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Mieterstrom in der Nebenkostenabrechnung? Was Solarstrom vom Dach für Mieter bedeutet

Mieterrechte

Rechtsstand: Oktober 2026

Mieterstrom in der Nebenkostenabrechnung? Was Solarstrom vom Dach für Mieter bedeutet

Immer mehr Mietshäuser bekommen eine Solaranlage aufs Dach. Dann flattern Angebote für Mieterstrom oder Gebäudestrom ins Haus, und mancher fragt sich, ob der Solarstrom künftig über die Nebenkosten läuft. Die kurze Antwort: nein. Was trotzdem in deiner Abrechnung landen darf, erklären wir hier.

Phil Holthaus und Johann Slawski, die Gründer von nebify

Von Phil Holthaus & Johann Slawski, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 12.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Mieterstrom gehört nicht in die Nebenkosten: Er läuft über einen eigenen Stromvertrag, der nicht Teil des Mietvertrags sein darf (§ 42a Abs. 2 EnWG).
  • Für Wohnungsmieter darf Mieterstrom samt Reststrom höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs kosten. Die Vertragsbindung ist auf zwei Jahre begrenzt.
  • Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) bekommst du nur einen Anteil am Solarstrom. Den Rest wählst du frei. Eine gesetzliche Preisgrenze gibt es dort nicht.
  • Energy Sharing (§ 42c EnWG) müssen die Netzbetreiber seit 1. Juni 2026 im eigenen Netzgebiet ermöglichen. Es läuft über das öffentliche Netz, ebenfalls außerhalb der Nebenkosten.
  • In die Betriebskostenabrechnung darf von der Solaranlage höchstens der Allgemeinstrom, bei einer Wärmepumpe der Heizstrom in den Heizkosten.

Abrechnung schon im Briefkasten? Du hast Solarstrom im Haus und eine Nebenkostenabrechnung, die du nicht ganz verstehst? Lade sie im kostenlosen Vorab-Check hoch und sieh in 2 Minuten, ob sich eine Prüfung lohnt.

Inhalt
  1. 1. Kurz beantwortet
  2. 2. Mieterstrom: Was das ist und wie er abgerechnet wird
  3. 3. Kopplungsverbot: Mieterstrom ist freiwillig
  4. 4. Mieterstromvertrag: Laufzeit, Kündigung, Auszug
  5. 5. Preisgrenze: höchstens 90 % der Grundversorgung
  6. 6. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG)
  7. 7. Energy Sharing für Mieter (§ 42c EnWG)
  8. 8. Drei Modelle im Vergleich
  9. 9. Photovoltaik in der Nebenkostenabrechnung: Was umgelegt werden darf
  10. 10. Typische Fehler bei Mieterstrom und Nebenkosten
  11. 11. So prüfst du Mieterstrom und Nebenkostenabrechnung
  12. 12. Was du tun kannst
  13. 13. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Mieterstrom gehört nicht in die Nebenkosten, sondern in einen eigenen Stromliefervertrag, den du freiwillig abschließt. Das Energiewirtschaftsgesetz verbietet, ihn zum Bestandteil des Mietvertrags zu machen. Der Preis ist für Wohnungsmieter auf 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs begrenzt. Bei den neueren Modellen, der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung und dem Energy Sharing, gilt ebenfalls: Das ist ein Stromvertrag, keine Betriebskostenposition. In deiner Nebenkostenabrechnung darf die Solaranlage höchstens beim Allgemeinstrom auftauchen und, wenn eine Wärmepumpe heizt, beim Heizstrom in den Heizkosten.

Mieterstrom: Was das ist und wie er abgerechnet wird

Mieterstrom ist Strom aus einer Solaranlage, die am oder auf dem Haus sitzt und direkt an die Bewohner geliefert wird. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz beschreibt ihn über den Mieterstromzuschlag, eine Förderung für den Betreiber:

„Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert sind, soweit er von dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist“
§ 21 Abs. 3 S. 1 EEG (Auszug); weiter: innerhalb des Gebäudes oder im selben Quartier und ohne Durchleitung durch ein Netz

Der Betreiber kann der Vermieter sein oder ein Dritter, etwa ein Stadtwerk oder ein Energiedienstleister. Scheint die Sonne nicht genug, kommt der Rest aus dem Netz. Auch diesen Reststrom muss der Mieterstromvertrag abdecken: Er muss die umfassende Versorgung auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann (§ 42a Abs. 2 S. 6 EnWG).

