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Rechner · Heizkosten

Heizkosten kürzen: Wie viel Euro steht dir zu?

Rechner für alle Kürzungsrechte aus Heizkostenverordnung und CO₂-Gesetz

Rechnet dein Vermieter die Heizkosten falsch ab, darfst du sie in bestimmten Fällen pauschal kürzen, ohne den genauen Schaden nachweisen zu müssen. Der Rechner fragt die vier Kürzungsgründe ab und zeigt dir den Betrag in Euro.

Das Wichtigste in Kürze

  • 15 % darfst du kürzen, wenn Heizung oder Warmwasser nicht nach Verbrauch abgerechnet werden oder die Wärme fürs Warmwasser nicht gemessen wurde.
  • 3 % darfst du kürzen, wenn Funkzähler fehlen, obwohl sie Pflicht sind, wenn die monatliche Verbrauchsinformation ausbleibt oder der CO₂-Anteil fehlt.
  • Gekürzt wird dein Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten, nicht die Nachzahlung.
  • Ob sich mehrere Kürzungen addieren, ist nicht geregelt. Sicher ist das größte einzelne Recht.
  • Die Kürzung musst du innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung schriftlich geltend machen.
Inhalt
  1. 1. Rechner: Heizkosten kürzen
  2. 2. Die vier Kürzungsgründe im Überblick
  3. 3. 15 % kürzen: wenn nicht nach Verbrauch abgerechnet wird
  4. 4. 3 % kürzen: Funkzähler, Monatsinfo und CO₂
  5. 5. Rechenbeispiel: So rechnest du richtig
  6. 6. Gelten mehrere Kürzungen zusammen?
  7. 7. Wann du nicht kürzen darfst
  8. 8. Typische Fehler beim Kürzen
  9. 9. So setzt du die Kürzung durch
  10. 10. Häufige Fragen
Phil Holthaus und Johann Slawski, die Gründer von nebify

Von Phil Holthaus & Johann Slawski, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 05.11.2026

Heizkosten-Kürzung berechnen

Nimm deine Heizkostenabrechnung zur Hand. Du brauchst deinen Anteil an den Kosten, nicht die Nachzahlung.

Was steht in deiner Abrechnung? Kreuz an, was zutrifft.

Wie werden die Geräte an deinen Heizkörpern abgelesen?

Steht in der Abrechnung, welchen Teil der CO₂-Kosten dein Vermieter trägt?

Gesucht sind die Einstufung des Gebäudes, der CO₂-Ausstoß und der Anteil des Vermieters

Sicher kürzbar

–

das größte einzelne Kürzungsrecht

Alle Kürzungen zusammen

–

ob sie sich addieren, ist nicht geklärt

Dein Anteil Heizung und Warmwasser

–

Grundlage der Kürzung

Orientierung, keine Rechtsberatung. Grundlage sind § 12 Abs. 1 HeizkostenV und § 7 Abs. 4 CO2KostAufG. Ausnahmen, etwa im Zweifamilienhaus, in dem dein Vermieter selbst wohnt, oder wenn eine Messung technisch nicht zumutbar ist, kann der Rechner nicht erkennen.

Überblick

Die vier Kürzungsgründe im Überblick

Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass Heiz- und Warmwasserkosten zu einem großen Teil nach deinem gemessenen Verbrauch verteilt werden. Hält sich der Vermieter nicht daran, bekommst du ein pauschales Kürzungsrecht. Du musst dann nicht beweisen, dass du zu viel zahlst. Es reicht, dass die Abrechnung gegen die Vorschrift verstößt.

