
Rechtsprechung Heizkosten
Wärmecontracting und Wärmelieferung: Wann du die Kosten als Mieter tragen musst
Immer mehr Vermieter lassen die Heizung von einem Dienstleister betreiben, der die Wärme verkauft. Für Mieter heißt das oft: neue Posten und höhere Heizkosten. Ob du sie zahlen musst, hängt davon ab, was in deinem Mietvertrag steht und wie umgestellt wurde. Der Bundesgerichtshof hat dazu im Mai 2026 zwei wichtige Urteile gesprochen.

Von Phil Holthaus & Johann Slawski, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.
Zuletzt aktualisiert am 14.10.2026
Das Wichtigste in Kürze
- Wärmecontracting-Kosten sind in den Nebenkosten nur umlegbar, wenn der Mietvertrag die Wärmelieferung vorsieht oder der Vermieter die Bedingungen des § 556c BGB erfüllt hat.
- § 556c BGB verlangt: bessere Effizienz, keine Mehrkosten gegenüber der bisherigen Heizung und eine Ankündigung in Textform drei Monate vorher.
- BGH, 20.05.2026: Heizten die Mieter vorher mit eigenen Einzelöfen, gilt § 556c BGB nicht. Umlegbar ist dann nur, was vereinbart wurde. Das kann auch stillschweigend geschehen, etwa durch gezahlte Vorauszahlungen.
- Im Contracting-Preis stecken Gewinn, Abschreibung und Kapitalkosten des Lieferanten. Bei einer eigenen Heizung dürfte der Vermieter diese Kosten nicht umlegen.
- Auch der Einwand, die Umlage sei nicht vereinbart, muss innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung kommen.
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Inhalt
- 1. Kurz beantwortet
- 2. Was Wärmecontracting und Wärmelieferung sind
- 3. Drei Fälle: Wann du Wärmelieferung zahlen musst
- 4. Umstellung im laufenden Mietverhältnis: § 556c BGB
- 5. Der Kostenvergleich nach der Wärmelieferverordnung
- 6. Die Umstellungsankündigung und ihre Folgen
- 7. BGH 2026: Umstellung von Einzelöfen auf Contracting
- 8. Wie Contracting-Heizkosten auf Mieter verteilt werden
- 9. Typische Fehler bei Wärmelieferung
- 10. So prüfst du die Contracting-Kosten
- 11. Was du tun kannst
- 12. Häufige Fragen
Kurz beantwortet
Wärmecontracting-Kosten musst du als Mieter nur zahlen, wenn dein Mietvertrag die Wärmelieferung vorsieht oder dein Vermieter rechtmäßig nach § 556c BGB umgestellt hat. Für eine Umstellung während deiner Mietzeit gelten drei Bedingungen: bessere Effizienz, keine höheren Kosten als bisher und eine Ankündigung drei Monate vorher. Hast du vorher selbst mit Öfen oder Nachtspeichern geheizt, greift § 556c BGB nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2026 nicht. Dann kommt es darauf an, was ihr vereinbart habt. Im entschiedenen Fall sah der BGH in den gezahlten Heizkostenvorauszahlungen eine stillschweigende Einigung, zumindest über die Kosten, die auch bei einer eigenen Zentralheizung entstanden wären.
Was Wärmecontracting und Wärmelieferung sind
Beim Wärmecontracting betreibt nicht der Vermieter die Heizung, sondern ein Dienstleister, der Contractor. Er baut oft eine neue Anlage in den Keller oder übernimmt die bestehende, kauft den Brennstoff und verkauft dem Vermieter die fertige Wärme. Fernwärme funktioniert ähnlich, nur kommt die Wärme aus einem Netz. Die Heizkostenverordnung fasst beides als Wärmelieferung zusammen:
„der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung)“
Umlagefähig sind dann das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der Hausanlagen, etwa Strom für Pumpen oder die Kosten des Messdienstes (§ 7 Abs. 4 HeizkostenV, § 2 Nr. 4 c BetrKV). Der Preis besteht meist aus einem Grundpreis, einem Arbeitspreis je Kilowattstunde und oft einem Messpreis.
