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Glasfaser in den Nebenkosten: Wann das Bereitstellungsentgelt erlaubt ist

Prüfwissen Kostenarten

Rechtsstand: Oktober 2026

Glasfaser in den Nebenkosten: Wann das Bereitstellungsentgelt erlaubt ist

Nur wenn alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, darf dein Vermieter ein Glasfaser-Bereitstellungsentgelt über die Nebenkosten abrechnen. Seit das Kabelfernsehen nicht mehr umgelegt werden darf, taucht diese Position immer öfter auf. Die Regeln sind streng: feste Höchstbeträge, eine begrenzte Dauer und freie Wahl des Anbieters.

Phil Holthaus und Johann Slawski, die Gründer von nebify

Von Phil Holthaus & Johann Slawski, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 14.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Nur unter Bedingungen: Das Glasfaser-Bereitstellungsentgelt ist umlagefähig, wenn das Hausnetz komplett aus Glasfaser besteht und du deinen Anbieter frei wählen kannst (§ 2 Nr. 15 c BetrKV).
  • Höchstens 60 € im Jahr und 540 € insgesamt je Wohneinheit, für höchstens fünf, ausnahmsweise neun Jahre (§ 72 Abs. 2 TKG).
  • Über 300 € Gesamtkosten zahlst du nur, wenn der Vermieter vorher soweit möglich drei Angebote eingeholt hat (§ 556 Abs. 3a BGB).
  • Internet, Telefon oder Fernsehen über Glasfaser sind keine Betriebskosten. Umlagefähig sind nur Betriebsstrom und Bereitstellungsentgelt.
  • Entgelt und Modernisierungsmieterhöhung für denselben Anschluss schließen sich aus (§ 559 Abs. 1 S. 2 BGB).

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Inhalt
  1. 1. Kurz beantwortet
  2. 2. Was ist das Glasfaser-Bereitstellungsentgelt?
  3. 3. Glasfaser in den Nebenkosten: die Rechtsgrundlage
  4. 4. Die Voraussetzungen als Checkliste
  5. 5. Rechenbeispiel: Höchstbeträge und Dauer
  6. 6. Aufwändige Maßnahme: drei Angebote
  7. 7. Ältere Glasfasernetze: anteilige Kürzung
  8. 8. Was beim Glasfaser nicht in die Nebenkosten darf
  9. 9. Entgelt oder Mieterhöhung, nicht beides
  10. 10. Was auf der Rechnung stehen muss
  11. 11. Typische Fehler beim Bereitstellungsentgelt
  12. 12. So prüfst du die Position
  13. 13. Was du tun kannst
  14. 14. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, musst du ein Glasfaser-Bereitstellungsentgelt über die Nebenkosten zahlen. Ein Netzbetreiber muss das Haus erstmals mit einem Netz komplett aus Glasfaser ausgestattet haben, du musst deinen Anbieter frei wählen können, und der Betrag darf 60 € im Jahr und 540 € insgesamt je Wohnung nicht überschreiten. Erhoben werden darf das Entgelt höchstens fünf, ausnahmsweise neun Jahre. Liegen die Gesamtkosten über 300 €, muss der Vermieter vorher Vergleichsangebote eingeholt haben. Internet- oder TV-Gebühren gehören nie in die Abrechnung.

Was ist das Glasfaser-Bereitstellungsentgelt?

Bis zum 30.06.2024 durften Vermieter Kabelfernsehen über die Nebenkosten abrechnen. Dieses sogenannte Nebenkostenprivileg ist weggefallen. Um den Ausbau schneller Netze in Mietshäusern trotzdem zu fördern, hat der Gesetzgeber 2021 einen neuen Weg geschaffen: das Glasfaserbereitstellungsentgelt.

Das Modell funktioniert so: Ein Netzbetreiber verlegt im Haus Glasfaser bis in die Wohnungen. Dafür darf er vom Eigentümer über einige Jahre ein begrenztes Entgelt verlangen. Der Vermieter darf es als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Im Gegenzug muss das Netz offen sein: Jeder Anbieter darf es nutzen, und du schließt deinen Internetvertrag mit wem du willst.

