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Heizkosten um 3 Prozent kürzen: Deine Rechte, wenn der Vermieter Pflichten versäumt

Kürzungsrechte Heizkosten

Rechtsstand: Oktober 2026

Heizkosten um 3 Prozent kürzen: Deine Rechte, wenn der Vermieter Pflichten versäumt

Die Heizkostenverordnung und das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz geben dir ein einfaches Druckmittel: Hält der Vermieter bestimmte Pflichten nicht ein, darfst du deinen Anteil um 3 % kürzen. Ab 2027 kommt ein wichtiger Fall dazu, denn dann müssen alle Zähler per Funk ablesbar sein. Hier erfährst du, wann du kürzen darfst und wie du richtig rechnest.

Phil Holthaus und Johann Slawski, die Gründer von nebify

Von Phil Holthaus & Johann Slawski, Gründer von nebify — Nebenkostenabrechnungen, geprüft von Menschen und Software.

Zuletzt aktualisiert am 26.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Deine Heizkostenabrechnung darfst du um 3 % kürzen, wenn fernablesbare Geräte fehlen, obwohl sie Pflicht sind, wenn Verbrauchsinformationen fehlen oder wenn der CO₂-Anteil nicht aufgeteilt ist.
  • Ältere Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis 31.12.2026 fernablesbar sein. Fehlen sie danach, kannst du ab der Abrechnung 2027 kürzen.
  • Gekürzt wird dein Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten, nicht die Nachzahlung. Das macht schnell einen Unterschied von mehr als 30 €.
  • Ob sich mehrere Kürzungen addieren, ist gesetzlich nicht geregelt. Nenne trotzdem alle Gründe.
  • Erkläre die Kürzung schriftlich und innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung.

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Inhalt
  1. 1. Kurz beantwortet
  2. 2. Drei Fälle, in denen du 3 % kürzen darfst
  3. 3. Was § 12 HeizkostenV genau sagt
  4. 4. Fernablesbar ab 2027: wann die Kürzung greift
  5. 5. Fehlende Verbrauchsinformation: 3 % schon heute
  6. 6. Fehlender CO₂-Anteil: 3 % auf die Heizkosten
  7. 7. So berechnest du die 3 % richtig
  8. 8. Ausnahmen und Grenzen des Kürzungsrechts
  9. 9. Typische Fehler beim Kürzen
  10. 10. So kürzt du deine Heizkostenabrechnung
  11. 11. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Du darfst deine Heizkostenabrechnung um 3 % kürzen, wenn der Vermieter eine von drei Pflichten verletzt. Er muss fernablesbare Geräte einbauen, sobald das vorgeschrieben ist. Er muss dir bei solchen Geräten regelmäßig deinen Verbrauch mitteilen. Und er muss die CO₂-Kosten zwischen dir und sich aufteilen und das in der Abrechnung ausweisen. Gekürzt wird jeweils dein Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten. Für ältere, nicht fernablesbare Geräte endet die Übergangsfrist am 31. Dezember 2026. Ab dem Abrechnungsjahr 2027 ist ein fehlender Funkzähler deshalb in vielen Häusern ein Kürzungsgrund.

Drei Fälle, in denen du 3 % kürzen darfst

Kürzungsrechte von 3 % im Überblick
AnlassGrundlageAb wann
Keine fernablesbaren Geräte, obwohl Pflicht§ 12 Abs. 1 S. 2 HeizkostenVNeue Geräte seit 01.12.2021 sofort, ältere ab 2027
Verbrauchs- oder Abrechnungsinformationen fehlen§ 12 Abs. 1 S. 3 HeizkostenVMonatlich seit 01.01.2022, wenn Funkgeräte vorhanden
CO₂-Kosten nicht aufgeteilt oder nicht ausgewiesen§ 7 Abs. 4 CO2KostAufGAbrechnungen seit 2023

Davon zu unterscheiden ist das größere Kürzungsrecht von 15 %. Es gilt, wenn Heiz- oder Warmwasserkosten entgegen der Verordnung gar nicht nach Verbrauch verteilt werden, etwa komplett nach Wohnfläche (§ 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV). Die 3 % betreffen die Fälle, in denen zwar nach Verbrauch abgerechnet wird, aber Technik, Information oder CO₂-Aufteilung nicht stimmen.

Was § 12 HeizkostenV genau sagt

„Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 3 vom Hundert zu kürzen. Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Gebäudeeigentümer die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitteilt.“
§ 12 Abs. 1 S. 2 und 3 HeizkostenV

Zwei Dinge stecken in diesem Wortlaut. Erstens knüpft das Kürzungsrecht an einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 oder 3 an. Es kommt also darauf an, ob die Fernablesbarkeit für deine Geräte schon vorgeschrieben war. Zweitens reicht beim zweiten Satz schon eine unvollständige Information. Gemeint sind alle Informationen nach § 6a, also die monatliche Verbrauchsinformation und die Pflichtangaben in der Abrechnung.