KürzungsgrundKürzungGrundlage
Nicht nach Verbrauch abgerechnet, etwa nur nach Fläche15 %§ 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV
Wärme fürs Warmwasser nicht mit Wärmezähler gemessen15 %§ 9 Abs. 2, § 12 HeizkostenV; BGH
Keine fernablesbaren Geräte, obwohl Pflicht3 %§ 12 Abs. 1 S. 2 HeizkostenV
Monatliche Verbrauchsinformation fehlt3 %§ 12 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV
CO₂-Anteil nicht berechnet oder nicht ausgewiesen3 %§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG

Alle Kürzungen beziehen sich auf deinen Anteil an den Kosten. Der Rechner oben fragt die Gründe der Reihe nach ab. Du brauchst nur deine Heizkostenabrechnung, die meist ein Messdienst wie ista, Techem, Brunata, Minol oder KALO für deinen Vermieter erstellt.

15 Prozent

15 % kürzen: wenn nicht nach Verbrauch abgerechnet wird

„Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen.“
§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV

Zwei Wörter sind hier wichtig. „Soweit“ heißt: Gekürzt wird nur der Teil, der falsch verteilt wurde. Wurden nur die Warmwasserkosten nach Fläche verteilt, die Heizkosten aber richtig nach Verbrauch, kürzt du nur das Warmwasser. „Entgegen den Vorschriften“ heißt: Die Verteilung nach Fläche muss gegen die Verordnung verstoßen. Der Grundkostenanteil von 30 bis 50 %, der ganz legal nach Fläche verteilt wird, ist kein Kürzungsgrund.

In der Abrechnung erkennst du den Verstoß daran, dass für deine Wohnung keine Verbrauchswerte stehen, also keine Einheiten, keine Kilowattstunden und keine Kubikmeter Warmwasser. Typisch ist das nach einem Zählertausch, bei kaputten oder fehlenden Geräten oder wenn der Ableser nie da war. Wie die Grundkosten und Verbrauchskosten normalerweise aufgeteilt werden, erklärt unser Ratgeber zu Grundkosten und Verbrauchskosten.

Sonderfall: Warmwasser ohne Wärmezähler

Kommen Heizung und Warmwasser aus derselben Anlage, muss die Wärme, die aufs Warmwasser entfällt, mit einem Wärmezähler gemessen werden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV). Eine Rechenformel ist nur erlaubt, wenn die Messung einen unzumutbar hohen Aufwand bedeuten würde. Steht in deiner Abrechnung beim Warmwasseranteil „§ 9 Abs. 2“, „nach Formel“ oder „2,5 × V × (tw − 10)“, wurde nicht gemessen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass du dann deinen Anteil an den Kosten für Heizung und Warmwasser um 15 % kürzen darfst (Urteil vom 12.01.2022, VIII ZR 151/20). Das ist folgerichtig: Ohne Messung ist die Aufteilung zwischen Heizung und Warmwasser nur geschätzt, und das wirkt sich auf beide Kostenblöcke aus. Alle Einzelheiten stehen im Ratgeber Warmwasser ohne Wärmezähler.

3 Prozent

3 % kürzen: Funkzähler, Monatsinfo und CO₂

Die kleineren Kürzungsrechte gelten, wenn zwar nach Verbrauch abgerechnet wird, aber Technik oder Information fehlen. Sie sind neuer und vielen Vermietern noch nicht bewusst.

Keine fernablesbaren Geräte

Geräte zur Verbrauchserfassung, die nach dem 1. Dezember 2021 eingebaut wurden, müssen fernablesbar sein (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV). Fernablesbar heißt: Sie lassen sich ablesen, ohne dass jemand deine Wohnung betritt. Ältere Geräte müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder getauscht werden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV). Fehlen die Funkgeräte, obwohl sie Pflicht sind, darfst du um 3 % kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV).

Für neue Geräte gilt das also schon heute. Für ältere Geräte kannst du erst ab den Abrechnungszeiträumen kürzen, die 2027 beginnen. Ausnahmen gibt es, wenn die Nachrüstung technisch nicht möglich ist oder einen unangemessenen Aufwand bedeutet. Mehr dazu im Ratgeber Fernablesbare Messgeräte.

