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Rechtsstand: Oktober 2026

Umlageausfallwagnis: Wann 2 % auf die Nebenkosten erlaubt sind

Unter der Summe deiner Betriebskosten steht noch eine Zeile mit 2 % obendrauf? Das ist meist das Umlageausfallwagnis. Ob du es zahlen musst, hängt allein davon ab, ob deine Wohnung preisgebunden ist.

Phil und Johann, die Gründer von nebify

Von Phil & Johann, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 02.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Umlageausfallwagnis ist ein Zuschlag für das Risiko, dass Betriebskosten wegen Zahlungsausfällen oder Leerstand nicht hereinkommen (§ 25a NMV 1970).
  • Erlaubt ist es nur bei preisgebundenem Wohnraum, also bei Sozialwohnungen nach altem Förderrecht, und höchstens mit 2 % der Betriebskosten.
  • Bei frei finanzierten Wohnungen ist es nicht umlagefähig, auch wenn es im Mietvertrag steht.
  • Nicht verwechseln: Das Mietausfallwagnis (§ 29 II. BV) steckt bei Sozialwohnungen schon in der Grundmiete und darf nie in der Nebenkostenabrechnung stehen.
  • Widersprich schriftlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung.
Inhalt
  1. 1. Kurz beantwortet
  2. 2. Was die Neubaumietenverordnung erlaubt
  3. 3. Warum es bei frei finanzierten Wohnungen nicht gilt
  4. 4. Umlageausfallwagnis und Mietausfallwagnis
  5. 5. So erkennst du es in der Abrechnung
  6. 6. Rechenbeispiel
  7. 7. Ist meine Wohnung preisgebunden?
  8. 8. Was du tun kannst
  9. 9. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Das Umlageausfallwagnis ist nur bei preisgebundenen Wohnungen erlaubt und darf dort höchstens 2 % der Betriebskosten betragen. Es soll den Vermieter einer Sozialwohnung dafür entschädigen, dass er Betriebskosten manchmal nicht bezahlt bekommt, etwa wenn ein Mieter zahlungsunfähig ist oder eine Wohnung leer steht. Wohnst du in einer frei finanzierten Wohnung, gibt es dafür keine Rechtsgrundlage. Dann kannst du den Betrag aus der Abrechnung streichen lassen.

Die Kurzfassung steht auch im Nebenkosten-Lexikon.

Was die Neubaumietenverordnung erlaubt

Die Neubaumietenverordnung von 1970 regelt die Miete für preisgebundene Wohnungen (§ 1 NMV 1970). Neben der Miete erlaubt sie die Umlage der Betriebskosten und ausdrücklich auch des Umlageausfallwagnisses (§ 20 Abs. 1 S. 1 NMV 1970). Was damit gemeint ist, steht in § 25a:

„Das Umlageausfallwagnis ist das Wagnis einer Einnahmenminderung, die durch uneinbringliche Rückstände von Betriebskosten oder nicht umlegbarer Betriebskosten infolge Leerstehens von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, einschließlich der uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung entsteht. Das Umlageausfallwagnis darf 2 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum auf den Wohnraum entfallenden Betriebskosten nicht übersteigen.“
§ 25a S. 1 und 2 NMV 1970

Zwei Grenzen sind wichtig. Erstens sind 2 % die Obergrenze, nicht ein fester Satz. Zweitens darf die Umlage nicht erhöht werden, soweit Ausfälle schon anders gedeckt sind, namentlich durch einen Anspruch gegen einen Dritten (§ 25a S. 3 NMV 1970).

Warum es bei frei finanzierten Wohnungen nicht gilt

Für die allermeisten Mietwohnungen gilt das BGB. Danach darf der Vermieter nur Betriebskosten umlegen, also Kosten, die ihm durch das Eigentum oder den Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 BGB). § 2 der Betriebskostenverordnung zählt sie in 17 Nummern auf.

