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Aufzugskosten in der Nebenkostenabrechnung: Was du zahlen musst
Ein Aufzug kostet Strom, Wartung und regelmäßige Prüfungen. Diese laufenden Kosten darf der Vermieter auf dich umlegen, auch wenn du im Erdgeschoss wohnst. Reparaturen dagegen nicht, und genau die stecken oft in der Position.

Von Phil & Johann, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.
Zuletzt aktualisiert am 26.09.2026
Das Wichtigste in Kürze
- Aufzugskosten sind Betriebskosten nach § 2 Nr. 7 BetrKV: Betriebsstrom, Wartung und Pflege, TÜV-Prüfung, Notrufbereitschaft und Reinigung.
- Reparaturen, Ersatzteile und Modernisierung zahlt der Vermieter. Bei einem Vollwartungsvertrag muss er den Reparaturanteil herausrechnen.
- Im Erdgeschoss zahlst du in der Regel mit, wenn der Mietvertrag es vorsieht (BGH, VIII ZR 103/06).
- Der Mieterbund nennt für den Aufzug im Schnitt 0,20 € pro m² und Monat, bei 70 m² rund 168,00 € im Jahr.
- Prüfe Wartungsvertrag und Rechnungen per Belegeinsicht und widersprich spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung.
Inhalt
Kurz beantwortet
Ja, Aufzugskosten darf dein Vermieter umlegen, aber nur die laufenden Kosten. Dazu gehören der Strom für den Antrieb, der Wartungsvertrag, die regelmäßige Prüfung durch eine Überwachungsstelle, der Notruf und die Reinigung. Voraussetzung ist, dass dein Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht. Alles, was kaputt geht und ersetzt werden muss, bleibt beim Vermieter: Reparaturen, Ersatzteile, neue Seile oder eine neue Steuerung. Wohnst du im Erdgeschoss, zahlst du in der Regel trotzdem mit.
Welche Aufzugskosten umlagefähig sind
Die Betriebskostenverordnung zählt genau auf, was zu den Aufzugskosten gehört:
„die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage“
Umlagefähig
- Betriebsstrom des Aufzugs, am besten über einen eigenen Zähler
- Wartungsvertrag für Pflege, Schmierung und Einstellung
- Wiederkehrende Prüfung durch TÜV, DEKRA oder andere Prüfstelle
- Notrufbereitschaft und Notruftelefon
- Reinigung von Schacht, Maschinenraum und Kabine
Nicht umlagefähig
- Reparaturen, Ersatzteile, Austausch von Seilen oder Türen
- Reparaturanteil eines Vollwartungsvertrags
- Modernisierung, neue Steuerung, Einbau eines Notrufsystems
- Kosten für Gutachten wegen eines Schadens
- Verwaltungsaufwand, etwa für die Beauftragung von Firmen
Zwei Abgrenzungen sind wichtig: Die Haftpflichtversicherung für den Aufzug läuft unter den Versicherungen (§ 2 Nr. 13 BetrKV), nicht unter dem Aufzug. Und die Reinigung der Kabine kann auch in der Gebäudereinigung stehen (§ 2 Nr. 9 BetrKV). Beides ist in Ordnung, solange nichts doppelt berechnet wird.
Vollwartungsvertrag: Reparaturen herausrechnen
Viele Aufzüge laufen über einen Vollwartungsvertrag. Er deckt nicht nur Pflege und Prüfung ab, sondern auch Reparaturen und den Austausch von Verschleißteilen. Für den Vermieter ist das bequem, für deine Abrechnung ein Problem: Reparaturen sind Instandsetzung und gehören nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV nicht zu den Betriebskosten. Der Vermieter muss den Reparaturanteil deshalb herausrechnen, bevor er die Kosten verteilt.
Wie groß dieser Anteil ist, legt kein Gesetz fest. Er hängt vom Vertrag ab: Was ist abgedeckt, wie alt ist der Aufzug, wie viele Störungen gab es? Ein Abzug, der nicht nachvollziehbar ist, genügt nicht. Fehlt der Abzug ganz, obwohl der Vertrag Reparaturen einschließt, ist die Position zu hoch.