Keine monatliche Verbrauchsinformation

Sind deine Geräte fernablesbar, muss dir der Vermieter seit dem 1. Januar 2022 jeden Monat deinen Verbrauch mitteilen (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 HeizkostenV). Die Information muss deinen Verbrauch des letzten Monats in Kilowattstunden enthalten, dazu einen Vergleich mit dem Vormonat, mit dem gleichen Monat im Vorjahr und mit einem Durchschnittsnutzer. Viele Messdienste stellen sie per App oder Online-Portal bereit. Fehlt die Information ganz oder teilweise, darfst du um 3 % kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 3). Details im Ratgeber zur monatlichen Verbrauchsinformation.

CO₂-Anteil fehlt

Seit 2023 tragen Vermieter einen Teil der CO₂-Kosten für Gas, Öl und fossile Fernwärme, je nach Energiebilanz des Gebäudes. Die Heizkostenabrechnung muss deinen Anteil, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen ausweisen (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG). Fehlt das, darfst du deinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Wie hoch der Vermieteranteil sein müsste, zeigt der CO₂-Kosten-Rechner.

Beispiel

Rechenbeispiel: So rechnest du richtig

Ein Beispiel mit frei gewählten Zahlen: Deine Heizkostenabrechnung weist 860,00 € für Heizung und 340,00 € für Warmwasser aus, zusammen 1.200,00 €. Du hast 1.000,00 € vorausgezahlt, die Nachzahlung beträgt also 200,00 €. Die Wärme fürs Warmwasser wurde nach Formel berechnet.

1.200,00 € × 15 % = 180,00 € Kürzung
1.200,00 € − 180,00 € = 1.020,00 € neuer Anteil
1.020,00 € − 1.000,00 € = 20,00 € Nachzahlung

Statt 200,00 € zahlst du nur noch 20,00 €. Hättest du die 15 % von der Nachzahlung abgezogen, wären es nur 30,00 € gewesen. Der Unterschied zeigt, warum der Ausgangsbetrag so wichtig ist: Gekürzt wird immer dein Kostenanteil.

Kombination

Gelten mehrere Kürzungen zusammen?

Darauf gibt es keine klare Antwort. Die Heizkostenverordnung und das CO₂-Gesetz regeln die Kürzungsrechte jeweils für sich, sagen aber nicht, ob sie sich addieren. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu gibt es bisher nicht.

Der Rechner zeigt deshalb zwei Beträge. „Sicher kürzbar“ ist das größte einzelne Kürzungsrecht, darauf kannst du dich gut berufen. „Alle Kürzungen zusammen“ ist die Summe. Die kannst du verlangen, solltest aber damit rechnen, dass dein Vermieter einen Teil ablehnt. Doppelt zählt der Rechner nie: Fehlt der Wärmezähler fürs Warmwasser, kürzt er die 15 % einmal auf deinen gesamten Anteil, auch wenn zusätzlich nach Fläche verteilt wurde.

Grenzen

Wann du nicht kürzen darfst

  • Zweifamilienhaus mit Vermieter

    Wohnt dein Vermieter selbst im Haus und gibt es höchstens zwei Wohnungen, gehen Vereinbarungen im Mietvertrag der Heizkostenverordnung vor (§ 2 HeizkostenV). Steht dort eine Verteilung nach Fläche, gilt sie.

  • Gebäude ohne Pflicht zur Verbrauchserfassung

    In Häusern mit sehr geringem Wärmebedarf, in Studenten-, Alters- und Pflegeheimen und in einigen weiteren Fällen gelten die Vorschriften zur Verbrauchserfassung nicht (§ 11 HeizkostenV).

  • Messung unzumutbar

    Beim Warmwasser darf ohne Wärmezähler gerechnet werden, wenn die Messung einen unzumutbar hohen Aufwand bedeuten würde. Das muss der Vermieter erklären können.