Ein Ausfallwagnis ist aber keine Ausgabe, sondern ein Aufschlag für ein Risiko. Er steht nicht in § 2 BetrKV und fällt auch nicht unter die „sonstigen Betriebskosten“ der Nummer 17, weil dort nur echte laufende Kosten gemeint sind. Dass Mieter ausfallen oder Wohnungen leer stehen, ist das unternehmerische Risiko des Vermieters. Eine Vereinbarung im Mietvertrag, die dich trotzdem zahlen lässt, ist unwirksam (§ 556 Abs. 5 BGB).

Aus demselben Grund darf auch eine Mietausfallversicherung des Vermieters nicht umgelegt werden. Und wie die Kosten leerstehender Wohnungen verteilt werden müssen, erklärt der Ratgeber zum Leerstand.

Umlageausfallwagnis und Mietausfallwagnis

Die beiden Begriffe klingen ähnlich und haben beide eine 2-%-Grenze. Sie betreffen aber verschiedene Teile deiner Miete:

Umlageausfallwagnis

  • Grundlage: § 25a NMV 1970
  • Risiko: Betriebskosten fallen aus
  • Höchstens 2 % der Betriebskosten
  • Steht als Zuschlag in der Betriebskostenabrechnung

Mietausfallwagnis

  • Grundlage: § 29 II. BV
  • Risiko: Miete fällt aus, Räume stehen leer
  • Höchstens 2 % der Erträge
  • Steckt in der Kostenmiete, nie in der Nebenkostenabrechnung

Die Miete einer Sozialwohnung alter Prägung ist eine Kostenmiete: Sie darf nur die laufenden Aufwendungen decken (§ 8 Abs. 1 WoBindG). Zu diesen Aufwendungen zählt die Zweite Berechnungsverordnung auch das Mietausfallwagnis (§ 18 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 5 II. BV). Es ist also schon in deiner Grundmiete eingerechnet. Taucht es zusätzlich in der Nebenkostenabrechnung auf, zahlst du es doppelt.

So erkennst du es in der Abrechnung

Meist steht der Zuschlag am Ende der Kostenaufstellung, nach der Summe der einzelnen Betriebskosten. Typische Bezeichnungen:

  • „Umlageausfallwagnis 2 %“ oder die Schreibweise „Umlagenausfallwagnis“
  • „Ausfallwagnis“ oder „Mietausfallwagnis“
  • „Zuschlag 2 %“ oder „Wagnis“ ohne weitere Erklärung
  • Ein getrennter Zuschlag für die Heizkosten, zusätzlich zu dem auf die übrigen Betriebskosten

Ist kein Prozentsatz angegeben, teil den Betrag durch die Summe der Betriebskosten. Kommt etwa 0,02 heraus, ist es sehr wahrscheinlich ein Ausfallwagnis. In den Abrechnungen, die bei uns eingehen, ist die Position selten und wird deshalb leicht übersehen.

Rechenbeispiel

Ein Beispiel mit frei gewählten Zahlen: Auf deine Wohnung entfallen im Abrechnungsjahr 2.140,00 € Betriebskosten. Darunter steht „Umlageausfallwagnis 2 %“.

Deine Betriebskosten
2.140,00 €
Umlageausfallwagnis 2 %
+ 42,80 €
Abgerechnet
2.182,80 €
  • Frei finanzierte Wohnung: Die 42,80 € sind komplett zu viel. Du schuldest nur 2.140,00 €.
  • Preisgebundene Wohnung: Der Zuschlag ist zulässig, solange er 2 % nicht übersteigt und auf richtigen Betriebskosten beruht. Werden 2,5 % oder ein Zuschlag auf nicht umlagefähige Positionen berechnet, ist der Mehrbetrag zu viel.

Der Zuschlag rechnet sich immer auf die Summe. Ist eine einzelne Position falsch, etwa eine Verwaltungsgebühr, sinkt mit ihr auch der Zuschlag.

Ist meine Wohnung preisgebunden?

