
Prüfwissen Kostenarten
Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung: Was hinein darf
Licht im Treppenhaus, im Keller und vor der Haustür: Diesen Strom zahlen alle Mieter gemeinsam. Die Position ist meist klein, aber anfällig für Fehler, weil am selben Zähler oft Heizung, Aufzug oder Pumpen hängen, die woanders abgerechnet werden.

Von Phil & Johann, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.
Zuletzt aktualisiert am 01.10.2026
Das Wichtigste in Kürze
- Allgemeinstrom ist als „Kosten der Beleuchtung“ umlagefähig (§ 2 Nr. 11 BetrKV): Außenlicht, Treppenhaus, Flure, Keller, Dachboden, Waschküche.
- Strom für Heizung, Aufzug, Entwässerungspumpe und Gemeinschaftswaschmaschinen gehört in die jeweils eigene Kostenart und darf nicht doppelt auftauchen.
- Dein eigener Wohnungsstrom und Zählermieten für deine Wohnung haben in der Abrechnung nichts zu suchen.
- Der Mieterbund nennt für die Beleuchtung im Schnitt 0,06 € pro m² und Monat, bei 70 m² rund 50,40 € im Jahr.
- Prüfe Zählerstände, Zeitraum und Stromrechnung per Belegeinsicht und widersprich spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung.
Inhalt
Kurz beantwortet
Ja, Allgemeinstrom darf dein Vermieter umlegen, aber nur den Strom für Beleuchtung und gemeinsam genutzte Räume. Gemeint sind Lampen im Treppenhaus, in Fluren, im Keller und auf dem Dachboden, die Außenbeleuchtung an Wegen und Eingängen sowie das Licht in der Waschküche. Viele Häuser haben dafür einen Zähler, den sogenannten Hausstromzähler. Hängen daran weitere Verbraucher, etwa die Heizungsanlage oder der Aufzug, muss ihr Anteil herausgerechnet werden. Sonst zahlst du denselben Strom zweimal.
Was zum Allgemeinstrom gehört
Der Begriff Allgemeinstrom steht nicht im Gesetz. Die Betriebskostenverordnung spricht von den Kosten der Beleuchtung:
„die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen“
Umlagefähig
- Strom für Licht in Treppenhaus, Fluren, Keller und Dachboden
- Außenbeleuchtung an Eingang, Wegen, Hof und Mülltonnenplatz
- Licht in Waschküche und Fahrradkeller
- Grundpreis und Messpreis des Hausstromzählers
Nicht umlagefähig
- Neue Lampen, Bewegungsmelder oder Zeitschaltuhren
- Reparaturen an Leitungen und Elektrik
- Strom für die Heizung, wenn schon in den Heizkosten enthalten
- Strom für Räume, die nur der Vermieter nutzt, etwa Büro oder Werkstatt
- Dein eigener Wohnungsstrom oder eine Zählermiete dafür
Nummer 11 erfasst nur den Strom. Neue Leuchten oder eine reparierte Zeitschaltuhr sind kein Strom, Reparaturen sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV ohnehin keine Betriebskosten. Erscheint in der Position eine Elektrikerrechnung, frag nach, was genau gemacht wurde.
Heizungsstrom, Aufzugsstrom, Pumpen: was woanders hingehört
Am Hausstromzähler hängt oft mehr als nur Licht. Für jede dieser Anlagen sieht die Betriebskostenverordnung eine eigene Kostenart vor, jeweils mit dem Betriebsstrom:
Heizung
Strom für Brenner, Umwälzpumpen und Regelung gehört zu den Heizkosten (§ 2 Nr. 4 a BetrKV) und wird nach der Heizkostenverordnung verteilt, also zum Großteil nach Verbrauch.
Aufzug
Der Antriebsstrom gehört zu den Aufzugskosten (§ 2 Nr. 7 BetrKV).