Ähnlich bei einem einfachen Wartungsvertrag: Kommt im Lauf des Jahres eine gesonderte Rechnung für eine Reparatur dazu, landet sie manchmal unter „Wartung Aufzug“. Ein einzelner hoher Betrag, Wörter wie „Austausch“, „Ersatzteil“, „Instandsetzung“ oder „Störungsbeseitigung“ sind typische Hinweise.
Erdgeschoss und Verteilerschlüssel
Die häufigste Frage zu den Aufzugskosten: Muss ich im Erdgeschoss zahlen, obwohl ich den Aufzug nie benutze? Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klausel im Formularmietvertrag, die auch Mieter im Erdgeschoss an den Aufzugskosten beteiligt, diese nicht unangemessen benachteiligt (Urteil vom 20.09.2006, VIII ZR 103/06). Betriebskosten werden nach einem einheitlichen Schlüssel verteilt, nicht nach der tatsächlichen Nutzung.
Welcher Schlüssel gilt, steht in deinem Mietvertrag. Ist dort nichts geregelt, wird nach Wohnfläche verteilt (§ 556a Abs. 1 S. 1 BGB). Bei einer vermieteten Eigentumswohnung gilt ohne andere Vereinbarung der Schlüssel der Eigentümergemeinschaft, meist die Miteigentumsanteile (§ 556a Abs. 3 BGB). Weicht die Abrechnung vom vereinbarten Schlüssel ab, ist sie insoweit fehlerhaft.
Übliche Verteilerschlüssel für den Aufzug
- nach Wohnfläche
- gesetzlicher Regelfall (§ 556a Abs. 1 BGB)
- nach Miteigentumsanteilen
- häufig bei vermieteten Eigentumswohnungen
- anderer Schlüssel (z. B. fester Prozentsatz)
- nur, wenn im Mietvertrag vereinbart
Steht im Mietvertrag ausdrücklich, dass Erdgeschosswohnungen von den Aufzugskosten befreit sind, gilt das. Prüfe dann, ob deine Wohnung in der Verteilung trotzdem mitgezählt wurde.
Aufzugskosten zu hoch? Werte pro m²
Einen Anhaltspunkt liefert der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds. Er weist für den Aufzug einen bundesweiten Durchschnitt aus, gerechnet über alle Häuser mit Aufzug. Die Spanne dahinter ist groß: Ein Aufzug kostet in einem Haus mit acht Wohnungen ungefähr so viel wie in einem mit vierzig, der Anteil je m² fällt im kleinen Haus also viel höher aus.
0,20 €
Durchschnitt je m² und Monat laut Mieterbund für 2024
168,00 €
Das entspricht im Jahr für eine 70-m²-Wohnung (Aufzug)
| Wohnung | Im Monat | Im Jahr |
|---|---|---|
| 50 m² | 10,00 € | 120,00 € |
| 70 m² | 14,00 € | 168,00 € |
| 90 m² | 18,00 € | 216,00 € |
So haben wir gerechnet: Durchschnitt des Mieterbunds je m² Wohnfläche und Monat × Wohnfläche × 12. Der Wert ist ein bundesweiter Mittelwert über viele Häuser; je nach Region, Baujahr und Ausstattung liegen einzelne Abrechnungen deutlich darüber oder darunter. Quelle: Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds, Abrechnungsjahr 2024.
Liegt dein Anteil deutlich über diesem Rechenbeispiel, lohnt der Blick auf die Ursachen: ein Vollwartungsvertrag ohne Abzug, eine Reparaturrechnung in der Wartung, zwei Aufzüge für ein kleines Haus oder ein Stromanteil, der zusätzlich im Allgemeinstrom steckt. Hilfreich ist auch der Vergleich mit dem Vorjahr: Steigen die Aufzugskosten sprunghaft, ohne dass ein neuer Vertrag oder eine Hauptprüfung anstand, steckt oft eine Reparatur dahinter.
