nein (BGH, VIII ZR 379/20)
Rauchabzug, Brandschutztüren, Blitzschutzregelmäßige Prüfung, keine Reparatur
LüftungsanlageInspektion und Filterwechsel im Turnus
Schwimmbad, Sauna, Gemeinschaftsräumelaufender Betrieb, vom Mieterbund genannt
Dachwartung, Fensterwartungnur die Prüfung, nie Ausbesserungen
LegionellenprüfungZuordnung offen, teils unter Warmwasser, teils unter Sonstiges

Was nie zu den sonstigen Betriebskosten gehört

Manche Kosten tauchen gern unter Sonstiges auf, weil sie anderswo nicht hinpassen. Sie passen aber auch hier nicht, weil sie gar keine Betriebskosten sind. Daran ändert auch eine Vereinbarung im Mietvertrag nichts, denn bei Wohnraum sind Abweichungen zu deinem Nachteil unwirksam (§ 556 Abs. 1 und 5 BGB).

Keine Betriebskosten, auch nicht als Sonstiges
PostenWarum nicht
Verwaltergebühr, AbrechnungserstellungVerwaltungskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV)
Kontoführung, Porto, MahngebührenVerwaltungskosten
Reparaturen, Ersatzteile, AustauschInstandsetzung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV)
InstandhaltungsrücklageRücklage für künftige Reparaturen, keine laufenden Betriebskosten
Miete oder Leasing von Rauchwarnmeldernkeine sonstigen Betriebskosten (BGH, VIII ZR 379/20)
Nutzerwechselgebührkeine Betriebskosten (BGH, VIII ZR 19/07)
Mietausfall- oder Rechtsschutzversicherungkeine Sach- oder Haftpflichtversicherung des Gebäudes
Einmalige Gutachten, Entrümpelungfallen nicht laufend an

Wie hoch sind sonstige Betriebskosten?

Der Deutsche Mieterbund weist für die sonstigen Betriebskosten einen eigenen Durchschnitt aus. Er nennt als Beispiele Schwimmbad, Sauna und andere Gemeinschaftseinrichtungen, Prüfgebühren für Feuerlöscher und die Dachrinnenreinigung.

0,07 €

Durchschnitt je m² und Monat laut Mieterbund für 2024

58,80 €

Das entspricht im Jahr für eine 70-m²-Wohnung (Sonstige Betriebskosten)

Rechenbeispiel: Anteil im Jahr beim Durchschnittswert
WohnungIm MonatIm Jahr
50 m²3,50 €42,00 €
70 m²4,90 €58,80 €
90 m²6,30 €75,60 €

So haben wir gerechnet: Durchschnitt des Mieterbunds je m² Wohnfläche und Monat × Wohnfläche × 12. Der Wert ist ein bundesweiter Mittelwert über viele Häuser; je nach Region, Baujahr und Ausstattung liegen einzelne Abrechnungen deutlich darüber oder darunter. Quelle: Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds, Abrechnungsjahr 2024.

Viele Häuser haben gar keine sonstigen Betriebskosten, andere haben eine Sauna oder eine aufwendige Brandschutztechnik. Deshalb sagt der Durchschnitt wenig über dein Haus. Aussagekräftiger ist der Vergleich mit deinen Vorjahren: Kommt ein neuer Posten hinzu oder steigt ein bekannter stark, lohnt die Nachfrage.

Ein Durchschnitt ist kein Grenzwert. Der Vermieter muss wirtschaftlich handeln (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB), der bloße Hinweis auf einen überregionalen Durchschnitt reicht laut Bundesgerichtshof aber nicht, um eine überhöhte Position zu belegen (Urteil vom 06.07.2011, VIII ZR 340/10). Bei den sonstigen Betriebskosten zählt zuerst, ob jeder einzelne Posten vereinbart ist. Erst danach kommt es auf die Höhe an.