Das Entgelt bezahlt also die Leitungen im Haus, nicht deinen Internettarif. Es ist zeitlich und der Höhe nach begrenzt. Danach bleiben nur noch die Stromkosten der Anlage als Betriebskosten übrig.

Glasfaser in den Nebenkosten: die Rechtsgrundlage

Drei Gesetze greifen ineinander. Die Betriebskostenverordnung erlaubt die Umlage nur für ein bestimmtes Netz:

„des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes“
§ 2 Nr. 15 c BetrKV

Das Telekommunikationsgesetz legt fest, wann ein Netzbetreiber das Entgelt überhaupt verlangen darf und wie hoch es sein darf:

„Das Bereitstellungsentgelt darf im Jahr höchstens 60 Euro und in der Summe (Gesamtkosten) höchstens 540 Euro je Wohneinheit betragen. Es darf höchstens für die Dauer von bis zu fünf Jahren erhoben werden; ist dieser Zeitraum zur Refinanzierung der Gesamtkosten nicht ausreichend, kann er auf höchstens neun Jahre verlängert werden.“
§ 72 Abs. 2 S. 2 und 3 TKG

Und das BGB schützt dich zusätzlich: Du trägst das Entgelt nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme (§ 556 Abs. 3a BGB). Eine Vereinbarung, die davon zu deinem Nachteil abweicht, ist unwirksam (§ 556 Abs. 5 BGB).

Die Voraussetzungen als Checkliste

Erst wenn alle Punkte erfüllt sind, darf das Entgelt in deiner Abrechnung stehen. Fehlt einer, ist die Position angreifbar:

  • Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes hat das Gebäude mit Gestattung des Eigentümers erstmalig ausgestattet (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 TKG).
  • Die Netzinfrastruktur im Gebäude besteht vollständig aus Glasfaserkomponenten.
  • Sie ist an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität angeschlossen (§ 72 Abs. 1 Nr. 2 TKG).
  • Der Betreiber gewährleistet die Betriebsbereitschaft für den vereinbarten Bereitstellungszeitraum (§ 72 Abs. 1 Nr. 3 TKG).
  • Du kannst deinen Anbieter über deinen Anschluss frei wählen (§ 2 Nr. 15 c BetrKV).
  • Höchstens 60 € im Jahr und 540 € insgesamt je Wohneinheit, höchstens fünf, ausnahmsweise neun Jahre.
  • Die Maßnahme wurde wirtschaftlich umgesetzt, bei über 300 € Gesamtkosten mit drei Angeboten, soweit möglich.
  • Das Netz wurde spätestens am 31.12.2027 errichtet, ältere Netze nur unter den Bedingungen von § 72 Abs. 7 TKG.

Wichtig ist die freie Anbieterwahl. Bekommst du über den Glasfaseranschluss nur Verträge eines einzigen Anbieters, ist die Voraussetzung der Betriebskostenverordnung nicht erfüllt. Frag beim Vermieter nach, welche Anbieter das Netz nutzen können.

Rechenbeispiel: Höchstbeträge und Dauer

Die Grenzen aus § 72 Abs. 2 TKG gelten je Wohneinheit. So wirken sie zusammen:

Was je Wohnung höchstens zulässig ist
VarianteIm JahrJahreGesamt
Regelfall, volle Höhe60,00 €5300,00 €
Verlängert, volle Höhe60,00 €9540,00 €
Geringere Kosten40,00 €5200,00 €
Unzulässig: zu hoch im Jahr75,00 €5375,00 €
Unzulässig: zu lange60,00 €10600,00 €

Zwei Dinge fallen auf. Erstens erreicht man die 540 € nur mit der Verlängerung auf neun Jahre. Zweitens ist schon die Regelvariante mit 300 € an der Grenze zur aufwändigen Maßnahme. Alles darüber setzt voraus, dass der Netzbetreiber die Gründe darlegt und der Vermieter Vergleichsangebote eingeholt hat.

Läuft dein Abrechnungszeitraum nicht genau parallel zum Erhebungszeitraum, oder ziehst du im Laufe des Jahres ein oder aus, darf auf dich nur der Teil entfallen, der zu deiner Mietzeit gehört. Ein Betrag über 60 € für ein Jahr ist in jedem Fall auffällig.