Preisgebunden sind vor allem Sozialwohnungen, die nach altem Recht öffentlich gefördert wurden (§ 8 Abs. 5 WoBindG). Für sie gelten Wohnungsbindungsgesetz und Neubaumietenverordnung weiter, wenn die Fördermittel bis Ende 2001 bewilligt wurden (§ 50 Abs. 1 WoFG). Hinweise darauf:

  • Du musstest beim Einzug einen Wohnberechtigungsschein vorlegen (§ 4 Abs. 2 WoBindG).
  • Im Mietvertrag stehen Begriffe wie „öffentlich gefördert“, „preisgebunden“, „Kostenmiete“ oder „Wirtschaftlichkeitsberechnung“.
  • Mieterhöhungen wurden mit gestiegenen laufenden Aufwendungen begründet, nicht mit dem Mietspiegel.

Die Bindung endet nicht unbedingt mit dem Ende der Förderung. Zahlt der Eigentümer die Fördermittel freiwillig vorzeitig zurück, gilt die Wohnung in der Regel noch bis zu zehn Jahre als öffentlich gefördert (§ 16 Abs. 1 WoBindG). Umgekehrt ist nicht jede geförderte Wohnung automatisch preisgebunden im Sinne der Neubaumietenverordnung: Bei Förderungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz des Bundes richten sich die Betriebskosten nach dem BGB (§ 28 Abs. 4 Nr. 1 WoFG). Viele Bundesländer haben inzwischen eigene Förderregeln, die hier abweichen können.

Sicherheit bekommst du so: Der Vermieter muss dir auf Verlangen Auskunft geben, wie deine Miete ermittelt wird (§ 8 Abs. 4 WoBindG). Bleibt die Antwort unklar, kann dir die zuständige Stelle deiner Stadt oder deines Kreises sagen, ob die Wohnung gebunden ist.

Was du tun kannst

  1. 1

    Status der Wohnung klären

    Prüf Mietvertrag und Einzugsunterlagen auf die Hinweise oben, frag im Zweifel schriftlich nach.

  2. 2

    Frei finanziert: Zuschlag beanstanden

    Teil dem Vermieter in Textform mit, dass das Umlageausfallwagnis keine Betriebskostenart nach § 2 BetrKV ist, und zieh den Betrag von der Nachzahlung ab oder fordere ihn zurück.

  3. 3

    Preisgebunden: Höhe und Grundlage prüfen

    Rechne nach, ob der Zuschlag 2 % überschreitet und ob er auf Kosten berechnet wurde, die gar nicht umlagefähig sind. Ein Mietausfallwagnis in der Abrechnung beanstandest du in jedem Fall.

  4. 4

    Frist beachten

    Einwendungen gegen die Abrechnung musst du spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Für ältere Abrechnungen, deren Frist abgelaufen ist, wird eine Rückforderung schwierig.

Häufige Fragen zum Umlageausfallwagnis

Darf mein Vermieter das Umlageausfallwagnis bei einer frei finanzierten Wohnung berechnen?
Nein. Bei frei finanzierten Wohnungen dürfen nur Betriebskosten umgelegt werden, also Kosten, die tatsächlich laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 BGB, § 2 BetrKV). Ein Risikozuschlag gehört nicht dazu. Eine Klausel im Mietvertrag ändert daran nichts, weil von diesen Regeln nicht zu deinem Nachteil abgewichen werden darf (§ 556 Abs. 5 BGB).
Wie erkenne ich, ob meine Wohnung preisgebunden ist?
Hinweise sind ein Wohnberechtigungsschein, den du beim Einzug vorlegen musstest, und Begriffe wie „öffentlich gefördert“, „preisgebunden“ oder „Kostenmiete“ im Mietvertrag. Sicher klären kannst du es beim Vermieter, der dir Auskunft über die Ermittlung der Miete geben muss (§ 8 Abs. 4 WoBindG), oder bei der zuständigen Stelle deiner Stadt.
Gilt das Umlageausfallwagnis für jede Sozialwohnung?
Nicht unbedingt. Die Neubaumietenverordnung gilt für Wohnungen, die nach altem Recht gefördert wurden, vor allem mit Mitteln, die bis Ende 2001 bewilligt wurden (§ 50 WoFG). Für Wohnungen, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz des Bundes gefördert werden, richten sich die Betriebskosten nach §§ 556, 556a und 560 BGB (§ 28 Abs. 4 WoFG). Viele Länder haben eigene Förderregeln. Frag im Zweifel bei der zuständigen Stelle nach.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.