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Moderner, heller Heizungsraum mit Werkzeugkasten

Prüfwissen Kostenarten

Rechtsstand: Oktober 2026

Wartungskosten: Welche Prüfungen in die Nebenkosten dürfen

In größeren Häusern wird vieles regelmäßig geprüft: Rauchabzug, Brandschutztüren, Feuerlöscher, Lüftung, Pumpen. Diese Wartung darf der Vermieter umlegen, wenn sie vereinbart ist. Reparaturen nicht. Die Grenze ist in der Abrechnung oft nicht zu sehen, sondern erst in der Rechnung.

Phil und Johann, die Gründer von nebify

Von Phil & Johann, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 28.09.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Wartung ist umlagefähig, wenn sie laufend anfällt: regelmäßige Prüfung, Einstellung, Reinigung. Reparatur und Austausch sind es nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV).
  • Für viele Anlagen gibt es einen festen Platz im Katalog: Heizung (Nr. 4), Aufzug (Nr. 7), Entwässerungspumpe (Nr. 3). Alles andere läuft als sonstige Betriebskosten (Nr. 17).
  • Sonstige Betriebskosten zahlst du nur, wenn sie im Mietvertrag einzeln genannt sind, etwa „Dachrinnenreinigung“ (BGH, VIII ZR 167/03).
  • Für Wartung als Ganzes gibt es keinen Durchschnittswert des Mieterbunds. Meist sind die Beträge klein, Ausreißer gehen oft auf Reparaturen zurück.
  • Fordere Wartungsverträge und Rechnungen an und widersprich spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung.
Inhalt
  1. 1. Kurz beantwortet
  2. 2. Wartung oder Reparatur: die entscheidende Grenze
  3. 3. Wo welche Wartung in der Betriebskostenverordnung steht
  4. 4. Sonstige Betriebskosten: nur mit Vereinbarung
  5. 5. Dachrinnenreinigung, Brandschutz, Legionellen
  6. 6. Wie Wartungskosten verteilt werden
  7. 7. Wartungskosten zu hoch? So ordnest du sie ein
  8. 8. Typische Fehler bei Wartungskosten
  9. 9. So prüfst du die Wartungsposition
  10. 10. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Wartungskosten sind umlagefähig, wenn sie regelmäßig anfallen und im Mietvertrag vorgesehen sind. Für Heizung, Warmwasser, Aufzug und Entwässerungspumpe nennt die Betriebskostenverordnung die Wartung ausdrücklich. Für andere Anlagen wie Rauchabzug, Brandschutztüren, Lüftung oder Feuerlöscher gibt es keine eigene Nummer: Sie sind sonstige Betriebskosten und müssen im Vertrag einzeln stehen. In keinem Fall gehören Reparaturen, Ersatzteile oder neue Geräte in die Abrechnung, auch dann nicht, wenn die Rechnung „Wartung“ heißt.

Wartung oder Reparatur: die entscheidende Grenze

Die Betriebskostenverordnung grenzt beide Kostenarten in § 1 klar ab:

„die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten)“
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV: gehören nicht zu den Betriebskosten

Eine Faustregel hilft: Wartung schaut nach, ob alles funktioniert, stellt ein und reinigt. Sie fällt im festen Rhythmus an, egal ob etwas kaputt ist. Eine Reparatur beseitigt einen Mangel, der schon da ist. Wird bei der Wartung ein Defekt festgestellt, ist die Prüfung umlagefähig, die anschließende Behebung nicht.

Wartung (umlagefähig, wenn vereinbart)

  • Jährliche Prüfung von Rauchabzug und Brandschutztüren
  • Prüfung der Feuerlöscher im festen Turnus
  • Turnusmäßige Reinigung der Dachrinnen
  • Inspektion und Filterwechsel der Lüftungsanlage
  • Wartung von Hebeanlage oder Druckerhöhungsanlage

Instandsetzung (zahlt der Vermieter)

  • Austausch eines Türschließers oder Motors
  • Neue Feuerlöscher oder Nachfüllen nach einem Einsatz
  • Reparatur oder Erneuerung einer Dachrinne
  • Störungsbeseitigung, Notdiensteinsatz wegen Defekt
  • Ersatzteile, auch wenn sie im Wartungsvertrag stehen

Wo welche Wartung in der Betriebskostenverordnung steht

„Wartung“ ist in der Abrechnung oft ein Sammelbegriff. Rechtlich gehört sie zu der Kostenart, deren Anlage gewartet wird. Das ist wichtig, weil jede Wartung nur einmal bezahlt werden darf und weil nur die Nummer 17 eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag verlangt.