Abgerechnet wird Mieterstrom wie jeder andere Haushaltsstrom: mit einer eigenen Stromrechnung, nach deinem Zählerstand. Mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung deines Vermieters hat er nichts zu tun. Steht dein Haushaltsstrom dort als Position, ist das ein deutliches Warnzeichen.

Kopplungsverbot: Mieterstrom ist freiwillig

Der wichtigste Schutz für Mieter steht in § 42a EnWG. Der Vermieter darf dich nicht über den Mietvertrag an seinen Strom binden:

„Ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom (Mieterstromvertrag) darf nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von Wohnräumen sein. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot ist der Mieterstromvertrag nichtig.“
§ 42a Abs. 2 S. 1 und 2 EnWG

Steht die Strombelieferung also als Klausel im Mietvertrag, ist der Mieterstromvertrag unwirksam. Hast du trotzdem Strom bezogen, musst du dafür höchstens Wertersatz leisten. Den begrenzt das Gesetz auf 75 % des Grundversorgungstarifs im Netzgebiet und auf den vereinbarten Preis, je nachdem, was niedriger ist (§ 42a Abs. 2 S. 4 EnWG).

Das Verbot gilt nicht ausnahmslos. Ausgenommen sind Mietverhältnisse nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB in der Fassung vom 1. Juni 2015, also Wohnraum zum nur vorübergehenden Gebrauch und möblierte Zimmer in der Wohnung des Vermieters. Ausgenommen sind auch Heime nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 HeizkostenV, etwa Alters-, Pflege- und Studentenwohnheime.

Freiwillig heißt auch: Du kannst dich jederzeit für einen anderen Stromanbieter entscheiden, wenn die Laufzeit es zulässt. Ein Nachteil im Mietverhältnis darf dir daraus nicht entstehen, weil der Stromvertrag rechtlich vom Mietvertrag getrennt ist.

Mieterstromvertrag: Laufzeit, Kündigung, Auszug

Für Verbraucher gelten beim Mieterstrom strenge Regeln zur Vertragsdauer. Sie sollen verhindern, dass du über Jahre an einen teuren Tarif gebunden bist:

„Bei einem Mieterstromvertrag, bei dem der Letztverbraucher ein Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, ist eine länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages unwirksam.“
§ 42a Abs. 3 S. 1 EnWG
  • Die erste Laufzeit darf dich höchstens zwei Jahre binden.
  • Eine stillschweigende Verlängerung um einen festen Zeitraum ist unwirksam.
  • Eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der Laufzeit oder nach einer Verlängerung ist unwirksam.
  • Eine Klausel, die dein Kündigungsrecht während des Mietverhältnisses ausschließt oder beschränkt, ist unwirksam.
  • Ziehst du aus, endet der Mieterstromvertrag mit der Rückgabe der Wohnung, ohne dass du kündigen musst.

Alle diese Punkte stehen in § 42a Abs. 3 EnWG. Lies deinen Vertrag mit dieser Liste daneben. Findest du eine längere Bindung oder eine lange Kündigungsfrist, gilt die Klausel nicht, und du kannst dich auf die gesetzlichen Grenzen berufen.

Preisgrenze: höchstens 90 % der Grundversorgung

Mieterstrom hat einen gesetzlichen Höchstpreis. Er bezieht sich auf den Grundversorgungstarif in deinem Netzgebiet, also den Tarif des örtlichen Grundversorgers:

„Für Mieter von Wohnräumen darf der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug nach Absatz 2 Satz 6 zu zahlende Preis 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht.“
§ 42a Abs. 4 EnWG

Die Grenze gilt für den Solarstrom und den Reststrom aus dem Netz zusammen. Zum Überschlagen rechnest du mit deinem Jahresverbrauch. Die Werte im Beispiel sind frei gewählt, deine Tarife findest du beim Grundversorger und in deinem Vertrag.

