
Prüfwissen
Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung: Pflege ja, Neuanlage nein
Rasen mähen, Hecken schneiden, Laub räumen: Die Gartenpflege ist eine ganz normale Betriebskostenart. Sie ist aber auch eine der Positionen, in denen sich am leichtesten Kosten verstecken, die dort nicht hingehören. Hier erfährst du, wo die Grenze zwischen Pflege und Neuanlage verläuft, was der Bundesgerichtshof zu Baumfällungen und zu Gärten sagt, die du gar nicht nutzen darfst, und wie du die Position prüfst.

Von Phil & Johann, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.
Zuletzt aktualisiert am 02.10.2026
Das Wichtigste in Kürze
- Umlagefähig ist die laufende Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, außerdem die Pflege von Spielplätzen sowie von Plätzen, Zugängen und Zufahrten (§ 2 Nr. 10 BetrKV).
- Die erstmalige Anlage oder grundlegende Umgestaltung einer Fläche ist keine Pflege. Auch Anschaffungen und Reparaturen gehören nicht in die Abrechnung.
- Das Fällen eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums ist laut BGH grundsätzlich Gartenpflege. Bei gesunden Bäumen kommt es auf den Einzelfall an.
- Für gemeinschaftliche Gärten zahlst du auch, wenn du sie nicht nutzt. Nicht zahlen musst du für Flächen, die nur dem Vermieter oder anderen Mietern zustehen oder der Öffentlichkeit gewidmet sind.
- Laut Deutschem Mieterbund kostete die Gartenpflege im Abrechnungsjahr 2024 im Schnitt 0,15 € pro m² und Monat.
Inhalt
- 1. Kurz beantwortet: Ist Gartenpflege umlagefähig?
- 2. Was zur Gartenpflege gehört
- 3. Was nicht dazugehört: Neuanlage, Umgestaltung, Anschaffungen
- 4. Baumfällung: Was der BGH entschieden hat
- 5. Garten ohne Nutzungsrecht und öffentliche Flächen
- 6. Wie die Gartenkosten verteilt werden
- 7. Was ist üblich?
- 8. So prüfst du die Gartenpflege
- 9. Fall aus unserer Praxis
- 10. Häufige Fragen
Ist Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung umlagefähig?
Ja, die laufende Pflege schon. Wenn dein Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht, darf der Vermieter die Kosten für Rasenmähen, Heckenschnitt, Laub, Unkraut, Bewässerung und den Ersatz eingegangener Pflanzen auf die Mieter verteilen. Das gilt auch für die Pflege von Spielplätzen und Zugangswegen. Nicht umlagefähig sind die erstmalige Anlage oder Umgestaltung einer Fläche, Anschaffungen wie Spiel- oder Gartengeräte und Reparaturen. Für gemeinschaftliche Gartenflächen zahlst du in der Regel auch dann, wenn du sie selbst nicht nutzt.
Wie sich die Gartenpflege in die übrigen 16 Kostenarten einordnet, findest du auf unserer Übersicht Umlagefähige Nebenkosten, inklusive eines Checkers für über 60 typische Positionen.
Was zur Gartenpflege gehört (§ 2 Nr. 10 BetrKV)
Die Betriebskostenverordnung beschreibt die Gartenpflege in Nummer 10 recht genau. Zu den Kosten der Gartenpflege gehören:
„die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen“§ 2 Nr. 10 BetrKV
Damit sind drei Bereiche gemeint: die eigentlichen Grünflächen, die Spielplätze und die befestigten Flächen des Grundstücks wie Hof, Wege und Zufahrten. Voraussetzung ist wie bei allen Betriebskosten, dass die Kosten laufend entstehen (§ 1 Abs. 1 BetrKV). Laufend heißt dabei nicht zwingend jährlich: Auch Arbeiten, die nur alle paar Jahre anfallen, können dazugehören.
