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Fernwärme-Reform und Wärmenetzgesetz: Was Mieter von den Plänen erwarten können

Gesetzesänderungen

Rechtsstand: Oktober 2026

Fernwärme-Reform und Wärmenetzgesetz: Was Mieter von den Plänen erwarten können

Fernwärme ist für viele Mieter die teuerste Art zu heizen, und den Anbieter kann man nicht wechseln. Die Bundesregierung will den Markt deshalb neu ordnen: mit Preisaufsicht, Transparenzplattform und Schlichtungsstelle, aber auch mit neuen Umlagemöglichkeiten für Vermieter. Hier steht, was in den Eckpunkten vom August 2026 steht, was davon noch Plan ist und was du heute schon prüfen kannst.

Phil Holthaus und Johann Slawski, die Gründer von nebify

Von Phil Holthaus & Johann Slawski, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 06.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Wärmenetzgesetz ist noch kein Gesetz. Das Bundeskabinett hat am 26.08.2026 Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket beschlossen, ein Gesetzentwurf lag am 28.10.2026 nicht vor.
  • Geplant für die Fernwärme-Reform: bundesweite Preisaufsicht im Nachhinein, verpflichtende Transparenzplattform, Schlichtungsstelle und klarere Preisänderungsklauseln.
  • Vermieter sollen Investitionen in neue Heizungsanlagen oder Netzanschlüsse teilweise umlegen dürfen, höchstens 50 Cent je m² und Monat. Das würde die heutige Kostenneutralität lockern.
  • Der Deutsche Mieterbund begrüßt Transparenz und Preisaufsicht, kritisiert aber neue Kostenrisiken für Mieter.
  • Heute gelten § 24 AVBFernwärmeV, § 556c BGB und die Heizkostenverordnung. Prüfe deine Abrechnung danach und widersprich innerhalb von zwölf Monaten.

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Inhalt
  1. 1. Kurz beantwortet
  2. 2. Wärmenetzgesetz: Stand des Verfahrens
  3. 3. Preisänderungsklauseln: was sich ändern soll
  4. 4. Fernwärme-Preisaufsicht und Transparenzplattform
  5. 5. Schlichtung, Leistungsanpassung, Sonderkündigung
  6. 6. Kostenneutralität: die umstrittene Lockerung für Vermieter
  7. 7. Rechenbeispiel: was 50 Cent je m² bedeuten würden
  8. 8. Was der Mieterbund an der Fernwärme-Reform kritisiert
  9. 9. Was heute gilt: deine Rechte bei Fernwärme
  10. 10. Wie Fernwärmekosten in deine Heizkostenabrechnung kommen
  11. 11. Typische Fehler in Fernwärme-Abrechnungen
  12. 12. So prüfst du deine Fernwärmekosten
  13. 13. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Ein Wärmenetzgesetz gibt es noch nicht, nur Eckpunkte der Bundesregierung vom 26. August 2026. Sie sehen mehr Schutz für Fernwärmekunden vor: eine bundesweite Preisaufsicht, eine Plattform, auf der alle Versorger ihre Preise veröffentlichen, eine Schlichtungsstelle und klarere Regeln für Preiserhöhungen. Gleichzeitig sollen Vermieter einen Teil ihrer Investitionen in neue Heizungsanlagen oder Wärmenetzanschlüsse auf Mieter umlegen dürfen, bis zu 50 Cent je Quadratmeter und Monat. Bis ein Gesetz beschlossen ist, gelten die bisherigen Regeln. Du kannst deine Fernwärmekosten also heute schon prüfen, nach geltendem Recht.

Wärmenetzgesetz: Stand des Verfahrens

Das Bundeskabinett hat die „Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket“ laut Deutschem Mieterbund bei seiner Klausur in Neuhardenberg beschlossen, die Bundesregierung hat sie am 26. August 2026 veröffentlicht. Ziel ist, Investitionen in den klimafreundlichen Ausbau der Wärmenetze zu erleichtern und zugleich Verbraucherrechte und Preistransparenz zu stärken. Versorger sollen ihre Investitionen über angemessene Preisanpassungen refinanzieren können.