Rechenbeispiel mit 2.000 kWh im Jahr (Beispielwerte)
TarifGrundpreisArbeitspreisIm Jahr
Grundversorgung15,00 €40 ct/kWh980,00 €
Höchstgrenze 90 %13,50 €36 ct/kWh882,00 €
Mieterstrom-Angebot12,00 €37,5 ct/kWh894,00 €

Der Grundpreis im Angebot liegt unter der Grenze, der Arbeitspreis darüber. Über das Jahr kostet das Angebot 894,00 € und damit 12,00 € mehr als die Höchstgrenze von 882,00 €. Der Preis ist dann auf den Höchstpreis herabzusetzen. Wie die Grenze bei sehr ungleich verteilten Grund- und Arbeitspreisen genau zu rechnen ist, sagt das Gesetz nicht im Einzelnen. Für den Überschlag reicht der Jahresvergleich.

Die 90-%-Grenze gilt für Mieterstrom nach § 42a EnWG. Für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung verweist § 42b EnWG nicht auf diese Grenze. Dort musst du selbst vergleichen.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG)

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist eine einfachere Variante. Der Betreiber der Solaranlage schließt mit jedem teilnehmenden Bewohner einen Gebäudestromnutzungsvertrag. Darin steht, welchen Anteil am Solarstrom du nutzen darfst, ob und welches Entgelt du in Cent pro Kilowattstunde zahlst und wer die Anlage betreibt und wartet (§ 42b Abs. 2 EnWG).

Der Solarstrom wird rechnerisch je Viertelstunde auf die Teilnehmer aufgeteilt. Dafür muss dein Verbrauch viertelstündlich gemessen werden (§ 42b Abs. 1 Nr. 3 EnWG). Fehlt eine Vereinbarung über den Schlüssel, wird im Zweifel zu gleichen Teilen verteilt (§ 42b Abs. 5 S. 3 EnWG). Anders als beim Mieterstrom muss der Betreiber dich nicht voll versorgen. Für den Reststrom brauchst du einen eigenen Liefervertrag:

„Das Recht des Letztverbrauchers, für den ergänzenden Strombezug einen Vertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf in dem Gebäudestromnutzungsvertrag nicht eingeschränkt werden.“
§ 42b Abs. 3 S. 3 EnWG

Auf den Gebäudestromnutzungsvertrag sind § 42a Abs. 2 und 3 EnWG entsprechend anzuwenden, ausgenommen Abs. 2 S. 4 und 6 (§ 42b Abs. 4 Nr. 3 EnWG). Das Kopplungsverbot und die Regeln zu Laufzeit und Kündigung gelten also auch hier. Die 90-%-Preisgrenze aus § 42a Abs. 4 wird dagegen nicht in Bezug genommen. In Häusern mit Eigentumswohnungen kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Vertragsschluss durch einen Beschluss ersetzen (§ 42b Abs. 6 EnWG). Für dich als Mieter ändert das nichts daran, dass es ein Stromvertrag bleibt und kein Posten der Nebenkosten.

Energy Sharing für Mieter (§ 42c EnWG)

Energy Sharing geht einen Schritt weiter. Strom aus einer Ökostromanlage darf über das öffentliche Netz mit anderen Verbrauchern in der Nähe geteilt werden. Die Netzbetreiber müssen das in zwei Stufen möglich machen:

„Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat sicherzustellen, dass die gemeinsame Nutzung von Elektrizität nach Absatz 1 möglich ist 1. ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers und 2. ab dem 1. Juni 2028 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers sowie in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone.“
§ 42c Abs. 4 S. 1 EnWG

Betreiben darf so eine Anlage eine natürliche Person oder eine Gesellschaft, deren Mitglieder alle Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, etwa eine Energiegenossenschaft. Der Betrieb darf nicht überwiegend gewerblichen Zwecken dienen (§ 42c Abs. 1 EnWG). Als Abnehmer schließt du einen Liefervertrag und zusätzlich einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung mit Aufteilungsschlüssel und Preis. An deiner Verbrauchsstelle muss viertelstündlich gemessen werden, in der Praxis also mit einem intelligenten Messsystem.

