
Mieterrechte bei Untermiete
Untermiete: So rechnet der Hauptmieter die Nebenkosten ab
Bei Untermiete gibt es zwei Abrechnungen: Der Eigentümer rechnet mit dem Hauptmieter ab, der Hauptmieter mit dir. Für die zweite gelten im Grundsatz dieselben Regeln wie für jede Nebenkostenabrechnung, mit ein paar Besonderheiten.

Von Phil & Johann, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.
Zuletzt aktualisiert am 06.10.2026
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Untermiete ist der Hauptmieter dein Vermieter. Er rechnet mit dir ab, nicht der Eigentümer.
- Abgerechnet wird nur, wenn im Untermietvertrag Vorauszahlungen vereinbart sind. Bei Pauschale oder Inklusivmiete gibt es keine Nachzahlung.
- § 556 BGB gilt auch hier: Abrechnung binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums, danach keine Nachforderung mehr.
- Dein Anteil richtet sich nach dem vereinbarten Schlüssel, ohne Absprache nach der Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB).
- Du darfst die Belege einsehen, vor allem die Hauptabrechnung des Eigentümers. Einwände richtest du an den Hauptmieter.
Inhalt
Kurz beantwortet
Als Untermieter bekommst du deine Nebenkostenabrechnung vom Hauptmieter, und nur dann, wenn ihr Vorauszahlungen vereinbart habt. Die Untermiete einer Wohnung oder eines Zimmers ist ein ganz normales Wohnraummietverhältnis. Deshalb gelten die Abrechnungsregeln des § 556 BGB auch zwischen dir und dem Hauptmieter: jährlich abrechnen, Frist von zwölf Monaten, Belegeinsicht. Steht in deinem Vertrag dagegen eine Pauschale oder „Miete inklusive Nebenkosten“, gibt es keine Abrechnung und keine Nachzahlung.
Untermiete: Wann der Hauptmieter abrechnen muss
Ob überhaupt abgerechnet wird, entscheidet allein dein Untermietvertrag. Das Gesetz lässt beide Varianten zu:
„Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden.“
Vorauszahlung vereinbart
Der Hauptmieter muss jährlich abrechnen. Am Ende steht eine Nachzahlung oder ein Guthaben, je nachdem, was tatsächlich angefallen ist.
Pauschale oder Inklusivmiete
Keine Abrechnung, keine Nachzahlung, kein Guthaben. Steigen die Kosten, trägt das der Hauptmieter, solange der Vertrag keine Anpassung vorsieht.
Diese Regeln gelten auch für ein möbliertes Zimmer in der Wohnung, die der Hauptmieter selbst bewohnt. Für solche Zimmer schließt § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB zwar einige Mieterschutzvorschriften aus, etwa zur Mieterhöhung und zum Kündigungsschutz. Die Vorschrift über Betriebskosten und ihre Abrechnung, § 556 BGB, gehört aber nicht dazu.
Haushaltsstrom, Gas für die Etagenheizung, Internet oder Streaming sind keine Positionen aus der Betriebskostenabrechnung des Eigentümers. Zahlen musst du dafür nur, was dein Untermietvertrag ausdrücklich vorsieht.
Fristen bei der Nebenkostenabrechnung für Untermieter
Für den Hauptmieter läuft dieselbe Frist wie für jeden Vermieter: Die Abrechnung muss dir spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Danach kann er keine Nachzahlung mehr verlangen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 S. 2 und 3 BGB). Ein Guthaben musst du dagegen auch aus einer verspäteten Abrechnung bekommen.
Das kann für den Hauptmieter eng werden: Er braucht für seine Abrechnung an dich in der Regel die Hauptabrechnung des Eigentümers. Kommt die spät, bleibt ihm wenig Zeit. Ob eine verspätete Hauptabrechnung ihn entlastet, ist eine Frage des Einzelfalls. Am einfachsten ist es, im Untermietvertrag denselben Abrechnungszeitraum wie im Hauptmietvertrag zu wählen und die Abrechnung zügig weiterzugeben.
Für dich gilt die Einwendungsfrist: Fehler musst du dem Hauptmieter spätestens zwölf Monate nach Zugang seiner Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).
So wird dein Anteil an den Nebenkosten berechnet
Grundlage sind die Kosten, die der Hauptmieter laut seiner eigenen Abrechnung für die Wohnung tragen muss. Daraus wird dein Anteil nach dem Schlüssel berechnet, den ihr im Untermietvertrag vereinbart habt. Fehlt eine Vereinbarung, gilt nach § 556a Abs. 1 BGB grundsätzlich der Anteil an der Wohnfläche. Wie gemeinsam genutzte Küche und Bad dabei zu zählen sind, regelt das Gesetz nicht. Deshalb gehört der Schlüssel in den Vertrag.