  • Erlaubte Grundkosten

    30 bis 50 % der Kosten dürfen nach Fläche verteilt werden. Dieser Teil ist kein Kürzungsgrund, solange der Rest nach Verbrauch verteilt wird.

  • Etagenheizung, Durchlauferhitzer

    Heizt du mit einer eigenen Gastherme in der Wohnung oder bekommst Warmwasser aus dem eigenen Durchlauferhitzer, gibt es keine Heizkostenabrechnung nach der Verordnung und damit nichts zu kürzen.

Achtung

Typische Fehler beim Kürzen

  • Von der Nachzahlung gekürzt

    Die Prozente gelten für deinen Kostenanteil, nicht für die Nachzahlung. Wer von der Nachzahlung rechnet, verschenkt den größten Teil.

  • Grundkosten als Verstoß gewertet

    Dass ein Teil der Kosten nach Fläche verteilt wird, ist normal. Erst wenn gar kein Verbrauch berücksichtigt wird, darfst du 15 % kürzen.

  • Frist verpasst

    Die Kürzung ist eine Einwendung. Nach zwölf Monaten ab Zugang der Abrechnung ist sie in der Regel ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 BGB).

  • Einfach weniger überwiesen

    Überweise den gekürzten Betrag nicht kommentarlos. Erklär schriftlich, warum und auf welcher Grundlage du kürzt, sonst gilt die Differenz als offener Rückstand.

  • Altgeräte zu früh beanstandet

    Für Geräte, die vor Dezember 2021 eingebaut wurden, läuft die Frist zur Nachrüstung bis Ende 2026. Für ältere Zeiträume gibt es deshalb keine 3 %.

Ist deine Heizkostenabrechnung überhaupt richtig?

Die Kürzungsrechte decken nur einen Teil der möglichen Fehler ab. Falsche Verbrauchswerte, eine fremde Wohnung in deiner Abrechnung oder Brennstoff aus dem Vorjahr fallen erst auf, wenn man Abrechnung, Mietvertrag und Belege zusammen ansieht.

Vorgehen

So setzt du die Kürzung durch

  1. 1

    Kürzungsgrund belegen

    Markiere in der Abrechnung die Stelle, aus der sich der Verstoß ergibt, etwa „Warmwasser nach Formel“ oder fehlende Verbrauchswerte. Notiere, ob du monatliche Verbrauchsinformationen bekommen hast.

  2. 2

    Belege anfordern, wenn etwas unklar ist

    Du darfst die Unterlagen hinter der Abrechnung einsehen, etwa Ablesebelege und Geräteliste (§ 556 Abs. 4 BGB). Das Schreiben dafür erstellst du mit dem Belegeinsicht-Generator.

  3. 3

    Kürzung schriftlich mitteilen

    Nenn den Kürzungsgrund, die Rechtsgrundlage, den Betrag und deinen neuen Anteil. E-Mail genügt, wenn du den Versand nachweisen kannst.

  4. 4

    Gekürzten Betrag zahlen

    Überweise die Nachzahlung nur in der gekürzten Höhe und schreib in den Verwendungszweck, dass du nach § 12 HeizkostenV bzw. § 7 CO2KostAufG gekürzt hast.

  5. 5

    Frist im Blick behalten

    Alles muss spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung beim Vermieter sein.

Formulierungshilfe: „In der Heizkostenabrechnung für [Zeitraum] wurde die Wärmemenge für das Warmwasser nicht mit einem Wärmezähler gemessen, sondern nach § 9 Abs. 2 HeizkostenV berechnet. Ich kürze meinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten von [Betrag] deshalb nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV um 15 % (BGH, Urteil vom 12.01.2022, VIII ZR 151/20). Mein Anteil beträgt damit [neuer Betrag], die Nachzahlung [Betrag].“

Antwortet dein Vermieter nicht oder lehnt ab, hilft dir unser Ratgeber Heizkosten um 3 Prozent kürzen mit weiteren Formulierungen. Alle Regeln der Heizkostenverordnung im Zusammenhang findest du unter Heizkostenabrechnung prüfen.