Der entscheidende Unterschied zur eigenen Heizung: Im Wärmepreis stecken nach dem Bundesgerichtshof auch kalkulatorische Kosten für Instandhaltung, Abschreibung, Kapital und Gewinn des Lieferanten (BGH, VIII ZR 47/25). Betreibt der Vermieter selbst eine Heizung, darf er genau diese Kosten nicht umlegen. Reparaturen und die Anschaffung trägt er dann selbst (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Deshalb ist die Frage, ob du Contracting-Kosten zahlen musst, oft eine Frage von mehreren Hundert Euro im Jahr.
Drei Fälle: Wann du Wärmelieferung zahlen musst
1. Wärmelieferung schon bei Einzug
Gab es die Wärmelieferung schon, als du den Mietvertrag unterschrieben hast, und sieht der Vertrag die Umlage der Heizkosten vor, zahlst du sie. Nach dem BGH kann dafür auch ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung genügen. § 556c BGB spielt dann keine Rolle.
2. Umstellung von der Zentralheizung des Vermieters
Du hast bisher Heizkosten als Betriebskosten gezahlt, und der Vermieter stellt seine eigene Heizung auf Contracting oder Fernwärme um. Das ist der Fall des § 556c BGB: Die Kosten der Wärmelieferung trägst du nur, wenn Effizienz, Kostenneutralität und Ankündigung stimmen.
3. Umstellung von deinen eigenen Öfen
Du hast vorher selbst geheizt, etwa mit Nachtspeicheröfen oder anderen Einzelöfen, und keine Heizkosten an den Vermieter gezahlt. Dann gilt § 556c BGB nicht (BGH, 20.05.2026). Es zählt nur, was ihr vereinbart habt, auch stillschweigend. Der BGH begründet das allgemein mit der Selbstversorgung der Mieter; entschieden hat er den Fall elektrischer Einzelöfen.
Vor 2013 gab es § 556c BGB noch nicht. Damals konnte ein Vermieter die Kosten einer Wärmelieferung bei einer Umstellung im laufenden Mietverhältnis nur umlegen, wenn der Mietvertrag es ausdrücklich vorsah oder der Mieter zustimmte. So fasst der BGH seine frühere Rechtsprechung im Urteil VIII ZR 47/25 zusammen.
Umstellung im laufenden Mietverhältnis: § 556c BGB
Seit 2013 regelt das BGB, wann ein Vermieter von der eigenen Heizung auf Wärmelieferung umstellen und die Kosten weiter umlegen darf:
„Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn 1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und 2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.“
Umlage nach § 556c BGB möglich
- Du hast schon vorher Heizkosten als Betriebskosten gezahlt
- Neue Anlage des Lieferanten oder Anschluss an ein Wärmenetz
- Wärmelieferung kostet nicht mehr als die bisherige Heizung
- Ankündigung in Textform spätestens drei Monate vorher
Umlage nach § 556c BGB nicht möglich
- Du hast vorher selbst mit eigenen Öfen geheizt
- Alte Anlage bleibt, nur der Betreiber wechselt (Ausnahme: Nutzungsgrad ab 80 %)
- Kostenvergleich fehlt oder Wärmelieferung ist teurer
- Keine oder unvollständige Ankündigung (dann spätere Einwendungsfrist)
Eine Ausnahme gibt es bei der Effizienz: Hatte die alte Anlage schon einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 80 %, darf sich der Lieferant darauf beschränken, die Betriebsführung zu verbessern (§ 556c Abs. 1 S. 2 BGB). Eine neue Anlage ist dann nicht nötig. Vereinbarungen, die von all dem zu deinem Nachteil abweichen, sind unwirksam (§ 556c Abs. 4 BGB).
