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Heizkraftwerk mit Dampf vor blauem Winterhimmel

Prüfwissen Heizkosten

Rechtsstand: Oktober 2026

Fernwärme zu teuer? Was du als Mieter in der Abrechnung prüfen kannst

Fernwärme ist je Kilowattstunde oft deutlich teurer als Gas. Den Preis des Versorgers kannst du als Mieter kaum angreifen. Ob er richtig in deiner Abrechnung gelandet ist, schon.

Phil und Johann, die Gründer von nebify

Von Phil & Johann, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 09.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Fernwärme ist je Kilowattstunde oft deutlich teurer als Gas. Deinen Preis rechnest du selbst aus: Energiekosten des Hauses geteilt durch die abgerechneten kWh.
  • Teuer heißt nicht falsch: Umlagefähig sind das Entgelt für die Wärmelieferung und der Betrieb der Hausanlage (§ 7 Abs. 4 HeizkostenV).
  • Den Liefervertrag hat meist dein Vermieter. Preisklauseln angreifen oder die bestellte Leistung senken kann deshalb in erster Linie er.
  • Du kannst prüfen: Belege und Preisblatt des Versorgers, Preiswechsel im Jahr, CO₂-Anteil des Vermieters und eine Umstellung während deiner Mietzeit (§ 556c BGB).
  • Einwände musst du spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung erheben.
Inhalt
  1. 1. Kurz beantwortet
  2. 2. So ordnest du deinen Fernwärmepreis ein
  3. 3. Warum du den Preis nicht direkt angreifen kannst
  4. 4. Fünf Punkte, die du selbst prüfen kannst
  5. 5. Was dein Vermieter tun kann
  6. 6. Wo deine Möglichkeiten enden
  7. 7. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Hohe Fernwärmekosten darf dein Vermieter grundsätzlich weitergeben, aber nur richtig berechnet und belegt. Den Preis setzt der Versorger, und Vertragspartner ist in der Regel dein Vermieter. Du kannst deshalb nicht einfach weniger zahlen, weil Fernwärme teurer ist als Gas. Prüfen kannst du aber, ob die Kosten in der Abrechnung zu den Rechnungen und dem veröffentlichten Preisblatt passen, ob nur umlagefähige Bestandteile enthalten sind, ob der Vermieter seinen CO₂-Anteil übernommen hat und ob eine Umstellung auf Fernwärme dich überhaupt mehr kosten durfte.

So ordnest du deinen Fernwärmepreis ein

1,32 €

Heizung und Warmwasser je m² und Monat, Bundesschnitt 2024 (Mieterbund)

15,84 €

derselbe Wert aufs Jahr gerechnet, über alle Heizarten

€ ÷ kWh

So rechnest du deinen Preis je Kilowattstunde aus

Ob deine Fernwärme teuer ist, siehst du an zwei Zahlen. Die erste ist der Preis je Kilowattstunde: Teile die Energiekosten des ganzen Hauses laut Heizkostenabrechnung durch die gelieferten Kilowattstunden. Darin stecken Arbeitspreis, Grundpreis und Messpreis des Versorgers, deshalb liegt das Ergebnis meist über dem reinen Arbeitspreis im Preisblatt. Fernwärme ist je Kilowattstunde oft deutlich teurer als Gas, und die Preise unterscheiden sich stark zwischen Versorgern und Städten. Vergleiche deinen Wert deshalb vor allem mit dem Vorjahr und mit dem aktuellen Preisblatt deines Versorgers.

Die zweite Zahl ist, was du selbst je Quadratmeter zahlst: deine Heiz- und Warmwasserkosten geteilt durch die Wohnfläche. Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds nennt für das Abrechnungsjahr 2024 bundesweit 1,32 € je m² und Monat, also rund 15,84 € im Jahr. Das ist ein Durchschnitt über Gas, Öl, Fernwärme und Wärmepumpe, über Neubauten und unsanierte Altbauten. Liegst du deutlich darüber, ist das noch kein Fehler, aber ein guter Grund, die Punkte weiter unten durchzugehen.

