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Seite einer Heizkostenabrechnung (Beispiel): Wärmemenge für Warmwasser „lt. Formel § 9 Abs. 2 HeizkostenV“ berechnet, gelb markiert

Prüfwissen Heizkosten

Rechtsstand: Oktober 2026

Warmwasser ohne Wärmezähler: Wann du Heizkosten um 15 % kürzen darfst

Kommen Heizung und Warmwasser aus derselben Anlage im Keller, muss gemessen werden, wie viel Wärme aufs Warmwasser entfällt. Viele Abrechnungen rechnen diesen Wert nur mit einer Formel aus. Das kostet den Vermieter ein gesetzliches Kürzungsrecht: 15 % auf deinen Anteil.

Phil und Johann, die Gründer von nebify

Von Phil & Johann, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 17.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einer zentralen Anlage für Heizung und Warmwasser muss die Wärmemenge fürs Warmwasser mit einem Wärmezähler gemessen werden (§ 9 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV).
  • Steht in der Abrechnung „lt. Formel § 9 Abs. 2“, „2,5 kWh/m³/K“ oder „32 kWh/m²“, wurde nicht gemessen, sondern gerechnet.
  • Dann darfst du deinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV; BGH, VIII ZR 151/20).
  • Ausnahme: Der Vermieter kann belegen, dass eine Messung nur mit unzumutbar hohem Aufwand möglich wäre.
  • Mach die Kürzung schriftlich geltend, spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung. Bei durchschnittlichen Heizkosten laut Mieterbund geht es für 70 m² um rund 165 € im Jahr.
Inhalt
  1. 1. Kurz beantwortet
  2. 2. Was die Heizkostenverordnung verlangt
  3. 3. So erkennst du es in deiner Abrechnung
  4. 4. Rechenbeispiel: 15 % Kürzung
  5. 5. So machst du die Kürzung geltend
  6. 6. Ausnahmen und Grenzen
  7. 7. Wie viel die Kürzung bringt
  8. 8. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Ja, ohne Wärmezähler fürs Warmwasser darfst du in der Regel um 15 % kürzen. Werden Heizung und Warmwasser von einer gemeinsamen zentralen Anlage versorgt, schreibt die Heizkostenverordnung vor, die Wärmemenge fürs Warmwasser mit einem Wärmezähler zu messen. Ermittelt die Abrechnung sie stattdessen mit einer Formel oder einer Pauschale je Quadratmeter, darfst du deinen Anteil an den Kosten für Heizung und Warmwasser um 15 % kürzen. Einen konkreten Nachteil musst du dafür nicht nachweisen. Anders ist es nur, wenn eine Messung tatsächlich unzumutbar aufwendig wäre. Das muss dann aber der Vermieter begründen.

Was die Heizkostenverordnung verlangt

Erzeugt ein Heizkessel, eine Wärmepumpe oder ein Fernwärmeanschluss sowohl die Heizwärme als auch das Warmwasser, entstehen die Kosten zunächst in einem Topf. Bevor sie auf die Wohnungen verteilt werden, müssen sie deshalb zwischen Heizung und Warmwasser aufgeteilt werden (§ 9 Abs. 1 HeizkostenV). Für diese Aufteilung braucht es die Wärmemenge, die aufs Warmwasser entfällt. Dazu sagt die Verordnung:

„Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen.“
§ 9 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV

Diese Pflicht gilt seit dem 31. Dezember 2013, die Übergangsfrist aus der Neufassung von 2009 ist also seit über zwölf Jahren abgelaufen. Ersatzweise rechnen darf der Vermieter nur in zwei Fällen:

  • Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, darf sie mit der Formel Q = 2,5 × V × (tw − 10) bestimmt werden. V ist das gemessene Warmwasservolumen in Kubikmetern, tw die mittlere Warmwassertemperatur (§ 9 Abs. 2 S. 2 und 3 HeizkostenV).
  • Können in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch das Warmwasservolumen gemessen werden, gilt eine Pauschale von 32 kWh je Quadratmeter versorgter Wohnfläche im Jahr (§ 9 Abs. 2 S. 4 und 5 HeizkostenV).

