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Kaution einbehalten wegen der Nebenkostenabrechnung: Wie viel und wie lange?

Mieterrechte

Rechtsstand: Oktober 2026

Kaution einbehalten wegen der Nebenkostenabrechnung: Wie viel und wie lange?

Du bist ausgezogen, die Wohnung war in Ordnung, und trotzdem fehlt ein Teil der Kaution. Der Grund ist oft die Nebenkostenabrechnung, die noch aussteht. Ob dein Vermieter die Kaution wegen der Nebenkostenabrechnung einbehalten darf, wie viel und wie lange, hat der Bundesgerichtshof ziemlich genau geklärt.

Phil Holthaus und Johann Slawski, die Gründer von nebify

Von Phil Holthaus & Johann Slawski, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 07.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Ja, der Vermieter darf wegen der ausstehenden Nebenkostenabrechnung einen Teil der Kaution einbehalten, aber nur einen angemessenen Teil und nur, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist.
  • Der Einbehalt endet spätestens mit der Abrechnungsfrist: zwölf Monate nach Ende des letzten Abrechnungszeitraums.
  • Den Rest muss er nach einer angemessenen Prüfzeit abrechnen und mit Zinsen auszahlen, wenn keine anderen berechtigten Forderungen bestehen.
  • Kommt die Abrechnung zu spät oder ist die Nachforderung verjährt, darf er die Kaution dafür nicht mehr verwenden.
  • Nach der Kautionsabrechnung darf er sich auch wegen streitiger Nachforderungen bedienen. Prüfe die Abrechnung deshalb schnell.

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Inhalt
  1. 1. Kurz beantwortet
  2. 2. Was das Gesetz und der BGH sagen
  3. 3. Wie viel Kaution darf einbehalten werden?
  4. 4. Kaution einbehalten wegen Nebenkostenabrechnung: wie lange?
  5. 5. Die Kautionsabrechnung und streitige Forderungen
  6. 6. Abrechnung zu spät: kein Einbehalt mehr
  7. 7. Verjährte Nachforderungen: nicht aus der Kaution
  8. 8. Typische Fehler beim Kautionseinbehalt
  9. 9. So prüfst du den Einbehalt
  10. 10. Was du tun kannst
  11. 11. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Wegen einer noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, aber nicht die ganze Kaution und nicht unbegrenzt. Der Bundesgerichtshof erlaubt den Einbehalt, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist, und zwar bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist. Die beträgt zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Wie viel angemessen ist, richtet sich nach der zu erwartenden Nachzahlung, typischerweise nach den Vorjahren. Den übrigen Betrag muss der Vermieter nach einer angemessenen Prüfzeit abrechnen und auszahlen, samt Zinsen. Ist die Abrechnung verspätet oder die Nachforderung verjährt, fällt der Grund für den Einbehalt weg.

Was das Gesetz und der BGH sagen

Das Gesetz regelt die Höhe und die Anlage der Kaution, aber nicht, wann sie zurückgezahlt werden muss. Fest steht: Die Kaution ist dein Geld, und die Zinsen gehören dir.

„In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit.“
§ 551 Abs. 3 S. 3 und 4 BGB

Wann du die Kaution zurückbekommst, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der Kernsatz stammt aus einem Urteil von 2016:

„Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf.“
BGH, Urteil vom 20.07.2016, VIII ZR 263/14 (Leitsatz)

Zu diesen Forderungen gehören auch Nachzahlungen aus einer Nebenkostenabrechnung, die erst nach dem Auszug erstellt wird. Deshalb darf der Vermieter nach dem Urteil vom 18.01.2006 (VIII ZR 71/05) einen angemessenen Teil der Kaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.

Wie viel Kaution darf einbehalten werden?

„Angemessen“ heißt: so viel, wie für die zu erwartende Nachzahlung nötig ist, nicht mehr. Eine feste Quote gibt es nicht. Ein Beispiel mit frei gewählten Zahlen:

Kaution (drei Kaltmieten à 700 €)
2.100,00 €
Zinsen bis zur Abrechnung
12,40 €
Kaution mit Zinsen
2.112,40 €
Nachzahlungen der letzten drei Jahre
168,00 € / 214,00 € / 241,00 €
Durchschnitt der Nachzahlungen
208,00 €
Einbehalt mit Puffer für Preissteigerungen
300,00 €
Sofort fällig nach Prüfzeit (ohne andere Forderungen)
1.812,40 €

In diesem Beispiel lässt sich ein Einbehalt von rund 300,00 € gut begründen. Die halbe oder ganze Kaution wegen der Nebenkosten zurückzuhalten, wäre dagegen kaum angemessen. Hattest du in den letzten Jahren regelmäßig Guthaben, ist eine Nachzahlung nicht zu erwarten, und der Einbehalt braucht eine besondere Begründung, etwa stark gestiegene Energiepreise.

