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Hand unterschreibt Vertragsunterlagen auf einem Tisch
Versicherungspolice für ein Wohngebäude neben einer Nebenkostenabrechnung

Prüfwissen

Kostenart Versicherungen · § 2 Nr. 13 BetrKV

Versicherungen in der Nebenkostenabrechnung: Welche du zahlen musst

Unter „Versicherungen“ steht in den meisten Abrechnungen nur eine einzige Summe. Was darin steckt, siehst du nicht: neben der Gebäudeversicherung manchmal auch Policen, die allein den Vermieter schützen. Hier liest du, welche Versicherungen du mitbezahlen musst, welche nicht, was bei steigenden Prämien gilt und wie du die Position prüfst.

Phil und Johann, die Gründer von nebify

Von Phil & Johann, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 02.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Umlagefähig sind nur Sach- und Haftpflichtversicherungen für das Gebäude (§ 2 Nr. 13 BetrKV): gegen Feuer, Sturm, Wasser und Elementarschäden, dazu Glas- und Gebäudehaftpflichtversicherung.
  • Nicht umlagefähig sind Versicherungen, die nur den Vermieter schützen, etwa gegen Mietausfall, für Rechtsschutz oder seinen Hausrat. Auch eine Selbstbeteiligung im Schadensfall zahlst du nicht.
  • Im Schnitt lagen die Versicherungskosten 2024 laut Deutschem Mieterbund bei 0,31 € pro m² und Monat.
  • Steigende Prämien sind kein Fehler. Der Vermieter muss aber wirtschaftlich handeln, und neue Bausteine können nicht umlagefähige Anteile enthalten.
  • Prüfen kannst du die Position mit Police und Beitragsrechnung. Beides darfst du nach § 556 Abs. 4 BGB einsehen.
Inhalt
  1. 1. Welche Versicherungen darf der Vermieter umlegen?
  2. 2. Diese Versicherungen gehören dazu
  3. 3. Diese Versicherungen zahlst du nicht
  4. 4. Prämie gestiegen: Was das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt
  5. 5. Wie die Versicherungskosten verteilt werden
  6. 6. Was ist üblich? Kosten pro Quadratmeter
  7. 7. So prüfst du die Position
  8. 8. Fälle aus unserer Praxis
  9. 9. Häufige Fragen

Welche Versicherungen darf der Vermieter umlegen?

Nur die Sach- und Haftpflichtversicherungen für das Gebäude. § 2 Nr. 13 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) nennt „namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug“. Voraussetzung ist, dass dein Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht.

Die Faustregel: Umlagefähig ist, was das Gebäude gegen Schäden absichert oder Ansprüche Dritter wegen des Gebäudes abdeckt. Nicht umlagefähig ist, was das Geschäft des Vermieters absichert, also seine Mieteinnahmen, seine Prozesskosten oder sein persönliches Eigentum.

Diese Versicherungen gehören dazu

In der Praxis stecken die umlagefähigen Risiken meist in einer verbundenen Wohngebäudeversicherung, ergänzt um eine Haftpflichtversicherung. Ob sie als ein Vertrag oder als mehrere Policen laufen, spielt keine Rolle.

  • Wohngebäudeversicherung (Feuer, Sturm, Leitungswasser)

    Die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden nennt § 2 Nr. 13 BetrKV ausdrücklich.

  • Elementarschadenversicherung

    Ausdrücklich genannt („sonstige Elementarschäden“), etwa Überschwemmung oder Erdbeben.

  • Glasversicherung

    Ausdrücklich als umlagefähig genannt.

  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

    Die Haftpflichtversicherung für das Gebäude ist ausdrücklich genannt.

  • Haftpflicht für Öltank und Aufzug

    Ebenfalls ausdrücklich genannt, etwa eine Gewässerschadenhaftpflicht für den Heizöltank.

