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Umlageausfallwagnis: Wann 2 % auf die Nebenkosten erlaubt sind
Unter der Summe deiner Betriebskosten steht noch eine Zeile mit 2 % obendrauf? Das ist meist das Umlageausfallwagnis. Ob du es zahlen musst, hängt allein davon ab, ob deine Wohnung preisgebunden ist.

Von Phil & Johann, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.
Zuletzt aktualisiert am 02.10.2026
Das Wichtigste in Kürze
- Das Umlageausfallwagnis ist ein Zuschlag für das Risiko, dass Betriebskosten wegen Zahlungsausfällen oder Leerstand nicht hereinkommen (§ 25a NMV 1970).
- Erlaubt ist es nur bei preisgebundenem Wohnraum, also bei Sozialwohnungen nach altem Förderrecht, und höchstens mit 2 % der Betriebskosten.
- Bei frei finanzierten Wohnungen ist es nicht umlagefähig, auch wenn es im Mietvertrag steht.
- Nicht verwechseln: Das Mietausfallwagnis (§ 29 II. BV) steckt bei Sozialwohnungen schon in der Grundmiete und darf nie in der Nebenkostenabrechnung stehen.
- Widersprich schriftlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung.
Inhalt
Kurz beantwortet
Das Umlageausfallwagnis ist nur bei preisgebundenen Wohnungen erlaubt und darf dort höchstens 2 % der Betriebskosten betragen. Es soll den Vermieter einer Sozialwohnung dafür entschädigen, dass er Betriebskosten manchmal nicht bezahlt bekommt, etwa wenn ein Mieter zahlungsunfähig ist oder eine Wohnung leer steht. Wohnst du in einer frei finanzierten Wohnung, gibt es dafür keine Rechtsgrundlage. Dann kannst du den Betrag aus der Abrechnung streichen lassen.
Die Kurzfassung steht auch im Nebenkosten-Lexikon.
Was die Neubaumietenverordnung erlaubt
Die Neubaumietenverordnung von 1970 regelt die Miete für preisgebundene Wohnungen (§ 1 NMV 1970). Neben der Miete erlaubt sie die Umlage der Betriebskosten und ausdrücklich auch des Umlageausfallwagnisses (§ 20 Abs. 1 S. 1 NMV 1970). Was damit gemeint ist, steht in § 25a:
„Das Umlageausfallwagnis ist das Wagnis einer Einnahmenminderung, die durch uneinbringliche Rückstände von Betriebskosten oder nicht umlegbarer Betriebskosten infolge Leerstehens von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, einschließlich der uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung entsteht. Das Umlageausfallwagnis darf 2 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum auf den Wohnraum entfallenden Betriebskosten nicht übersteigen.“
Zwei Grenzen sind wichtig. Erstens sind 2 % die Obergrenze, nicht ein fester Satz. Zweitens darf die Umlage nicht erhöht werden, soweit Ausfälle schon anders gedeckt sind, namentlich durch einen Anspruch gegen einen Dritten (§ 25a S. 3 NMV 1970).
Warum es bei frei finanzierten Wohnungen nicht gilt
Für die allermeisten Mietwohnungen gilt das BGB. Danach darf der Vermieter nur Betriebskosten umlegen, also Kosten, die ihm durch das Eigentum oder den Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 BGB). § 2 der Betriebskostenverordnung zählt sie in 17 Nummern auf.
Ein Ausfallwagnis ist aber keine Ausgabe, sondern ein Aufschlag für ein Risiko. Er steht nicht in § 2 BetrKV und fällt auch nicht unter die „sonstigen Betriebskosten“ der Nummer 17, weil dort nur echte laufende Kosten gemeint sind. Dass Mieter ausfallen oder Wohnungen leer stehen, ist das unternehmerische Risiko des Vermieters. Eine Vereinbarung im Mietvertrag, die dich trotzdem zahlen lässt, ist unwirksam (§ 556 Abs. 5 BGB).
Aus demselben Grund darf auch eine Mietausfallversicherung des Vermieters nicht umgelegt werden. Und wie die Kosten leerstehender Wohnungen verteilt werden müssen, erklärt der Ratgeber zum Leerstand.
Umlageausfallwagnis und Mietausfallwagnis
Die beiden Begriffe klingen ähnlich und haben beide eine 2-%-Grenze. Sie betreffen aber verschiedene Teile deiner Miete:
Umlageausfallwagnis
- Grundlage: § 25a NMV 1970
- Risiko: Betriebskosten fallen aus
- Höchstens 2 % der Betriebskosten
- Steht als Zuschlag in der Betriebskostenabrechnung
Mietausfallwagnis
- Grundlage: § 29 II. BV
- Risiko: Miete fällt aus, Räume stehen leer
- Höchstens 2 % der Erträge
- Steckt in der Kostenmiete, nie in der Nebenkostenabrechnung
Die Miete einer Sozialwohnung alter Prägung ist eine Kostenmiete: Sie darf nur die laufenden Aufwendungen decken (§ 8 Abs. 1 WoBindG). Zu diesen Aufwendungen zählt die Zweite Berechnungsverordnung auch das Mietausfallwagnis (§ 18 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 5 II. BV). Es ist also schon in deiner Grundmiete eingerechnet. Taucht es zusätzlich in der Nebenkostenabrechnung auf, zahlst du es doppelt.