Hält der Vermieter mehr zurück, weil er Schäden an der Wohnung behauptet, ist das eine eigene Frage. Für Schadensersatz wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung gilt eine kurze Verjährung von sechs Monaten (§ 548 Abs. 1 BGB), auf die der BGH im Urteil vom 10.07.2024 (VIII ZR 184/23) eingeht.

Kaution einbehalten wegen Nebenkostenabrechnung: wie lange?

Die Grenze ist die Abrechnungsfrist. Über die Vorauszahlungen muss der Vermieter jährlich abrechnen, und die Abrechnung ist dir spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB). Für den Einbehalt zählt das Jahr, in dem du ausziehst:

Längstens möglicher Einbehalt für die Nebenkosten
AuszugAbrechnungszeitraumFrist endet
31.03.202601.01.–31.12.202631.12.2027
30.09.202601.01.–31.12.202631.12.2027
31.12.202601.01.–31.12.202631.12.2027
31.03.202601.07.2025–30.06.202630.06.2027

Das Abrechnungsjahr läuft weiter, auch wenn du mitten im Jahr ausziehst. Der Vermieter muss dich nicht vorab abrechnen, denn zu Teilabrechnungen ist er nicht verpflichtet (§ 556 Abs. 3 S. 4 BGB). Bei einem Auszug im März kann der Einbehalt also bis zu 21 Monate dauern. Sobald die Abrechnung da ist, endet er, auch wenn die Frist noch läuft.

Für den nicht benötigten Rest der Kaution gilt keine feste Frist. Der BGH spricht von einer angemessenen, nicht allgemein bestimmbaren Frist (VIII ZR 141/17). Sie richtet sich nach dem Einzelfall und kann auch mehr als sechs Monate betragen (VIII ZR 184/23). Wer keine anderen Forderungen hat, muss den Teil aber nicht monatelang liegen lassen.

Die Kautionsabrechnung und streitige Forderungen

Nach dem Auszug muss sich der Vermieter erklären: Welche Forderungen aus dem beendeten Mietverhältnis erhebt er? Mit dieser Erklärung rechnet er die Kaution ab. Der BGH hat 2019 festgehalten, was daraus folgt (VIII ZR 141/17):

  • Abrechnung auch ohne Formular

    Die Kaution kann auch durch schlüssiges Verhalten abgerechnet werden, etwa durch eine Aufrechnung oder eine Klage. Behält sich der Vermieter dabei nichts vor, beschränkt er sich auf die genannten Forderungen.

  • Fällig mit Zugang

    Eine Barkaution wird mit dem Zugang der Abrechnung beim Mieter zur Rückzahlung fällig.

  • Auch streitige Forderungen

    Nach der Abrechnung darf sich der Vermieter aus der Barkaution befriedigen, auch wenn du die Forderung bestreitest. Für Nebenkosten heißt das: Wehre dich gegen eine falsche Nachzahlung, bevor sie verrechnet wird.

  • Deine Aufrechnung

    Nutzt der Vermieter seine Befugnis nicht, kannst du mit deinem fälligen Rückzahlungsanspruch gegen seine Forderungen aufrechnen.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Im Fall VIII ZR 249/15 rechnete ein Vermieter die Nebenkosten für drei Jahre mit einem einzigen Schreiben ab und verrechnete alles mit dem Kautionsguthaben von 640,45 €. Durchgekommen ist er nur mit dem Jahr, für das er rechtzeitig abgerechnet hatte. Die Nachforderungen für die beiden älteren Jahre waren ausgeschlossen.

Abrechnung zu spät: kein Einbehalt mehr

„Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.“
§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB

Kommt die letzte Abrechnung nicht rechtzeitig, kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen und deshalb auch keine Kaution mehr für die Nebenkosten zurückhalten. Ein Guthaben aus einer verspäteten Abrechnung muss er dir dagegen auszahlen, denn ausgeschlossen sind nur seine Nachforderungen.

Kommt gar keine Abrechnung, kannst du nach Ende des Mietverhältnisses und Ablauf der Frist die Vorauszahlungen für den nicht abgerechneten Zeitraum zurückverlangen. Das hat der BGH 2005 entschieden (VIII ZR 57/04) und 2006 vom laufenden Mietverhältnis abgegrenzt, in dem nur ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen besteht (VIII ZR 191/05).