In der Abrechnung tauchen diese Versicherungen unter vielen Namen auf, etwa als „verbundene Wohngebäudeversicherung“, „Feuerversicherung“, „Leitungswasser“, „Sturm/Hagel“, „Elementar“, „Glasbruch“, „Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht“ oder „Gewässerschadenhaftpflicht“. Entscheidend ist nicht der Name, sondern was versichert ist: das Gebäude und die Haftung für das Gebäude.

Auch eine Versicherung, die der Vermieter erst während deines Mietverhältnisses abschließt, kann umlagefähig sein. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür, dass dein Mietvertrag solche Versicherungen als umlagefähige Betriebskosten nennt und dem Vermieter erlaubt, auch neu entstehende Betriebskosten umzulegen (Urteil vom 27.09.2006, VIII ZR 80/06).

Diese Versicherungen zahlst du nicht

Der häufigste Fehler in dieser Position ist nicht eine zu hohe Prämie, sondern eine Police, die gar nicht hineingehört. Sie steht selten als eigene Zeile da, sondern steckt in der Sammelsumme „Versicherungen“:

  • Mietausfallversicherung

    Schützt allein das Vermietungsinteresse des Vermieters. Anders kann es sein, wenn ein Mietverlust nach einem Gebäudeschaden nur als Baustein der Gebäudeversicherung mitversichert ist.

  • Rechtsschutzversicherung des Vermieters

    Dient allein seinen Interessen und ist keine Sach- oder Haftpflichtversicherung für das Gebäude.

  • Hausratversicherung des Vermieters

    Versichert sein eigenes Eigentum, nicht das Gebäude.

  • Vermögensschadenhaftpflicht der Hausverwaltung

    Gehört zu den Kosten der Verwaltung, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV nicht umlagefähig sind.

  • Selbstbeteiligung im Schadensfall

    Teil der Schadensbeseitigung, also Instandsetzung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV), keine Versicherungsprämie.

Ebenfalls nicht in die Abrechnung gehören die Kosten, um einen versicherten Schaden zu beheben. Zahlt die Versicherung einen Wasserschaden, darf der Vermieter die Reparatur nicht zusätzlich als Betriebskosten abrechnen. Reparaturen sind Instandsetzung und Sache des Vermieters (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV).

Deine eigene Hausrat- und Haftpflichtversicherung als Mieterin oder Mieter hat mit der Nebenkostenabrechnung nichts zu tun. Die schließt du selbst ab, und sie schützt deine Sachen, nicht das Gebäude.

Prämie gestiegen: Was das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt

Versicherungsprämien für Wohngebäude können von Jahr zu Jahr deutlich steigen. Gründe können etwa höhere Baukosten, Schäden im Haus, ein Wechsel des Versicherers oder ein neu hinzugekommener Baustein wie die Elementarschadenversicherung sein. Eine höhere Prämie ist deshalb für sich genommen kein Fehler.

Der Vermieter muss bei den Betriebskosten aber den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB, bei Veränderungen § 560 Abs. 5 BGB). Er muss nicht immer den billigsten Anbieter wählen, aber auf ein angemessenes Verhältnis von Kosten und Leistung achten.

Wer was beweisen muss: Willst du einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot geltend machen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei dir. Der Hinweis, dass deine Kosten über einem überregionalen Durchschnitt liegen, reicht dafür laut Bundesgerichtshof nicht (Urteil vom 06.07.2011, VIII ZR 340/10). Du müsstest konkret zeigen, dass vergleichbarer Versicherungsschutz deutlich günstiger zu haben gewesen wäre.

Praktisch heißt das: Bei einem großen Sprung lohnt sich die Belegeinsicht vor allem, um nicht umlagefähige Bausteine zu finden. Ist mit der Erhöhung zum Beispiel eine Mietausfall-Deckung dazugekommen, darf dieser Anteil nicht auf dich umgelegt werden. Steigt die Prämie dauerhaft, kann dein Vermieter nach der Abrechnung die Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB). Wie du eine Steigerung über die ganze Abrechnung hinweg einordnest, zeigt der Ratgeber Nebenkosten plötzlich viel höher.