Gehört dazu
- Rasen mähen, vertikutieren, düngen und wässern
- Hecken, Sträucher und Bäume schneiden, auch das Ausasten von Baumkronen
- Laub, Unkraut und Verunreinigungen beseitigen, auch wenn Dritte sie verursacht haben
- Ersatz einzelner eingegangener Pflanzen und Gehölze
- Pflege von Spielplätzen einschließlich neuen Sands
- Pflege von Hof, Wegen und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen
Gehört nicht dazu
- Erstmalige Anlage eines Gartens, etwa nach einem Neubau
- Grundlegende Umgestaltung, z. B. neue Hecke statt Rasen oder ein neu gestalteter Hof
- Wegebau, Pflasterarbeiten, Randsteine und Zäune
- Kauf von Spielgeräten, Rasenmähern und anderen Geräten
- Reparaturen an Zaun, Bewässerungsanlage oder Spielgeräten
- Pflege von Flächen, die nur der Vermieter oder ein einzelner Mieter nutzen darf
Der Deutsche Mieterbund zählt übrigens auch die Neuanlegung des Rasens zur umlagefähigen Gartenpflege, also das Erneuern eines abgenutzten Rasens. Entscheidend ist der Unterschied zwischen dem Erneuern dessen, was schon da ist, und dem Schaffen von etwas Neuem.
Was nicht dazugehört: Neuanlage, Umgestaltung, Anschaffungen
Der häufigste Fehler in dieser Position: Eine Gartenbaufirma rechnet nach Auftrag ab, nicht nach Kostenart. Wird im selben Zug ein Beet angelegt, ein Hof neu bepflanzt oder ein Weg gepflastert, landet oft die ganze Rechnung unter „Gartenpflege“. Der Teil, der eine Fläche neu schafft oder grundlegend verändert, ist aber keine Pflege, sondern eine Investition des Vermieters.
Woran du eine Neuanlage in der Rechnung erkennst
Laufende Pflege besteht überwiegend aus Arbeitsstunden. Tauchen größere Materialposten auf, spricht das für eine Neuanlage: Pflanzen in großer Stückzahl, Substrat oder Mutterboden, Erdaushub, Randsteine, Pflaster, Zaunelemente. Auch Begriffe wie „Neuanlage“, „Umgestaltung“, „Erstbepflanzung“ oder „Herstellung“ sind ein deutlicher Hinweis.
Gemischte Rechnungen: der Anteil muss raus
Enthält eine Rechnung beides, bleibt der regelmäßige Schnitt in der Abrechnung, und der Anteil für die Neuanlage wird herausgerechnet. Am klarsten lässt sich das beim Material und der zugehörigen Arbeitszeit trennen. Nicht beanstanden kannst du dagegen den Ersatz einzelner abgestorbener Pflanzen: Den nennt die Verordnung ausdrücklich.
Hauswart und Gärtner: nicht doppelt
Erledigt der Hauswart die Gartenarbeit, gehören diese Arbeiten zu seinen Kosten. Für dieselben Arbeiten dürfen dann nicht zusätzlich Kosten als Gartenpflege angesetzt werden (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Der Mieterbund weist im Betriebskostenspiegel deshalb zwei Werte für den Hauswart aus: 0,37 € pro m² und Monat, wenn Gartenpflege, Gebäudereinigung oder Winterdienst nicht separat abgerechnet werden, und 0,21 €, wenn sie separat abgerechnet werden.
Baumfällung: Was der BGH entschieden hat
Ob der Vermieter das Fällen eines Baums umlegen darf, war lange umstritten. Manche Gerichte sahen darin keine laufenden Kosten, andere hielten es für Instandsetzung, weil der Vermieter damit seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Für den wichtigsten Fall hat der Bundesgerichtshof 2021 entschieden:
BGH, Urteil vom 10.11.2021, VIII ZR 107/20: Die Kosten der Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV.
Die Begründung: Zur Gartenpflege gehört auch das Entfernen kranker, abgestorbener oder nicht mehr standsicherer Pflanzen, und die „Erneuerung“ von Gehölzen setzt deren Entfernung regelmäßig voraus. Dass solche Kosten nur in größeren Abständen anfallen, ändert nichts. Für laufende Kosten reicht ein mehrjähriger Turnus. In dem entschiedenen Fall kostete die Fällung einer morschen Birke 2.494,24 €, auf die klagende Mieterin entfielen 415,29 €.