Die Formel ist also die Ausnahme, nicht die Regel. Ist sie ohne tragfähigen Grund angewendet worden, wurde entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet. Dafür sieht die Heizkostenverordnung ein pauschales Kürzungsrecht vor:

„Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen.“
§ 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV

Der Bundesgerichtshof hat 2022 entschieden, dass dieses Kürzungsrecht auch greift, wenn die Wärmemenge fürs Warmwasser nicht mit einem Wärmezähler gemessen wurde, und zwar auf den Anteil an den Kosten für Heizung und Warmwasser (BGH, Urteil vom 12.01.2022, VIII ZR 151/20). Die Verordnung geht abweichenden Regelungen im Mietvertrag vor (§ 2 HeizkostenV). Eine Klausel, die eine Formel vereinbart, ändert daran also nichts.

So erkennst du es in deiner Abrechnung

Die Aufteilung zwischen Heizung und Warmwasser steht meist nicht auf der ersten Seite, sondern in der Heizkostenabrechnung des Messdienstes, oft unter „Aufteilung der Energiekosten“, „Ermittlung der Warmwasserkosten“ oder in einer Fußnote. Ob ista, Techem, Brunata, KALO oder ein kleinerer Messdienst: Die Seite sieht überall etwas anders aus, die Hinweise ähneln sich aber.

Berechnet, nicht gemessen

  • „lt. Formel § 9 Abs. 2 HeizkostenV“
  • „Q = 2,5 × V × (tw − 10)“ oder „2,5 kWh/m³/K“
  • „32 kWh/m²“ oder „32 × Wohnfläche“
  • „rechnerisch ermittelt“, „geschätzt“, „Warmwasseranteil pauschal“
  • Ein fester Prozentsatz fürs Warmwasser ohne Herleitung

Gemessen

  • „Wärmezähler Warmwasser“ mit Zählernummer
  • Anfangs- und Endstand in kWh oder MWh
  • „gemessene Wärmemenge“ als Grundlage des Warmwasseranteils

Nicht verwechseln: Ein Wärmezähler fürs Warmwasser sitzt an der zentralen Anlage, nicht in deiner Wohnung. Die Warmwasserzähler in Bad und Küche messen nur Kubikmeter, also wie viel Warmwasser du verbrauchst. Sie ersetzen den Wärmezähler nicht, denn die Formel braucht gerade ein solches Volumen als Eingangswert. Und „geschätzt“ bei einzelnen Heizkörpern ist ein anderes Thema: Fällt ein Erfassungsgerät aus, regelt § 9a HeizkostenV die Schätzung.

Steht in der Abrechnung gar nichts dazu, wie der Warmwasseranteil ermittelt wurde, frag schriftlich nach oder verlang Einsicht in die Unterlagen (§ 556 Abs. 4 BGB). Taucht das Warmwasser in der Heizkostenabrechnung überhaupt nicht auf, obwohl es zentral erzeugt wird, kann ebenfalls ein Verstoß vorliegen.

Rechenbeispiel: 15 % Kürzung

Ein Beispiel mit frei gewählten Zahlen: Laut Heizkostenabrechnung entfallen auf deine Wohnung 1.120,40 € Heizkosten und 364,60 € Warmwasserkosten. Die Wärmemenge fürs Warmwasser wurde „lt. Formel § 9 Abs. 2“ berechnet.

Dein Anteil Heizung
1.120,40 €
Dein Anteil Warmwasser
364,60 €
Heiz- und Warmwasserkosten zusammen
1.485,00 €
davon 15 % Kürzung
− 222,75 €
Du schuldest noch
1.262,25 €

Hast du für Heizung und Warmwasser 1.320,00 € vorausgezahlt, wird aus einer Nachzahlung von 165,00 € ein Guthaben von 57,75 €. Die übrigen Betriebskosten wie Kaltwasser, Müll oder Grundsteuer bleiben von der Kürzung unberührt.

Ausgangsbetrag ist dein Anteil laut Heizkostenabrechnung, nicht die Kosten des ganzen Hauses.