Wenn du deine Nebenkostenabrechnung prüfen lassen willst, gehen wir jede Position einzeln durch und schicken dir einen Prüfbericht mit fertigem Schreiben an deinen Vermieter.

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Lass die ganze Heizkostenabrechnung prüfen

Ob ein Kürzungsrecht greift, hängt oft an Details: Wann wurden die Geräte eingebaut, wie wurde das Warmwasser bestimmt, stimmt die CO₂-Einstufung? Wir gehen deine Heiz- und Nebenkostenabrechnung Position für Position durch und rechnen dir jede Kürzung mit Rechtsgrundlage aus.

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FAQ

Häufige Fragen

Wann darf ich meine Heizkosten um 15 % kürzen?

Wenn Heiz- oder Warmwasserkosten entgegen der Heizkostenverordnung nicht nach Verbrauch abgerechnet werden, etwa komplett nach Wohnfläche (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV). Dasselbe gilt nach dem Bundesgerichtshof, wenn die Wärme fürs Warmwasser nicht mit einem Wärmezähler gemessen, sondern nur per Formel berechnet wurde (Urteil vom 12.01.2022, VIII ZR 151/20). Ausnahme: Der Vermieter kann zeigen, dass eine Messung nur mit unzumutbar hohem Aufwand möglich wäre.

Wann darf ich die Heizkostenabrechnung um 3 % kürzen?

In drei Fällen: Die Geräte zur Verbrauchserfassung sind nicht fernablesbar, obwohl sie es sein müssten. Du bekommst trotz Funkgeräten keine monatliche Verbrauchsinformation. Oder der Vermieter hat den CO₂-Kostenanteil nicht berechnet oder nicht ausgewiesen (§ 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HeizkostenV, § 7 Abs. 4 CO2KostAufG).

Kürze ich von der Nachzahlung oder von den Heizkosten?

Von deinem Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten, also vom Betrag vor Abzug der Vorauszahlungen. Die Kürzung von der Nachzahlung zu rechnen, ist ein häufiger Fehler und verschenkt Geld.

Darf ich mehrere Kürzungen zusammenrechnen?

Das ist gesetzlich nicht geregelt und von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt. Sicher ist das größte einzelne Kürzungsrecht. Darüber hinaus kannst du die weiteren Kürzungen verlangen, musst aber damit rechnen, dass dein Vermieter widerspricht.

Bis wann muss ich die Kürzung geltend machen?

Einwendungen gegen die Abrechnung musst du spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Die Kürzung ist eine solche Einwendung. Schreib sie deshalb früh und schriftlich.

Gilt das Kürzungsrecht auch in einer vermieteten Eigentumswohnung?

Ja, im Verhältnis zwischen dir und deinem Vermieter. Ausgeschlossen ist es nur zwischen dem einzelnen Wohnungseigentümer und der Eigentümergemeinschaft (§ 12 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV). Das betrifft Mieter nicht.

Gibt es Häuser, in denen ich nicht kürzen kann?

Ja. Im Haus mit höchstens zwei Wohnungen, in dem dein Vermieter selbst wohnt, gehen Vereinbarungen im Mietvertrag der Heizkostenverordnung vor (§ 2 HeizkostenV). Außerdem gilt die Verordnung in einigen Gebäuden gar nicht, etwa in Gebäuden mit einem Heizwärmebedarf unter 15 kWh je m² und Jahr oder in Studenten- und Pflegeheimen (§ 11 HeizkostenV).

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Quellen (abgerufen am 05.11.2026): § 12 HeizkostenV · § 5 HeizkostenV · § 6a HeizkostenV · § 9 HeizkostenV · § 2 HeizkostenV · § 11 HeizkostenV · § 7 CO2KostAufG · § 556 BGB; BGH, Urteil vom 12.01.2022, VIII ZR 151/20

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