
Mieterrechte: Amt und Nebenkosten
Grundsicherungsgeld und Nebenkosten: Was sich seit Juli 2026 bei den Wohnkosten geändert hat
Aus dem Bürgergeld ist das Grundsicherungsgeld geworden, und mit dem neuen Namen kamen neue Regeln für Miete und Nebenkosten. Hier steht, was sich bei den Kosten der Unterkunft wirklich geändert hat, was gleich geblieben ist und warum eine fehlerhafte Nebenkostenabrechnung jetzt schneller zum Problem wird.

Von Phil Holthaus & Johann Slawski, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.
Zuletzt aktualisiert am 06.10.2026
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld (§ 19 SGB II). Nebenkosten gehören weiter zum Bedarf für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind.
- Neu: Auch in der Karenzzeit im ersten Jahr werden Wohnkosten nur noch bis zum Anderthalbfachen der Angemessenheitsgrenze übernommen, mit Ausnahmen etwa für Familien mit Kindern.
- Neu: Überschreitet die Miete eine örtliche Quadratmeter-Obergrenze oder die Mietpreisbremse, gilt der überhöhte Teil sofort als unangemessen.
- Gleich geblieben: Heizkosten nur in angemessener Höhe, Nachzahlung im Fälligkeitsmonat, Guthaben mindert die Leistungen im Folgemonat.
- Zu hohe Nebenkosten bringen dich schneller über die Grenze. Fehler in der Abrechnung kannst du bis zwölf Monate nach Zugang beim Vermieter beanstanden.
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Inhalt
- 1. Kurz beantwortet
- 2. Neue Grundsicherung: was sich bei Miete und Nebenkosten geändert hat
- 3. Bürgergeld und Grundsicherungsgeld im Vergleich
- 4. Karenzzeit mit Deckel: Rechenbeispiel
- 5. Quadratmeter-Obergrenze und Mietpreisbremse
- 6. Heizkosten: was gleich bleibt
- 7. Nachzahlung und Guthaben beim Grundsicherungsgeld
- 8. Gilt das auch für laufende Fälle?
- 9. Typische Fehler
- 10. So prüfst du Bescheid und Abrechnung
- 11. Häufige Fragen
Kurz beantwortet
Auch beim Grundsicherungsgeld übernimmt das Jobcenter Miete und Nebenkosten, soweit sie angemessen sind, aber die Schonfrist im ersten Jahr hat seit dem 1. Juli 2026 eine Obergrenze. Bisher wurden die tatsächlichen Unterkunftskosten in den ersten zwölf Monaten ohne Prüfung übernommen. Jetzt endet das beim Anderthalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Dazu kommen zwei neue Gründe, aus denen Kosten sofort als unangemessen gelten: eine Quadratmeter-Obergrenze und ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse. Für die Nebenkostenabrechnung selbst gilt das Bekannte: Nachzahlung im Fälligkeitsmonat, Guthaben mindert den Folgemonat.
Neue Grundsicherung: was sich bei Miete und Nebenkosten geändert hat
Grundlage ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107). Es ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Für die Wohnkosten hat es vor allem § 22 Abs. 1 SGB II umgebaut. Der Grundsatz ist unverändert:
„Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.“
Zur Unterkunft zählen neben der Grundmiete auch die kalten Nebenkosten, also Wasser, Müll, Hausmeister, Reinigung, Grundsteuer und alles andere aus der Betriebskostenabrechnung. Heizung und zentrales Warmwasser sind ein eigener Bedarf. Diese Trennung ist wichtig, weil die neuen Grenzen vor allem die Unterkunft betreffen.
- Deckel in der Karenzzeit: Auch im ersten Jahr werden Unterkunftskosten nur bis zum Anderthalbfachen der abstrakt angemessenen Kosten anerkannt (§ 22 Abs. 1 S. 6 SGB II).
- Ausnahmen: Im Einzelfall können höhere Kosten anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder Kinder im Haushalt leben (§ 22 Abs. 1 S. 7 SGB II).
- Sofort unangemessen: Kosten über einer örtlichen Obergrenze je Quadratmeter oder eine Miete über der Mietpreisbremse (§ 22 Abs. 1 S. 8 SGB II).
- Umzug im selben Gebiet ohne Notwendigkeit: höchstens der bisherige Bedarf für die Unterkunft (§ 22 Abs. 4 S. 4 SGB II).