Stand 28.10.2026
26.08.2026Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket vom Bundeskabinett beschlossen
offenGesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums („zügig“, ohne Termin)
offenBeratung in Bundestag und Bundesrat, Inkrafttreten
bis dahinAVBFernwärmeV, § 556c BGB, Wärmelieferverordnung und Heizkostenverordnung gelten unverändert

Inhaltlich soll das neue Gesetz die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und die Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei Fernwärme und Fernkälte (FFVAV) novellieren und zusammenführen.

Preisänderungsklauseln: was sich ändern soll

Fernwärmeverträge laufen oft viele Jahre, die Preise ändern sich über Preisänderungsklauseln. Das geltende Recht stellt dafür allgemeine Anforderungen:

„Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen.“
§ 24 Abs. 4 S. 1 und 2 AVBFernwärmeV

Nach den Eckpunkten sollen die Anforderungen konkretisiert werden, damit Klauseln transparenter, verständlicher und vorhersehbarer werden. Versorger sollen zusätzlich die Möglichkeit bekommen, sich an ihren tatsächlichen Kosten zu orientieren. Laut Mieterbund sehen die Eckpunkte außerdem vor, Kostensenkungen zugunsten der Kunden zu berücksichtigen und Gas-Börsenindizes im Marktelement auszuschließen.

Fernwärme-Preisaufsicht und Transparenzplattform

Bei Fernwärme kannst du den Anbieter nicht wechseln, das Netz gehört meist einem einzigen Versorger. Deshalb setzen die Eckpunkte auf Kontrolle von außen:

  • Transparenzplattform

    Alle Wärmeversorger sollen Preise, Tarifstrukturen und weitere Angaben auf einer neuen Plattform veröffentlichen. Heute müssen sie Preise und Klauseln nur auf ihrer eigenen Internetseite zeigen (§ 1a AVBFernwärmeV).

  • Preisaufsicht im Nachhinein

    Eine Bundesbehörde soll bundesweit die Preise kontrollieren, nachdem sie festgesetzt wurden (ex post). Versorger sollen Preise und zentrale Kostenbestandteile regelmäßig, bei Anpassungen und auf Anfrage offenlegen.

  • Freiwillige Vorabprüfung

    Versorger sollen Investitionen und Preisanpassungen vorab prüfen und genehmigen lassen können. Eine Pflicht zur Genehmigung aller Preise ist nicht vorgesehen.

Welche Bundesbehörde die Aufsicht übernehmen soll, nennt die Zusammenfassung der Bundesregierung nicht. Auch wie Kunden von festgestellten Preisüberhöhungen profitieren, ist noch offen.

Schlichtung, Leistungsanpassung, Sonderkündigung

Für Fernwärmekunden mit eigenem Vertrag sehen die Eckpunkte weitere Rechte vor:

  • Schlichtungsstelle

    Im Zuständigkeitsbereich des Bundeswirtschaftsministeriums soll eine Schlichtungsstelle für Verbraucher eingerichtet werden.

  • Leistungsanpassung

    Nach einer Energieberatung sollen Kunden eine Anpassung der vereinbarten Leistung verlangen können, wenn sie Effizienzmaßnahmen umsetzen oder erneuerbare Energien einsetzen. Bei überdimensionierter Leistung soll das in den ersten drei Vertragsjahren möglich sein.

  • Sonderkündigungsrecht

    Solange ein Wärmenetz noch nicht ausreichend dekarbonisiert ist, sollen Kunden ein Sonderkündigungsrecht erhalten. Der Versorger bekommt dann die kundenspezifischen Anschlussinvestitionen ersetzt.

Für dich als Mieter wirken diese Rechte meist indirekt: Den Fernwärmevertrag schließt in der Regel dein Vermieter. Er kann sich auf Schlichtung und Leistungsanpassung berufen, und die Ergebnisse landen über die Heizkostenabrechnung bei dir.