Verjährte Nachforderungen: nicht aus der Kaution

Nachforderungen aus einer Nebenkostenabrechnung verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB), also mit Ende des Jahres, in dem abgerechnet wurde. Im Fall des BGH war eine Abrechnung vom 31.08.2007 Ende 2010 verjährt.

Normalerweise darf ein Gläubiger auf eine Sicherheit auch nach Verjährung zugreifen (§ 216 Abs. 1 BGB). Für wiederkehrende Leistungen gilt das aber nicht (§ 216 Abs. 3 BGB). Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen sind solche wiederkehrenden Leistungen, entschied der BGH. Dem Vermieter ist es deshalb verwehrt, sich wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderungen aus der Mietsicherheit zu befriedigen (VIII ZR 263/14; im Fall ging es um ein verpfändetes Sparbuch).

Hat dein Vermieter jahrelang abgerechnet, aber nie kassiert, und will er die alten Nachzahlungen jetzt mit der Kaution verrechnen, prüfe zuerst die Jahreszahlen. Was älter als drei volle Kalenderjahre ist, kann verjährt sein.

Typische Fehler beim Kautionseinbehalt

  • Ganze Kaution einbehalten

    Wegen der Nebenkosten wird die komplette Kaution zurückgehalten, obwohl die Nachzahlungen der Vorjahre nur einen Bruchteil ausgemacht haben.

  • Einbehalt über die Frist hinaus

    Die Abrechnungsfrist ist abgelaufen, die Abrechnung kam nicht, und der Einbehalt bleibt trotzdem bestehen.

  • Zinsen fehlen

    Die Kautionsabrechnung nennt nur den eingezahlten Betrag. Die Erträge stehen dir aber zu (§ 551 Abs. 3 BGB).

  • Verspätete Nachforderung verrechnet

    Eine Nachzahlung aus einer zu spät gekommenen Abrechnung wird von der Kaution abgezogen.

  • Verjährtes verrechnet

    Alte, bereits verjährte Nachforderungen werden mit der Kaution verrechnet.

  • Fehlerhafte Abrechnung verrechnet

    Die Nachzahlung beruht auf einer Abrechnung mit nicht umlagefähigen Kosten oder falschem Verteilerschlüssel und wird ohne Prüfung von der Kaution abgezogen.

Stimmt die Nachzahlung, die von deiner Kaution abgezogen wird?

Nach der Kautionsabrechnung darf der Vermieter auch streitige Nachforderungen aus der Kaution nehmen. Ob die letzte Nebenkostenabrechnung stimmt, zeigt sich oft erst mit Mietvertrag, Vorjahr und Belegen. Lass sie prüfen, bevor das Geld weg ist.

So prüfst du den Einbehalt deiner Kaution

  1. 1

    Kaution und Zinsen feststellen

    Wie viel hast du gezahlt, wann, und auf welchem Konto liegt das Geld? Verlange einen Nachweis über die Anlage und die Zinsen.

  2. 2

    Nachzahlungen der Vorjahre heraussuchen

    Sie sind der beste Maßstab dafür, wie viel Einbehalt angemessen ist.

  3. 3

    Fristende ausrechnen

    Ende des Abrechnungszeitraums, in dem du ausgezogen bist, plus zwölf Monate. Bis dahin muss die Abrechnung bei dir sein.

  4. 4

    Abrechnung prüfen, sobald sie kommt

    Kosten, Verteilerschlüssel, Zeitanteil bis zum Auszug, Zwischenablesung, Vorauszahlungen. Widersprich schriftlich, bevor verrechnet wird.

  5. 5

    Restbetrag schriftlich fordern

    Nenne den Betrag, rechne vor, wie er sich ergibt, und setze eine Frist von zwei Wochen.

Was du tun kannst

  • Neue Adresse mitteilen

    Damit die Abrechnung dich erreicht. Für die Frist kommt es auf den Zugang an, und eine fehlende Adresse kann zum Streit über die Verspätung führen.

  • Auszahlung des Rests verlangen

    Schreib, welcher Betrag für die Nebenkosten angemessen wäre, und fordere den Rest mit Zinsen, mit Fristsetzung.

  • Abrechnung prüfen und widersprechen

    Einwendungen sind bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang möglich (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Bei der Kaution solltest du aber nicht so lange warten.

  • Belege einsehen

    Du kannst Einsicht in die Belege verlangen (§ 556 Abs. 4 BGB), auch nach dem Auszug.

  • Hilfe holen

    Bleibt der Vermieter stur, hilft ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht. Auch dein Anspruch auf die Kaution verjährt nach den allgemeinen Regeln in drei Jahren.