Was das Urteil nicht klärt, und wo es deshalb auf den Einzelfall ankommt:
- Gesunde Bäume: Muss ein gesunder Baum weichen, etwa für einen Anbau, Stellplätze oder eine neue Gestaltung, hat der BGH das nicht entschieden. Dann spricht viel dafür, dass es um eine Umgestaltung geht und nicht um Pflege.
- Verteilung auf mehrere Jahre: Ob der Vermieter besonders hohe Fällkosten auf mehrere Abrechnungsjahre verteilen muss, hat der BGH ausdrücklich offengelassen.
- Regelmäßiger Rückschnitt und das Ausasten von Baumkronen sind dagegen ganz normale Pflege.
Taucht eine Baumfällung in deiner Abrechnung auf, frag nach dem Grund. Eine Fällgenehmigung, ein Gutachten oder Fotos zeigen, ob der Baum krank oder nicht mehr standsicher war.
Garten ohne Nutzungsrecht und öffentliche Flächen
Eine der häufigsten Fragen: Muss ich für einen Garten zahlen, den ich gar nicht betreten darf? Die Antwort hängt davon ab, wem die Fläche zur Verfügung steht.
Gemeinschaftlicher Garten: in der Regel ja
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter die Kosten für die Pflege gemeinschaftlicher Gartenflächen auch dann tragen, wenn sie den Garten nicht nutzen oder nicht nutzen können. Ein gepflegter Garten verschönert die Wohnanlage insgesamt und verbessert damit auch den Wohnwert für Mieter, die ihn nicht betreten (Urteil vom 26.05.2004, VIII ZR 135/03).
Garten nur für den Vermieter oder einzelne Mieter: nein
Anders ist es bei Gartenflächen, die dem Vermieter oder anderen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen sind, etwa der Garten der Erdgeschosswohnung. An den Kosten für deren Pflege dürfen die „ausgeschlossenen“ Mieter nicht beteiligt werden (BGH, VIII ZR 135/03).
Öffentlich zugängliche Grünflächen: nein
Sind Garten- oder Parkflächen der Öffentlichkeit gewidmet, sodass jeder sie nutzen darf, egal ob er im Haus wohnt, können die Pflegekosten nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden (BGH, Urteil vom 10.02.2016, VIII ZR 33/15). Dass eine Anlage nicht eingezäunt ist, reicht dafür allein nicht. Es kommt darauf an, ob sie nach dem Bebauungsplan öffentlich ist oder der Eigentümer sie erkennbar für die Allgemeinheit geöffnet hat.
Wie die Gartenkosten verteilt werden
Gartenpflege wird nicht nach Verbrauch erfasst. Verteilt wird deshalb nach dem Schlüssel, den dein Mietvertrag vorsieht. Ist dort nichts vereinbart, gilt der Anteil der Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 S. 1 BGB). Bei einer vermieteten Eigentumswohnung gilt ohne Vereinbarung der Schlüssel der Eigentümergemeinschaft, solange er nicht billigem Ermessen widerspricht (§ 556a Abs. 3 BGB).
- Prüfe deine Wohnfläche und die Gesamtfläche, auf die verteilt wird. Fehlen Wohnungen in der Gesamtfläche, zahlst du zu viel.
- Gibt es Gärten zur alleinigen Nutzung einzelner Wohnungen, muss deren Pflege aus der gemeinsamen Position herausgehalten werden.
- Gewerbe im Haus muss nur dann vorab herausgerechnet werden, wenn es zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnungsmieter führt (BGH, Urteil vom 08.03.2006, VIII ZR 78/05).
Was ist üblich? Gartenpflegekosten im Vergleich
Einen Anhaltspunkt liefert der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds. Er beruht auf tausenden Abrechnungen mit rund 12,4 Millionen Quadratmetern Wohnfläche und nennt für das Abrechnungsjahr 2024:
Gartenpflege
0,15 €
pro m² und Monat
Beispiel 80-m²-Wohnung
144,00 €
im Jahr, rund 12,00 € im Monat
Der Mieterbund betont selbst, dass sich mit diesen Werten keine verbindliche Prüfung durchführen lässt. Gerade bei der Gartenpflege schwanken die Kosten stark: Ein Haus mit großem Grundstück, altem Baumbestand und Spielplatz kostet mehr als ein Stadthaus mit kleinem Vorgarten. Anders als bei Müll oder Wasser gibt es für Gartenpflege keine amtlichen Gebühren, die sich zwischen Städten vergleichen ließen. Eine Städtetabelle wie in unseren Artikeln zu Müllgebühren und Wasserkosten gibt es hier deshalb nicht.
