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Wartung von Dach und Fenstern in den Nebenkosten: Prüfung ja, Reparatur nie

Prüfwissen Kostenarten

Rechtsstand: Oktober 2026

Wartung von Dach und Fenstern in den Nebenkosten: Prüfung ja, Reparatur nie

Nur wenn sie in deinem Mietvertrag ausdrücklich steht, ist die Wartung des Dachs umlagefähig. Denn die Betriebskostenverordnung kennt keine Dachwartung. Und selbst dann zahlst du nur für die Prüfung, nie für das, was danach repariert wird. Gleiches gilt für die Wartung der Fenster.

Phil Holthaus und Johann Slawski, die Gründer von nebify

Von Phil Holthaus & Johann Slawski, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 05.11.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Dachwartung ist nur umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag einzeln als sonstige Betriebskosten vereinbart ist (§ 2 Nr. 17 BetrKV, BGH VIII ZR 167/03).
  • Umlegbar ist nur die regelmäßige Prüfung, die unabhängig von einem Schaden stattfindet (BGH VIII ZR 123/06). Ausbesserungen, Ziegel, Abdichtungen sind Instandhaltung.
  • Fensterwartung gilt genauso: nur mit Vereinbarung, nur Prüfung und Einstellung, keine neuen Dichtungen oder Beschläge.
  • Dachrinnenreinigung und Dachwartung sind zwei verschiedene Posten. Die eine Vereinbarung deckt die andere nicht.
  • Ist nichts vereinbart, widersprich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung.

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Inhalt
  1. 1. Kurz beantwortet: Ist die Wartung am Dach umlagefähig?
  2. 2. Wo steht die Dachwartung in der Betriebskostenverordnung?
  3. 3. Ist Wartung am Dach umlagefähig? Was der BGH zu Prüfkosten sagt
  4. 4. Was im Mietvertrag stehen muss
  5. 5. Dachinspektion, Dachwartung, Dachreparatur
  6. 6. Fensterwartung in den Nebenkosten
  7. 7. Fall: Wartung Dach und Fenster ohne Vereinbarung
  8. 8. Was ist zu hoch?
  9. 9. Typische Fehler bei der Dachwartung
  10. 10. So prüfst du Dach- und Fensterwartung
  11. 11. Was du tun kannst
  12. 12. Häufige Fragen

Kurz beantwortet: Ist die Wartung am Dach umlagefähig?

Eine Dachwartung ist nur umlagefähig, wenn dein Mietvertrag sie ausdrücklich unter den sonstigen Betriebskosten nennt. Die Betriebskostenverordnung zählt 16 Kostenarten auf, das Dach ist nicht dabei. Für alles andere gibt es die Nummer 17, und die setzt eine Vereinbarung im Einzelnen voraus. Ist die Dachwartung vereinbart, zahlst du die regelmäßige Prüfung. Alles, was dabei repariert, ersetzt oder abgedichtet wird, trägt der Vermieter. Für Fenster gilt dasselbe.

Auf einen Blick: Was darf in die Nebenkosten?
PostenUmlagefähig?
Regelmäßige Dachwartung oder DachinspektionNur wenn im Mietvertrag als sonstige Betriebskosten vereinbart
Ziegel richten, Abdichtung, DachreparaturNie, das ist Instandhaltung
Begutachtung nach Sturm oder WassereintrittNie, das dient der Instandsetzung
DachrinnenreinigungEigene Position, nur wenn vereinbart
Fensterwartung (Prüfen, Einstellen)Nur wenn vereinbart, neue Teile nie

Wo steht die Dachwartung in der Betriebskostenverordnung?

Nirgends. Die Verordnung nennt Wartung und Prüfung ausdrücklich nur für einzelne Anlagen: Heizung und Warmwasser (Nr. 4 bis 6), Aufzug (Nr. 7), Antenne (Nr. 15) und Waschmaschinen (Nr. 16). Ein Dach ist keine dieser Anlagen, ein Fenster auch nicht. Es bleibt die Auffangnummer:

„sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.“
§ 2 Nr. 17 BetrKV

Der Verweis auf § 1 ist wichtig. Er bedeutet: Auch eine sonstige Betriebskostenart muss laufend entstehen und darf weder Verwaltung noch Instandhaltung sein. Die Nummer 17 ist also kein Sammelbecken für alles, was der Vermieter ausgibt. Sie fängt nur echte Betriebskosten auf, die keinen eigenen Platz im Katalog haben.