Aufwändige Maßnahme: wann drei Angebote nötig sind

Überschreiten die Gesamtkosten 300 € je Wohneinheit, spricht das Gesetz von einer aufwändigen Maßnahme. Der Netzbetreiber muss dann die Gründe darlegen (§ 72 Abs. 2 S. 4 TKG). Für dich als Mieter gilt eine zusätzliche Hürde:

„Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.“
§ 556 Abs. 3a S. 2 BGB

Frag deshalb bei einem Entgelt, das insgesamt über 300 € liegen wird, nach den Angeboten. Kann der Vermieter keine vorlegen und auch nicht erklären, warum es keine weiteren Anbieter gab, ist die Umlage angreifbar. Auch bei kleineren Beträgen gilt: Du trägst das Entgelt nur bei wirtschaftlicher Umsetzung (§ 556 Abs. 3a S. 1 BGB).

Ältere Glasfasernetze: anteilige Kürzung

Das Entgelt ist für neue Netze gedacht, die spätestens am 31.12.2027 errichtet werden. Für ältere Netze gibt es eine Übergangsregel. Sie gilt für Infrastrukturen, die zwischen dem 01.01.2015 und dem 01.12.2021 errichtet wurden, wenn der Eigentümer mit dem Betreiber bei der Errichtung einen Gestattungsvertrag geschlossen hat, der frühestens am 01.07.2024 endet (§ 72 Abs. 7 TKG).

In diesem Fall ist das Entgelt zu kürzen, und zwar im Verhältnis der seit der Errichtung verstrichenen Zeit zur vereinbarten Laufzeit des Gestattungsvertrags. Ein vereinfachtes Beispiel: Ist bei der ersten Erhebung die Hälfte der vereinbarten Laufzeit schon verstrichen, ist das Entgelt um die Hälfte zu kürzen.

Für diese älteren Netze muss die Rechnung des Betreibers zusätzlich das Errichtungsdatum, die Laufzeit des Gestattungsvertrags und den Zeitpunkt der ersten Erhebung nennen (§ 72 Abs. 4 Nr. 5 TKG). Fehlen diese Angaben, lässt sich die Kürzung nicht nachprüfen.

Was beim Glasfaser nicht in die Nebenkosten darf

§ 2 Nr. 15 c BetrKV nennt nur zwei Kostenarten: Betriebsstrom und Bereitstellungsentgelt. Alles andere, was mit Glasfaser, Internet oder Fernsehen zu tun hat, gehört nicht in die Abrechnung:

Umlagefähig (bei erfüllten Voraussetzungen)

  • Bereitstellungsentgelt nach § 72 Abs. 1 TKG
  • Betriebsstrom der Glasfaser-Verteilanlage

Nicht umlagefähig

  • Internet-, Telefon- oder TV-Tarife
  • Sammelverträge für Fernsehen über Glasfaser
  • Kabel-TV-Gebühren seit 01.07.2024
  • Entgelt über 60 € im Jahr oder über neun Jahre hinaus
  • Reparaturen am Hausnetz

Für Antennen- und Kabelanlagen, die ab dem 01.12.2021 errichtet wurden, sind die Buchstaben a und b der Nummer 15 nicht anzuwenden. Für ältere Anlagen bleiben dort nur Betriebsstrom und bei der Gemeinschaftsantenne die regelmäßige Prüfung. Die Einzelheiten zum Kabelfernsehen findest du auf unserer Seite zu Kabel- und TV-Kosten.

Entgelt oder Mieterhöhung, nicht beides

Baut der Vermieter das Glasfasernetz selbst oder lässt er es auf eigene Kosten bauen, kann das eine Modernisierung sein. Das BGB nennt ausdrücklich bauliche Veränderungen, durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität angeschlossen wird (§ 555b Nr. 4a BGB). Für die Mieterhöhung danach gilt aber eine Sperre:

„Im Fall des § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 des Telekommunikationsgesetzes als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat.“
§ 559 Abs. 1 S. 2 BGB

Für dich heißt das: Hat dein Vermieter wegen des Glasfaseranschlusses die Miete erhöht, darf er nicht zusätzlich ein Bereitstellungsentgelt in die Nebenkosten schreiben. Und hat er das Entgelt schon umgelegt, ist eine spätere Modernisierungsmieterhöhung für denselben Anschluss ausgeschlossen.