Auch beim Energy Sharing musst du den Reststrom selbst beziehen. Der Betreiber muss dich vorher in Textform darüber informieren, dass die Anlage deinen Bedarf nicht vollständig decken kann und der ergänzende Strom teurer sein kann als ein Vollversorgungsvertrag (§ 42c Abs. 6 EnWG). Über die Nebenkostenabrechnung läuft auch das nicht.

Drei Modelle im Vergleich

Mieterstrom, Gebäudeversorgung, Energy Sharing
MerkmalMieterstrom (§ 42a)Gebäudeversorgung (§ 42b)Energy Sharing (§ 42c)
Woher der Strom kommtSolaranlage am Haus oder im QuartierAnlage am HausÖkostromanlage in der Region
Öffentliches Netzneinneinja
Reststromim Vertrag enthalteneigener Vertrag nötigeigener Vertrag nötig
Preisgrenzehöchstens 90 % der Grundversorgungkeine gesetzliche Grenzekeine gesetzliche Grenze
Kopplung an Mietvertragverbotenverbotennicht eigens geregelt
In der Nebenkostenabrechnungneinneinnein

Alle drei Modelle haben eines gemeinsam: Du zahlst den Strom über einen eigenen Vertrag, nicht über die Miete und nicht über die Betriebskosten. Welches Modell in deinem Haus läuft, steht im Angebot oder Vertrag, den du bekommen hast.

Photovoltaik in der Nebenkostenabrechnung: Was umgelegt werden darf

Die Betriebskostenverordnung kennt keine Solaranlage zur Stromerzeugung. Umlagefähig sind nur laufende Kosten (§ 1 Abs. 1 BetrKV). Die Anschaffung ist das nicht, Reparaturen sind Instandsetzung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV). Bleibt der Strom, den das Haus für Gemeinschaftsflächen braucht:

„die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen“
§ 2 Nr. 11 BetrKV

Versorgt die Solaranlage das Treppenhaus mit, stellt sich die Frage nach dem Preis. Für Leistungen, die der Eigentümer selbst erbringt, setzt die Verordnung eine Obergrenze:

„Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.“
§ 1 Abs. 1 S. 2 BetrKV

Ob diese Regel auf selbst erzeugten Solarstrom passt, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Für dich heißt das: Der Preis für den Allgemeinstrom muss nachvollziehbar sein. Lass dir zeigen, welche Menge zu welchem Preis angesetzt wurde. Heizt eine Wärmepumpe das Haus, gehört ihr Strom in die Heizkosten: § 7 Abs. 2 HeizkostenV nennt ausdrücklich die Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms.

Darf in die Abrechnung

  • Allgemeinstrom für Treppenhaus, Keller, Außenlicht (§ 2 Nr. 11 BetrKV)
  • Strom der Wärmepumpe in den Heizkosten (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV)
  • Laufende Kosten als sonstige Betriebskosten nur, wenn im Mietvertrag einzeln vereinbart

Gehört nicht in die Abrechnung

  • Anschaffung und Montage der Solaranlage
  • Reparaturen und Austausch von Modulen oder Wechselrichter
  • Dein Haushaltsstrom aus Mieterstrom oder Gebäudestrom
  • Kosten, die schon im Strompreis deines Stromvertrags stecken

Tauchen Wartung, Reinigung oder Messkosten der Solaranlage als sonstige Betriebskosten auf, gilt die strenge Regel des BGH: Sonstige Betriebskosten sind nur umlagefähig, wenn die Umlegung der im Einzelnen bestimmten Kosten vereinbart ist (Urteil vom 07.04.2004, VIII ZR 167/03). Ein allgemeiner Satz wie „sonstige Betriebskosten“ im Mietvertrag reicht dafür nicht.

Typische Fehler bei Mieterstrom und Nebenkosten

  • Strom im Mietvertrag gekoppelt

    Der Mietvertrag verpflichtet dich, den Strom vom Vermieter zu beziehen. Ein solcher Mieterstromvertrag ist nichtig (§ 42a Abs. 2 EnWG).