Ist Wartung am Dach umlagefähig? Was der BGH zu Prüfkosten sagt

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs speziell zum Dach gibt es nicht. Er hat aber geklärt, wann eine regelmäßige Prüfung Betriebskosten ist. Im Fall ging es um die Prüfung der Elektroanlagen eines Hauses, die alle vier Jahre stattfand. Der Leitsatz:

„Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage (hier: Elektroanlage) entstehen, sind Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien auf den Mieter umlegbar sind.“
BGH, Urteil vom 14.02.2007, VIII ZR 123/06 (Leitsatz, gekürzt)

Der BGH grenzt dabei klar ab: Instandsetzung und Instandhaltung betreffen Mängel an der Substanz der Immobilie. Betriebskosten sind dagegen regelmäßige Maßnahmen, die nicht durch eine bereits aufgetretene Störung veranlasst sind. Eine Prüfung, die im festen Rhythmus nachsieht, ob alles in Ordnung ist, fällt auf die Seite der Betriebskosten.

Ob sich das auf ein Dach übertragen lässt, ist nicht entschieden. Ein Dach ist keine technische Anlage wie eine Elektroinstallation. Für dich ist die Frage aber oft gar nicht entscheidend. Denn ohne ausdrückliche Vereinbarung ist die Dachwartung so oder so nicht umlegbar. Und mit Vereinbarung bleibt es dabei, dass nur die Prüfung zählt.

Was im Mietvertrag stehen muss

Für sonstige Betriebskosten verlangt der BGH, dass die im Einzelnen bestimmten Kosten vereinbart sind (Urteil vom 07.04.2004, VIII ZR 167/03). Du sollst beim Vertragsschluss erkennen können, was auf dich zukommt.

Formulierungen und ihre Folge für die Dachwartung
Im Mietvertrag stehtDachwartung umlagefähig?
„Betriebskosten nach § 2 BetrKV“Nein, die Dachwartung ist nicht einzeln genannt.
„Sonstige Betriebskosten: Dachrinnenreinigung“Nein, vereinbart ist nur die Rinne, nicht das Dach.
„Sonstige Betriebskosten: Wartungskosten“Fraglich, weil nicht erkennbar ist, welche Wartung gemeint ist.
„Sonstige Betriebskosten: Dachwartung, Fensterwartung“Ja, für die regelmäßige Prüfung, nicht für Reparaturen.

Viele Formularverträge haben in der Anlage eine Zeile „Sonstige Betriebskosten“ zum Ausfüllen. Ist sie leer oder durchgestrichen, ist dort nichts vereinbart, auch wenn die übrige Liste vollständig ist.

Dachinspektion, Dachwartung, Dachreparatur

Viele Dachdecker bieten Wartungsverträge an. Darin steckt oft beides: eine Begehung mit Sichtprüfung und kleine Arbeiten wie das Richten verrutschter Ziegel oder das Nachdichten von Anschlüssen. Für die Nebenkosten musst du das trennen. Kosten, die Mängel durch Abnutzung, Alterung und Witterung beseitigen, sind nie Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV).

Prüfung (umlagefähig, wenn vereinbart)

  • Regelmäßige Begehung und Sichtprüfung des Dachs
  • Prüfbericht mit Fotos und Zustandsbeschreibung
  • Regelmäßige Prüfung von Blitzschutz oder Absturzsicherungen auf dem Dach
  • Kontrolle von Dachfenstern und Lichtkuppeln ohne Austausch

Instandsetzung (zahlt der Vermieter)

  • Ersetzen oder Richten von Ziegeln, Schindeln, Blechen
  • Abdichten von Anschlüssen, Kaminen oder Dachfenstern
  • Begutachtung, weil es durchregnet oder nach einem Sturm
  • Arbeitsbühne oder Gerüst für eine Reparatur
  • Austausch von Dachfenstern oder Lichtkuppeln

Ist im Wartungsvertrag ein Pauschalbetrag für beides vereinbart, muss der Vermieter den Anteil für Reparaturen herausrechnen. Das ist seine Aufgabe, nicht deine. Kann er den Anteil nicht belegen, ist die ganze Position angreifbar.