Entwässerungspumpe
Der Strom einer Hebeanlage im Keller zählt zur Entwässerung (§ 2 Nr. 3 BetrKV).
Waschmaschinen und Trockner
Betriebsstrom gemeinschaftlicher Geräte gehört zur Wäschepflege (§ 2 Nr. 16 BetrKV), die oft nur die Nutzer zahlen.
Das ist nicht nur Formsache. Die Heizkosten werden anders verteilt als der Allgemeinstrom, und nicht jeder Mieter nutzt Aufzug oder Waschküche. Gibt es keinen eigenen Zähler für die Heizung, darf der Vermieter ihren Stromanteil schätzen. Bestreitest du den Betrag, muss er die Grundlagen seiner Schätzung darlegen (BGH, Urteil vom 20.02.2008, VIII ZR 27/07). Den geschätzten Anteil muss er dann aus dem Allgemeinstrom herausnehmen.
Steht in der Heizkostenabrechnung „Betriebsstrom“ oder „Heizstrom“ und gleichzeitig in der Betriebskostenabrechnung der volle Allgemeinstrom ohne Abzug, solltest du nachfragen, ob derselbe Zähler zweimal abgerechnet wurde.
Wie der Allgemeinstrom verteilt wird
Für den Allgemeinstrom gibt es keine Verbrauchsmessung je Wohnung. Er wird deshalb nach einem festen Schlüssel verteilt: so, wie es im Mietvertrag steht. Ohne Vereinbarung gilt die Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 S. 1 BGB). Bei einer vermieteten Eigentumswohnung gilt ohne andere Abrede der Schlüssel der Eigentümergemeinschaft, meist die Miteigentumsanteile (§ 556a Abs. 3 BGB).
Übliche Verteilerschlüssel für den Allgemeinstrom
- nach Wohnfläche
- gesetzlicher Regelfall, am häufigsten
- nach Miteigentumsanteilen
- häufig bei Eigentumswohnungen
- nach Wohneinheiten
- nur mit Vereinbarung
- nach Personen
- nur mit Vereinbarung, Belegung muss stimmen
Achte auf zwei Dinge: Die Gesamtfläche im Schlüssel muss alle Wohnungen enthalten, auch leere. Und gibt es Gewerbe im Haus, etwa einen Laden mit eigener Außenbeleuchtung, darf dessen Verbrauch nicht einfach bei den Wohnungen landen.
Allgemeinstrom zu hoch? Werte pro m²
Allgemeinstrom steht in fast jeder Abrechnung. Der Deutsche Mieterbund führt ihn im Betriebskostenspiegel unter „Beleuchtung“. Weil der Betrag pro Wohnung klein ist, fällt ein Fehler selten auf. Für die Einordnung reicht das Rechenbeispiel mit dem Durchschnittswert; die tatsächlichen Werte schwanken je nach Haus stark, etwa mit der Zahl der Lampen, Bewegungsmeldern und dem Stromtarif.
0,06 €
Durchschnitt je m² und Monat laut Mieterbund (Beleuchtung) für 2024
50,40 €
Das entspricht im Jahr für eine 70-m²-Wohnung (Allgemeinstrom)
| Wohnung | Im Monat | Im Jahr |
|---|---|---|
| 50 m² | 3,00 € | 36,00 € |
| 70 m² | 4,20 € | 50,40 € |
| 90 m² | 5,40 € | 64,80 € |
So haben wir gerechnet: Durchschnitt des Mieterbunds je m² Wohnfläche und Monat × Wohnfläche × 12. Der Wert ist ein bundesweiter Mittelwert über viele Häuser; je nach Region, Baujahr und Ausstattung liegen einzelne Abrechnungen deutlich darüber oder darunter. Quelle: Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds, Abrechnungsjahr 2024.