Der Kostenvergleich nach der Wärmelieferverordnung
Wie der Vergleich „alte Heizung gegen Wärmelieferung“ zu rechnen ist, regelt die Wärmelieferverordnung in den §§ 8 bis 10 genau. Gegenübergestellt werden die Kosten, die du bisher als Betriebskosten getragen hast, und die Kosten, die du für dieselbe Wärmemenge per Wärmelieferung gezahlt hättest. Ein vereinfachtes Beispiel mit frei gewählten Zahlen:
| Endenergie der letzten drei Jahre (Gas) | 300.000 / 280.000 / 290.000 kWh |
|---|---|
| Durchschnitt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) | 290.000 kWh |
| × Gaspreis des letzten Jahres (9,0 ct) | 26.100,00 € |
| + sonstige Heizungs-Betriebskosten (Nr. 3) | 3.900,00 € |
| Kosten der Eigenversorgung | 30.000,00 € |
| Wärmemenge: Durchschnitt × Nutzungsgrad 85 % (§ 10 Abs. 1) | 246.500 kWh |
| × Arbeitspreis 10,2 ct + Grundpreis 5.000,00 € | 25.143,00 € + 5.000,00 € |
| Kosten der Wärmelieferung | 30.143,00 € |
Im Beispiel kostet die Wärmelieferung 143,00 € mehr als die eigene Heizung. Die Bedingung „nicht übersteigen“ ist damit nicht erfüllt, auch wenn der Unterschied klein ist. Der Vermieter dürfte die Kosten der Wärmelieferung dann nicht nach § 556c BGB umlegen.
Für diesen Fall sieht die Verordnung vor, dass der Vermieter vom Lieferanten verlangen kann, die Preisbestandteile gesondert auszuweisen, die den umlegbaren Kosten einer eigenen Heizung entsprechen (§ 5 WärmeLV). Daran zeigt sich: Was über diese Kosten hinausgeht, bleibt beim Vermieter.
Der Jahresnutzungsgrad der alten Anlage ist die heikelste Zahl. Je niedriger der Vermieter ihn ansetzt, desto günstiger wirkt die Wärmelieferung. Die Verordnung verlangt eine Messung im letzten Abrechnungszeitraum, eine Kurzzeitmessung oder anerkannte Pauschalwerte (§ 10 Abs. 2 WärmeLV). Lass dir zeigen, woher der Wert stammt.
Die Umstellungsankündigung und ihre Folgen
Die Ankündigung muss dir spätestens drei Monate vor der Umstellung in Textform zugehen, also etwa als Brief oder E-Mail (§ 556c Abs. 2 BGB, § 11 Abs. 1 WärmeLV). Sie muss Angaben enthalten zur Art der künftigen Wärmelieferung, zur erwarteten Effizienzverbesserung, zum Kostenvergleich samt Annahmen und Berechnungen, zum geplanten Zeitpunkt und zu den Preisen samt Preisänderungsklauseln (§ 11 Abs. 2 WärmeLV).
„Rechnet der Vermieter Wärmelieferkosten als Betriebskosten ab und hat er dem Mieter die Umstellung nicht nach den Absätzen 1 und 2 angekündigt, so beginnt die Frist für Einwendungen gegen die Abrechnung der Wärmelieferkosten (§ 556 Absatz 3 Satz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) frühestens, wenn der Mieter eine Mitteilung erhalten hat, die den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 entspricht.“
Das schützt dich, wenn der Vermieter ohne ordentliche Ankündigung umgestellt hat: Deine Frist für Einwendungen gegen die Wärmelieferkosten läuft dann noch nicht. Der Bundesgerichtshof hat aber klargestellt, dass diese Regel nur gilt, wenn § 556c BGB überhaupt anwendbar ist (VIII ZR 47/25). Bei einer Umstellung von deinen eigenen Öfen hilft sie dir nicht.
BGH 2026: Umstellung von Einzelöfen auf Contracting
Der Fall. Zwei Mietparteien in einem Berliner Mehrfamilienhaus heizten bis 2015 mit eigenen elektrischen Einzelheizungen und Boilern. Ihre Mietverträge von 1971 und 2010 sahen keine Umlage von Wärmelieferkosten vor. 2015 ließ die Vermieterin von einer Wärmelieferantin eine Anlage im Haus einbauen und im Contracting betreiben. Die Hausverwaltung teilte den Mietern mit, die Heizung stehe nun in den Nebenkostenabrechnungen, und forderte Heizkostenvorauszahlungen. Die Mieter zahlten. Für 2017 bis 2020 verlangte die Vermieterin Nachzahlungen für sämtliche Contracting-Kosten.