Fensterwartung in den Nebenkosten

Die Wartung von Fenstern taucht in Abrechnungen vor allem in neueren Häusern auf. Gemeint ist meist das Prüfen und Einstellen der Beschläge, das Schmieren beweglicher Teile und die Kontrolle der Dichtungen. Auch hier gilt: Die Betriebskostenverordnung nennt Fenster nicht. Umlegbar ist die Wartung nur als vereinbarte sonstige Betriebskosten.

Wichtig ist, um welche Fenster es geht. Fenster im Treppenhaus oder Rauchabzugsfenster gehören zu den gemeinsamen Teilen des Hauses. Fenster in deiner Wohnung sind Teil deiner Mietsache. Was dort kaputtgeht, muss der Vermieter instand setzen (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Neue Dichtungen, Griffe oder Beschläge sind deshalb nie Betriebskosten.

Fensterwartung: was wohin gehört
LeistungEinordnung
Prüfung und Einstellung der Beschläge im festen Turnussonstige Betriebskosten, nur mit Vereinbarung
Wartung der Rauchabzugsfenster im Treppenhaussonstige Betriebskosten, nur mit Vereinbarung
Austausch von Dichtungen, Griffen, BeschlägenInstandsetzung, zahlt der Vermieter
Einstellen eines klemmenden Fensters auf deine MeldungBeseitigung eines Mangels, zahlt der Vermieter

Fall: Wartung Dach und Fenster ohne Vereinbarung

Ein privater Vermieter berechnete in einer Abrechnung eine „Wartung Dach“ und eine „Wartung Fenster“, zusammen 176,76 Euro. Im Mietvertrag standen beide nicht. Die Zeile für sonstige Betriebskosten war leer. Genannt war im Vertrag nur die Dachrinnenreinigung, und die ist etwas anderes.

Nach unserem Schreiben strich der Vermieter beide Positionen. Er erstattete auch die Beträge aus dem Vorjahr, insgesamt 212,01 Euro für zwei Jahre. Für das Vorjahr war er dazu nicht verpflichtet, weil die Einwendungsfrist abgelaufen war. Der Fall zeigt: Es lohnt, den Vertrag Zeile für Zeile mit der Abrechnung abzugleichen.

Dachwartung zu teuer? Was ist zu hoch?

Für die Dachwartung gibt es keinen eigenen Durchschnittswert des Deutschen Mieterbunds. Einordnen lässt sie sich nur über den Wert für alle sonstigen Betriebskosten zusammen:

0,07 €

Durchschnitt je m² und Monat laut Mieterbund (alle sonstigen Betriebskosten zusammen) für 2024

58,80 €

Das entspricht im Jahr für eine 70-m²-Wohnung (sonstige Betriebskosten)

Rechenbeispiel: Anteil im Jahr beim Durchschnittswert
WohnungIm MonatIm Jahr
50 m²3,50 €42,00 €
70 m²4,90 €58,80 €
90 m²6,30 €75,60 €

So haben wir gerechnet: Durchschnitt des Mieterbunds je m² Wohnfläche und Monat × Wohnfläche × 12. Der Wert ist ein bundesweiter Mittelwert über viele Häuser; je nach Region, Baujahr und Ausstattung liegen einzelne Abrechnungen deutlich darüber oder darunter. Quelle: Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds, Abrechnungsjahr 2024.

Die 0,07 € je m² und Monat umfassen alle sonstigen Posten eines Hauses zusammen. Liegt allein deine Dach- und Fensterwartung in dieser Größenordnung, frag nach den Rechnungen. Ein deutlicher Anstieg gegenüber dem Vorjahr ohne neuen Wartungsvertrag ist oft ein Hinweis auf Arbeiten, die über eine Prüfung hinausgehen.