So erkennst du es in der Abrechnung
Meist steht der Zuschlag am Ende der Kostenaufstellung, nach der Summe der einzelnen Betriebskosten. Typische Bezeichnungen:
- „Umlageausfallwagnis 2 %“ oder die Schreibweise „Umlagenausfallwagnis“
- „Ausfallwagnis“ oder „Mietausfallwagnis“
- „Zuschlag 2 %“ oder „Wagnis“ ohne weitere Erklärung
- Ein getrennter Zuschlag für die Heizkosten, zusätzlich zu dem auf die übrigen Betriebskosten
Ist kein Prozentsatz angegeben, teil den Betrag durch die Summe der Betriebskosten. Kommt etwa 0,02 heraus, ist es sehr wahrscheinlich ein Ausfallwagnis. In den Abrechnungen, die bei uns eingehen, ist die Position selten und wird deshalb leicht übersehen.
Rechenbeispiel
Ein Beispiel mit frei gewählten Zahlen: Auf deine Wohnung entfallen im Abrechnungsjahr 2.140,00 € Betriebskosten. Darunter steht „Umlageausfallwagnis 2 %“.
- Deine Betriebskosten
- 2.140,00 €
- Umlageausfallwagnis 2 %
- + 42,80 €
- Abgerechnet
- 2.182,80 €
- Frei finanzierte Wohnung: Die 42,80 € sind komplett zu viel. Du schuldest nur 2.140,00 €.
- Preisgebundene Wohnung: Der Zuschlag ist zulässig, solange er 2 % nicht übersteigt und auf richtigen Betriebskosten beruht. Werden 2,5 % oder ein Zuschlag auf nicht umlagefähige Positionen berechnet, ist der Mehrbetrag zu viel.
Der Zuschlag rechnet sich immer auf die Summe. Ist eine einzelne Position falsch, etwa eine Verwaltungsgebühr, sinkt mit ihr auch der Zuschlag.
Ist meine Wohnung preisgebunden?
Preisgebunden sind vor allem Sozialwohnungen, die nach altem Recht öffentlich gefördert wurden (§ 8 Abs. 5 WoBindG). Für sie gelten Wohnungsbindungsgesetz und Neubaumietenverordnung weiter, wenn die Fördermittel bis Ende 2001 bewilligt wurden (§ 50 Abs. 1 WoFG). Hinweise darauf:
- Du musstest beim Einzug einen Wohnberechtigungsschein vorlegen (§ 4 Abs. 2 WoBindG).
- Im Mietvertrag stehen Begriffe wie „öffentlich gefördert“, „preisgebunden“, „Kostenmiete“ oder „Wirtschaftlichkeitsberechnung“.
- Mieterhöhungen wurden mit gestiegenen laufenden Aufwendungen begründet, nicht mit dem Mietspiegel.
Die Bindung endet nicht unbedingt mit dem Ende der Förderung. Zahlt der Eigentümer die Fördermittel freiwillig vorzeitig zurück, gilt die Wohnung in der Regel noch bis zu zehn Jahre als öffentlich gefördert (§ 16 Abs. 1 WoBindG). Umgekehrt ist nicht jede geförderte Wohnung automatisch preisgebunden im Sinne der Neubaumietenverordnung: Bei Förderungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz des Bundes richten sich die Betriebskosten nach dem BGB (§ 28 Abs. 4 Nr. 1 WoFG). Viele Bundesländer haben inzwischen eigene Förderregeln, die hier abweichen können.
Sicherheit bekommst du so: Der Vermieter muss dir auf Verlangen Auskunft geben, wie deine Miete ermittelt wird (§ 8 Abs. 4 WoBindG). Bleibt die Antwort unklar, kann dir die zuständige Stelle deiner Stadt oder deines Kreises sagen, ob die Wohnung gebunden ist.
Was du tun kannst
- 1
Status der Wohnung klären
Prüf Mietvertrag und Einzugsunterlagen auf die Hinweise oben, frag im Zweifel schriftlich nach.
- 2
Frei finanziert: Zuschlag beanstanden
Teil dem Vermieter in Textform mit, dass das Umlageausfallwagnis keine Betriebskostenart nach § 2 BetrKV ist, und zieh den Betrag von der Nachzahlung ab oder fordere ihn zurück.
- 3
Preisgebunden: Höhe und Grundlage prüfen
Rechne nach, ob der Zuschlag 2 % überschreitet und ob er auf Kosten berechnet wurde, die gar nicht umlagefähig sind. Ein Mietausfallwagnis in der Abrechnung beanstandest du in jedem Fall.
- 4
Frist beachten
Einwendungen gegen die Abrechnung musst du spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Für ältere Abrechnungen, deren Frist abgelaufen ist, wird eine Rückforderung schwierig.
Häufige Fragen zum Umlageausfallwagnis
Darf mein Vermieter das Umlageausfallwagnis bei einer frei finanzierten Wohnung berechnen?
Wie erkenne ich, ob meine Wohnung preisgebunden ist?
Gilt das Umlageausfallwagnis für jede Sozialwohnung?
2 % Zuschlag in deiner Abrechnung?
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Passende Fälle
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.
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