Liegst du weit über dem Rechenbeispiel, steckt häufig mehr als Licht in der Position: Heizungs- oder Aufzugsstrom, eine Tiefgarage mit Lüftung oder ein Abrechnungszeitraum, der länger ist als zwölf Monate. Ein Blick auf die Stromrechnung zeigt außerdem, ob der Zeitraum stimmt und ob die Jahresrechnung des Versorgers angesetzt wurde und nicht nur die Abschläge.
Ein Durchschnitt ist kein Grenzwert. Der Vermieter muss wirtschaftlich handeln (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB), der bloße Hinweis auf einen überregionalen Durchschnitt reicht laut Bundesgerichtshof aber nicht, um eine überhöhte Position zu belegen (Urteil vom 06.07.2011, VIII ZR 340/10). Liegst du deutlich über dem Durchschnitt, ist das ein guter Grund, die Belege anzusehen und mit dem Vorjahr zu vergleichen.
Typische Fehler beim Hausstrom
Diese Fehler fallen bei Prüfungen beim Allgemeinstrom immer wieder auf:
Strom doppelt
Der Heizungsstrom steht in der Heizkostenabrechnung und noch einmal im Allgemeinstrom. Oder zwei Stromrechnungen für denselben Zähler werden addiert.
Falscher Zeitraum
Die Stromrechnung des Versorgers läuft zum Beispiel von Juni bis Mai, die Abrechnung aber von Januar bis Dezember. Dann muss der Vermieter aufteilen oder nach Zählerständen abgrenzen, statt einfach die Rechnung zu übernehmen.
Keine Gesamtkosten
Die Abrechnung nennt nur deinen Anteil am Hausstrom, aber nicht die Kosten fürs ganze Haus. Dann kannst du nicht nachrechnen.
Fremde Verbraucher
Am Zähler hängen Werkstatt, Büro oder Wohnung des Vermieters, eine Ladestation oder eine Gewerbeeinheit. Deren Verbrauch gehört nicht in die Umlage.
Abschläge statt Verbrauch
Statt der Jahresrechnung werden die monatlichen Abschläge an den Versorger abgerechnet. Das ergibt nicht die tatsächlichen Kosten.
So prüfst du den Allgemeinstrom
Beim Strom lässt sich viel mit wenigen Unterlagen klären. Der Vermieter muss dir die Belege auf Verlangen zeigen und darf sie elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB).
- 1
Gesamtkosten und Vorjahr vergleichen
Notiere die Stromkosten fürs Haus und deinen Anteil für dieses und das letzte Jahr. Ein Sprung ohne erkennbaren Grund ist dein Ansatzpunkt.
- 2
Stromrechnung anfordern
Sie zeigt Zählernummer, Zählerstände, Verbrauch in kWh, Arbeitspreis, Grundpreis und den Lieferzeitraum. Passt der Zeitraum zur Abrechnung?
- 3
Nach weiteren Zählern fragen
Wie viele Stromzähler hat das Haus, und was hängt an welchem? Gibt es Zwischenzähler für Heizung oder Aufzug, müssen deren Werte abgezogen sein.
- 4
Mit den Heizkosten abgleichen
Steht dort Betriebsstrom, frag, aus welchem Zähler er stammt. Wurde geschätzt, lass dir die Grundlage der Schätzung nennen.
- 5
Schriftlich widersprechen
Teile in Textform mit, welchen Betrag du nicht zahlst und warum. Die Frist endet zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).
Häufige Fragen zum Allgemeinstrom
Ist Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung umlagefähig?
Gehört der Strom für die Heizung in den Allgemeinstrom?
Was ist ein normaler Betrag für Allgemeinstrom?
Darf der Vermieter den Allgemeinstrom schätzen?
Ich habe einen eigenen Stromvertrag. Warum zahle ich trotzdem Allgemeinstrom?
Darf eine Stromzählermiete im Allgemeinstrom stehen?
Wie wird der Allgemeinstrom verteilt?
Der Allgemeinstrom hat sich verdoppelt. Was kann ich tun?
Wird bei dir Strom doppelt abgerechnet?
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Passende Fälle
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.
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