Wie die Versicherungskosten verteilt werden

Es gilt der Schlüssel aus deinem Mietvertrag. Ist nichts vereinbart, wird nach dem Anteil der Wohnfläche verteilt (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei einer vermieteten Eigentumswohnung gilt ohne Vereinbarung grundsätzlich der Schlüssel der Eigentümergemeinschaft (§ 556a Abs. 3 BGB), dort läuft die Gebäudeversicherung meist über die Gemeinschaft.

Sonderfall Gewerbe im Haus: Treibt etwa ein Restaurant im Erdgeschoss die Prämie in die Höhe, kann ein Vorwegabzug für die Gewerbeflächen nötig sein. Der Bundesgerichtshof verlangt das aber nur, wenn die Gewerbenutzung zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnungsmieter führt (Urteil vom 08.03.2006, VIII ZR 78/05). Ob das so ist, hängt vom Einzelfall ab.

Laufen mehrere Häuser über einen gemeinsamen Versicherungsvertrag, muss erkennbar sein, wie der Anteil deines Hauses ermittelt wurde. Stehen Wohnungen leer, bleibt ihre Fläche in der Gesamtfläche, ihren Anteil trägt der Vermieter. Mehr zu Schlüsseln und typischen Fehlern: falscher Verteilerschlüssel.

Was ist üblich? Kosten pro Quadratmeter

Laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds lagen die Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherungen im Abrechnungsjahr 2024 im Schnitt bei 0,31 € pro m² und Monat.

Beispiel: 70-m²-Wohnung

Durchschnitt laut DMB
0,31 €/m²/Monat
Pro Monat (70 m²)
21,70 €
Pro Jahr
260,40 €

Quelle: Deutscher Mieterbund, Betriebskostenspiegel, Abrechnungsjahr 2024 (veröffentlicht am 18.12.2025). Monats- und Jahreswert von uns berechnet.

Der Durchschnitt ist eine Orientierung, kein Grenzwert. Die Prämie hängt stark von Lage, Alter und Bauweise des Hauses, vom Umfang des Schutzes und von früheren Schäden ab. Liegst du deutlich darüber, ist das ein Anlass für die Belegeinsicht, aber noch kein Beleg für einen Fehler.

So prüfst du die Position

Du brauchst deine Abrechnung, die des Vorjahres und deinen Mietvertrag. Police und Beitragsrechnung bekommst du über die Belegeinsicht: Der Vermieter muss dir auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren und darf sie auch elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB).

  1. 1

    Position und Vorjahr ansehen

    Steht nur eine Summe „Versicherungen“ da, oder sind die Policen einzeln aufgeführt? Wie stark hat sich der Betrag gegenüber dem Vorjahr verändert?

  2. 2

    Police und Beitragsrechnung anfordern

    Bitte um den Versicherungsschein mit den versicherten Gefahren und um die Beitragsrechnung für das Abrechnungsjahr, bei einer Sammelsumme für jede enthaltene Police.

  3. 3

    Versicherte Risiken sortieren

    Feuer, Sturm, Leitungswasser, Elementar, Glas und Gebäudehaftpflicht sind umlagefähig. Mietausfall, Rechtsschutz, Hausrat des Vermieters oder Vermögensschäden der Verwaltung nicht. Steht ein Beitrag je Baustein in der Rechnung, kannst du den Anteil direkt ablesen.

  4. 4

    Objekt und Zeitraum prüfen

    Gilt die Police für dein Haus? Bei Verträgen für mehrere Häuser: Wie wurde dein Anteil berechnet? Stecken Selbstbeteiligungen oder Schadenskosten in der Summe?

  5. 5

    Verteilung nachrechnen

    Teile die umlagefähigen Gesamtkosten durch die Gesamtfläche und multipliziere mit deiner Fläche. Stimmen deine Wohnfläche und die Gesamtfläche des Hauses?