  • Wasser (§ 2 Nr. 2 BetrKV)

    Wartung von Wassermengenreglern, Betrieb einer hauseigenen Wasserversorgungs- oder Aufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.

  • Entwässerung (§ 2 Nr. 3 BetrKV)

    Betrieb einer Entwässerungspumpe, etwa einer Hebeanlage im Keller.

  • Heizung und Warmwasser (§ 2 Nr. 4 bis 6 BetrKV)

    Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit, Einstellung durch eine Fachkraft, Reinigung. Gehört in die Heizkostenabrechnung.

  • Aufzug (§ 2 Nr. 7 BetrKV)

    Wartung, Pflege und regelmäßige Prüfung durch die Überwachungsstelle. Eigene Position Aufzugskosten.

  • Sonstige (§ 2 Nr. 17 BetrKV)

    Alles, was keine eigene Nummer hat: Rauchabzug, Brandschutztüren, Feuerlöscher, Blitzschutz, Lüftung, Rauchwarnmelder, Dachrinnenreinigung.

Sonstige Betriebskosten: nur mit Vereinbarung

Für die meisten Kostenarten genügt es, wenn dein Mietvertrag sagt, dass du die Betriebskosten trägst. Bei den sonstigen Betriebskosten ist das anders: Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die Umlegung der im Einzelnen bestimmten Kosten vereinbart ist (Urteil vom 07.04.2004, VIII ZR 167/03).

Ein Mietvertrag, der nur „sonstige Betriebskosten“ oder „Wartungskosten“ nennt, reicht deshalb meist nicht. Steht dort dagegen „Wartung der Rauchabzugsanlage, Prüfung der Feuerlöscher, Dachrinnenreinigung“, darf genau das umgelegt werden, aber nichts Weiteres, was später unter „Wartung“ dazukommt.

Lies die Anlage zu deinem Mietvertrag. Viele Formularverträge haben eine ankreuzbare Liste oder ein Freitextfeld unter „Sonstige Betriebskosten“. Ist das Feld leer, fehlt die Vereinbarung.

Dachrinnenreinigung, Brandschutz, Legionellen

Dachrinnenreinigung. Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass die Kosten als sonstige Betriebskosten umgelegt werden können, wenn sie vereinbart sind (VIII ZR 167/03). Gemeint ist die turnusmäßige Reinigung. Wird eine verstopfte oder beschädigte Rinne repariert oder ersetzt, ist das Instandsetzung. Wie oft gereinigt werden muss, hängt vom Haus ab, etwa von Bäumen in der Nähe. In vielen Häusern wird einmal im Jahr gereinigt; mehrere Einsätze im Jahr sollte der Vermieter begründen können.

Brandschutz. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen im Treppenhaus, Brandschutztüren, Feuerlöscher und Blitzschutz werden in regelmäßigen Abständen geprüft. Die Prüfung ist umlagefähige Wartung, wenn sie im Vertrag steht. Neue Feuerlöscher, der Austausch einer defekten Brandschutztür oder das Nachfüllen nach einem Einsatz sind dagegen Anschaffung oder Instandsetzung.

Legionellenprüfung. Die Untersuchung des Trinkwassers wiederholt sich und gilt deshalb als laufende Kosten. Die Betriebskostenverordnung ordnet sie keiner Nummer ausdrücklich zu. Ob sie bei Wasser, Warmwasser oder unter Sonstiges steht, ist weniger wichtig, als dass sie nicht zweimal auftaucht. Spülungen, Desinfektion oder Umbauten nach einem schlechten Befund sind Instandsetzung.