So machst du die Kürzung geltend

  1. 1

    Stelle in der Abrechnung finden

    Such die Seite, auf der die Wärmemenge fürs Warmwasser ermittelt wird, und markiere den Hinweis auf Formel oder Pauschale. Notiere Seite und Wortlaut.

  2. 2

    Betrag ausrechnen

    15 % auf deinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten. Ziehe den Betrag von deiner Nachzahlung ab oder fordere ihn zurück, wenn du schon gezahlt hast.

  3. 3

    Schriftlich widersprechen

    Teil dem Vermieter in Textform mit, dass und warum du kürzt: per Brief oder E-Mail, mit Verweis auf § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 HeizkostenV. Den unstreitigen Rest der Nachzahlung zahlst du.

  4. 4

    Frist im Blick behalten

    Einwendungen gegen die Abrechnung musst du spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Das Zugangsdatum zählt, nicht das Datum auf der Abrechnung.

  5. 5

    Antwort prüfen

    Beruft sich der Vermieter auf unzumutbar hohen Aufwand, bitte um eine nachvollziehbare Begründung. Bleibt es strittig, hilft ein Mieterverein oder eine Anwältin.

Formulierungsbeispiel: Kürzung nach § 12 HeizkostenV

Betreff: Heizkostenabrechnung 2025 – Kürzung nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV

Sehr geehrte Damen und Herren, in der Heizkostenabrechnung vom [Datum] wurde die Wärmemenge für das Warmwasser nicht mit einem Wärmezähler gemessen, sondern nach der Formel des § 9 Abs. 2 S. 2 HeizkostenV berechnet (Seite [x]). Nach § 9 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV ist sie zu messen. Ich kürze meinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten von [Betrag] € daher nach § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV um 15 %, also um [Betrag] € (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2022, VIII ZR 151/20). Bitte übersenden Sie mir eine entsprechend korrigierte Abrechnung.

Mit freundlichen Grüßen, [Name]

Das Beispiel ist eine Formulierungshilfe, keine Rechtsberatung. Prüfe vorher, ob die Voraussetzungen in deinem Fall vorliegen.

Ausnahmen und Grenzen

  • Unzumutbar hoher Aufwand

    Nur dann erlaubt die Verordnung die Formel. Was unzumutbar ist, legt sie nicht genau fest. Denkbar ist etwa, dass sich ein Wärmezähler wegen der Leitungsführung nicht sinnvoll einbauen lässt. Beruft sich der Vermieter auf die Ausnahme, sollte er konkret begründen können, warum eine Messung bei eurer Anlage nicht zumutbar ist.

  • Keine gemeinsame Anlage

    § 9 Abs. 2 gilt nur, wenn eine zentrale Anlage Heizung und Warmwasser gemeinsam versorgt. Kommt dein Warmwasser aus einem Durchlauferhitzer, einem Boiler oder einer Gastherme in der Wohnung, gibt es nichts aufzuteilen.

  • Zweifamilienhaus mit Vermieter

    Wohnt der Vermieter selbst in einem Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, können abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag vorgehen (§ 2 HeizkostenV).

  • Besondere Gebäude

    Für einige Gebäudearten gilt die Verordnung nur eingeschränkt, etwa für Alters- und Pflegeheime oder Studentenwohnheime (§ 11 HeizkostenV).

  • Wohnungseigentum

    Zwischen Wohnungseigentümern und ihrer Gemeinschaft gibt es das Kürzungsrecht nicht (§ 12 Abs. 1 S. 4 HeizkostenV). Für dich als Mieter einer Eigentumswohnung zählt das Verhältnis zu deinem Vermieter.

  • Mehrere Kürzungsrechte

    Ob sich die 15 % mit den 3-%-Kürzungen wegen fehlender Fernablesbarkeit oder fehlender monatlicher Verbrauchsinformation addieren, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Klär eine Mehrfachkürzung im Zweifel vorher ab.