Kostenneutralität: die umstrittene Lockerung für Vermieter

Stellt ein Vermieter heute von der eigenen Heizung auf Fernwärme oder gewerbliche Wärmelieferung um, gilt eine Schutzregel:

„Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn 1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und 2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.“
§ 556c Abs. 1 S. 1 BGB

Nach den Eckpunkten sollen Vermieter künftig einen Teil ihrer Investitionskosten für die Modernisierung oder Erneuerung von Heizungsanlagen auf Mieter umlegen können. Die Umlage soll auf monatlich 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt werden und besonders beim Wechsel von Gasetagenheizungen auf Fern- oder Nahwärme gelten. Wie genau das rechtlich umgesetzt wird, etwa über eine Änderung des § 556c BGB, steht in der Zusammenfassung der Bundesregierung nicht.

Rechenbeispiel: was 50 Cent je m² bedeuten würden

Die geplante Obergrenze lässt sich leicht umrechnen. Die Tabelle zeigt den höchstmöglichen Betrag, falls die Eckpunkte so umgesetzt werden. Zusätzlich fallen die laufenden Heizkosten an.

Höchstbetrag der geplanten Umlage (Plan, Stand 28.10.2026)
WohnungIm MonatIm Jahr
50 m²25,00 €300,00 €
70 m²35,00 €420,00 €
90 m²45,00 €540,00 €

Für eine 70-m²-Wohnung wären das bis zu 35 € im Monat oder 420 € im Jahr. Auf diese Zahl kommt auch der Deutsche Mieterbund in seiner Kritik. Ob die Umlage in der Heizkostenabrechnung, in den Betriebskosten oder als Mieterhöhung auftauchen würde, ist noch offen.

Was der Mieterbund an der Fernwärme-Reform kritisiert

Der Deutsche Mieterbund begrüßt in seiner Pressemeldung vom 26.08.2026 die transparenteren Preisklauseln, die Plattform, die Preisaufsicht und die Schlichtungsstelle grundsätzlich. Aus Mietersicht reichten die Schutzmechanismen aber nicht aus. Laut Verband sind über 80 Prozent der mit Fernwärme versorgten Haushalte Mieterhaushalte, und die Investitionsrisiken würden überwiegend auf sie verlagert.

Die Präsidentin Melanie Weber-Moritz fordert: „Das einzige Schutzinstrument für Mieterinnen und Mieter – das Kostenneutralitätsgebot - muss erhalten bleiben“. Außerdem verlangt der Verband eine präventive und verbindliche Preisaufsicht, Transparenzpflichten für alle Netze und Rückerstattungsrechte für Mieter. Schon zum früheren Entwurf einer neuen Fernwärmeverordnung im August 2024 hatte er eine systematische Preiskontrolle gefordert.

Was heute gilt: deine Rechte bei Fernwärme

Bis die Reform kommt, hast du als Mieter die Rechte aus dem geltenden Recht. Die wichtigsten:

  • Verbrauchsabhängige Abrechnung

    Auch bei Fernwärme gilt die Heizkostenverordnung für die Verteilung im Haus. Wird entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig verteilt, darfst du deinen Anteil um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).

  • Veröffentlichte Preise

    Der Versorger muss Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln, Preiskomponenten und die Quellen verwendeter Indizes im Internet veröffentlichen (§ 1a AVBFernwärmeV). Damit kannst du die Preise in der Abrechnung abgleichen.

  • Kostenneutralität bei Umstellung

    Hat dein Vermieter während deiner Mietzeit auf Fernwärme oder Wärmelieferung umgestellt, darf er die Kosten nur umlegen, wenn sie die bisherigen Heizkosten nicht übersteigen und er die Umstellung drei Monate vorher in Textform angekündigt hat (§ 556c BGB).

  • Wirtschaftlichkeit und Widerspruch

    Der Vermieter muss wirtschaftlich handeln. Einwände gegen die Abrechnung musst du innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang erheben (§ 556 Abs. 3 BGB).