  • Haushaltsstrom in den Betriebskosten

    Solarstrom für deine Wohnung wird als Position in der Nebenkostenabrechnung verteilt, statt über einen eigenen Stromvertrag nach Zähler abgerechnet.

  • Preis über 90 % der Grundversorgung

    Der Mieterstromtarif liegt über der gesetzlichen Höchstgrenze. Der Preis ist dann herabzusetzen (§ 42a Abs. 4 S. 2 EnWG).

  • Lange Bindung oder Kündigungsfrist

    Der Vertrag bindet länger als zwei Jahre, verlängert sich stillschweigend oder verlangt mehr als einen Monat Kündigungsfrist. Diese Klauseln sind unwirksam.

  • Solaranlage als sonstige Betriebskosten

    Wartung, Reinigung oder Messkosten der Anlage werden umgelegt, obwohl der Mietvertrag sie nicht einzeln nennt (BGH, VIII ZR 167/03).

  • Allgemeinstrom ohne nachvollziehbaren Preis

    Der Allgemeinstrom kommt vom Dach, aber die Abrechnung zeigt weder Menge noch Preis. Ohne Beleg lässt sich nicht prüfen, ob der Betrag stimmt.

Steckt Solarstrom an der falschen Stelle in deiner Abrechnung?

Ob eine Position zum Allgemeinstrom, zu den Heizkosten oder zum Stromvertrag gehört, sieht man in der Abrechnung oft nicht. Erst mit Mietvertrag, Stromvertrag und Rechnungen wird klar, ob doppelt gezahlt wird oder Kosten ohne Vereinbarung umgelegt wurden. Im Vorab-Check siehst du in 2 Minuten, ob sich eine Prüfung lohnt.

So prüfst du Mieterstrom und Nebenkostenabrechnung

  1. 1

    Mietvertrag lesen

    Steht dort eine Pflicht, Strom vom Vermieter oder einem bestimmten Anbieter zu beziehen? Dann ist der Mieterstromvertrag nach § 42a Abs. 2 EnWG nichtig.

  2. 2

    Stromvertrag einordnen

    Ist es Mieterstrom mit Vollversorgung, ein Gebäudestromnutzungsvertrag mit Aufteilungsschlüssel oder Energy Sharing? Davon hängen Preisgrenze und Reststrom ab.

  3. 3

    Laufzeit und Kündigung prüfen

    Höchstens zwei Jahre Bindung, keine stillschweigende Verlängerung um feste Zeiträume, höchstens ein Monat Kündigungsfrist, Ende mit dem Auszug.

  4. 4

    Preis vergleichen

    Bei Mieterstrom: Grund- und Arbeitspreis mit 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs vergleichen. Bei den anderen Modellen: mit deinem bisherigen Tarif.

  5. 5

    Nebenkostenabrechnung durchgehen

    Allgemeinstrom, sonstige Betriebskosten und Heizkosten: Taucht die Solaranlage auf, frag nach Menge, Preis und Vereinbarung.

  6. 6

    Belege anfordern

    Verlange Einsicht in die Rechnungen und Verträge zur Abrechnung (§ 556 Abs. 4 BGB), auch zur Zuordnung des Solarstroms.

Was du tun kannst

Gegen die Nebenkostenabrechnung widersprechen. Stehen Kosten der Solaranlage ohne Grundlage in der Abrechnung, teilst du das dem Vermieter mit. Einwendungen musst du spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung erheben (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Nenne die Position und den Grund.

Beim Mieterstrom den Preis herabsetzen lassen. Liegt der Tarif über 90 % der Grundversorgung, ist er auf den Höchstpreis herabzusetzen. Schreib dem Anbieter mit deiner Berechnung und verlange eine korrigierte Rechnung.

Vertrag beenden. Ist die Laufzeit um, kannst du mit höchstens einem Monat Frist wechseln. Beim Auszug endet der Mieterstromvertrag von selbst.