Prüfung durch nebify

Lass deine Abrechnung prüfen, bevor du zahlst

Bei der letzten Nebenkostenabrechnung geht es oft um mehr als die Nachzahlung: Sie entscheidet, wann und wie viel deiner Kaution zurückkommt. Weil der Vermieter auch streitige Forderungen aus der Kaution nehmen darf, lohnt es sich, die Abrechnung schnell und gründlich prüfen zu lassen.

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Häufige Fragen zu Kaution und Nebenkostenabrechnung

Darf der Vermieter wegen der Nebenkostenabrechnung die Kaution einbehalten?
Ja, aber nur einen angemessenen Teil. Ist eine Nachzahlung zu erwarten, darf er diesen Teil bis zum Ablauf seiner Abrechnungsfrist zurückhalten (BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05). Die übrige Kaution muss er nach einer angemessenen Prüfzeit abrechnen und auszahlen, wenn er keine anderen berechtigten Forderungen hat.
Wie lange darf die Kaution wegen der Nebenkostenabrechnung einbehalten werden?
Höchstens bis zum Ende der Abrechnungsfrist für den letzten Abrechnungszeitraum: zwölf Monate nach dessen Ende (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB). Ziehst du im März 2026 aus und wird nach Kalenderjahr abgerechnet, endet die Frist am 31.12.2027. Kommt die Abrechnung früher, muss der Rest entsprechend früher zurück.
Wie viel Kaution darf für die Nebenkosten einbehalten werden?
Einen angemessenen Teil, der sich an der zu erwartenden Nachzahlung orientiert. Einen festen Prozentsatz gibt es nicht. Ein guter Maßstab sind die Nachzahlungen der Vorjahre und absehbare Preissteigerungen. Hattest du zuletzt Guthaben, ist ein hoher Einbehalt schwer zu begründen.
Was passiert, wenn die Nebenkostenabrechnung zu spät kommt?
Dann ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB), es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Einen Grund, Kaution für die Nebenkosten zurückzuhalten, gibt es dann nicht mehr. Ein Guthaben aus der Abrechnung steht dir trotzdem zu.
Darf der Vermieter die Nachzahlung einfach von der Kaution abziehen?
Ja, wenn die Abrechnung rechtzeitig kam und die Nachzahlung berechtigt ist. Nach dem BGH darf sich der Vermieter nach der Abrechnung der Kaution auch wegen streitiger Forderungen aus ihr befriedigen (Urteil vom 24.07.2019, VIII ZR 141/17). Hältst du die Abrechnung für falsch, widersprich deshalb schnell und schriftlich.
Darf der Vermieter verjährte Nebenkosten mit der Kaution verrechnen?
Nein. Betriebskostennachforderungen sind wiederkehrende Leistungen. Wegen bereits verjährter Nachforderungen darf sich der Vermieter nicht aus der Mietsicherheit befriedigen (BGH, Urteil vom 20.07.2016, VIII ZR 263/14). Die Verjährung beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem abgerechnet wurde.
Bekomme ich Zinsen auf meine Kaution?
Ja. Der Vermieter muss eine Barkaution getrennt von seinem Vermögen anlegen, die Erträge stehen dir zu und erhöhen die Sicherheit (§ 551 Abs. 3 BGB). In der Kautionsabrechnung sollten sie deshalb auftauchen. Eine Ausnahme gibt es für Studenten- und Jugendwohnheime.
Kann ich die Nebenkostennachzahlung mit meiner Kaution verrechnen?
Hat der Vermieter über die Kaution abgerechnet und nutzt er sie trotzdem nicht, kannst du nach dem BGH mit deinem fälligen Rückzahlungsanspruch gegen seine Forderungen aufrechnen (VIII ZR 141/17). Vorher solltest du nichts eigenmächtig verrechnen, sondern schriftlich vorgehen.

Wird deine Kaution mit einer falschen Nachzahlung verrechnet?

Lade deine letzte Nebenkostenabrechnung im kostenlosen Vorab-Check hoch. Wir sehen nach, ob die Nachzahlung berechtigt ist, bevor sie von deiner Kaution abgeht.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Quellen: § 551 BGB · § 556 BGB · § 195 BGB · § 199 BGB · § 216 BGB; BGH, Urteile vom 09.03.2005 (VIII ZR 57/04), 18.01.2006 (VIII ZR 71/05), 29.03.2006 (VIII ZR 191/05), 20.07.2016 (VIII ZR 263/14), 25.01.2017 (VIII ZR 249/15), 24.07.2019 (VIII ZR 141/17), 10.07.2024 (VIII ZR 184/23).