Das Kürzungsrecht verlangt nach seinem Wortlaut nur die fehlende Fernablesbarkeit. Ob neue Geräte zusätzlich an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können oder mit Geräten anderer Hersteller zusammenarbeiten, ist zwar ebenfalls vorgeschrieben (§ 5 Abs. 2 S. 3 und Abs. 5 HeizkostenV), wird in § 12 aber nicht als Kürzungsgrund genannt.

Fernablesbar ab 2027: wann die Kürzung greift

„Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die bis zum 1. Dezember 2021 oder nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 4 nach dem 1. Dezember 2021 installiert wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2026 die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen.“
§ 5 Abs. 3 S. 1 HeizkostenV
  • Geräte eingebaut nach dem 1.12.2021

    Sie mussten von Anfang an fernablesbar sein (§ 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV). Ist ein solches Gerät nicht per Funk ablesbar, kannst du schon jetzt kürzen. Ausnahme: Es wurde nur ein einzelnes Gerät in einem älteren, nicht fernablesbaren System ersetzt oder ergänzt (§ 5 Abs. 2 S. 4).

  • Geräte eingebaut bis zum 1.12.2021

    Sie dürfen bis zum 31.12.2026 weiter vor Ort abgelesen werden. Danach ist die Pflicht verletzt, wenn nicht nachgerüstet wurde. Bei einem Abrechnungszeitraum über das Kalenderjahr betrifft das die Abrechnung 2027, die du 2028 bekommst.

  • Abrechnungszeitraum über den Jahreswechsel

    Läuft dein Zeitraum zum Beispiel von Juli 2026 bis Juni 2027, fällt nur ein Teil hinter den Stichtag. Wie dann zu kürzen ist, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich.

Ob ein Gerät fernablesbar ist, merkst du im Alltag schnell. Fernablesbar ist eine Ausstattung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Wohnungen abgelesen werden kann (§ 5 Abs. 2 S. 2 HeizkostenV). Kommt jedes Jahr ein Ableser mit Termin in deine Wohnung, sind die Geräte es in aller Regel nicht. Bekommst du monatlich Verbrauchswerte per Post, Mail oder Portal, spricht das für Funkgeräte. Steht in der Abrechnung beim Ablesedatum der Stichtag am Ende des Zeitraums und kein Termin, ist das ebenfalls ein Hinweis. Im Zweifel frag den Vermieter schriftlich, welche Geräte eingebaut sind und wann. Die Antwort hilft dir auch als Nachweis, falls du später kürzt.

Welche Ausnahmen es von der Nachrüstpflicht gibt und was der Vermieter bis Ende 2026 tun muss, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber zur Pflicht für fernablesbare Messgeräte.

Fehlende Verbrauchsinformation: 3 % schon heute

Sind in deiner Wohnung fernablesbare Geräte eingebaut, muss dir der Vermieter seit dem 1. Januar 2022 jeden Monat deinen Verbrauch mitteilen (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 HeizkostenV). Die Mitteilung muss mindestens deinen Verbrauch im letzten Monat in Kilowattstunden enthalten, einen Vergleich mit dem Vormonat und dem Vorjahresmonat sowie mit einem Durchschnittsnutzer (§ 6a Abs. 2 HeizkostenV).

Auch in der Abrechnung selbst schreibt § 6a Abs. 3 Angaben vor, etwa zu den Energieträgern, zu den Kosten von Geräten und Ablesung, einen Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer und eine Grafik zu deinem witterungsbereinigten Verbrauch im Vergleich zum Vorjahr. Fehlt davon etwas, ist die Information nach dem Wortlaut nicht vollständig mitgeteilt.

Hast du gar keine fernablesbaren Geräte, gibt es auch keine Pflicht zur monatlichen Information. Dann greift höchstens das Kürzungsrecht wegen fehlender Fernablesbarkeit, sobald diese Pflicht für deine Geräte gilt.

Fehlender CO₂-Anteil: 3 % auf die Heizkosten

„Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten nicht oder weist er die gemäß Absatz 3 erforderlichen Informationen nicht aus, so hat der Mieter das Recht, den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent zu kürzen.“
§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG

Ausweisen muss der Vermieter deinen Anteil an den CO₂-Kosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG). Das gilt für Gas, Öl und andere Brennstoffe mit CO₂-Preis und auch für Fernwärme und Contracting. Bei einer Wärmepumpe fällt kein CO₂-Preis nach dem Brennstoffemissionshandel an, das Kürzungsrecht spielt dann keine Rolle.