Wie Fernwärmekosten in deine Heizkostenabrechnung kommen

Damit du einschätzen kannst, wo die Reform ansetzt, hilft ein Blick auf den Weg des Geldes. Der Versorger stellt deinem Vermieter die Fernwärme in Rechnung, meist aufgeteilt in einen Grundpreis für die bereitgestellte Leistung, einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärmemenge und einen Messpreis. Diese Preise ändern sich über die Preisänderungsklauseln im Vertrag zwischen Versorger und Vermieter.

Dein Vermieter verteilt die Gesamtkosten dann nach der Heizkostenverordnung auf alle Wohnungen im Haus, zum Teil nach Fläche, zum Teil nach Verbrauch. Die Verordnung gilt ausdrücklich auch für die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HeizkostenV). Preisaufsicht und Transparenzplattform würden also beim ersten Schritt ansetzen, beim Preis des Versorgers. Die Verteilung im Haus bleibt Sache deines Vermieters und wird durch die Reform nach den Eckpunkten nicht geändert.

Für die Prüfung heißt das: Fehler können an zwei Stellen liegen, beim Preis des Versorgers und bei der Verteilung im Haus. Beim Preis hilft dir heute die Veröffentlichungspflicht nach § 1a AVBFernwärmeV, bei der Verteilung die Heizkostenverordnung.

Typische Fehler in Fernwärme-Abrechnungen

  • Falscher Preis

    Grund- oder Arbeitspreis in der Abrechnung passen nicht zu den veröffentlichten Preisen des Versorgers für den Zeitraum.

  • Umstellung ohne Kostenvergleich

    Nach einem Wechsel auf Wärmelieferung fehlt der Vergleich mit den bisherigen Heizkosten, oder die Ankündigung kam zu spät.

  • Doppelte Grundkosten

    Neben dem Grundpreis des Versorgers werden Wartungs- oder Betriebskosten der Übergabestation noch einmal abgerechnet.

  • Verteilung nur nach Fläche

    Die Fernwärmekosten werden im Haus ohne Verbrauchserfassung verteilt. Dann darfst du kürzen.

Kannst du die Fernwärmepreise in deiner Abrechnung nachvollziehen?

Dafür braucht man die Preisblätter und Preisänderungsklauseln des Versorgers, die Rechnungen an deinen Vermieter und die Verteilung nach Heizkostenverordnung. Kaum ein Mieter hat das zur Hand. Wir gleichen es für dich ab.

So prüfst du deine Fernwärmekosten

  1. 1

    Preise des Versorgers suchen

    Lade die veröffentlichten Preisblätter deines Versorgers für den Abrechnungszeitraum herunter und vergleiche Grund- und Arbeitspreis.

  2. 2

    Verteilung prüfen

    Wird mindestens zum Teil nach Verbrauch verteilt? Sind die Werte deiner Zähler oder Verteiler plausibel?

  3. 3

    Umstellung hinterfragen

    Wurde während deiner Mietzeit auf Fernwärme umgestellt? Dann frage nach Ankündigung und Kostenvergleich nach § 556c BGB.

  4. 4

    Belege anfordern

    Verlange die Rechnungen des Versorgers an deinen Vermieter und den Wärmeliefervertrag.

  5. 5

    Fristgerecht widersprechen

    Einwände spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).

Prüfung durch nebify

Lass deine Abrechnung prüfen, bevor du zahlst

Bei Fernwärme kannst du den Anbieter nicht wechseln, und bis die Reform kommt, bleibt die Prüfung der Abrechnung dein wichtigstes Mittel. Preise, Preisklauseln und Verteilung lassen sich nur mit den Unterlagen des Versorgers nachvollziehen. Wir prüfen, ob deine Fernwärmekosten richtig berechnet und verteilt sind.

  • Vorab-Checkkostenlos

    Abrechnung hochladen und in 2 Minuten sehen, ob sich eine Prüfung lohnt.

  • Prüfbericht24,90 €

    Jede Position mit Rechtsgrundlage geprüft, dazu ein fertiges Widerspruchsschreiben an deinen Vermieter.