Wie verteilt wird

Es gilt der Schlüssel aus dem Mietvertrag. Gibt es keinen, wird nach Wohnfläche verteilt (§ 556a Abs. 1 S. 1 BGB). Bei einer vermieteten Eigentumswohnung gilt ohne andere Vereinbarung der Schlüssel der Eigentümergemeinschaft (§ 556a Abs. 3 BGB). Für einzelne Posten der Nummer 17 werden oft andere Schlüssel vereinbart:

Übliche Verteilerschlüssel bei sonstigen Betriebskosten

nach Wohnfläche
gesetzlicher Regelfall, z. B. Dachrinnenreinigung
nach Wohneinheiten
häufig bei Rauchwarnmeldern
nach Stückzahl
Geräte je Wohnung, wenn vereinbart
nach Miteigentumsanteilen
häufig bei Eigentumswohnungen

Achte darauf, dass jeder Posten nur auf die Mieter verteilt wird, die er betrifft. Gehört zur Wohnanlage etwa eine Tiefgarage mit eigener Lüftung, gehören deren Kosten nicht anteilig zu Mietern ohne Stellplatz, wenn der Vertrag nichts anderes regelt.

Typische Fehler bei sonstigen Betriebskosten

  • Nicht vereinbart

    Ein Posten steht unter Sonstiges, im Mietvertrag aber nicht. Oder der Vertrag nennt nur den Oberbegriff „sonstige Betriebskosten“.

  • Sammelposition ohne Inhalt

    In der Abrechnung steht nur „Sonstiges“ mit einem Betrag. Welche Posten darin stecken, bleibt offen.

  • Doppelt abgerechnet

    Die Heizungswartung steht in der Heizkostenabrechnung und noch einmal unter Sonstiges. Oder die Aufzugswartung zusätzlich zur Position Aufzug.

  • Verwaltung versteckt

    Kontoführung, Porto oder Kosten der Abrechnung werden als Sonstiges umgelegt.

  • Reparatur als Wartung

    Der Austausch eines Türschließers oder neue Feuerlöscher laufen unter der vereinbarten Wartung.

  • Mietgeräte umgelegt

    Die Miete für Rauchwarnmelder wird mit der Wartung zusammen abgerechnet, obwohl sie keine Betriebskosten ist.

Kannst du sicher sagen, was in deiner Position „Sonstiges“ steckt?

Meist nicht, ohne die Rechnungen zu sehen. Dazu kommt, dass die vereinbarten Posten oft in einer Anlage zum Mietvertrag stehen. Erst der Abgleich von Vertrag, Abrechnung und Belegen zeigt, was du wirklich schuldest.

So prüfst du die sonstigen Betriebskosten

  1. 1

    Vertrag und Anlage lesen

    Schreib dir alle Posten heraus, die unter sonstigen Betriebskosten einzeln genannt sind. Nur diese sind vereinbart.

  2. 2

    Abrechnung aufschlüsseln

    Steht nur ein Betrag „Sonstiges“, verlange eine Aufstellung der einzelnen Posten mit Beträgen.

  3. 3

    Posten abhaken

    Gleiche jeden Posten mit deiner Liste ab. Was nicht vereinbart ist, streichst du.

  4. 4

    Rechnungen ansehen

    Per Belegeinsicht (§ 556 Abs. 4 BGB). Achte auf Reparaturen, Verwaltung, Mietgeräte und Doppelungen mit anderen Nummern.

  5. 5

    Vorjahre vergleichen

    Neue Posten und starke Sprünge sind ein Anlass, nach dem Grund zu fragen.

Was du tun kannst

Widersprich jedem Posten, der nicht vereinbart oder keine Betriebskosten ist, schriftlich. Nenne Posten, Betrag und Grund. Den unstrittigen Rest der Abrechnung solltest du fristgerecht zahlen. Für deinen Widerspruch gilt:

„Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.“
§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB

Danach sind Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 S. 6 BGB). Das gilt auch, wenn du schon gezahlt hast. Ein kurzer Satz reicht: „Die unter Sonstiges abgerechneten Posten … sind in meinem Mietvertrag nicht als sonstige Betriebskosten vereinbart. Ich widerspreche ihnen.“

Ist unklar, was in der Position steckt, verlange zuerst Belegeinsicht. Der Vermieter darf die Belege auch elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB). Rechne aber damit, dass die Antwort dauert, und widersprich vorsorglich, bevor die Frist abläuft.

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Die sonstigen Betriebskosten sind die Position, bei der der Mietvertrag am meisten zählt. Wir gleichen jeden Posten mit deinem Vertrag ab, prüfen die Rechnungen auf Verwaltung, Reparaturen und Doppelungen und sagen dir, was du nicht zahlen musst. Ein fertiges Widerspruchsschreiben bekommst du dazu.