Die Entscheidung. Der BGH hob die Urteile des Landgerichts auf, das den Klagen voll stattgegeben hatte (Urteile vom 20.05.2026, VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25). § 556c BGB sei weder direkt noch entsprechend anwendbar, weil die Mieter vor der Umstellung keine Heizkosten als Betriebskosten getragen hatten. Eine ergänzende Vertragsauslegung, die der Vermieterin alle Kosten zugesteht, scheide aus.
Aber: Weil die Mieter auf die Mitteilung hin Vorauszahlungen leisteten, hätten sich die Parteien zumindest stillschweigend geeinigt, und zwar mindestens auf den Anteil der Kosten, der auch bei einer eigenen Zentralheizung der Vermieterin nach § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 HeizkostenV angefallen wäre. Ob die Mieter auch den vollen Contracting-Preis samt kalkulatorischer Kosten übernehmen wollten, muss das Landgericht nun klären.
Was das für dich heißt
Wurde bei dir von eigenen Einzelöfen auf Contracting umgestellt, kann der Vermieter sich nicht auf § 556c BGB stützen. Entscheidend ist, was du vereinbart hast, auch durch Zahlen von Vorauszahlungen.
Wo die Grenze liegt
Im entschiedenen Fall sah der BGH jedenfalls die Kosten als vereinbart an, die auch bei einer eigenen Zentralheizung angefallen wären, also etwa Brennstoff, Betriebsstrom, Wartung und Messdienst. Ob auch Gewinn, Abschreibung und Kapitalkosten des Lieferanten dazugehören, hängt davon ab, was den Mietern mitgeteilt wurde.
Frist beachten
Im Verfahren VIII ZR 47/25 war der Mieter für das Jahr 2017 mit dem Einwand ausgeschlossen, weil er nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang widersprochen hatte. Auch eine fehlende Vereinbarung ist eine Einwendung im Sinne von § 556 Abs. 3 S. 5 BGB.
Wie Contracting-Heizkosten auf Mieter verteilt werden
Auch bei Wärmelieferung gilt die Heizkostenverordnung. Die Kosten werden wie bei einer eigenen Heizung nach Verbrauch und Fläche verteilt, mindestens 50 und höchstens 70 % nach Verbrauch (§ 7 Abs. 3 HeizkostenV). Die Pflicht zu 70 % für ältere Häuser mit Öl- oder Gasheizung gilt hier nicht.
Lieferant rechnet direkt ab
Rechnet der Lieferant selbst mit den Mietern ab und verteilt dabei den Gesamtverbrauch nach Anteilen, gilt die Heizkostenverordnung ebenfalls. Er hat dann die Pflichten des Vermieters (§ 1 Abs. 3 HeizkostenV).
CO₂-Kosten
Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz gilt auch für Wärmelieferung (§ 2 Abs. 1 S. 2 CO2KostAufG). Der Lieferant muss die Angaben auf seiner Rechnung ausweisen, dein Vermieter trägt einen Teil.
Warmwasser
Für die Lieferung von Warmwasser gelten die gleichen Regeln: Entgelt und Betrieb der Hausanlagen, verteilt zu 50 bis 70 % nach Verbrauch (§ 8 Abs. 3 und 4 HeizkostenV).
Typische Fehler bei Wärmelieferung
Umlage ohne Grundlage
Der Mietvertrag nennt keine Wärmelieferung, es gab keine Umstellung nach § 556c BGB, trotzdem stehen Grund- und Arbeitspreis des Lieferanten in der Abrechnung.
Kein oder falscher Kostenvergleich
Die Ankündigung behauptet Kostenneutralität, ohne die Rechnung nach §§ 8 bis 10 WärmeLV offenzulegen, oder der Nutzungsgrad der alten Anlage ist ohne Messung angesetzt.
Doppelte Wartung
Wartung, Instandhaltung und Betriebsführung sind im Wärmepreis schon enthalten und tauchen zusätzlich als eigene Position auf.
Reparaturen extra
Der Lieferant kalkuliert Instandhaltung in seinen Preis ein. Werden Reparaturen an der Anlage trotzdem gesondert umgelegt, zahlst du doppelt.
Falsche Verteilung
70 % nach Verbrauch mit Verweis auf eine Pflicht, die bei Wärmelieferung nicht gilt, oder weniger als 50 % nach Verbrauch.