Bürgergeld und Grundsicherungsgeld im Vergleich: Wohnkosten
| Thema | Bis 30.06.2026 | Ab 01.07.2026 |
|---|---|---|
| Karenzzeit Unterkunft | 1 Jahr, tatsächliche Kosten ohne Obergrenze | 1 Jahr, höchstens das 1,5-Fache der Angemessenheitsgrenze |
| Ausnahmen vom Deckel | nicht nötig | unabweisbare Kosten, Haushalte mit Kindern |
| Quadratmeter-Obergrenze | keine eigene Regel | Kosten darüber gelten sofort als unangemessen |
| Mietpreisbremse | keine eigene Regel | überhöhte Miete unangemessen, Jobcenter fordert zur Rüge auf |
| Heizkosten | nur angemessene, keine Karenzzeit | unverändert |
| Frist zum Senken | in der Regel höchstens 6 Monate | unverändert |
| Nachzahlung, Guthaben | Fälligkeitsmonat, Abzug im Folgemonat | unverändert |
Was gleich geblieben ist: Übersteigen die Kosten nach der Karenzzeit die Grenze, muss das Jobcenter sie weiter übernehmen, solange dir ein Umzug oder eine andere Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel höchstens sechs Monate. Und eine Senkung muss nicht verlangt werden, wenn ein Umzug unterm Strich teurer wäre (§ 22 Abs. 1 S. 9 und 12 SGB II).
Karenzzeit mit Deckel: ein Rechenbeispiel
Ein Beispiel mit frei gewählten Zahlen. Die örtliche Angemessenheitsgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt liegt bei 520 € Bruttokaltmiete im Monat, also Grundmiete plus kalte Nebenkosten. Die tatsächliche Bruttokaltmiete beträgt 860 €.
860 €
tatsächliche Bruttokaltmiete im Monat
780 €
Deckel in der Karenzzeit (1,5 × 520 €)
80 €
bleiben jeden Monat ungedeckt
Bis Juni 2026 hätte das Jobcenter im ersten Jahr die vollen 860 € übernommen. Seit Juli werden höchstens 780 € anerkannt, wenn keine Ausnahme greift. Nach der Karenzzeit gilt dann die normale Grenze von 520 €, nach einer Aufforderung zum Senken und der Übergangszeit.
Wie eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung, die in die Karenzzeit fällt, gegen den Deckel gerechnet wird, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Lass dir im Bescheid zeigen, wie das Jobcenter gerechnet hat. Bei Zweifeln hilft eine Sozialberatung.
Quadratmeter-Obergrenze und Mietpreisbremse
Neu sind zwei Fälle, in denen die Karenzzeit gar nicht hilft:
„Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft gelten als unangemessen und die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit 1. in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen Quadratmeter Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen oder 2. die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Miethöhe übersteigt“
Die Quadratmeter-Obergrenze gibt es nur dort, wo der örtliche Träger sie festgelegt hat. Ob das bei dir so ist, steht in den Richtlinien deiner Kommune zu den Kosten der Unterkunft oder du fragst im Jobcenter nach. Bei der Mietpreisbremse fordert das Jobcenter dich auf, den angenommenen Verstoß beim Vermieter zu rügen. Zu viel gezahlte Miete kannst du nur zurückverlangen, wenn du den Verstoß gerügt hast (§ 556g Abs. 2 BGB).
Die Mietpreisbremse betrifft die Grundmiete. Für die Nebenkosten gilt etwas anderes: Hier zählt, ob die Kosten umlagefähig, vereinbart und richtig verteilt sind. Zu hohe Nebenkosten lassen sich also nicht über die Mietpreisbremse angreifen, sondern nur über Einwendungen gegen die Abrechnung.
Heizkosten beim Grundsicherungsgeld: was gleich bleibt
Für die Heizung gab es nie eine Karenzzeit, und daran ändert die Reform nichts. Heizkosten werden von Anfang an nur übernommen, soweit sie angemessen sind. Liegen sie darüber, muss das Jobcenter dich informieren und dir in der Regel bis zu sechs Monate Zeit geben, sie zu senken (§ 22 Abs. 1a und Abs. 1 S. 9 SGB II).
Kommunen dürfen auch eine Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunft und Heizung zusammen bilden (§ 22 Abs. 10 SGB II). Die neuen Regeln zum Deckel gelten dann entsprechend.
Gerade bei Heizkosten lohnt der Blick in die Abrechnung. Ein falscher Umrechnungsfaktor, ein geschätzter Verbrauch oder eine Verteilung nach Fläche statt nach Verbrauch erhöhen deinen Anteil, ohne dass du mehr geheizt hast. Das Jobcenter sieht nur die Summe.