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Häufige Fragen zu sonstigen Betriebskosten

Was sind sonstige Betriebskosten?
Sonstige Betriebskosten sind laufende Kosten eines Hauses, die in den Nummern 1 bis 16 der Betriebskostenverordnung keinen eigenen Platz haben. Die Nummer 17 fängt sie auf. Typisch sind Dachrinnenreinigung, Prüfung von Feuerlöschern, Wartung von Rauchwarnmeldern, Brandschutzanlagen oder Lüftungen und Gemeinschaftseinrichtungen wie Sauna oder Schwimmbad.
Muss ich sonstige Betriebskosten zahlen?
Nur, wenn sie im Mietvertrag einzeln benannt sind. Der Bundesgerichtshof verlangt eine Vereinbarung der im Einzelnen bestimmten Kosten (Urteil vom 07.04.2004, VIII ZR 167/03). Ein allgemeiner Verweis auf die Betriebskostenverordnung oder das Wort „Sonstiges“ reicht nicht.
Reicht „sonstige Betriebskosten“ im Mietvertrag?
Nein. Mit diesem Begriff allein weißt du nicht, welche Kosten gemeint sind. Der Vermieter muss die einzelnen Posten nennen, etwa „Dachrinnenreinigung, Wartung der Feuerlöscher“. Nur diese Posten darf er dann über die Nummer 17 abrechnen.
Wie hoch sind sonstige Betriebskosten im Durchschnitt?
Der Deutsche Mieterbund nennt für 2024 im Schnitt 0,07 € pro m² und Monat. Für eine 70-m²-Wohnung sind das rund 58,80 € im Jahr. Weil die Posten von Haus zu Haus ganz verschieden sind, ist der Wert nur eine grobe Orientierung.
Was gehört nie zu den sonstigen Betriebskosten?
Verwaltungskosten, Reparaturen und Instandhaltung (§ 1 Abs. 2 BetrKV), Bankgebühren, Porto, die Instandhaltungsrücklage, die Miete für Rauchwarnmelder (BGH, VIII ZR 379/20) und die Nutzerwechselgebühr (BGH, VIII ZR 19/07). Auch was schon unter einer anderen Nummer abgerechnet wird, darf nicht noch einmal unter Sonstiges stehen.
Ich habe sonstige Betriebskosten jahrelang gezahlt. Sind sie dadurch vereinbart?
Nicht automatisch. Eine stillschweigende Vertragsänderung ist zwar möglich. Der BGH hat sie aber in einem Fall abgelehnt, in dem ein Mieter jahrelang Abrechnungen bezahlt hatte, die vom Vertrag abwichen (Urteil vom 10.10.2007, VIII ZR 279/06). Widersprich der aktuellen Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten.
Wie werden sonstige Betriebskosten verteilt?
Nach dem Schlüssel im Mietvertrag. Gibt es keinen, gilt die Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 S. 1 BGB). Bei Kosten, die von einer erfassten Verursachung abhängen, muss der Schlüssel diese berücksichtigen. Bei vermieteten Eigentumswohnungen gilt ohne andere Vereinbarung der Schlüssel der Eigentümergemeinschaft (§ 556a Abs. 3 BGB).
Darf der Vermieter alles unter „Sonstiges“ zusammenfassen?
Nein. Die Abrechnung muss erkennen lassen, welche Kosten verteilt werden. Steht nur ein Betrag „Sonstiges“, kannst du nicht prüfen, ob jeder Posten vereinbart ist. Verlange dann eine Aufschlüsselung und Einsicht in die Rechnungen (§ 556 Abs. 4 BGB).

Was steckt in deiner Position „Sonstiges“?

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Quellen: § 1 BetrKV · § 2 BetrKV · § 556 BGB · § 556a BGB · DMB: Alle Betriebskostenarten im Überblick (2024); BGH, Urteile vom 07.04.2004 (VIII ZR 167/03), 14.02.2007 (VIII ZR 123/06), 10.10.2007 (VIII ZR 279/06), 14.11.2007 (VIII ZR 19/07), 11.11.2009 (VIII ZR 221/08), 06.07.2011 (VIII ZR 340/10), 10.02.2016 (VIII ZR 137/15) und 11.05.2022 (VIII ZR 379/20).