Warum du den Preis nicht direkt angreifen kannst

Fernwärme wird fast immer an das Haus geliefert, nicht an die einzelne Wohnung. Den Versorgungsvertrag schließt deshalb dein Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft. Für diesen Vertrag gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV). Sie regelt auch, wie Preise sich ändern dürfen:

„Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.“
§ 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV

Die Klausel muss außerdem die Berechnungsfaktoren vollständig und verständlich ausweisen, und bei jeder Preisänderung ist der Anteil des Brennstoffkosten-Faktors gesondert anzugeben (§ 24 Abs. 4 S. 2 und 3). Ob eine Klausel diese Vorgaben erfüllt, kann aber nur der Vertragspartner des Versorgers gerichtlich klären lassen. Als Mieter stehst du außerhalb dieses Vertrags.

Eine Ausnahme: Rechnet der Versorger direkt mit dir ab, weil du selbst einen Vertrag mit ihm hast, bist du sein Kunde und die Regeln der AVBFernwärmeV gelten unmittelbar für dich. Die AVBFernwärmeV in der Fassung auf gesetze-im-internet.de wurde zuletzt im Juli 2022 geändert (Stand Oktober 2026).

Fünf Punkte, die du selbst prüfen kannst

  1. 1

    Rechnungen des Versorgers einsehen

    Du hast das Recht, die Belege zur Abrechnung einzusehen (§ 556 Abs. 4 BGB). Fordere die Jahresrechnung des Fernwärmeversorgers an und vergleiche: Stimmen Betrag, Zeitraum und gelieferte Kilowattstunden mit der Heizkostenabrechnung überein? Gutschriften oder Erstattungen müssen ebenfalls darin auftauchen.

  2. 2

    Preisblatt im Internet abgleichen

    Versorger müssen Preise, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten im Internet veröffentlichen, ebenso die Quellen der verwendeten Indizes und ihre Netzverluste (§ 1a AVBFernwärmeV). Liegt der Arbeitspreis auf der Rechnung deutlich über dem veröffentlichten Preis für den Zeitraum, frag nach.

  3. 3

    Nur umlagefähige Bestandteile

    Umlagefähig sind das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der Hausanlage, etwa Strom für Pumpen, Wartung der Übergabestation und Messdienst (§ 7 Abs. 4 HeizkostenV). Reparaturen, Mahngebühren oder einmalige Anschlusskosten gehören nicht hinein. Achte auch darauf, dass Wartung nicht doppelt auftaucht, einmal im Wärmepreis und einmal als eigene Position.

  4. 4

    CO₂-Anteil des Vermieters

    Auch bei Fernwärme werden die CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt (§ 2 CO2KostAufG). Der Versorger muss die Angaben dafür auf seiner Rechnung ausweisen (§ 3). Fehlt der Vermieteranteil in deiner Abrechnung, ist das ein konkreter Fehler.

  5. 5

    Umstellung während deiner Mietzeit

    Hat der Vermieter von einer eigenen Heizung auf Fernwärme umgestellt, darf dich die Wärmelieferung nicht mehr kosten als die bisherige Heizung, und die Umstellung musste er drei Monate vorher in Textform ankündigen (§ 556c BGB). Vergleich die Heizkosten der letzten Abrechnung vor der Umstellung mit der ersten danach.

Ändert der Versorger seine Preise mitten im Jahr, muss der Verbrauch zeitanteilig auf alten und neuen Preis aufgeteilt werden, unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Schwankungen (§ 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV). Wurde das ganze Jahr zum neuen, höheren Preis abgerechnet, lohnt eine Nachfrage.

Was dein Vermieter tun kann

Bei den Stellschrauben am Vertrag selbst ist dein Vermieter am Zug. Zwei davon sieht die AVBFernwärmeV ausdrücklich vor:

  • Leistung anpassen: Der Kunde kann die vertraglich vereinbarte Wärmeleistung einmal jährlich mit vier Wochen Frist zum Monatsende anpassen, ohne Nachweis, solange sie um nicht mehr als 50 % sinkt (§ 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV). Ist die bestellte Leistung zu hoch, etwa nach einer Dämmung, zahlt das Haus einen unnötig hohen Grund- oder Leistungspreis.
  • Preisklausel prüfen lassen: Erfüllt eine Preisänderungsklausel die Vorgaben aus § 24 Abs. 4 nicht, kann der Kunde die Preiserhöhung beanstanden. Ob sich das lohnt, klärt er mit einer Verbraucherzentrale oder einer Anwältin.