Nachzahlung und Guthaben beim Grundsicherungsgeld
Bei der Jahresabrechnung ist alles beim Alten geblieben. Eine Nachforderung des Vermieters ist ein aktueller Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit (BSG, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R). Ein Guthaben mindert die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Monat nach der Gutschrift:
„Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift“
Was sich mittelbar ändert: Steigen nach der Abrechnung deine Vorauszahlungen, steigt deine Bruttokaltmiete. Lag sie vorher knapp unter der Grenze, kann sie jetzt darüber liegen. Ist der Anstieg die Folge einer fehlerhaften Abrechnung, zahlst du drauf, obwohl die Kosten gar nicht berechtigt sind.
Gilt das auch für laufende Fälle?
Das Gesetz enthält in § 65a SGB II Übergangsregeln. Sie betreffen das Vermögen (für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gilt die alte Fassung von § 12 weiter) und Pflichtverletzungen. Für die Wohnkosten nach § 22 SGB II enthält § 65a keine Übergangsregel.
Außerdem dürfen Behörden bis zum 31. Dezember 2026 noch den Begriff Bürgergeld verwenden (§ 65a Abs. 4 SGB II). Steht in deinem Bescheid also noch Bürgergeld, ist das kein Fehler. Wie dein Jobcenter die neuen Grenzen in einem laufenden Bewilligungszeitraum anwendet, steht in deinem nächsten Bescheid. Prüfe ihn genau.
Typische Fehler bei Grundsicherungsgeld und Nebenkosten
Auf die Karenzzeit verlassen
Wer im ersten Jahr eine teure Wohnung hält, rechnet mit voller Übernahme. Seit Juli 2026 endet sie beim Anderthalbfachen der Grenze.
Kinder-Ausnahme nicht beantragt
Leben Kinder im Haushalt, können höhere Kosten anerkannt werden. Weise im Antrag ausdrücklich darauf hin.
Erhöhte Vorauszahlung nicht hinterfragt
Der Vermieter hebt nach einer fehlerhaften Abrechnung den Abschlag an, die Bruttokaltmiete rutscht über die Grenze.
Heizkosten ohne Blick in die Abrechnung
Das Jobcenter fordert zum Senken auf, dabei liegt der Fehler in der Verteilung oder einer Schätzung.
Rüge zur Mietpreisbremse verschleppt
Ohne Rüge beim Vermieter gibt es keine Rückzahlung zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 2 BGB), und der überhöhte Teil wird trotzdem nicht anerkannt.
Weißt du, ob deine Nebenkosten zu hoch sind oder nur hoch?
Für das Jobcenter zählt die Summe. Ob darin Verwaltungskosten, Reparaturen oder ein falscher Verteilerschlüssel stecken, siehst du nur mit Mietvertrag und Belegen. Jeder Euro, der zu Unrecht in der Abrechnung steht, bringt dich näher an die Grenze.
So prüfst du Bescheid und Nebenkostenabrechnung
- 1
Angemessenheitsgrenze im Bescheid suchen
Welche Bruttokaltmiete und welche Heizkosten erkennt das Jobcenter an? Vergleiche die Zahlen mit deinem Mietvertrag und der aktuellen Vorauszahlung.
- 2
Karenzzeit und Deckel nachrechnen
Seit wann beziehst du Leistungen? Liegt die Bruttokaltmiete über dem Anderthalbfachen der Grenze? Gibt es Kinder im Haushalt oder andere Gründe für eine Ausnahme?
- 3
Nebenkostenabrechnung prüfen
Rechtzeitig, vollständig, nur vereinbarte und umlagefähige Kosten, richtiger Verteilerschlüssel, deine Vorauszahlungen voll angerechnet.
- 4
Einwendungen beim Vermieter erheben
Innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Eine Korrektur teilst du dem Jobcenter mit.
- 5
Widerspruch gegen den Bescheid
Stimmt die Berechnung des Jobcenters nicht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 84 Abs. 1 SGG).
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Häufige Fragen zu Grundsicherungsgeld und Nebenkosten
Was ist das Grundsicherungsgeld?
Übernimmt das Jobcenter beim Grundsicherungsgeld weiter die Nebenkosten?
Gibt es beim Grundsicherungsgeld noch eine Karenzzeit für die Miete?
Was hat die Mietpreisbremse mit dem Grundsicherungsgeld zu tun?
Ändert sich etwas bei Nachzahlung oder Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung?
Gilt die neue Grundsicherung auch für Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter?
Was kann ich tun, wenn das Jobcenter meine Nebenkosten nicht mehr voll übernimmt?
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Passende Fälle
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.
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