Was auf der Rechnung des Netzbetreibers stehen muss

Das Gesetz schreibt genau vor, was die Rechnung des Betreibers an den Eigentümer enthalten muss (§ 72 Abs. 4 TKG). Genau diese Angaben brauchst du für die Prüfung:

  • Höhe für den Abrechnungszeitraum

    Wie viel wurde für welches Jahr berechnet? Daran misst du die 60-Euro-Grenze.

  • Beginn und Ende des Erhebungszeitraums

    Daraus ergibt sich, ob die fünf oder neun Jahre eingehalten sind.

  • Gesamtkosten

    Liegen sie über 300 € je Wohneinheit, ist es eine aufwändige Maßnahme mit zusätzlichen Pflichten.

  • Gründe bei aufwändiger Maßnahme

    Der Betreiber muss darlegen, warum es teurer war.

  • Angaben zu älteren Netzen

    Errichtungsdatum, Laufzeit des Gestattungsvertrags und Beginn der Erhebung, nötig für die Kürzung.

Typische Fehler beim Bereitstellungsentgelt

  • Kabel-TV unter neuem Namen

    Die frühere Kabelgebühr läuft als „Glasfaserumlage“, „Multimedia“ oder „Medienversorgung“ weiter, obwohl kein reines Glasfasernetz besteht.

  • Keine freie Anbieterwahl

    Über den Anschluss ist nur ein Anbieter buchbar. Dann fehlt die Voraussetzung für die Umlage.

  • Höchstbetrag überschritten

    Mehr als 60 € im Jahr je Wohnung oder eine Erhebung über fünf beziehungsweise neun Jahre hinaus.

  • Keine Vergleichsangebote

    Gesamtkosten über 300 €, aber der Vermieter hat keine drei Angebote eingeholt.

  • Doppelt kassiert

    Modernisierungsmieterhöhung und Bereitstellungsentgelt für denselben Anschluss.

  • Ältere Anlage ohne Kürzung

    Ein Netz von vor Dezember 2021 wird ohne anteilige Kürzung abgerechnet.

Ist deine Glasfaserposition wirklich ein Bereitstellungsentgelt?

Ob ein Betrag unter „Glasfaser“ oder „Medienversorgung“ die strengen Voraussetzungen erfüllt, siehst du nicht in der Abrechnung. Dafür braucht es die Rechnung des Netzbetreibers, den Mietvertrag und den Abgleich mit der Miethistorie. Genau das prüfen wir.

So prüfst du das Glasfaser-Bereitstellungsentgelt

  1. 1

    Position finden

    Suche nach Glasfaser, Bereitstellung, Breitband, Multimedia, Medienversorgung, Kabel oder Antenne.

  2. 2

    Betrag pro Jahr prüfen

    Liegt dein Anteil über 60 € im Jahr, ist er auffällig. Rechne bei Ein- oder Auszug auf deine Monate um.

  3. 3

    Rechnung des Betreibers anfordern

    Per Belegeinsicht (§ 556 Abs. 4 BGB). Prüfe Erhebungszeitraum, Gesamtkosten und bei älteren Netzen die Kürzung.

  4. 4

    Anbieterwahl klären

    Kannst du über den Anschluss Verträge verschiedener Anbieter abschließen? Wenn nicht, fehlt eine Voraussetzung.

  5. 5

    Miethistorie ansehen

    Gab es eine Modernisierungsmieterhöhung wegen Glasfaser? Dann ist das Entgelt ausgeschlossen.

Was du tun kannst

Fehlt eine Voraussetzung oder ist der Höchstbetrag überschritten, widersprich schriftlich. Nenne die Position, den Betrag und den Grund, etwa fehlende Anbieterwahl oder Überschreitung der 60 € im Jahr. Den unstrittigen Teil der Abrechnung kannst du zahlen.