Verteilt wird nach dem Schlüssel aus deinem Mietvertrag, ohne Regelung nach Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 S. 1 BGB). Ein Beispiel mit angenommenen Zahlen: Kostet die Dachwartung für ein Haus mit 500 m² Wohnfläche 250 € und hast du 50 m², trägst du 10 %, also 25 €. Wird im selben Jahr ein Wartungsvertrag über 900 € abgerechnet, in dem 650 € auf neue Ziegel und Abdichtungen entfallen, darf nur der Prüfanteil von 250 € verteilt werden. Dein Anteil bleibt dann bei 25 € statt 90 €.

Bei Fenstern wird manchmal nach Anzahl der Fenster je Wohnung verteilt. Das geht nur, wenn der Mietvertrag es so vorsieht. Reparaturen an den Fenstern einzelner Wohnungen gehören gar nicht in die Abrechnung, weder als Anteil aller Mieter noch als Betrag für die betroffene Wohnung.

Ein Durchschnitt ist kein Grenzwert. Der Vermieter muss wirtschaftlich handeln (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB), der bloße Hinweis auf einen überregionalen Durchschnitt reicht laut Bundesgerichtshof aber nicht, um eine überhöhte Position zu belegen (Urteil vom 06.07.2011, VIII ZR 340/10). Bei der Dachwartung zählt zuerst, ob sie vereinbart ist. Erst danach lohnt der Vergleich der Höhe mit den Vorjahren.

Typische Fehler bei der Dachwartung

  • Nicht vereinbart

    Dachwartung oder Fensterwartung stehen in der Abrechnung, im Mietvertrag aber nicht. Das ist der häufigste und einfachste Fehler.

  • Über die Dachrinne mitgerechnet

    Im Vertrag steht nur die Dachrinnenreinigung. Der Vermieter rechnet die Dachwartung unter derselben Position ab.

  • Reparatur im Wartungsvertrag

    Der Dachdecker hat Ziegel gerichtet oder Anschlüsse abgedichtet. Die Rechnung wird trotzdem voll umgelegt.

  • Begutachtung nach Schaden

    Nach einem Sturm oder Wassereintritt wird das Dach untersucht. Das ist keine regelmäßige Prüfung, sondern Instandsetzung.

  • Fensterteile umgelegt

    Neue Dichtungen, Griffe oder Beschläge in den Wohnungen werden als „Fensterwartung“ auf alle Mieter verteilt.

Weißt du, ob die Dachwartung in deinem Vertrag steht?

Die Liste der sonstigen Betriebskosten steht oft in einer Anlage, die beim Einzug kaum jemand liest. Und ob in der Wartungsrechnung Reparaturen stecken, siehst du in der Abrechnung nicht. Beides prüfen wir für dich zusammen.

So prüfst du Dach- und Fensterwartung

  1. 1

    Anlage zum Mietvertrag lesen

    Suche die Zeile für sonstige Betriebskosten. Steht dort Dachwartung oder Fensterwartung ausdrücklich? Wenn nicht, ist die Position nicht umlagefähig.

  2. 2

    Abrechnung mit dem Vertrag abgleichen

    Notiere jede Wartungsposition und hake sie gegen den Vertrag ab. Achte darauf, dass keine Position unter einem vereinbarten Begriff mitläuft.

  3. 3

    Wartungsvertrag und Rechnung anfordern

    Per Belegeinsicht (§ 556 Abs. 4 BGB). Markiere Material, Austausch, Abdichtung und Arbeiten nach einem Schaden.

  4. 4

    Vorjahre vergleichen

    Ein Wartungsvertrag kostet meist jedes Jahr ähnlich viel. Ein Sprung deutet auf zusätzliche Arbeiten.

  5. 5

    Verteilung prüfen

    Ohne Vereinbarung wird nach Wohnfläche verteilt (§ 556a Abs. 1 S. 1 BGB). Passt die Gesamtfläche zur Rechnung?