Ein Durchschnitt ist kein Grenzwert. Der Vermieter muss wirtschaftlich handeln (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB), der bloße Hinweis auf einen überregionalen Durchschnitt reicht laut Bundesgerichtshof aber nicht, um eine überhöhte Position zu belegen (Urteil vom 06.07.2011, VIII ZR 340/10). Liegst du deutlich über dem Durchschnitt, ist das ein guter Grund, die Belege anzusehen und mit dem Vorjahr zu vergleichen.
Typische Fehler bei den Aufzugskosten
Reparatur als Wartung
Eine Reparaturrechnung wird unter „Wartung Aufzug“ gebucht oder der Vollwartungsvertrag wird ohne Abzug umgelegt. Das ist der häufigste Fehler bei dieser Position.
Strom doppelt
Hat der Aufzug keinen eigenen Zähler, steckt sein Strom oft im Allgemeinstrom. Taucht zusätzlich „Strom Aufzug“ auf, muss klar sein, dass der Betrag nicht zweimal gezählt wird.
Reinigung doppelt
Die Reinigung der Kabine ist Teil der Aufzugskosten und kann auch in der Gebäudereinigung stehen. Wird beides berechnet, darf die Leistung nur einmal bezahlt werden.
Falsches Haus
Bei Wohnanlagen mit mehreren Häusern werden die Kosten aller Aufzüge zusammengeworfen, obwohl dein Haus einen eigenen oder gar keinen Aufzug hat. Frag nach, welche Anlagen in der Position stecken.
Anschaffung als Betriebskosten
Ein neues Notrufsystem, eine neue Steuerung oder die Umrüstung nach einer Prüfung sind Investitionen des Vermieters, keine laufenden Kosten.
So prüfst du die Aufzugskosten
Du brauchst deine Abrechnung, die des Vorjahres und den Mietvertrag. Alles Weitere bekommst du über die Belegeinsicht: Der Vermieter muss dir die Unterlagen auf Verlangen zeigen und darf sie auch elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB).
- 1
Vorjahr vergleichen
Notiere die Gesamtkosten des Aufzugs fürs Haus und deinen Anteil, für beide Jahre. Ein Sprung ohne neue Prüfung oder neuen Vertrag ist ein Ansatzpunkt.
- 2
Wartungsvertrag anfordern
Daraus ergibt sich, ob Reparaturen mit abgedeckt sind. Wenn ja: Wie hoch ist der Abzug, und wie wurde er berechnet?
- 3
Rechnungen durchsehen
Markiere jede Rechnung mit Austausch, Ersatzteil, Störung oder Instandsetzung. Diese Beträge gehören nicht in deine Abrechnung.
- 4
Prüfbericht und Strom ansehen
Der Prüfbericht der Überwachungsstelle zeigt, ob es eine reguläre Prüfung war. Beim Strom: eigener Zähler oder Schätzung, und ist der Betrag im Allgemeinstrom schon enthalten?
- 5
Schriftlich widersprechen
Teile dem Vermieter in Textform mit, welche Beträge du nicht zahlst und warum. Die Frist endet zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).
Häufige Fragen zu Aufzugskosten
Sind Aufzugskosten in der Nebenkostenabrechnung umlagefähig?
Muss ich im Erdgeschoss für den Aufzug mitzahlen?
Gehört die Reparatur des Aufzugs in die Nebenkosten?
Darf die TÜV-Prüfung des Aufzugs umgelegt werden?
Ist der Notruf im Aufzug umlagefähig?
Wie werden Aufzugskosten verteilt?
Der Aufzug war monatelang kaputt. Muss ich trotzdem voll zahlen?
Was ist ein üblicher Betrag für den Aufzug?
Steckt eine Reparatur in deinen Aufzugskosten?
Lade deine Abrechnung im kostenlosen Vorab-Check hoch. Wir sehen nach, ob die Aufzugskosten auffällig hoch sind und welche Positionen du dir genauer ansehen solltest.
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Passende Fälle
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.
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