Aussagekräftiger ist der Vergleich mit dem Vorjahr. Hat sich die Gartenpflege verdoppelt, ohne dass du draußen etwas bemerkt hast, steckt oft eine einmalige Maßnahme dahinter. Hat sich etwas sichtbar verändert, etwa ein neu gestalteter Hof, ist das ein Grund, die Rechnung anzufordern.
So prüfst du die Gartenpflege in deiner Abrechnung
Leg die Abrechnung, deinen Mietvertrag und die Abrechnung des Vorjahres nebeneinander. Dann gehst du diese Schritte durch:
- 1
Mit dem Vorjahr vergleichen
Wie stark haben sich die Gesamtkosten des Hauses für Gartenpflege verändert, in Euro und in Prozent? Ein deutlicher Sprung ist noch kein Fehler, aber ein Grund nachzufragen.
- 2
Rechnungen und Vertrag anfordern
Du hast das Recht, die Belege einzusehen (§ 556 Abs. 4 BGB). Fordere die Rechnungen der Gartenfirma und, falls vorhanden, den Pflegevertrag mit Leistungsverzeichnis an. Der Vermieter darf die Belege auch elektronisch bereitstellen.
- 3
Material und Arbeitsstunden trennen
Pflanzen in großer Stückzahl, Substrat, Erdaushub, Randsteine oder Pflaster sprechen für eine Neuanlage. Markiere diese Posten und die zugehörige Arbeitszeit.
- 4
Welche Flächen werden gepflegt?
Gehört ein Teil des Gartens nur einer Wohnung oder dem Vermieter? Ist eine Fläche öffentlich zugänglich gewidmet? Dann darf ihre Pflege nicht auf dich umgelegt werden.
- 5
Baumfällung und Doppelungen prüfen
Bei einer Baumfällung: Warum musste der Baum weg? Und erledigt der Hauswart Gartenarbeiten, dürfen dieselben Arbeiten nicht noch einmal als Gartenpflege abgerechnet sein.
- 6
Frist im Blick behalten
Einwendungen musst du deinem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB), am besten schriftlich und mit Begründung.
Fall aus unserer Praxis: Aus Heckenschnitt wurde eine neue Hecke
Genau dieses Muster haben wir in einer Prüfung gefunden. Die Gartenpflege hatte sich gegenüber dem Vorjahr verdoppelt, weil der Hof neu bepflanzt worden war. Die Rechnung wies neben Arbeitsstunden auch Pflanzen, Substrat und Randsteine aus. Der Anteil für die Neuanlage wurde herausgerechnet, der regelmäßige Schnitt blieb in der Abrechnung.
Geprüfte Abrechnung · Freiburg · 2025
Aus Heckenschnitt wurde eine neue Hecke
Die Gartenpflege verdoppelte sich, weil der Hof neu bepflanzt wurde. Die erstmalige Anlage einer Fläche ist keine Betriebskostenart.
- Nachzahlung laut Vermieter
- 528,70 €
- Nach Prüfung
- 380,70 €
- Weniger Nachzahlung
- 148,00 €
Häufige Fragen zur Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung
Ist Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung umlagefähig?
Muss ich Gartenpflege zahlen, wenn ich den Garten nicht nutzen darf?
Darf der Vermieter das Fällen eines Baums umlegen?
Ist eine Neubepflanzung in der Nebenkostenabrechnung erlaubt?
Darf der Vermieter neue Spielgeräte oder Gartengeräte abrechnen?
Was kostet Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung üblicherweise?
Darf Gartenpflege beim Hausmeister und zusätzlich beim Gärtner auftauchen?
Ist deine Gartenpflege sprunghaft gestiegen?
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.
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