So berechnest du die 3 % richtig

Der häufigste Fehler: Die 3 % werden von der Nachzahlung abgezogen. Gekürzt wird aber dein Anteil an den Kosten. Ein Beispiel mit frei gewählten Zahlen:

Rechenbeispiel Kürzung um 3 %
Dein Anteil Heizung und Warmwasser1.236,40 €
Deine Vorauszahlungen für Heizung1.080,00 €
Nachzahlung laut Abrechnung156,40 €
Richtig: 3 % von 1.236,40 €− 37,09 €
Neue Nachzahlung119,31 €
Falsch: 3 % von der Nachzahlung− 4,69 €

Richtig gerechnet sparst du im Beispiel 37,09 €, falsch gerechnet nur 4,69 €. Bei einem Guthaben gilt dasselbe: Die Kürzung erhöht dein Guthaben um 3 % deines Kostenanteils.

Welche Kosten genau zur Grundlage gehören, hängt vom Kürzungsrecht ab. § 12 HeizkostenV spricht vom Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser. Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz spricht vom Anteil an den Heizkosten laut Heizkostenabrechnung. Nimm deinen Gesamtbetrag aus der Heizkostenabrechnung und schreibe dazu, was du zugrunde gelegt hast.

Ausnahmen und Grenzen des Kürzungsrechts

  • Nachrüstung unmöglich oder unzumutbar

    Die Pflicht zur Nachrüstung entfällt, wenn sie im Einzelfall technisch nicht möglich ist oder zu unangemessenem Aufwand oder einer unbilligen Härte führt (§ 5 Abs. 3 S. 2 HeizkostenV). Das muss der Vermieter darlegen.

  • Ausnahmen nach § 11

    Wo die Heizkostenverordnung gar nicht gilt, etwa in Häusern mit sehr geringem Heizwärmebedarf unter 15 kWh je m² und Jahr, gibt es auch keine Kürzungsrechte nach § 12.

  • Wohnungseigentum

    Die Kürzungsrechte gelten nicht zwischen einem Wohnungseigentümer und seiner Eigentümergemeinschaft (§ 12 Abs. 1 S. 4). Als Mieter einer Eigentumswohnung darfst du gegenüber deinem Vermieter kürzen.

  • Mehrere Verstöße

    Ob sich mehrere Kürzungsrechte addieren, ist gesetzlich nicht geregelt. Kläre eine Mehrfachkürzung im Zweifel vorher ab.

  • Kein Ersatz für eine richtige Abrechnung

    Andere Fehler lassen sich nicht durch eine Kürzung erledigen. Der BGH hat entschieden, dass eine Abrechnung nach eingekauftem statt verbrauchtem Brennstoff nicht durch die Kürzung nach § 12 Abs. 1 ausgeglichen werden kann (Urteil vom 01.02.2012, VIII ZR 156/11).

Typische Fehler beim Kürzen

  • 3 % von der Nachzahlung

    Die Kürzung bezieht sich auf deinen Kostenanteil. Wer nur die Nachzahlung kürzt, verschenkt Geld.

  • Zu früh wegen alter Geräte

    Für Geräte, die vor dem 1.12.2021 eingebaut wurden, läuft die Frist bis 31.12.2026. In den Abrechnungen 2025 und 2026 ist das noch kein Kürzungsgrund.

  • Kürzung ohne Begründung

    Wer einfach weniger überweist, ohne Grund und Rechtsgrundlage zu nennen, riskiert Mahnungen und Streit. Schreib dazu, warum und wie viel du kürzt.

  • Frist verpasst

    Die Einwendungsfrist endet zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Danach wird es schwer, die Kürzung noch durchzusetzen.

  • Andere Fehler übersehen

    Wer sich auf die 3 % konzentriert, übersieht oft größere Fehler: falscher Verteilerschlüssel, Schätzungen, Reparaturen in den Heizkosten oder einen nicht abgezogenen CO₂-Anteil.

Weißt du, welche Kürzungsrechte in deiner Abrechnung stecken?

Ob die Geräte fernablesbar sein mussten, ob alle Pflichtangaben vollständig sind und ob der CO₂-Anteil richtig berechnet wurde, lässt sich aus der Abrechnung allein oft nicht sagen. Wir prüfen das zusammen mit allen anderen Positionen und rechnen die Kürzung richtig aus.

So kürzt du deine Heizkostenabrechnung

  1. 1

    Grund feststellen

    Welche Pflicht ist verletzt? Funkzähler fehlen, monatliche Information fehlt, Pflichtangaben fehlen oder der CO₂-Anteil ist nicht ausgewiesen. Notiere, woran du es erkennst.

  2. 2

    Zeitpunkt prüfen

    Galt die Pflicht für den Abrechnungszeitraum schon? Bei Altgeräten erst ab 2027, bei der monatlichen Information seit 2022, beim CO₂-Anteil seit 2023.

  3. 3

    Betrag berechnen

    3 % von deinem Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten laut Abrechnung. Schreib die Grundlage dazu.