Was du tun kannst

Fehlt die Vereinbarung, widersprich der Position schriftlich. Steckt eine Reparatur darin, verlange, dass der Vermieter diesen Anteil herausrechnet. Den unstrittigen Rest der Abrechnung solltest du fristgerecht zahlen. Für deinen Widerspruch gilt:

„Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.“
§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB

Danach sind Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 S. 6 BGB). Ein kurzer Text genügt: „Die Positionen Wartung Dach und Wartung Fenster in Höhe von … € sind in meinem Mietvertrag nicht als sonstige Betriebskosten vereinbart. Ich widerspreche ihnen und bitte um eine korrigierte Abrechnung.“

Hast du die Abrechnung schon bezahlt, ist das kein Problem, solange die Frist läuft. Der Widerspruch wirkt trotzdem, und der Vermieter muss den zu viel gezahlten Betrag erstatten.

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Häufige Fragen zur Dachwartung

Ist die Wartung des Dachs umlagefähig?
Nur, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich als sonstige Betriebskosten vereinbart ist. Die Betriebskostenverordnung nennt das Dach in keiner ihrer Nummern. Bleibt § 2 Nr. 17 BetrKV, und der verlangt eine Vereinbarung der im Einzelnen bestimmten Kosten (BGH, VIII ZR 167/03). Umlegbar ist dann auch nur die Prüfung, nie eine Reparatur.
Ist eine Dachinspektion Betriebskosten oder Instandhaltung?
Eine regelmäßige Inspektion, die unabhängig von einem Schaden stattfindet, kann Betriebskosten sein. Der BGH hat das für wiederkehrende Prüfungen der Betriebssicherheit einer technischen Anlage entschieden (Urteil vom 14.02.2007, VIII ZR 123/06). Eine Begutachtung, weil es durchregnet, dient dagegen der Instandsetzung. Arbeiten, die einen Mangel beheben, sind immer Instandhaltung.
Ist Fensterwartung umlagefähig?
Auch die Fensterwartung hat keine eigene Nummer in der Betriebskostenverordnung. Umlegbar ist sie höchstens als sonstige Betriebskosten mit ausdrücklicher Vereinbarung und nur für die regelmäßige Prüfung und Einstellung. Neue Dichtungen, Griffe oder Beschläge sind Reparatur und Sache des Vermieters.
Reicht es, wenn im Mietvertrag „Wartungskosten“ steht?
In der Regel nicht. Sonstige Betriebskosten müssen so benannt sein, dass du erkennen kannst, was auf dich zukommt. „Wartungskosten“ sagt nicht, welche Anlage gemeint ist. Sicher umlegbar ist eine Dachwartung nur, wenn sie im Vertrag mit diesem oder einem eindeutigen Begriff genannt ist.
Ist die Dachrinnenreinigung dasselbe wie eine Dachwartung?
Nein. Die Dachrinnenreinigung entfernt Laub und Schmutz aus den Rinnen. Eine Dachwartung prüft das Dach selbst. Beides sind eigene sonstige Betriebskosten. Steht im Vertrag nur die Dachrinnenreinigung, ist die Dachwartung damit nicht vereinbart.
Ich habe die Dachwartung jahrelang bezahlt. Muss ich das weiter tun?
Nicht automatisch. Der BGH hat in einem Fall, in dem ein Mieter jahrelang vom Vertrag abweichende Abrechnungen bezahlt hatte, keine stillschweigende Vertragsänderung angenommen (Urteil vom 10.10.2007, VIII ZR 279/06). Für die aktuelle Abrechnung kannst du widersprechen. Für ältere Jahre ist die Frist von zwölf Monaten meist abgelaufen.
Wer zahlt, wenn bei der Dachwartung ein Schaden gefunden wird?
Die Reparatur zahlt immer der Vermieter. Er muss die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Umlegbar ist allenfalls die Prüfung selbst, wenn sie vereinbart ist, nicht die Behebung dessen, was sie findet.

Steht eine Dachwartung in deiner Abrechnung, aber nicht im Vertrag?

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Quellen: § 1 BetrKV · § 2 BetrKV · § 556 BGB · § 556a BGB · § 535 BGB · DMB: Alle Betriebskostenarten im Überblick (2024); BGH, Urteile vom 07.04.2004 (VIII ZR 167/03), 14.02.2007 (VIII ZR 123/06), 10.10.2007 (VIII ZR 279/06) und 06.07.2011 (VIII ZR 340/10).