  6. 6

    Fristgerecht Einwände erheben

    Einwendungen musst du spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Nenne die Police, die nicht umlagefähig ist, und den Betrag.

Einzelne Bezeichnungen aus deiner Abrechnung kannst du auch mit dem Umlage-Checker einordnen. Eine Übersicht über alle 17 Kostenarten findest du unter umlagefähige Nebenkosten.

Fälle aus unserer Praxis

Im ersten Fall stand unter „Versicherungen“ neben der Gebäudeversicherung eine zweite Position: eine Mietausfallversicherung über 88 €. Sie wurde vollständig gestrichen. Im zweiten Fall war nicht die Police das Problem, sondern die Fläche: Mit acht Quadratmetern zu viel im Verteilerschlüssel war der Anteil an allen flächenabhängigen Positionen zu hoch, auch an der Versicherung.

Häufige Fragen zu Versicherungen in der Nebenkostenabrechnung

Welche Versicherungen darf der Vermieter auf Mieter umlegen?
Nach § 2 Nr. 13 BetrKV die Sach- und Haftpflichtversicherungen für das Gebäude: die Versicherung gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden, die Glasversicherung und die Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug. Voraussetzung ist, dass dein Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht.
Ist eine Mietausfallversicherung umlagefähig?
Nein. Eine Mietausfallversicherung schützt allein den Vermieter vor ausbleibender Miete. Sie ist keine Sach- oder Haftpflichtversicherung für das Gebäude und gehört deshalb nicht in die Nebenkostenabrechnung. Anders kann es sein, wenn der Mietverlust nach einem Gebäudeschaden, etwa einem Brand, nur als Baustein in der Gebäudeversicherung mitversichert ist.
Darf die Rechtsschutzversicherung des Vermieters in die Nebenkostenabrechnung?
Nein. Sie dient allein den Interessen des Vermieters und ist keine Versicherung des Gebäudes. Dasselbe gilt für seine Hausratversicherung und für die Vermögensschadenhaftpflicht einer Hausverwaltung.
Muss ich die Elementarschadenversicherung mitbezahlen?
Ja, wenn dein Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht. § 2 Nr. 13 BetrKV nennt die Versicherung des Gebäudes gegen „sonstige Elementarschäden“ ausdrücklich. Dazu zählen etwa Schäden durch Überschwemmung oder Erdbeben.
Darf der Vermieter eine neue Versicherung während des Mietverhältnisses umlegen?
Unter Umständen ja. Laut Bundesgerichtshof darf der Vermieter die Kosten einer neu abgeschlossenen Sach- und Haftpflichtversicherung umlegen, wenn der Mietvertrag solche Versicherungen als umlagefähig nennt und ihm das Recht gibt, auch neu entstehende Betriebskosten umzulegen (Urteil vom 27.09.2006, VIII ZR 80/06).
Die Versicherung ist stark gestiegen. Was kann ich tun?
Fordere die Police und die Beitragsrechnung an (§ 556 Abs. 4 BGB) und prüfe, ob neue Bausteine dazugekommen sind, die nicht umlagefähig sind. Eine Steigerung allein ist kein Fehler. Der Vermieter muss aber wirtschaftlich handeln (§ 556 Abs. 3 BGB). Willst du das beanstanden, musst du in der Regel konkret darlegen, dass es günstiger gegangen wäre. Ein Vergleich mit Durchschnittswerten allein genügt dafür nicht.

Welche Versicherungen stecken in deiner Abrechnung?

Im kostenlosen Vorab-Check siehst du in wenigen Minuten, ob deine Abrechnung Auffälligkeiten enthält – ohne Zahlungsdaten. Die vollständige Prüfung mit Begründung zu jeder Position buchst du nur, wenn du sie willst.

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Für die vollständige Prüfung gilt unsere Geld-zurück-Garantie.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.