Du kannst deinen Vermieter schriftlich bitten, beides zu prüfen, und dich dabei auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit berufen (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB). Er muss bei den Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Erzwingen kannst du eine Anpassung des Liefervertrags damit allerdings nicht.

Wo deine Möglichkeiten enden

  • Hoher Preis allein ist kein Fehler

    Ist das Haus an ein Wärmenetz angeschlossen, kann der Vermieter den Anbieter meist nicht frei wechseln. Dass Gas günstiger wäre, macht die Abrechnung nicht falsch.

  • Vergleichswerte reichen nicht als Beweis

    Willst du einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot geltend machen, musst du ihn darlegen und beweisen. Der Hinweis, die Kosten lägen über Durchschnittswerten, genügt dafür nicht (BGH, Urteil vom 06.07.2011, VIII ZR 340/10).

  • Nicht einfach weniger zahlen

    Kürze nur, wo du einen konkreten Fehler benennen kannst, etwa einen fehlenden CO₂-Anteil oder eine nicht umlagefähige Position. Den unstreitigen Teil der Nachzahlung solltest du zahlen.

Häufige Fragen zu teurer Fernwärme

Darf der Vermieter die Kosten für Fernwärme auf mich umlegen?
Ja, wenn der Mietvertrag die Umlage der Heizkosten vorsieht. Umlagefähig sind das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, etwa der Übergabestation (§ 7 Abs. 4 HeizkostenV, § 2 Nr. 4 c BetrKV). Verteilt werden die Kosten wie bei einer eigenen Heizung: mindestens 50 und höchstens 70 % nach Verbrauch, der Rest nach Fläche.
Kann ich gegen eine Preiserhöhung des Fernwärmeversorgers vorgehen?
In der Regel nicht direkt, denn den Liefervertrag hat meist dein Vermieter abgeschlossen, nicht du. Er ist Kunde des Versorgers und kann eine Preisänderungsklausel prüfen lassen oder die vereinbarte Leistung anpassen. Du kannst ihn darauf ansprechen und in der Abrechnung prüfen, ob die abgerechneten Preise zu den Rechnungen des Versorgers passen.
Wo finde ich die Preise meines Fernwärmeversorgers?
Im Internet. Fernwärmeversorger müssen ihre allgemeinen Versorgungsbedingungen mit Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten sowie die Quellen der verwendeten Indizes veröffentlichen, außerdem ihre Netzverluste (§ 1a AVBFernwärmeV). Den Namen des Versorgers findest du in der Heizkostenabrechnung oder auf der Rechnung, die du bei der Belegeinsicht anfordern kannst.
Gilt die CO₂-Kostenaufteilung auch bei Fernwärme?
Grundsätzlich ja. Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz gilt ausdrücklich auch für die gewerbliche Lieferung von Wärme (§ 2 Abs. 1 und 2 CO2KostAufG), auch aus Anlagen im europäischen Emissionshandel (§ 2 Abs. 4). Ausgenommen sind nach § 2 Abs. 4 S. 2 Wärmelieferungen aus solchen Anlagen an Gebäude, die erst nach dem 1. Januar 2023 angeschlossen wurden. Der Versorger muss die CO₂-Angaben auf seiner Rechnung ausweisen (§ 3 CO2KostAufG).
Mein Vermieter hat während meines Mietverhältnisses auf Fernwärme umgestellt. Muss ich die höheren Kosten tragen?
Nicht unbedingt. Stellt der Vermieter von der eigenen Heizung auf Wärmelieferung um, musst du die Kosten nur tragen, wenn die Wärme effizienter erzeugt wird und die Kosten der Wärmelieferung die bisherigen Betriebskosten für Heizung und Warmwasser nicht übersteigen (§ 556c Abs. 1 BGB). Die Umstellung muss er spätestens drei Monate vorher in Textform ankündigen (§ 556c Abs. 2 BGB).

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Quellen: § 24 AVBFernwärmeV · § 1a AVBFernwärmeV · § 3 AVBFernwärmeV · § 7 HeizkostenV · § 2 BetrKV · § 2 CO2KostAufG · § 556 BGB · § 556c BGB; BGH, Urteil vom 06.07.2011 (VIII ZR 340/10); Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds für das Abrechnungsjahr 2024.