  • Pro Service44,90 €

    Prüfbericht plus persönliche Begleitung bei der Klärung mit deinem Vermieter (8 Wochen).

  • Prüfbericht in 48 Stunden, sobald alle Unterlagen da sind
  • Geprüft von Menschen und Software
  • Geld-zurück-Garantie, einmalig pro Abrechnung, kein Abo

Häufige Fragen zur Fernwärme-Reform

Was ist das Wärmenetzgesetz?
Ein geplantes Gesetz, das die Regeln für Fernwärme und andere Wärmenetze neu ordnen soll. Das Bundeskabinett hat am 26.08.2026 Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket beschlossen. Das Bundeswirtschaftsministerium soll das Gesetz erarbeiten und darin die Fernwärmeverordnung (AVBFernwärmeV) und die Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung zusammenführen. Stand 28.10.2026 gibt es noch keinen Gesetzentwurf.
Kommt eine Preisaufsicht für Fernwärme?
Geplant ist eine bundesweite Preisaufsicht im Nachhinein durch eine Bundesbehörde. Versorger sollen Preise und zentrale Kostenbestandteile regelmäßig, bei Preisanpassungen und auf Anfrage offenlegen. Eine vorherige Genehmigung der Preise ist nicht vorgesehen, Versorger sollen Investitionen und Preisanpassungen aber freiwillig vorab prüfen lassen können.
Wird Fernwärme für Mieter durch die Reform günstiger?
Das lässt sich heute nicht sagen. Mehr Transparenz, Preisaufsicht und Schlichtung können überhöhte Preise eher sichtbar machen. Gleichzeitig sollen Vermieter einen Teil ihrer Investitionen in neue Heizungsanlagen oder Netzanschlüsse auf die Mieter umlegen dürfen, begrenzt auf 50 Cent je m² und Monat. Der Deutsche Mieterbund befürchtet deshalb steigende Kosten.
Was bedeutet die Lockerung der Kostenneutralität?
Heute darf ein Vermieter beim Umstieg von der eigenen Heizung auf Fernwärme oder Wärmelieferung die Kosten nur umlegen, wenn sie die bisherigen Heizkosten nicht übersteigen (§ 556c BGB). Nach den Eckpunkten sollen Vermieter künftig einen Teil ihrer Investitionskosten umlegen dürfen, bis zu 50 Cent je m² und Monat, besonders beim Wechsel von Gasetagenheizungen. Das ist ein Plan, kein geltendes Recht.
Was kann ich heute gegen hohe Fernwärmekosten tun?
Prüfe deine Heizkostenabrechnung: Wird nach Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig verteilt, stimmen Grund- und Arbeitspreis mit den veröffentlichten Preisen des Versorgers überein, und ist bei einer Umstellung auf Wärmelieferung die Kostenneutralität eingehalten? Einwände musst du innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung erheben.
Müssen Fernwärmeversorger ihre Preise schon heute veröffentlichen?
Ja. Nach § 1a AVBFernwärmeV müssen sie ihre allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten sowie die Quellen verwendeter Indizes im Internet veröffentlichen, außerdem die Netzverluste. Die geplante Transparenzplattform soll diese Angaben bündeln und vergleichbar machen.
Wann tritt das Wärmenetzgesetz in Kraft?
Ein Termin steht nicht fest. Laut Bundesregierung soll das Wirtschaftsministerium das Gesetz zügig erarbeiten. Bis es beschlossen ist und in Kraft tritt, gelten die bisherigen Regeln der AVBFernwärmeV, des § 556c BGB und der Heizkostenverordnung.

Sind deine Fernwärmekosten richtig berechnet?

Lade deine Heizkostenabrechnung im kostenlosen Vorab-Check hoch. Wir sehen nach, ob Preise und Verteilung auffällig sind und ob sich eine Prüfung lohnt.

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Für die vollständige Prüfung gilt unsere Geld-zurück-Garantie.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.