Legt der Vermieter die Rechnung des Netzbetreibers trotz Nachfrage nicht vor, musst du eine Nachzahlung insoweit nicht leisten (BGH, Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 189/17). Einwendungen musst du spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung erheben (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).

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Häufige Fragen zum Glasfaser-Bereitstellungsentgelt

Was ist das Glasfaser-Bereitstellungsentgelt?
Ein Entgelt, das ein Netzbetreiber vom Eigentümer verlangen darf, wenn er ein Gebäude erstmals mit einem Hausnetz komplett aus Glasfaser ausstattet und an ein Netz mit sehr hoher Kapazität anschließt (§ 72 TKG). Der Vermieter darf es unter Bedingungen als Betriebskosten auf die Mieter umlegen (§ 2 Nr. 15 c BetrKV).
Wie hoch darf das Bereitstellungsentgelt für Mieter sein?
Höchstens 60 € im Jahr und insgesamt höchstens 540 € je Wohneinheit (§ 72 Abs. 2 TKG). Liegen die Gesamtkosten über 300 €, gilt die Maßnahme als aufwändig. Dann muss der Vermieter vorher soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste gewählt haben (§ 556 Abs. 3a BGB).
Wie lange darf das Glasfaser-Bereitstellungsentgelt erhoben werden?
Höchstens fünf Jahre. Reicht das zur Refinanzierung der Gesamtkosten nicht, kann der Zeitraum auf höchstens neun Jahre verlängert werden (§ 72 Abs. 2 S. 3 TKG). Danach muss der Eigentümer die Betriebsbereitschaft des Netzes selbst gewährleisten.
Muss ich das Bereitstellungsentgelt zahlen, wenn ich keinen Glasfasertarif nutze?
Grundsätzlich ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und dein Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht. Das Entgelt bezahlt die Infrastruktur im Haus, nicht deinen Tarif. Voraussetzung ist aber, dass du deinen Anbieter über den Anschluss frei wählen kannst.
Darf der Vermieter Glasfaser-Internet oder TV über die Nebenkosten abrechnen?
Nein. Umlagefähig sind beim Glasfasernetz nur der Betriebsstrom und das Bereitstellungsentgelt nach § 72 Abs. 1 TKG. Laufende Entgelte für Internet, Telefon oder Fernsehen sind keine Betriebskosten. Den Vertrag dafür schließt du selbst mit einem Anbieter deiner Wahl.
Darf der Vermieter wegen Glasfaser die Miete erhöhen?
Der erstmalige Anschluss an ein Glasfasernetz kann eine Modernisierung sein (§ 555b Nr. 4a BGB). Eine Mieterhöhung dafür ist aber nur zulässig, wenn du deinen Anbieter frei wählen kannst und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat (§ 559 Abs. 1 S. 2 BGB). Beides zusammen geht nicht.
Gilt das Bereitstellungsentgelt auch für ältere Glasfasernetze?
Nur eingeschränkt. Für Netze, die zwischen dem 01.01.2015 und dem 01.12.2021 errichtet wurden, ist es möglich, wenn der Gestattungsvertrag frühestens am 01.07.2024 endet. Dann ist das Entgelt im Verhältnis der verstrichenen Zeit zur vereinbarten Laufzeit zu kürzen (§ 72 Abs. 7 TKG).
Was muss auf der Rechnung des Netzbetreibers stehen?
Die Höhe des Entgelts für den Abrechnungszeitraum, Beginn und Ende des Erhebungszeitraums, die Gesamtkosten, bei aufwändigen Maßnahmen die Gründe und bei älteren Netzen Errichtungsdatum, Laufzeit des Gestattungsvertrags und Beginn der Erhebung (§ 72 Abs. 4 TKG). Diese Rechnung kannst du über die Belegeinsicht anfordern.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Quellen: § 72 TKG · § 1 BetrKV · § 2 BetrKV · § 556 BGB · § 556a BGB · § 555b BGB · § 559 BGB; BGH, Urteil vom 07.02.2018 (VIII ZR 189/17).