  4. 4

    Schriftlich erklären

    Nenne Grund, Rechtsgrundlage und Betrag. Zahle den verbleibenden Betrag oder fordere das höhere Guthaben.

  5. 5

    Frist einhalten

    Schicke das Schreiben innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung, am besten so, dass du den Zugang nachweisen kannst.

Formulierungshilfe

„In der Heizkostenabrechnung für [Zeitraum] sind für meine Wohnung keine fernablesbaren Geräte zur Verbrauchserfassung installiert, obwohl dies nach § 5 Abs. 3 HeizkostenV seit dem 01.01.2027 vorgeschrieben ist. Ich kürze meinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten von [Betrag] € daher gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 HeizkostenV um 3 %, das sind [Betrag] €. Den verbleibenden Betrag überweise ich bis zum [Datum].“

Prüfung durch nebify

Lass prüfen, wie viel du kürzen kannst

Ein Kürzungsrecht von 3 % ist schnell behauptet, aber nur richtig, wenn die Pflicht für deinen Zeitraum schon galt und die Grundlage stimmt. Oft stecken in derselben Abrechnung größere Fehler. Wir prüfen Technik, Pflichtangaben, CO₂-Aufteilung und alle Kostenpositionen und sagen dir, welchen Betrag du kürzen kannst.

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Häufige Fragen zur Kürzung um 3 %

Wann darf ich die Heizkostenabrechnung um 3 Prozent kürzen?
In drei Fällen: wenn der Vermieter keine fernablesbaren Geräte eingebaut hat, obwohl er musste (§ 12 Abs. 1 S. 2 HeizkostenV), wenn er die vorgeschriebenen Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen nicht oder nicht vollständig mitteilt (§ 12 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV), und wenn er die CO₂-Kosten nicht aufteilt oder die Angaben dazu nicht ausweist (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).
Ab wann darf ich wegen fehlender Funkzähler kürzen?
Für Geräte, die nach dem 1. Dezember 2021 eingebaut wurden, schon jetzt, denn sie mussten von Anfang an fernablesbar sein. Für ältere Geräte endet die Frist zur Nachrüstung am 31. Dezember 2026 (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV). Kürzen kannst du dann für Abrechnungszeiträume ab 2027, bei einem Kalenderjahr also mit der Abrechnung 2027, die du 2028 bekommst.
Worauf berechne ich die 3 Prozent?
Auf deinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten laut Abrechnung, nicht auf die Nachzahlung und nicht auf alle Nebenkosten. Beim CO₂-Kürzungsrecht nennt das Gesetz den Anteil an den Heizkosten laut Heizkostenabrechnung.
Kann ich mehrmals 3 Prozent kürzen?
Ob sich mehrere Kürzungsrechte addieren lassen, ist gesetzlich nicht geregelt. Wenn mehrere Pflichten verletzt sind, nenne alle Gründe in deinem Schreiben. Ob du die Sätze addierst, solltest du im Zweifel vorher mit dem Mieterverein oder einer Anwältin klären.
Muss ich die Kürzung vorher ankündigen?
Eine Ankündigung schreibt das Gesetz nicht vor. Du solltest die Kürzung aber schriftlich erklären, mit Grund, Rechtsgrundlage und Betrag. Am sichersten geschieht das innerhalb der Einwendungsfrist von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).
Gilt das Kürzungsrecht auch für Kaltwasserzähler?
Nein. Die Pflicht zur Fernablesbarkeit in § 5 HeizkostenV betrifft Wärmezähler, Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler. Das Kürzungsrecht bezieht sich auf die Kosten von Wärme und Warmwasser. Für Kaltwasserzähler gibt es keine entsprechende Regel in der Heizkostenverordnung.
Was ist der Unterschied zwischen 3 und 15 Prozent?
15 % darfst du kürzen, wenn Heiz- oder Warmwasserkosten entgegen der Heizkostenverordnung gar nicht nach Verbrauch abgerechnet werden, etwa komplett nach Fläche (§ 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV). Die 3 % gelten für die Fälle, in denen nach Verbrauch abgerechnet wird, aber Technik, Information oder CO₂-Aufteilung fehlen.
Gilt das Kürzungsrecht auch in einer vermieteten Eigentumswohnung?
Ja. Bei einer vermieteten Eigentumswohnung steht der Wohnungseigentümer gegenüber dir als Mieter dem Gebäudeeigentümer gleich (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizkostenV). Ausgeschlossen sind die Kürzungsrechte nur im Verhältnis des Eigentümers zur Eigentümergemeinschaft (§ 12 Abs. 1 S. 4 HeizkostenV).

Darfst du deine Heizkosten kürzen?

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Position in deiner Abrechnung tatsächlich unzulässig ist, hängt von Mietvertrag und Einzelfall ab. Bei rechtlichen Fragen hilft dir ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.