CO₂-Anteil fehlt
Weil der Vermieter keine Brennstoffrechnung hat, wird der CO₂-Anteil weggelassen. Die Angaben muss aber der Lieferant liefern.
Kannst du sagen, ob die Contracting-Kosten in deiner Abrechnung überhaupt vereinbart sind?
Dafür musst du Mietvertrag, Umstellungsankündigung, Wärmeliefervertrag und Abrechnung zusammen lesen und den Kostenvergleich nachrechnen. Das ist aufwendig, aber oft geht es um mehrere Hundert Euro im Jahr. Wir prüfen das für dich.
So prüfst du die Contracting-Kosten
- 1
Mietvertrag lesen
Steht dort Wärmelieferung, Fernwärme oder ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung, die diese Kosten nennt? Gab es die Wärmelieferung schon bei deinem Einzug?
- 2
Herausfinden, wie vorher geheizt wurde
Hast du vor der Umstellung Heizkosten an den Vermieter gezahlt oder selbst geheizt? Davon hängt ab, ob § 556c BGB gilt.
- 3
Ankündigung prüfen
Kam sie mindestens drei Monate vorher in Textform? Enthält sie Effizienz, Kostenvergleich mit Berechnung, Zeitpunkt und Preise?
- 4
Kostenvergleich nachrechnen
Durchschnittsverbrauch der drei Jahre vor der Ankündigung, Preis des letzten Jahres, sonstige Heizkosten. Woher stammt der Nutzungsgrad?
- 5
Abrechnung prüfen
Verteilung 50 bis 70 % nach Verbrauch, CO₂-Anteil, keine doppelte Wartung, keine Reparaturen. Fordere die Rechnungen des Lieferanten an (§ 556 Abs. 4 BGB).
Was du tun kannst
Widersprich schriftlich und nenne die Gründe: fehlende Vereinbarung, fehlende oder unvollständige Ankündigung, fehlende Kostenneutralität oder doppelt berechnete Posten. Fordere den Kostenvergleich mit allen Annahmen und die Rechnungen des Lieferanten an.
Achte auf die Frist: Einwendungen müssen spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung beim Vermieter sein (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Das gilt nach dem BGH auch für den Einwand, die Umlage sei gar nicht vereinbart. Für frühere Jahre, gegen die du nicht rechtzeitig widersprochen hast, ist es dann meist zu spät. Umso wichtiger ist es, die aktuelle Abrechnung jetzt zu prüfen.
Zahle den Teil, den du nicht bestreitest, zum Beispiel die Kosten, die auch bei einer eigenen Heizung angefallen wären. Den Rest behältst du dir vor. Im Streit lohnt sich Rat vom Mieterverein oder von einer Anwältin, weil es um die Auslegung deines Vertrags geht.
Prüfung durch nebify
Lass prüfen, ob du die Wärmelieferung zahlen musst
Ob Contracting-Kosten umlegbar sind, steht nicht in der Abrechnung, sondern im Zusammenspiel von Mietvertrag, Umstellung und Kostenvergleich. Gerade nach den BGH-Urteilen von 2026 hängt viel davon ab, wie vorher geheizt wurde und was dir mitgeteilt wurde. Wir lesen alle Unterlagen zusammen und sagen dir, welche Beträge du beanstanden kannst.
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Häufige Fragen zu Wärmecontracting und Wärmelieferung
Muss ich Kosten für Wärmecontracting als Mieter zahlen?
Was ist der Unterschied zwischen Wärmecontracting und Fernwärme?
Was hat der BGH am 20. Mai 2026 zur Wärmelieferung entschieden?
Darf mein Vermieter einfach auf Contracting umstellen?
Was passiert, wenn die Umstellungsankündigung fehlt?
Ist Contracting teurer als eine eigene Heizung?
Gilt die CO₂-Kostenaufteilung auch bei Wärmecontracting?
Muss bei Wärmelieferung zu 70 % nach Verbrauch abgerechnet werden?
Bis wann kann ich Einwendungen gegen Contracting-Kosten erheben?
Steckt Contracting in deinen Heizkosten?
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Passende Fälle
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.
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