Wie viel die Kürzung bei durchschnittlichen Kosten bringt

1,32 €

Heizung und Warmwasser je m² und Monat im Bundesschnitt (DMB, 2024)

rund 1.110 €

Heiz- und Warmwasserkosten im Jahr für 70 m²

rund 165 €

15 % Kürzung daraus, jedes Jahr ohne Wärmezähler

Die Kürzung bezieht sich auf deinen gesamten Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten, nicht nur auf das Warmwasser. Deshalb kommt schon bei einer durchschnittlichen Wohnung ein spürbarer Betrag zusammen. In einem unsanierten Haus oder bei teurer Fernwärme ist er entsprechend höher. Fehlt der Wärmezähler dauerhaft, gilt das Kürzungsrecht für jede Abrechnung erneut, solange gerechnet statt gemessen wird.

Bei Prüfungen fällt dieser Punkt häufig auf, bei Abrechnungen ganz verschiedener Messdienste, darunter ista, Techem und KALO. Den Hinweis auf die Formel übersehen viele Mieter, weil er nur klein auf der Seite zur Aufteilung der Energiekosten steht.

Quelle: Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für das Abrechnungsjahr 2024 (veröffentlicht am 18.12.2025). Das Rechenbeispiel nutzt den Bundesschnitt; deine Heizkosten können deutlich abweichen.

Häufige Fragen zum Wärmezähler fürs Warmwasser

Darf ich die Heizkosten um 15 % kürzen, wenn kein Wärmezähler fürs Warmwasser eingebaut ist?
In der Regel ja. Erzeugt eine zentrale Anlage Heizwärme und Warmwasser gemeinsam, muss die Wärmemenge fürs Warmwasser mit einem Wärmezähler gemessen werden (§ 9 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV). Wird sie stattdessen per Formel berechnet, darfst du deinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV; BGH, Urteil vom 12.01.2022, VIII ZR 151/20). Ausnahme: Der Vermieter kann darlegen, dass eine Messung nur mit unzumutbar hohem Aufwand möglich wäre.
Bezieht sich die Kürzung nur auf das Warmwasser oder auf die ganzen Heizkosten?
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2022 (VIII ZR 151/20) auf deinen Anteil an den Kosten für Heizung und Warmwasser. Das ist folgerichtig: Wird die Wärmemenge fürs Warmwasser nur geschätzt, ist auch die Aufteilung auf die Heizung ungenau. Nicht gekürzt werden die übrigen Betriebskosten wie Kaltwasser, Müll oder Grundsteuer.
Woran erkenne ich in der Abrechnung, dass nach Formel gerechnet wurde?
Typisch sind Angaben wie „lt. Formel § 9 Abs. 2 HeizkostenV“, „Q = 2,5 × V × (tw − 10)“, „2,5 kWh/m³/K“, „rechnerisch ermittelt“ oder „32 kWh/m²“. Wurde gemessen, steht dort ein Wärmezähler für Warmwasser mit Zählernummer, Anfangs- und Endstand in kWh oder MWh.
Bis wann muss ich die Kürzung geltend machen?
Einwendungen gegen die Abrechnung musst du spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Danach kannst du sie grundsätzlich nicht mehr geltend machen, es sei denn, du hast die Verspätung nicht zu vertreten.
Kann ich zusätzlich 3 % wegen fehlender Fernablesbarkeit kürzen?
Ob sich die 15-%-Kürzung und die 3-%-Kürzungen nach § 12 Abs. 1 S. 2 und 3 HeizkostenV addieren lassen, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich. Sicher ist nur, dass jedes Kürzungsrecht seine eigenen Voraussetzungen hat. Willst du mehrfach kürzen, klär das vorher mit einem Mieterverein oder einer Anwältin.
Gilt das auch, wenn ich mein Warmwasser mit einem Durchlauferhitzer mache?
Nein. § 9 Abs. 2 HeizkostenV betrifft nur zentrale Anlagen, die Heizung und Warmwasser gemeinsam versorgen. Wird dein Warmwasser in der Wohnung erzeugt, etwa mit einem elektrischen Durchlauferhitzer, muss die Abrechnung keine Wärmemenge fürs Warmwasser aufteilen.

Steht in deiner Abrechnung eine Formel?

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Quellen (abgerufen am 16.10.2026): § 9 HeizkostenV · § 12 HeizkostenV · § 2 HeizkostenV · § 11 HeizkostenV · § 556 BGB; BGH, Urteil vom 12.01.2022 (VIII ZR 151/20); Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes 2024.