Prüfen lassen. Wo Stromvertrag und Nebenkostenabrechnung sich überschneiden, entstehen leicht Doppelzahlungen. Eine Prüfung mit allen Unterlagen zeigt, welche Beträge du zurückfordern kannst.

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Häufige Fragen zu Mieterstrom und Nebenkosten

Muss ich Mieterstrom vom Vermieter nehmen?
Nein. Ein Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil eines Mietvertrags über Wohnräume sein, sonst ist er nichtig (§ 42a Abs. 2 EnWG). Du kannst deinen Strom also bei jedem anderen Anbieter beziehen. Ausnahmen gibt es nur für wenige Sonderfälle, etwa Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch oder Studentenwohnheime.
Ist Mieterstrom günstiger als normaler Strom?
Er darf jedenfalls nicht beliebig teuer sein: Für Wohnungsmieter darf der Preis für Mieterstrom und den zusätzlich gelieferten Netzstrom höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen (§ 42a Abs. 4 EnWG). Ob er günstiger ist als ein frei gewählter Tarif, musst du im Einzelfall vergleichen.
Steht Mieterstrom in der Nebenkostenabrechnung?
Nein. Mieterstrom ist Haushaltsstrom und wird über einen eigenen Stromliefervertrag abgerechnet. In die Betriebskostenabrechnung gehören nur die Kosten aus dem Katalog der Betriebskostenverordnung, etwa der Allgemeinstrom für Treppenhaus und Außenbeleuchtung (§ 2 Nr. 11 BetrKV).
Darf der Vermieter die Photovoltaikanlage auf die Nebenkosten umlegen?
Die Anschaffung nicht, denn Betriebskosten sind nur laufende Kosten (§ 1 Abs. 1 BetrKV). Reparaturen sind Instandsetzung und ebenfalls nicht umlagefähig (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV). Eine Solaranlage zur Stromerzeugung steht nicht im Katalog des § 2 BetrKV. Laufende Kosten könnten höchstens als sonstige Betriebskosten auftauchen, und dann nur, wenn der Mietvertrag sie einzeln nennt (BGH, VIII ZR 167/03).
Was ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?
Ein Modell nach § 42b EnWG: Der Betreiber einer Solaranlage am Haus teilt den Strom über einen Gebäudestromnutzungsvertrag auf die teilnehmenden Bewohner auf, nach einem vereinbarten Aufteilungsschlüssel. Anders als beim Mieterstrom muss er dich nicht voll versorgen. Den Reststrom beziehst du bei einem Anbieter deiner Wahl.
Was ist Energy Sharing und ab wann gilt es?
Energy Sharing nach § 42c EnWG erlaubt es, Strom aus einer Ökostromanlage über das öffentliche Netz mit anderen zu teilen. Die Netzbetreiber müssen das ab dem 1. Juni 2026 innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets möglich machen, ab dem 1. Juni 2028 auch im angrenzenden Gebiet. Mit deiner Nebenkostenabrechnung hat das nichts zu tun.
Was passiert mit dem Mieterstromvertrag, wenn ich ausziehe?
Er endet mit der Rückgabe der Wohnung, ohne dass du ihn kündigen musst (§ 42a Abs. 3 S. 4 EnWG). Prüfe trotzdem die Schlussrechnung und melde deinen Zählerstand bei der Übergabe.
Darf der Allgemeinstrom aus der Solaranlage abgerechnet werden?
Strom für Treppenhaus, Keller und Außenbeleuchtung ist umlagefähig (§ 2 Nr. 11 BetrKV). Liefert ihn die eigene Solaranlage, muss der angesetzte Preis nachvollziehbar sein. Für Sachleistungen des Eigentümers erlaubt § 1 Abs. 1 S. 2 BetrKV höchstens den Betrag eines Dritten ohne Umsatzsteuer. Ob das auf selbst erzeugten Solarstrom passt, ist höchstrichterlich nicht geklärt.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Quellen: § 42a EnWG · § 42b EnWG · § 42c EnWG · § 21 EEG · § 1 BetrKV · § 2 BetrKV · § 7 HeizkostenV · § 556 BGB; BGH, Urteil vom 07.04.2004 (VIII ZR 167/03).