Ein Beispiel mit frei gewählten Zahlen: Die Wohnung hat 75 m², dein Zimmer 15 m², Küche, Bad und Flur zusammen 25 m². Ihr seid 2 Personen. Laut Hauptabrechnung kosten die Betriebskosten der Wohnung 2.400,00 € im Jahr. Du hast 70 € im Monat vorausgezahlt.
- Nach Fläche: 27,5 von 75 m² (Zimmer + halbe Gemeinschaftsfläche)
- 880,00 €
- Nach Köpfen: 1 von 2 Personen
- 1.200,00 €
- Deine Vorauszahlungen (12 Monate)
- − 840,00 €
- Ergebnis nach Fläche
- 40,00 €
- Ergebnis nach Köpfen
- 360,00 €
Positive Werte sind eine Nachzahlung. Je nach Schlüssel liegt dein Ergebnis hier bei 40,00 € oder 360,00 €. Beides kann richtig sein. Falsch ist nur, einen Schlüssel zu verwenden, der nicht vereinbart ist, oder dir Kosten zu berechnen, die der Hauptmieter selbst gar nicht zahlen muss.
Typische Fehler und Streitpunkte bei der Untermiete
Abrechnung trotz Pauschale
Steht im Vertrag eine Pauschale oder Inklusivmiete, darf der Hauptmieter keine Nachzahlung verlangen, auch wenn seine eigene Abrechnung hoch ausfällt.
Ganze Hauptabrechnung weitergereicht
Der Hauptmieter schickt dir nur die Abrechnung des Eigentümers und verlangt einen Betrag ohne Rechenweg. Dein Anteil und der Abzug deiner Vorauszahlungen müssen nachvollziehbar sein.
Kosten außerhalb der Hauptabrechnung
Strom, Internet oder Möbelnutzung werden mit in die Nebenkosten gerechnet, ohne dass das vereinbart ist.
Fehler aus der Hauptabrechnung übernommen
Enthält schon die Abrechnung des Eigentümers nicht umlagefähige Kosten, etwa Verwaltung oder Reparaturen, zahlst du sie anteilig mit. Weise den Hauptmieter darauf hin. Rügen kann er sie gegenüber seinem Vermieter nur innerhalb seiner eigenen Einwendungsfrist.
Abrechnung zu spät
Geht dir die Abrechnung erst nach Ablauf der Zwölf-Monats-Frist zu, ist eine Nachforderung in der Regel ausgeschlossen.
So prüfst du die Nebenkostenabrechnung als Untermieter
- 1
Vertrag lesen
Prüfe zuerst, ob dein Untermietvertrag Vorauszahlungen oder eine Pauschale vorsieht und welcher Schlüssel vereinbart ist.
- 2
Hauptabrechnung anfordern
Bitte den Hauptmieter um eine Kopie der Abrechnung des Eigentümers. Du darfst die Belege einsehen, die seiner Abrechnung an dich zugrunde liegen (§ 556 Abs. 4 BGB).
- 3
Anteil nachrechnen
Übernimm die Kosten der Wohnung aus der Hauptabrechnung, wende den vereinbarten Schlüssel an und zieh deine Vorauszahlungen ab.
- 4
Hauptabrechnung mitprüfen
Sind dort Positionen auffällig, sag es dem Hauptmieter rechtzeitig. Nur er kann beim Eigentümer widersprechen.
- 5
Einwände schriftlich mitteilen
Schreib dem Hauptmieter in Textform, welche Punkte du beanstandest. Den unstreitigen Teil zahlst du.
Formulierungsbeispiel: Untermieter an Hauptmieter
Betreff: Nebenkostenabrechnung 2025 für mein Zimmer
Hallo [Name], laut unserem Untermietvertrag zahle ich monatlich [Betrag] € Vorauszahlung auf die Nebenkosten. Bitte schick mir die Abrechnung für [Zeitraum] mit einer Kopie der Abrechnung deines Vermieters, damit ich meinen Anteil nachvollziehen kann. Die Abrechnung muss mir bis zum [Datum] vorliegen (§ 556 Abs. 3 BGB).
Viele Grüße, [Name]
Das Beispiel ist eine Formulierungshilfe, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen zur Nebenkostenabrechnung bei Untermiete
Muss der Hauptmieter mit dem Untermieter über die Nebenkosten abrechnen?
Muss ich als Untermieter eine Nachzahlung zahlen, wenn ich eine Pauschalmiete habe?
Darf der Hauptmieter mir seine eigene Abrechnung einfach weiterleiten?
Kann ich als Untermieter direkt beim Eigentümer widersprechen?
Gilt das auch für ein möbliertes Zimmer in der Wohnung des Hauptmieters?
Muss ich Strom und Internet über die Nebenkostenabrechnung zahlen?
Stimmt schon die Hauptabrechnung?
Ob Haupt- oder Untermieter: Lade die Abrechnung des Eigentümers im kostenlosen Vorab-Check hoch. Wir zeigen, welche Positionen auffällig sind.
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Passende Fälle
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.
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