Wie Wartungskosten verteilt werden

Es gilt der Schlüssel aus dem Mietvertrag, ohne Regelung die Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 S. 1 BGB), bei vermieteten Eigentumswohnungen ohne andere Vereinbarung der Schlüssel der Eigentümergemeinschaft (§ 556a Abs. 3 BGB). Weil Rauchmelder in dieser Kategorie häufig sind, wird oft auch nach Wohnungen verteilt:

Übliche Verteilerschlüssel für Wartungskosten

nach Wohnfläche
gesetzlicher Regelfall ohne Vereinbarung
nach Wohneinheiten
häufig bei Rauchmeldern und Geräten je Wohnung
nach Miteigentumsanteilen
häufig bei Eigentumswohnungen
nach Stückzahl
Zahl der Geräte in deiner Wohnung

Achte darauf, dass nur Anlagen deines Hauses verteilt werden. Gehört zur Wohnanlage eine Tiefgarage mit eigener Lüftung und Rolltor, sollten deren Wartungskosten nicht über die Wohnfläche bei Mietern ohne Stellplatz landen.

Wartungskosten zu hoch? So ordnest du sie ein

Die Wartung technischer Anlagen steht in vielen Abrechnungen, meist mit kleinen Beträgen. Liegt deine Position deutlich über dem Vorjahr, steckt häufig eine einzelne Reparaturrechnung darin.

Der Mieterbund weist für die Wartung technischer Anlagen keinen eigenen Durchschnittswert aus, weil die Posten von Haus zu Haus ganz verschieden sind. Vergleiche deshalb Posten für Posten mit dem Vorjahr und lass dir zu jeder Anlage den Wartungsvertrag oder die Rechnung zeigen.

Zur groben Einordnung: Für alle sonstigen Betriebskosten zusammen nennt der Mieterbund für 2024 im Schnitt 0,07 € pro m² und Monat, bei 70 m² rund 58,80 € im Jahr. Darin stecken neben Wartungsposten wie Dachrinnenreinigung und Feuerlöscherprüfung auch ganz andere Kosten. Ist allein deine Wartungsposition deutlich höher, lohnt der Blick in die Rechnungen.

Ein Durchschnitt ist kein Grenzwert. Der Vermieter muss wirtschaftlich handeln (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB), der bloße Hinweis auf einen überregionalen Durchschnitt reicht laut Bundesgerichtshof aber nicht, um eine überhöhte Position zu belegen (Urteil vom 06.07.2011, VIII ZR 340/10). Bei der Wartung ist deshalb der Vergleich Posten für Posten mit dem Vorjahr der beste Maßstab. Ein deutlicher Anstieg ohne neue Anlage ist ein guter Grund, die Rechnungen anzusehen.

Typische Fehler bei Wartungskosten

  • Reparatur unter „Wartung“

    Eine Rechnung für Ersatzteile, Austausch oder Störungsbeseitigung wird mit der regulären Wartung zusammengefasst.

  • Nicht vereinbart

    Wartung von Rauchabzug, Lüftung oder Feuerlöschern wird umgelegt, obwohl der Mietvertrag diese Kosten nicht einzeln nennt.

  • Doppelt berechnet

    Die Heizungswartung steht in der Heizkostenabrechnung und noch einmal unter „Wartung“, oder der Hausmeister erledigt die Dachrinnenreinigung und sie wird zusätzlich abgerechnet.

  • Versteckt in anderen Positionen

    Instandsetzungsarbeiten tauchen unter Hausreinigung, Gartenpflege oder Hausmeister auf. Ohne Rechnung ist das nicht zu erkennen.

  • Einmalige Prüfung

    Ein Gutachten, eine Abnahme nach Umbau oder eine Erstprüfung einer neuen Anlage fallen nicht laufend an.

So prüfst du die Wartungsposition

  1. 1

    Mietvertrag mit der Abrechnung abgleichen

    Notiere jede Wartungsposition und prüfe, ob sie im Vertrag einzeln genannt ist. Was fehlt, musst du als sonstige Betriebskosten grundsätzlich nicht zahlen.

  2. 2

    Vorjahr vergleichen

    Wartungsverträge sind meist gleichbleibend. Ein Sprung ohne neuen Vertrag deutet auf eine Reparatur oder eine zusätzliche Anlage.

  3. 3

    Wartungsverträge und Rechnungen anfordern

    Per Belegeinsicht (§ 556 Abs. 4 BGB). Markiere alles mit Austausch, Ersatzteil, Material, Störung oder Notdienst.

  4. 4

    Doppelungen suchen

    Steht dieselbe Anlage auch in den Heizkosten, beim Hausmeister oder beim Aufzug? Jede Leistung darf nur einmal bezahlt werden.

  5. 5

    Schriftlich widersprechen

    Nenne die Beträge, die du nicht zahlst, und den Grund. Die Frist endet zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).

Häufige Fragen zu Wartungskosten

Sind Wartungskosten in der Nebenkostenabrechnung umlagefähig?
Laufende Wartung ja, Reparaturen nein. Betriebskosten sind nur Kosten, die laufend entstehen (§ 1 Abs. 1 BetrKV). Kosten, um Mängel durch Abnutzung, Alterung oder Witterung zu beseitigen, sind Instandhaltung und Instandsetzung und trägt der Vermieter (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV). Ob eine Wartung umlagefähig ist, hängt außerdem davon ab, ob sie im Mietvertrag vereinbart ist.
Ist die Dachrinnenreinigung umlagefähig?
Ja, als sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist (BGH, Urteil vom 07.04.2004, VIII ZR 167/03). Gemeint ist die regelmäßige Reinigung. Die Reparatur oder Erneuerung einer Dachrinne ist Instandsetzung und bleibt beim Vermieter.
Darf der Vermieter die Wartung der Feuerlöscher umlegen?
Die regelmäßige Prüfung von Feuerlöschern zählt der Deutsche Mieterbund zu den denkbaren sonstigen Betriebskosten. Umlagefähig ist sie, wenn der Mietvertrag sie nennt. Neue Feuerlöscher oder das Nachfüllen nach einem Einsatz gehören nicht dazu.
Reicht es, wenn im Mietvertrag „sonstige Betriebskosten“ steht?
Nein. Sonstige Betriebskosten sind nur umlagefähig, wenn die im Einzelnen bestimmten Kosten mit dir vereinbart sind (BGH, Urteil vom 07.04.2004, VIII ZR 167/03). Im Vertrag muss also etwa „Wartung der Rauchabzugsanlage“ oder „Dachrinnenreinigung“ stehen.
Wo gehört die Heizungswartung hin?
In die Heizkosten. Die regelmäßige Prüfung, Einstellung und Reinigung der zentralen Heizungsanlage ist ausdrücklich Teil von § 2 Nr. 4 a BetrKV. Taucht sie zusätzlich unter „Wartung“ in der Betriebskostenabrechnung auf, wird sie doppelt berechnet.
Wie erkenne ich eine Reparatur in der Wartungsposition?
An der Rechnung: Begriffe wie Austausch, Ersatzteil, Erneuerung, Störungsbeseitigung oder Instandsetzung sprechen für eine Reparatur. Auch ein Betrag, der weit über dem Vorjahr liegt, obwohl der Wartungsvertrag gleich geblieben ist, ist ein Hinweis.
Ist die Legionellenprüfung umlagefähig?
Die Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen ist eine laufend wiederkehrende Prüfung und wird in der Praxis meist als Betriebskosten behandelt. Die Betriebskostenverordnung nennt sie nicht ausdrücklich. Häufig wird sie den Wasser- oder Warmwasserkosten zugeordnet, teils den sonstigen Betriebskosten. Wichtig ist, dass sie nur einmal auftaucht. Kosten für die Sanierung nach einem Befund sind Instandsetzung.
Wie hoch sind übliche Wartungskosten?
Für die Wartung technischer Anlagen als Ganzes gibt es keinen Durchschnittswert des Mieterbunds. Er nennt für alle sonstigen Betriebskosten zusammen 0,07 € pro m² und Monat, für eine 70-m²-Wohnung rund 58,80 € im Jahr. Darin stecken auch Posten wie Dachrinnenreinigung oder Feuerlöscherprüfung. Meist sind Wartungskosten kleine Beträge. Ist die Position deutlich gestiegen, steckt oft eine Reparatur darin.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Quellen: § 1 BetrKV · § 2 BetrKV · § 556 BGB · § 556a BGB · DMB: Alle Betriebskostenarten im Überblick (2024); BGH, Urteile vom 07.04.2004 (VIII ZR 167/03) und 06.07.2011 (VIII ZR 340/10).